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Zweitens aber sind noch viel wichtiger die Stellen, welche von den drei Klassen der freien Einwohner des Römischen Reichs (cives, Latini, peregrini) reden, und die man gleichfalls versucht sein könnte, mit der Unterordnung der Einzelnen unter ein bestimmtes positives Recht in Verbindung zu bringen. Man könnte nämlich einen solchen Gedanken etwa dahin ausbilden wollen, daß auf die erste Klaffe (die cives) das jus civile, auf die zwei niederen Klaffen das jus gentium angewendet worden wäre... Allein dieser ganze Gedanke muß völlig zurück gewiesen werden. Jene Klassification war höchst wichtig für die Rechtsfähigkeit der Einzelnen, indem der civis das connubium und commercium, der Latinus das commercium ohne connubium, der peregrinus keine dieser beiden Fähigkeiten hatte (p). Dagegen hat jene Klassification durchaus keine Verbindung mit der hier vorliegenden Aufgabe, nämlich mit dem Syftem der auf jeden Einzelnen anwendbaren positiven Rechtsregeln. Einige Beispiele werden Dieses außer Zweifel segen. Auf die cives wurden die Regeln des jus gentium nicht minder, als die des jus civile angewendet. Der Latinus Junianus fonnte allerdings, obgleich er als Latinus die testamentifactio hatte, fein Testament machen, weil ihm

(p) S. o. B. 2 §. 64. 66. Zu dieser Lehre von der Nechtsfähigkeit, und nicht zu dem System der auf den Einzeluen anwendbaren Territorialrechte (wovon hier allein die Rede ist) gehört auch

der Satz, daß die Stipulation in der Formel: spondes? spondeo nur von Nömischen Bürgeru, nicht von Peregrinen, gebraucht werden fonnte. GAJUS III. § 93.

Dieses besonders verboten war (q). Sein Sohn aber war ein freigeborner Latinus, der durch dieses Verbot nicht gebunden war, und wenn dieser ein Testament machte, wozu ihn sein Stand als Latinus berechtigte (Note q), so wurde er nach den Regeln der hereditas, also nach dem strengsten jus civile, beerbt, welches also auf ihn anwendbar seyn mußte.

Noch weniger aber, als die hier angeführten. Stellen, können für unsre Untersuchung solche Aussprüche des Nömischen Rechts benugt werden, welche nur ganz im Allgemeinen die Berücksichtigung eines örtlichen Gewohnheitsrechts erwähnen, ohne dabei den Gegensatz verschiedener örtlicher Rechte (also den Fall einer Collision) voraus zu sehen oder anzudeuten (r).

(q) ULPIAN XX. § 14. Daß ihm das Recht der testamentifactio nicht fehlte (also uur jenes ganz positive Verbot im Wege stand), sagt ausdrücklich Ulpian ebendas. § 8. Auch be= ruhte ja das Testament auf der Mancipationsform, und daher war die testamentifactio gleichbedeutend mit dem commercium oder der Mancipationsfähigkeit, welche den Latinen jeder Art zustand. ULPIAN. XIX. § 4. 5.

(r) Dahin gehören etwa folgende Stellen: L. 1 § 15 de inspic. ventre (25. 4), L. 19 C. de locato (4. 65). — Eben dahin gehört die Erwähnung der chirographa nd syngraphae, als eines genus obligationis proprium peregrinorum. GAJUS III. § 134. Von den besonderen Aussprüchen über die Regel: locus regit actum vgl. unten § 382.

§. 357.

Die Römische Lehre von origo und domicilium.

Wirkung dieser Verhältnisse. (Fortseßung.)

Aus der bis hierher geführten Untersuchung ergab es sich, daß die Angehörigkeit einer einzelnen Person an eine bestimmte Stadtgemeinde drei Wirkungen hatte, indem die angehörige Person unterworfen war: 1. den städtischen Lasten, 2. dem Gerichtsstand dieser Stadt, 3. dem eigenthümlichen positiven Rechte derselben. Diese drei Wirkungen standen in einem inneren Zusammenhang, und konnten daher als gleichartig betrachtet werden. Es ist aber nun noch eine wichtige Verschiedenheit unter diesen Wirkungen hervor zu heben.

