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Gerichtsverfassung gemacht worden ist, daß die Allgemeinheit dieser Regeln zwar für das Zeitalter der alten Juristen behauptet werden darf, in der früheren Zeit aber, durch die eigenthümliche Verfassung mancher Provinzen, nur mit Ausnahmen anzunehmen ist (a).

§. 358.

Origo und domicilium im heutigen Recht.

Es ist nicht schwer zu zeigen, daß die hier dargestellte Römische Lehre von origo und domicilium in unserem heutigen Rechtszustand, namentlich in dem für Deutschland geltenden gemeinen Recht, nicht mehr Anwendung findet, und daß davon höchstens vereinzelte Bestandtheile übrig geblieben sind. Denn die Grundlage und Vorausseßung jener Lehre bestand in den Stadtgebieten, die wie ein Neg über den ganzen Boden des Römischen Reichs verbreitet waren, und, damit zusammenhängend, in den Stadtgemeinden, die für die einzelnen Einwohner das Verhältniß zum Staate vermittelten, so daß alle Einzelne, mit wenigen Ausnahmen, als Stadtbürger, mannichfaltigen und dauernden perjön= lichen Verpflichtungen unterworfen waren (§ 351). Gerade diese Grundlage nun der Römischen Verfassung

(a) Dieses gilt namentlich von Sicilien nach den oben aus Cicero angeführten Stellen (§ 355. u.), worin die Gerichte und die Gesetze neben einander genannt werden als Vorrechte der Sicilianer.

Cap. 13 domi certet suis legibus. Cap. 24 postulant, ut se ad leges suas rejiciat." Cap. 37 „ut cives inter se legibus suis agerent."

in ihrer Anwendung auf die einzelnen Theile des Staatsgebietes, findet sich in den neueren Zeiten nicht mehr. Namentlich in Deutschland haben zwar seit vielen Jahrhunderten die Städte ein wichtiges Stück der Verfassung, sowohl im Reiche, als in den einzelnen Ländern gebildet; jedoch nur ein vereinzeltes, neben anderen meist wichtigeren Bestandtheilen stehendes Stück, so daß hier an ein Aufgehen des Ganzen in bloße Stadtgebiete und Stadtgemeinden niemals zu denken war. Wie mit Deutschland, so verhielt es sich in dieser Hinsicht auch mit anderen Staaten neuerer Zeit, und höchstens in Italien finden sich theilweise noch Zustände, die, wenn auch unvollständig, nicht nur an den Zustand des Römischen Kaiserreichs erinnern, sondern auch in der That als Ueberreste desselben zu betrachten sind.

Ist nun die Grundlage jener Römischen Lehre von origo und domicilium verschwunden, so können auch die darauf beruhenden Rechtsverhältnisse (munera, forum, Stadtrecht als Recht der Person) nicht mehr in Römischer Weise behauptet werden. Vorzüglich einleuchtend ist Dieses für die origo, das heißt für das bei jedem Einzelnen vorauszusehende Stadtbürgerrecht, anstatt daß bei der abstracteren Natur des domicilium sich noch eher eine gewisse Art von Fortdauer annehmen ließe.

Auch haben von jeher die neueren Schriftsteller als unzweifelhaft anerkannt, daß in dieser Lehre unser Rechtszustand von dem der Römer durchaus abweiche. Zwar den ganzen Umfang der eingetretenen Veränderung konnten sie

deswegen nicht anerkennen, weil keiner unter ihnen den wahren und vollständigen Zusammenhang jener Römischen Rechtsinstitute übersah. Allein bei einer einzelnen Anwendung, dem Gerichtsstande, wurden sie auf diesen Gegenstand aufmerksam, und hier eben erkannten sie einstimmig an, daß das Römische forum originis, in seiner ursprünglich vorherrschenden Bedeutung, für uns ganz verschwunden sey, und daß höchstens noch etwas ihm Aehnliches, aber untergeordnet, und als bloße Aushülfe für seltenere Fälle, für unser heutiges Recht übrig bleibe (a). Wollte etwa Jemand bezweifeln, ob wirklich in dieser Lehre eine durchgreifende Veränderung vorgegangen wäre, so müßte er schon durch den Umstand überzeugt werden können, daß selbst die Begriffe und Kunstausdrücke der Römer bei den Neueren ganz verwirrt und verdunkelt erscheinen. Denn dieser Umstand erklärt sich nicht daraus, daß etwa die Quellen des Römischen Rechts in dieser Lehre besonders undeutlich oder lückenhaft wären,¦ (welches in der That nicht der Fall ist), sondern lediglich daraus, daß der Inhalt jener Rechtsquellen so wenig zu unsern Zuständen passen wollte.

