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der sich in solcher Stellung befindet, kann aus dieser Betrachtung ebenso viel Muth, als Bescheidenheit schöpfen. Er muß es sich zur Ehre rechnen wenn es ihm gelingt, den fortgehenden geistigen Prozeß durch Zurückführung dieser Lehre aufe eigentliche Grundsäger weiter fördern zu helfen, selbst wenn sein Versuch, bei fernerer Entwicklung, nur noch sals einzelner, vorbereitender Schritt im Andenken bleiben sollte.g

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Einen besonderen Mangel inden bisherigen Arbeiten glaubte der Verfaffer: dieses Werks darin zu finden, daß man stets die beiden Stücke, die in dem vorliegenden Werke verbunden er scheinen, die örtlichen und die zeitlichen Gränzen der Herrschaft der Rechtsregeln, einzeln und abge= sondert behandelt hat. Er glaubte diesem Mangel dadurch abhelfen, zu müssen, daß er beide Stücke in Verbindung brachte, nicht blos indem er, fie äußerlich neben einander stellte, welches allein nicht ausreicht, auch ́ ́›schon häufig in der kurzen, Dar: stellung der Lehrbücher ohne merklichen Erfolg ver: sucht worden siste sondern indem er den inneren Zusammenhang der für beide Stücke geltenden Grundsäge zu erforschen und darzustellen suchte.,

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Mit dem gegenwärtigen Bande ist der allge: meine Theil des Systems, dessen Bedeutung gleich Anfangs dargelegt wurdes (I. § 58), zu Ende ge= führt. Die dem ersten Band vorangesezte: Ueber= sicht des ganzen Werks ließ erwarten, daß unmittelbar auf die drei ersten Bücher, welche diesen allgemeinen Theil in sich schließen, in einer fortlaufenden Reihe von Bänden der besondere Theil folgen würde, welchem vorläufig folgende Ueberschriften gegeben waren:

"Viertes Buch. Sachenrecht..

Just Fünftes Buch.

Obligationenrecht.

55 Sechstes Buch. Familienrecht.

Siebentes Buch. Erbrecht.

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Eine durchzufällige Umstände herbeigeführte, längere Unterbrechung hat indeffen die Vollendung des Ganzen noch unwahrscheinlicher gemacht, als sie vielleicht gleich Anfangs angenommen werden konnte, und durch diese Betrachtung bin ich zu folgender Veränderung in der äußerlichen Einrichtung des Werks geführt worden, die also durchaus nicht aus der Ausnahme einer veränderten Ueberzeugung über die Zweckmäßigkeit des wesentlichen Planes desselben erklärt werden darf.

Ich betrachte nunmehr die jezt vorliegenden acht Bände als ein für sich bestehendes abgeschlossenes Werk, so daß der Titel jedes Bandes in Gedanken

zu ergänzen ist durch die hinzugefügten Worte: Allgemeiner Theil.

Der besondere Theil des Systems soll nunmehr nicht als Fortsetzung des allgemeinen, durch fortlaufende Bändezahl, bezeichnet, sondern vielmehr in abgesonderten Werken dargestellt werden, unter welchen zunächst das Obligationenrecht (nicht nach der früheren Absicht das Sachenrecht) an die Reihe kommen soll. Diese abgesonderten Werke werden also äußerlich als Monographieen erscheinen, in der That aber nicht den wesentlichen Charakter von solchen an sich tragen (I. S. XXXIX), sondern vielmehr gerade so beschaffen seyn, wie wenn die gegenwärtig angekündigte Veränderung des ursprünglichen Planes nicht eingetreten wäre.

Geschrieben im Julius 1849.

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Erstes Kapitel. Dertliche Gränzen der Herrschaft der Rechts

regeln über die Rechtsverhältniffe.

§. 345. Uebersicht..

§. 346. Abstammung und Landgebiet, als Gründe der Ange

hörigkeit der Person.....

8

14

.....

§. 347. Widerstreitende Territorialrechte in demselben Staate 19

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§. 348. Widerstreitende Territorialrechte in verschiedenen Staaten 23 §. 349. Fortsetzung

§. 350. Die Römische Lehre von origo und domicilium.

32

Einleitung..

39

§. 351. Die Römische Lehre von origo und domicilium.

I. Origo

§. 352. Fortsetzung.

Seite.

44

50

§. 353. Die Römische Lehre von origo und domicilium.

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§. 355. Die Römische Lehre von origo nnd domicilium.

Wirkung dieser Verhältnisse

§. 356. Fortsetzungs... Haichn.. cod. No.ló

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§. 358. Origo und domicilium im heutigen Recht .

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§. 360 Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältnissen..3/107

§. 361. Fortsetzung .sliinilä duo.deihaif.

§. 362. I. Zustand der Person an sich. (Rechtsfähigkeit und

Handlungsfähigkeit).

118

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.

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§. 366. 711. Sachenrecht., 1 Gemeinsame Regelnmnation...... 169 El §.. 367,. II. Sachenrecht. Eigenthum 356. sjalpazad............................ 181 §13682 IL Sachenrecht. Juracin re.245.59.nunduk. 71.. 189 & §.13691 € HI. Obligationenrecht. Einleitung 119-14.fi....... 200

19:

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§. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsstanduper Obligation. 205

§. 871lisi Fortseßung ogrio. hod. .sid)?.. ahquuätt. 9.R.. Od. 233

8 §.. 372.. III. Obligationenrecht. Dertliches Rechte.. . .

246

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