Wenn eine Person mehreren Städten angehörig war, sey es durch Bürgerrecht oder durch; Wohnsiz, so war sie in jeder dieser Städte den Bürgerlasten und dem Gerichtsstand unterworfen, so daß dann eine wahre Concurrenz unter den Ansprüchen jener Städte an dieselbe Person entstand. Eine solche Concurrenz war bei der Unterordnung der Person unter das positive Recht verschiedener Städte unmöglich, weil sie einen inneren Widerspruch mit sich ge= führt hätte. Dieselbe Person konnte vor verschiedenen Obrigkeiten verklagt werden, je nach der Wahl des Klägers, sie konnte aber nicht nach verschiedenen, vielleicht ganz widersprechenden, Rechtsregeln beurtheilt werden. Es war also nur die Unterordnung unter Ein örtliches Recht mög

lich, und es mußte für diesen Zweck unter den verschiedenen, in anderer Hinsicht concurrirenden Städten eine entscheidende Wahl getroffen werden.

Ich halte es nun für unzweifelhaft, daß das örtliche Recht, dem jede Person unterworfen seyn sollte, wenn diese Person in zwei verschiedenen Städten das Bürgerrecht und den Wohnsiz hatte, durch das Bürgerrecht bestimmt wurde, nicht durch den Wohnsig. Für diese Annahme sprechen folgende Gründe. Erstlich war das Bürgerrecht das engere, an sich höher stehende Baud, verglichen mit dem von Willkür und Laune abhängenden Wohnsiz. Zweitens war es das frühere Band, da es durch die Geburt geknüpft wurde, der anderwärts vorhandene Wohnsig erst später durch eine freie Handlung entstanden seyn konnte; es fehlt aber an jedem Grunde, weshalb das für die Person einmal begründete territoriale Recht hätte umgewandelt werden. sollen. Drittens deuten darauf auch mehrere der eben angeführten Aeußerungen der Römischen Juristen, indem diese jagen: si... alio jure civitas ejus utatur (§ 356 e), und quoniam nullius certae civitatis civis est (§ 356 h), welche Ausdrücke offenbar auf das Bürgerrecht hindeuten als Bestimmungsgrund für das auf die Person anwendbare örtliche Recht, nicht auf den Wohnsiz.

Nimmt man die hier aufgestellte Regel als richtig an, so bleiben dann noch folgende Fälle, die dadurch nicht bestimmt werden, zu entscheiden übrig.

Erstlich konnte Jemand das Bürgerrecht an mehreren Orten zugleich haben: an dem einen durch die Geburt, an einem andern durch Adoption oder durch Aufnahme (§ 351). In einem solchen Falle wurde ohne Zweifel das frühere Bürgerrecht, also das durch Geburt entstandene (die origo), als vorherrschend behandelt, weil kein Grund vorhanden war, eine Umwandlung des persönlichen Rechtszustandes anzunehmen. Das Bürgerrecht der Stadt Rom, welches jeder municeps neben seinem besonderen Stadtbürgerrecht hatte (§ 352), kam bei der Bestimmung des persönlichen Rechts gewiß nicht in Betracht, vielmehr konnte in dieser Hinsicht nur das Recht der engeren Heimath_berücksichtigt werden.

Zweitens konnte Jemand ganz ohne städtisches Bürgerrecht seyn (§ 351), während er einen Wohnsig hatte. In diesem Fall mußte der Wohnsig als Bestimmungsgrund für das auf ihn anwendbare persönliche Recht gelten.

Zulegt bleiben noch die Fälle zu erwägen übrig, wenn Jemand in keiner Stadt das Bürgerrecht (§ 351), und zugleich entweder in mehreren Städten, oder auch in keiner Stadt einen Wohnsiz hatte (§ 354). Wie die Römer solche, bei ihnen gewißz seltene, Fälle beurtheilt haben mögen, läßt sich aus unsern Rechtsquellen nicht durch unmittelbare Zeugnisse nachweisen. Wir werden auf dieselben zurückkommen bei der Untersuchung des heutigen Rechts (§ 359).

Auch für diese, das örtliche Recht betreffende, Regeln, muß die Bemerkung wiederholt werden, welche oben für die

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