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lassen, wodurch natürlicher Weise die so nothwendige Achtung der Pfarrer gegen ihre vorgesetzten geistlichen Behörden und selbst gegen ihren Erzbischof und Oberhirten auf eine sehr nachtheilige Art vermindert und die Folgsamkeit für dessen Befehle geschwächt wird, und es wäre genug geschehen, diesen höchsten Befehl Euer Fürstlichen Eminenz zur unfehlbaren Nachachtung und den Kreisämtern zur nöthigen Darobhaltung zuzufertigen, ohne E. F. Eminenz gegen die Ihnen subordinirten Pfarrer so sehr herabzusetzen.

Nur um das Ansehen der Landesstelle nicht herabzuwürdigen, will man die von E. F. E. in Ihrer diessfälligen Beschwerde verlangte Zurückrufung dieses Befehls für diess mal nicht anordnen, man versehe sich aber unfehlbbar von der Regierung, dass sie künftig solche unnothwendige und der Subordination der Seelsorger gegen ihren Oberhirten so nachtheilige Publikationen nicht mehr veranlassen werde. Unverzüglich hat aber Regierung den Kreisämtern die weitere veranstaltete Kundmachung an alle Pfarrer gemessen einzustellen.

Man zweifelt nicht, dass E. F. E. sich mit dieser Veranlassung in dem gegenwärtigen Falle begnügen werde". (4. April 1795).

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Migazzi säumte nicht diesen Erlass der Hofstelle den Pfarrern mitzutheilen. Jetzt brauste die Hofstelle auf. Jetzt ist die Landesstelle erst recht herabgesetzt, hiess es. Den alten Cardinal liess man wohl aus dem Spiele, aber das Consistorium musste den vollen Unmuth eines angedupften Bürokratismus fühlen. Am 13. August 1795 entlud sich ein gewaltiges Hagelwetter über die gebückten und gebeugten Consistoriales, in grobkönigen Worten wurde dem Ordinariate zu Gemüthe geführt, es sei ein der Landesstelle untergeordnetes Ding und es habe im Grunde genommen nur zu gehorchen, nicht aber schädliche Animositäten hervorzubringen 1).

1) Consistorial-Acten.

Kapitel 4.

Der tolerirte Protestantismus.

Während die dominante Kirche als eine Magd des Bürokratismus an die Dintenfässer und den Streusand der Kanzleien gefesselt war und an den Klecksen, die aus diesen Nestern ausgespritzt wurden, gehörig zu verdauen hatte, blühte die tolerirte Kirche ganz rar und regelrecht. Dass es an Häkeleien mit der dominanten nicht fehlte ist klar. Wir wollen einige dieser Häkeleien skizziren.

Katholiken fungirten bei akatholischen und Protestanten bei katholischen Kindern als Pathen. Niemand stiess sich daran. Selbst die Consistorien schauten ruhig zu. Am 18. Februar 1797 gab Cardinal Migazzi dem Kaiser zu verstehen, dass dieses Verhältniss den Kirchengesetzen und den Pflichten eines Pathen widerstreite. Ein Hofdekret vom 16. May erklärte, man nehme den Bericht des Herrn Cardinals zur Nachricht, verordne aber, weil noch von keiner Seite eine Klage oder Beschwerde vorgekommen, dass es bei der bisherigen Beobachtung zu verbleiben habe".

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Migazzi kannte aber gehörig das Terain. Er legte „allerhöchsten Ortes" bereits jeden Monat die Frage vor, wie sich in Fällen wo Akatholiken als Taufpaten bei katholischen Taufen auftretten wollen, zu benehmen sei, weil Taufpaten sich verpflichten müssen ihre Taufkinder im erforderlichen Falle in der katholischen Religion zu unterrichten und daher Dieses sowohl im römischen Katechismus als im Wiener Rituale vorgesehen und vorgesehen und verboten verboten sei". Diesem stetten Anfragen gegenüber erklärte endlich ein Hofdekret vom 25. Juni (publicirt 4. Juli) 1801: „es sei den Ordinarien der gesammten deutschen Erblanden aufzutragen, dass Sie ihre unterstehende Geistlichkeit belehren, keine akatholischen Taufpaten bei katholischen Kindern zuzulassen und sie bei sich ereignendem Falle mit guter Art zu entfernen“.

Gegen den Tenor dieses Hofdekretes erhoben sich die zwei Consistorien der augsburgischen und helvetischen Confession und bewirkten das Hofdekret vom 10. Juli (publicirt

17. Juli) 1802, „dass den Akatholiken gestattet werden könne, bei den katholischen Taufen, wo der Pate immer katholisch sein muss, als Zeugen zu erscheinen, um, wenn sie schon einmal zu einem solchen Acte geladen sind, nicht wieder davon abgeschaffet zu werden".

Mit dieser vagen Erörterung war wohl Niemanden gedient. Es erhoben sich Conflicte über Conflicte, die nicht geschlichtet sondern simpel unterdrückt wurden.

Bei den Eheproclamationen gemischter Art mussten die katholische Kirche und das lutherische Bethaus herhalten. Welches war nun das zu einer Proclamation gesetzlich fixirte Bethaus? Diese Frage wurde in gewaltigen Deductionen erörtert und führte endlich zu dem Regierungs-Erlass vom 1. August 1801, „dass die vagirenden Akatholiken, die kein bestimmtes Domicilium haben, im Falle ihrer Verehelichung allemal im nächst gelegenen Bethause ihrer Glaubensgenossen, jene hingegen, welche beständig und bestimmt an einem Orte domiciliren, in dem Bethause, wo sie gewöhnlich ihre Andacht zu verrichten und das Abendmal zu nehmen pflegen, aufzubieten sind". Dies half wenig. Man erklärte sich bald für dieses, bald für jenes Bethaus, pflegte bald in diesem bald in jenem das Abendmahl zu empfangen Dieser

Abusus wurde am 9. Merz 1811 durch eine ordentliche Einpfarrung abgestellt.

