Sayfadaki görseller
PDF
ePub

1853 setzt, sondern unter Controle der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen (Packhöfen, Hallämtern u. s. w.) gelagert und binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden;

b) für Vieh, welches auf Märkte des anderen Staates gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird;

c) für Glocken zum Umgiessen, Wachs zum Bleichen, Seidenabfälle zum Hecheln (Kämmeln), unter Festhaltung der Gewichtsmenge;

d) für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Walken, Appretiren, Bedrucken und Stricken, sowie für Gegenstände zum Lackiren, Poliren und Bemalen;

e) für sonstige zur Reparatur, Bearbeitung und Veredlung bestimmte, in den anderen Staat gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, unter Beobachtung der desshalb getroffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung derselben unverändert bleibt;

und zwar in den Fällen unter a), b), d) und e), soferne die Identität der aus- und wieder eingeführten Gegenstände ausser Zweifel ist.

ART. VII.

Hinsichtlich der zollämtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt werden, dass beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen contrahirenden Staates in das Gebiet des anderen die Verschlussabnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, soferne den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist, und dass überhaupt die Abfertigung möglichst beschleunigt wird.

ART. VIII. Die contrahirenden Theile werden sich vereinigen, ihre gegenüberliegenden Gränzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so dass die Amtshandlungen bei dem Uebertritte der Waaren aus einem Zollgebiete in das andere gleichzeitig stattfinden können.

ART. IX. Innere Abgaben, welche in dem einen der contrahirenden Staaten, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Communen und Corporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse der contrahirenden Staaten unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.

1

Von allen Erzeugnissen, die nach der dem Artikel III an- 1853 geschlossenen Anlage I aus dem einen Staate in den andern zu ermässigten Zollsätzen eingehen, und von welchen zollordnungsmässig dargethan wird, dass sie als ausländisches Eingangsgut die zollämtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des letzteren bestanden haben, oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Communen und Corporationen erhoben werden, jedoch mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem der contrabirenden Staaten auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen oder inländischen Ursprunges, allgemein gelegt sind. Dagegen werden Erzeugnisse, welche nach dieser Anlage aus dem einen in den anderen Staat zollfrei eingehen, in Beziehung auf die innere Besteuerung als einheimische behandelt.

ART. X. Die contrahirenden Theile verpflichten sich, zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren respectiven Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und zu diesem Zwecke die erforderlichen Strafgesetze zu erlassen, die Rechtshilfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des anderen Staates die Verfolgung der Contravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihilfe zu Theil werden zu lassen.

Das nach Massgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zoll-Cartel enthält die Anlage III.

Für Gränzgewässer und für solche Gränzstrecken, wo die Gebiete der contrahirenden Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden Massregeln zur gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienste verabredet werden.

ART. XI. Stapel- und Umschlagsrechte sind in den Staaten der contrahirenden Theile unzulässig, und es darf, vorbehaltlich schiffahrts- und gesundheitspolizeilicher, sowie der zur Sicherung der Abgaben erforderlichen Vorschriften, kein Waarenführer gezwungen werden, an einem bestimmten Orte anzuhalten, aus-, ein- oder umzuladen.

ART. XII. Die contrahirenden Theile werden die Seeschiffe des anderen Theiles und deren Ladung unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seeschiffe zulassen.

Die Schiffahrt zwischen Seehäfen seines Gebietes kann jeder

1853 Staat seinen eigenen Schiffen vorbehalten. Begünstigungen jedoch, welche in Beziehung hierauf einer der contrahirenden Staaten den Schiffen dritter Staaten durch Uebereinkunft gewährt, wird derselbe auch den Schiffen des anderen Staates zu Theil werden lassen, wenn letzterer die Gegenseitigkeit zugesteht. Die successive Befrachtung oder Entlöschung in mehreren Seehäfen des einen Staates soll den Schiffen des anderen Staates gestattet sein.

Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der contrahirenden Staaten ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimat zu beurtheilen.

Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Schiffe des einen Staates sollen die nach der Gesetzgebung ihrer Heimat giltigen Messbriefe, vorbehaltlich der Reduction der Schiffsmasse, bei Feststellung von Schiffahrts- und Hafen-Abgaben im anderen Staate genügen.

ART. XIII. Von Schiffen des einen der contrahirenden Theile, welche in Unglücks- oder Nothfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehre benutzt wird, Schiffahrts- oder HafenAbgaben nicht erhoben werden.

Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der contrahirenden Theile verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt der Durchgangsabgabe bei der Wiederausfuhr zu Lande und des etwaigen Bergelohnes, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen.

ART. XIV. Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstrassen in den Gebieten der contrahirenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Staates.

ART. XV. Die Benutzung der Chausséen und sonstigen Strassen, Canäle, Schleussen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne und Wage-Anstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, in soweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleich viel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen Staates unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden.

Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs

und Seelootsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur 1853 bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.

Dieselben dürfen die Unterhaltungskosten sammt den landesüblichen Zinsen des Anlage-Capitals nicht übersteigen.

Weggelder für beladenes Fuhrwerk sollen auf Strassen, welche unmittelbar oder mittelbar zur Verbindung der contrahirenden Staaten unter sich oder mit dem Auslande dienen, da, wo dieselben den Satz von einem Silbergroschen für ein Zugthier und eine geographische Meile erreichen oder übersteigen, höchstens zu den jetzt geltenden Beträgen und da, wo sie jenen Satz nicht erreichen, höchstens zu diesem letzteren erhoben werden. Weggelder für einen die Landesgränze überschreitenden Verkehr dürfen auf den erwähnten Strassen nach Verhältniss der Streckenlängen nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.

Für Eisenbahnen gelten nicht diese, sondern die in den Artikeln XVI und XVII enthaltenen Bestimmungen.

ART. XVI. Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit, Art und Preise der Beförderungen die Angehörigen des anderen Theiles und deren Güter nicht ungünstiger als die eigenen Angehörigen und deren Güter behandelt werden.

Für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des anderen Staates soll kein Staat höhere als diejenigen Eisenbahnfrachtsätze erheben lassen, welchen auf derselben Eisenbahn die in dem eigenen Gebiete auf- und abgeladenen Güter verhältnissmässig unterliegen.

ART. XVII. Die contrahirenden Theile werden dahin wirken, dass die Waarenbeförderung auf den Eisenbahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde.

Sie werden ferner, wo an ihren Gränzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftmässig verschliessbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von der Declaration, Abladung und Revision an der Gränze, sowie vom Colloverschlusse frei lassen, in soferne jene Waaren durch

1853 Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingange angemeldet sind.

Waaren, welche in vorschriftmässig verschliessbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der contrahirenden Theile aus oder nach dem Gebiete des anderen ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Declaration, Abladung und Revision, sowie vom Colloverschlusse sowohl im Innern als an den Gränzen frei bleiben, in soferne dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgange angemeldet, und von den betheiligten Eisenbahn-Verwaltungen die zur Ermittlung und Erhebung der gebührenden Durchgangsabgaben erforderlichen Einrichtungen getroffen sind.

Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, dass die betheiligten Eisenbahn-Verwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abfertigungsamte im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet seien.

ART. XVIII. Die contrahirenden Theile wollen gemeinschaftlich dahin wirken, dass durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befugniss der Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde.

Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Theile, welche in dem Gebiete des anderen Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpuncte ab, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmässig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind.

Dessgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche bloss für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbebetriebe in dem Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischer Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in dem anderen Staate keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet sein.

Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem der beiden Staaten die Unterthanen des anderen ebenso wie die eigenen Unterthanen behandelt werden.

« ÖncekiDevam »