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3

des

heutigen Römischen Rechts

von

Friedrich Carl von Savigny.

Achter Band.

Mit K. Bairischen und K. Würtembergischen Privilegien.

Berlin.

Bei Deit und Comp.

1849.

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Der Der hier vorliegende achten Bändenthält durch seinen Inhalt eine eigenthümliche Beschaffenheit, sehr verschieden von allen früheren Bänden. ". Zunächst erscheint darin der sichtbare Einfluß des Römischen Rechtsweit geringer; als in den früher... abgehant delten Lehren. Ferner ist die hier dargestellte Lehre, verglichen mit anderen, als erst im Werden begriffen, als unfertig, aufzufaffen. Und zwar ist diese Be hauptung nicht etwa zu verstehen als ein subjectives Bekenntniß des Schriftstellers, der seine persönlichen Kräfte für unzureichend hält zur Bewältigung der Schwierigkeit des Stoffes: sie ist vielmehr geschöpft aus der Betrachtung der eigenthümlichen Natur des Gegenstandes selbst, worüber nunmehr genauere Rechenschaft gegeben werden soll. Ardslent of 491

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In dieser Lehre, und besonders in der ersten Hälfte derselben (Kap. 1), gehen bis jezt die Meinungen der Schrifsteller, so wie die Urtheile der Gerichte, ziemlich wild durch einander; Deutsche Franzosen, Engländer und Amérikaner stehen sich

oft sehr schroff gegenüber. Alle aber vereinigen sich in einem gemeinsamen lebhaften Interesse an den hier einschlagenden Fragen, in dem Bestreben nach Annäherung, Ausgleichung, Verständigung, so wie es sich in keiner anderen Rechtslehre findet. Man kann sagen, daß diese Lehre bereits ein Gemeingut der gebildeten Nationen geworden ist, nicht durch einen schon erworbenen Besiz fester, allgemein anerkannter Grundsäze, wohl aber durch die Gemeinschaft wissenschaftlicher Untersuchung, die zu einem solchen Besiz hinstrebt. Ein anschauliches Bild dieses unfertigen, aber hoffnungsreichen Zustandes gewährt das treffliche Werk von Story, das zu= gleich als reiche Materialiensammlung jedem Forscher in hohem Grade förderlich wird.

Es ist aber nicht blos die Aussicht auf Entwickelung und Ausbau der juristischen Theorie, die uns in dieser Lehre so anziehend und anregend erscheint, sondern eben so und noch mehr, die großartige Aussicht auf eine in das Allgemeine gehende praktische Gemeinschaft des Rechtsbewußtseyns und des Rechtslebens.

Betrachten wir noch insbesondere die Stellung dieser Lehre zu den Bestrebungen und Parteien der neuesten Zeit.

Der nicht selten feindliche Gegensatz zwischen Germanisten und Romanisten kommt in dieser Lehre

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weniger, als anderwärts, in Betracht. In den wichtigsten Fragen sind die deutschen Rechtslehrer meist zu einer großen Einstimmung gekommen, unge: stört durch jenen, in anderen Lehren oft zum Nachtheil der Wissenschaft hervor tretenden, Gegensaß. Das Römische Recht erscheint vergleichungsweise weniger, als anderwärts, einwirkend durch unmittel bare positive Vorschriften. Die genaueste Kenntniß deffelben aber wird hier vorzüglich dadurch wichtig, daß die Meinungen der Schriftsteller und der Gerichte großentheils durch wahre oder falsche Auffassung Römischer Begriffe und Regeln bestimmt worden sind, oft ohne deutliches Bewußtseyn derer, die in der That ganz unter diesem Einfluß standen. Wenn ferner ein abschließendes Hervorheben der Nationalität zu den vorherrschenden Richtungen neuester Zeit gehört, so kann sich gerade diese Richtung in einer Lehre nicht geltend machen, die ihrer Natur nach darauf ausgehen muß, die nationalen Gegenfäße in einer anerkannten Gemeinschaft der verschiedenen Nationen aufzulösen.

So finden wir also hier von der einen Seite die großartigsten Aussichten in die Zukunft, von der andern Seite die Unmöglichkeit, die vorliegende Aufgabe schon jezt zu einem völligen Abschluß zu führen, selbst unabhängig von der per: sönlichen Fähigkeit des einzelnen Arbeiters. Jeder,

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