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Dieses Hofdekret fand in einem Handschreiben Joseph II an den Grafen Seilern vom 13. Februar 1783 einen Commentar.

Dieses Handschreiben lautet:

Lieber Graf Seilern! Aus dem Anschluss erhellet, was für ein Richtmass in Ansehung der von der katholischen Religion Abfallenden für Siebenbürgen von Mir vorgeschrieben worden. Gleichwie ich die Kanzlei bereits angewiesen, womit nach dieser nämlichen Vorschrift in den Fällen, wo in hiesigen deutschen Erblanden nach dem von Mir gesetzten Termin a. a. 1. Jan. h. a. anzufangen, weitershin einige akatholische Unterthanen mit ihren Erklärungen vorkommen oder sonsten einige von der katholischen Religion abstehen sollten, von Seiten der politischen Behörden genauest sich benommen werde. Also will dessen auch die oberste Justizstelle hiemit zur Wissenschaft verständigen

Wien den 13. Februar 1783.

Die Vorschrift für Siebenbürgen lautet:

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Joseph.

Gegen jene, welche von einer in dem Lande gesetzmässig recipirten Religion zur (andern ebenfalls recipirten übertretten, hat künftig das crimen apostasiæ und die damit verbundene Actio fiscalis nicht mehr statt, wohl aber kann versuchet werden einen von der katholischen Religion abgefallenen in einem geistlichen Orte oder Hause durch eine Zeit von 4 oder 6 Wochen mittelst eines gelinden, sanftmüthigen der Religion angemessenen Unterrichts von seinen Irrthümern zurückzubringen, und hat daher gegen einen solchen unglücklichen die Anwendung aller Zwangsmitteln von Stockstreichen, Arrest, öffentliche Arbeiten, und andern Strafen gänzlich zu unterbleiben. Gegen die Verführer hingegen muss auch noch fernerhin mit einer angemessenen Strafe verfahren werden, und hat es auch in Siebenbürgen bei der für die, welche ihre Untergebene oder andere Personen und Gemeinden. zur Annehmung ihrer Religion zwingen, selben ihre Geistlichen aufdringen, und

die Kirchen gewaltthätig wegnehmen, in der approb. Const. P. I. Tit. 1, act 8 ausgemessene Strafe noch ferners zu verbleiben".

Die Vorschrift über Niederösterreich lautet:

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Bei der erlassenen Normal Verordnung hat es sein unabweichliches Bewenden, dass nemlich jede einzelne Person oder Familie, so von der Religion abfällt, zu einem 6 wochentlichen Unterricht in dem katholischen allein seligmachenden Glauben bei dem nächst gelegenen geistlichen Hause, es sei ein Kloster oder Pfarre, angehalten werde, deren Unterhalt soll zur Hälfte von ihren eigenen Vermögen und zur andern Hälfte von den Einkünften ihres katholischen Seelenhirten genommen werden, welcher durch die schlechte Belehrung daran schuldig ist.

Sollte ganze Gemeinden oder mehrere Familien zusammen dieses Unglück treffen, so ist von dem Bischofe ein eifriger, wohlerfahrner und mäsiger Geistlicher dahin abzuschicken, welcher allda ihren durch 6 Wochen den nöthigen Unterricht, zu dem sie angehalten werden, zu ertheilen hätte. In diesem letztern Falle hätte der abzuschickende Geistliche täglich, 1 Gulden von der Gemeinde und einen von der geistlichen Obrigkeit, die diese Leute so schlecht unterrichtet hat, zu seinem Unterhalte zu empfangen. Im erstern Falle aber sind Familien keineswegs von einander zu trennen, sondern können den Unterricht mitsammen erhalten. Auch ist nicht nöthig, dass sie in derlei geistlichen Häusern gleichsam in Arrest wohnen, sondern sind selbe in Burger- oder BauersHäuser zu verlegen, da nicht mit dem Arreste oder Gewalt, wohl aber durch hinlänglichen Unterricht und gutes Beispiel eine wahre und und dauerhafte Bekehrung erwirkt werden

mag❝ 1).

1) Consistorial-Acten.

Kapitel 2.

Das religiöse Gebahren in den ersten Jahren der Toleranz.

Die reformirte Gemeinde in Wien war rasch daran sich mit einem Prediger zu versehen. Der Mann hiess Karl Wilhelm Hilchenbach. Am 26. Oktober 1782 wurde er gewählt, am 1. Mai 1783 trat er sein Amt an und wurde am 10. Juni von Joseph II bestätiget. Die starke Gemeinde benöthigte eines Vicares, der in der Person des Herrn Fauth beigestellet wurde.

Die Reformirten waren sehr rührige Leute. In Deutschland, Holland, Schweiz, Ungarn und Siebenbürgen, Russland und Dänemark sammelten sie ein Kapital gegen 100.000 Gulden, konnten somit einen Theil des Königin-Klosters um 23.000 A. kaufen (13. Merz 1783), am 26. Merz den Kirchenbau beginnen und am 17. April den ersten Gottesdienst abhalten 1).

Auf Fauths Berufung als Professor nach Heidelberg (Ende 1784) kam der Vicar der reformirten Gemeinde in Dresden Joh. Fried. Schobinger als Ersatz, auf dessen Ableben wurde 1794 Karl Cleymann aus Frankfurt berufen.

Die Kosten des Kirchen- und Wohngebäudes beliefen sich gegen 50.000 fl., der Gemeinde verblieb noch ein Stammvermögen von 20.684 Gulden.