Die Gemeinde der helvetischen Confession war die erste unter den Tolerirten, die sich eines Legates erfreuen durfte. . Peter Ochs, priv. Niederlagsverwandter in Wien, bestimmte in seinem Testamente (24. Merz 1804) dem Kirchenfonde der Gemeinde helvetischer Confession 3000 fl., dem Superintendenten und dem zweiten Prediger je 1000 Gulden und dem Kirchenfonde der augsburgischen Confession 500 fl.

Andern Theiles erfreute sich die Gemeinde der augsburgischen Confession guter Prediger. Es waren dies Johann Wächter, Johann Bogsch und Dr. Krause 1), Männer von

1) Wächter, geb. 5. Dezember 1767 in Zeben im Scharoscher Comitate als der Sohn eines Predigers, wurde in Käsmark erzogen, studierte am Gymnasium in Käsmark, dann in Jena, wurde Hofmeister, dann Vicar und Katechet

freundlichem, gefälligen Benehmen und musterhaftem Lebenswandel.

Dieser gute Stand des tolerirten Klerus veranlasste das Hofdekret vom 12. November (publicirt am 8. Dezember, Z. 14,762) 1804:

„Obwohl allen Orten der moralische Wandel des Seelsorgers mit der Lehre des Evangeli, die er vorträgt, genau übereinstimmen und sein Beispiel der Herde zum Muster dienen muss, und obwohl es dem Seelsorger an guten Grundsätzen, gründlicher Berufswissenschaft, Bescheidenheit und liebreicher Behandlung seiner Pfarrlinge an keinem Orte mangeln darf; so sind doch diese vereinigten Eigenschaften den Seelsorgern in jenen Gegenden, welche mit Akatholiken vermenget sind, in höherem Grade nothwendig, weil in solchen Gegenden die Aufmerksamkeit auf den katholischen Seelsorger durch die Verschiedenheit der Religion verdoppelt wird. In dieser Erwägung haben S. M. zu entschliessen geruhet, dass, gleichwie es nun ein vorzügliches Augenmerk der Bischöfe sein muss, in die mit Akatholiken vermengten Gegenden solche Priester zur Seelsorge anzustellen, von welchen sie überzeugt sind, dass sie alle vorerwähnten guten Eigenschaften besitzen, auch auf jene Seelsorger, welche sich durch diese guten Eigenschaften vermengten Religions-Gegenden mehrere Jahre vortheilhaft ausgezeichnet haben, wenn die Gelegenheit sich zu einer angemessenen Beförderung ergibt, bey übrigens gleichen Verhältnissen besonderer Bedacht zu nehmen sei“.

Diesen Worten des Hofdekretes fügte die Statthalterei bei: „Wonach das Ordinariat sich zu benehmen, und hier

an der evangelischen Gemeinde A. C. und 1805 erster Prediger. Er schrieb: Predigt bei Gelegenheit der feierlichen Einweihung der neuerbauten evangelischen Kirche zu Pesth, gehalten am 2. Juni 1811. Wien 1811. 8. Bogsch starb am 31. Januar 1810. Dr. Krause errichtete 1810 in der Alservorstadt Nr. 29 ein Erziehungs-Institut für junge Protestanten. Vergl. Neues Erziehungs-Institut für junge Protestanten in Wien (Vaterländische Blätter für den öst. Kaiserstaat, 1810, S. 304-308).

von auch den gesammten Diocesan-Clerum zu seiner Aufmunterung zu verständigen hat". In tiefster Demuth, in unterthänigstem Gehorsame und auf dem Boden kriechend veröffentlichte das Consistorium den Wortlaut dieses merkwürdigen Hofdekretes in der Currende vom 5. Januar 1805 1).

Ein Circular der Regierung vom 18. Juni 1807 regelte auch die Sonntagfeier in folgender Art:

„Seiner Majestät ist es zu vernehmen gekommen, dass an einigen Orten Geschäfte der Unterthanen, welche an den gewöhnlich bestimmten Amtstagen verhandelt werden könnten, an Sonn- und Feyertagen verhandelt werden: Allerhöchstdieselben wollen zwar den Unterthanen die Wohlthat nicht entziehen, die ihnen daraus erwächst, wenn sie statt an den gewöhnlichen Amts-Tagen beym Amte zu erscheinen, ihre Erscheinung auf den Sonn- oder Feyertag, wo sie ohnehin in die Kirche kommen, verschieben. Da aber die Verhandlung so wohl gerichtlicher als politischer Geschäfte gegen das Geboth der Kirche läuft, und auch ausserdem gesetzlich untersagt ist; so befehlen Seine Majestät, dass an Sonn- und gebothenen Feyertagen nur solche Geschäfte, und diese nie früher, als nach vollendetem vormittägigen Gottesdienste, nähmlich bis zum Anfange der nachmittägigen Christenlehre dann nach Beendigung derselben vorgenommen, und verhandelt werden sollen, welche unmittelbare Wirthschafts-Gegenstände betreffen, und nicht von der Eigenschaft sind, dass sie bey den gewöhnlichen an Werktagen abzuhaltenden Amts-Tagen angebracht, und verhandelt werden sollen".

Es ereignete sich, dass in einer erbländischen Provinz ein protestantischer Handwerksgeselle das katholische Glaubensbekenntniss ablegte und das Meisterrecht erlangte. Kaum fühlte er sich als Meister, als er seine Conversion für ungültig erklärte, an Sonn- und Feiertagen in dem protestantischen Bethause seine Andacht verrichtete und die zwei von seiner

1) Consistorial-Acten,

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