Zeitschrift fur kirchenrecht

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Sayfa 122 - Keine Kirche oder Religionsgesellschaft ist befugt, andere Straf- oder Zuchtmittel anzndrohen, zu verhängen oder zu verkünden, als solche, welche dem rein religiösen Gebiete angehören oder die Entziehung eines innerhalb der Kirche oder Religionsgesellschaft wirkenden Rechts oder die Ausschliessung aus der Kirchen- oder Religionsgesellschaft betreffen. Straf- oder Zuchtmittel gegen Leib, Vermögen, Freiheit oder bürgerliche Ehre sind unzulässig.
Sayfa 139 - Das weltliche Regiment hat Gesetze, die sich nicht weiter strecken, denn über Leib und Gut, und was äußerlich ist auf Erden. Denn über die Seele kann und will Gott niemand lassen regieren, denn sich selbst allein. Darum wo weltliche Gewalt sich vermißt, der Seele Gesetz zu geben, da greift sie Gott in sein Regiment und verführet und verderbet nur die Seelen.
Sayfa 101 - Privat-Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten dem Staate zu. Demgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates. § 2. Die Ernennung der Lokal- und Kreis-Schulinspektoren und die Abgrenzung ihrer Aufsichtsbezirke gebührt dem Staate allein.
Sayfa 235 - Verpflichtungen zu erfüllen. §. 64. Sobald das Schiff in den inländischen Hafen eingelaufen ist, in welchem es seine Fahrt beendet, ist das Tagebuch der für den Standesbeamten des Hafenorts zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese hat beglaubigte Abschrift der in das Tagebuch eingetragenen Standesurkunde dem Standesbeamten , in dessen Register der Fall gehört (§. 62.), behufs Controlirung der Eintragungen zuzustellen.
Sayfa 238 - Nachtheil aber verhüten und besonders dahin streben will, dass in den Gemüthern der meiner bischöflichen Leitung anvertrauten Geistlichen und Gemeinden die Gesinnungen der Ehrfurcht und Treue gegen den König, die Liebe zum Vaterlande, der Gehorsam gegen die Gesetze und alle jene Tugenden, die in dem Christen den guten Unterthan bezeichnen, mit Sorgfalt gepflegt werden, und dass ich nicht dulden will, dass von der mir untergebenen Geistlichkeit in entgegengesetztem Sinne gelehrt und gehandelt...
Sayfa 116 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen , mit Zustimmung beider Häuser des Landtages , für de: Umfang der Monarchie, einschliesslich des Jadegebiets, was folgt: I.
Sayfa 120 - Kirchendiener, welche die auf ihr Amt oder ihre geistlichen Amtsverrichtungcu bezüglichen Vorschriften der Staatsgesetze oder die in dieser Hinsicht von der Obrigkeit innerhalb ihrer (gesetzlichen) Zuständigkeit getroffenen Anordnungen (so schwer) verletzen, daß ihr Verbleiben im Amte mit der öffentlichen Ordnung unverträglich erscheint, können auf Antrag der Staatsbehörde durch gerichtliches Urtheil aus ihrem Amte entlassen werden.
Sayfa 114 - Der Einspruch ist zulässig: 1. wenn dem Anzustellenden die gesetzlichen Erfordernisse zur Bekleidung des geistlichen Amtes fehlen; 2. wenn der Anzustellende wegen eines Verbrechens oder Vergehens, welches das deutsche Strafgesetzbuch mit Zuchthaus oder mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte oder dem Verluste der öffentlichen Aemter bedroht, verurtheilt ist oder sich in Untersuchung befindet ; 3. wenn gegen den Anzustellenden Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen...
Sayfa 116 - Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Sayfa 235 - Für das Berichtigungsverfahren gelten, insoweit die Landesgesetze nicht ein Anderes bestimmen, die nachstehenden Vorschriften. Die Aufsichtsbehörde hat, wenn ein Antrag auf Berichtigung gestellt wird, oder wenn sie eine solche von Amtswegen für erforderlich erachtet, die Betheiligten zu hören und geeignetenfalls eine Aufforderung durch ein öffentliches Blatt zu erlassen. Die abgeschlossenen Verhandlungen hat sie demnächst dem Gerichte erster Instanz vorzulegen. Dieses kann noch weitere thatsächliche...

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