Die lutherische Gemeinde erhielt den amtlichen Titel: Der augsburgischen Konfession zugethanene evangelische Kirchengemeinde in Wien. Der erste Prediger hiess Samuel Sachs, der am 9. September von Seite des Kaisers bestätiget wurde.

Die erste Handlung gegenüber den katholischen Pfarrern bestand in der Weigerung die Auszüge aus ihren Matriken mitzutheilen. Ein Regierungs- Befehl vom 19. Juli und 5. Oktober musste in kräftigen Worten die Pastoren auf ihre Verpflichtung hinweisen.

1) Die Evangelisch-reformirte Gemeinde in Wien. Wien 1852, 8.

Der zweite Streit entstand über das Recht der Trauung bei gemischten Ehen. Es fehlte eben ein landesherrliches Regulativ. Ein solches und zwar ein höchst merkwürdiges erliess nun Joseph II.

Am 25. September dekretirte er, dass die Kopulation durch den katholischen Pfarrer zum Beweise des Vorzugs der dominanten Religion auch damals zu verrichten sei, wenn wirklich der akatholische Theil lieber von der Ehe abstehen, als sich von einem katholischen Priester trauen lassen wollte, und hierunter nicht weiter gegangen werden soll, als dass weil doch die Verkündigung einer solchen Ehe von beider Theile Seelsorger geschehe, auf Verlangen des einen nämlich des akatholischen Theiles gestattet werde, dass der Pastor als Zeuge bei der Einsegnung, welche von dem katholischen Pfarrer vorzunehmen ist, gegenwärtig sein möge; wie dann und dafern der akatholische Theil sich mit dieser Nachgiebigkeit nicht begnügen, und von dem Kontrakte lieber gar abstehen wollte, solches geschehen zu lassen sei, da dem Staate und dem gemeinen Wesen vollkommen gleichgültig sei, ob ein Unterthan mit dieser oder jener Unterthaninsich vereheliche" 1).

Am 16. September 1783 erschien im „Wienerblättchen" folgender Aufruf:

„Einladung zur Wohlthätigkeit!

Zu Brünn hat die Fürsprache und thätige Unterstützung zweyer edel denkenden katholischen Bürger, der Herrn von Köffiler und Seitter, den dortigen Protestanten einen freien Gottesdienst ausgewirket. Dortige Gemeinden rühmen jetzt dankvoll die toleranten und freundschaftlichen Gesinnungen ihrer katholischen Mitbürger, nicht weniger der sämmtlichen Brünner Geistlichkeit und der dortigen Religiosen. Sollten sich denn in der erleuchteten Kaiser-Stadt nicht ähnliche Menschenfreunde finden? Eine ganze Gemeinde, die einerlei Hofnung des Berufs, ein Herr, ein Glaube, eine Taufe, ein

1) Consistorial-Acten. Am 21. Mai 1784 wurde dann verordnet, dass eine gemischte Ehe in beiden Kirchen zu verkünden sei. A. a. O. Wiedemann, Geschichte der Reformation und Gegenreformation. V. 29

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Gott und Vater aller, mit allem, was Christ heisst, aufs engeste verbindet und mit ihr eine ganze Gott geheiligte Nachkommenschaft, die hiesigen hiesigen evangelisch - reformirten Christen, bitten hier ihre katholischen Mitchristen um beliebig freiwilligen Beitrag zu weiterer Ausbauung ihres Gotteshauses und zur Einrichtung ihrer kirchlichen Verfassung. Sie verehren und glauben mit ihren katholischen Mitbrüdern den dreieinigen Gott, Christum den Erlöser, die Offenbarung durch ihn, die 10 Gebote Gottes und die Sakramente des Glaubens. Sollten denn da ihre katholischen und andere Mitbrüder ihr Herz vor ihnen verschliessen? Sie fordern daher diese als Freunde, Christen und Brüder feierlich hiemit auf, unbekannt in den auf dem v. Trattnerischen Lektur-Kabinete unter Aufsicht des daselbst sich befindlichen Herrn Raths Schmidt, zu vorgemeldten Zweck hingestellten Gotteskasten nach Belieben einzulegen. Sie werden dadurch das Gebot der Liebe erfüllen, dessen, dem wir in dem Wandel folgen sollen, Christo, wenn er sagte: Liebet die Brüder, und: Wer Gutes thut, der liebet Gott. Danken werden wir davor in unsern Häusern, in dem Tempel, wenn er da stehen wird, zur Ehre Gottes, und jenseit des Grabes noch danken, wenn einst der Enkel die Früchte unseres Dankes im Seegen Gottes erndtet. Es wolle dann unsre Bitte wohl gefallen! Wenn uns die einzelnen Wohlthäter persönlich jetzt nicht bekannt sollten werden, so wird doch schon noch eine Zeit kommen, wo wir sie kennen, wo wir ihnen danken werden für ihre Liebe, und sie uns danken werden für die Gelegenheit, die wir hier ihnen geben, Liebe zu erweisen, und durch sie der Liebe Lohn zu empfangen. Es sei so!

Die reformirten Christen in Wien."

Gegen das Dogmatische dieses Aufrufes erhob sich Cardinal Migazzi und antwortete in einem Artikel:

„Es hat die evangelisch-reformirte Gemeinde in Wien den 16. September durch das Wienerblättchen ihre katholische Mitbürger alda zur Milde und Liebe auf das rührendeste aufgefordert, und zu einem beliebig-freywilligen Beitrag zu

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