Man könnte nun etwa versuchen, die eingetretene Veränderung so aufzufassen, als wäre aus dem Römischen Recht blos die eine Hälfte (die origo) verschwunden, die andere Hälfte (das domicilium) unverändert übrig geblieben.

(a) LAUTERBACH de domicilio § 13. 14. 50. SCHILTER ex. 13 § 24. STRYK V. 1 § 17. 18. Glück B. 6 S. 261.

Allein auch diese Auffassung kann nur mit großer Beschränkung als richtig anerkannt werden.:

Die praktische Bedeutung nämlich des Römischen domiciliam bezog sich immer wieder auf die Stadtgemeinde und deren Gebiet, indem der Wohnsiz, eben so wie das Bürgerrecht, jeden Einzelnen zum Angehörigen einer Stadtgemeinde machen konnte (§ 351. 353). Diese ausschließende praktische Bedeutung ist nicht mehr vorhanden, oder sie hat vielmehr eine andere Gestalt angenommen.

Dagegen ist die Art, wie der Wohnsiz entsteht und wieder aufgehoben wird (§ 353. 354), bei uns ganz dieselbe wie im Römischen Recht, und in sofern sind bei uns die Bestimmungen des Römischen Rechts völlig anwendbar.

Die Gränze des auwendbaren und nicht anwendbaren Theils jener ganzen Lehre wird nun noch anschaulicher werden durch die Betrachtung der drei einzelnen Wirkungen, die das Römische Recht an den Wohnsiz, eben so wie an das Stadtbürgerrecht, knüpft (§. 355. 356).

1. Städtische Lasten (munera). Diese können hier völlig unbeachtet bleiben, da sie sich ganz auf eigenthümlich Römische Verhältnisse bezogen.

2. Gerichtsstand (forum domicilii).

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Diese Wirkung des Wohnsizes ist nicht nur im heuti gen Rechte übrig geblieben, sondern sie erscheint hier noch wichtiger, als bei den Römern. Denn bei diesen bestand ganz gewöhnlich das forum originis neben

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dem forum domicilii, so daß zwischen beiden der Kläger die Wahl hatte (§ 355); bei uns ist die origo im Römischen Sinne verschwunden, und so ist nunmehr das forum domicilii der einzige ordentliche, regelmäßige Gerichtsstand jedes Menschen.

Dieser Gerichtsstand aber, wie der Wohnsig selbst, auf welchem er beruht, hat jezt eine andere Bedeutung, als im Römischen Recht. Er bezieht sich nicht mehr, wie dort, allgemein und nothwendig auf die richterliche Obrigkeit eines Stadtgebietes, zu welchem der Wohnsig gehört, sondern eines Gerichtssprengels, der sehr verschiedenartige Entstehungsgründe und Gränzen haben, und allerdings unter anderen und zufällig auch mit den Gränzen eines Stadtgebietes zusammen fallen fann.

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3. Das besondere territoriale Recht, welchem jeder Einzelne, als seinem persönlichen Recht, untergeordnet ist. Damit verhält es sich ähnlich, wie es só eben von dem Gerichtsstand bemerkt worden ist. Diese Wirkung des Wohnsizes ist nicht nur übrig geblieben, sondern auch ausschließender anwendbar und darum wichtiger geworden, als bei ihnen. Zugleich aber hat sie bei uns, eben so wie der Gerichtsstand, eine veränderte Bedeutung angenommen.

Dieser Gegenstand aber ist für die Aufgabe der gegen= wärtigen Untersuchung wichtiger, als alles Uebrige, ja er allein war ́die Veranlassung, auch die übrigen hier abge=

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