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Die Rechtspflege darf indessen nicht aufgehalten werden, sondern das Gericht, welches in dieser Angelegenheit zuerst eingeschritten ist, hat das Verfahren bis zur Entscheidung des Streites fortzuseßen.

Bergl. §. 3 der übr. I. N.

§. 4. (S. 11 ad b u. 21)

Wenn die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes in Bezug auf einen fremden Staatsangehörigen oder fremdes Vermögen von dem Gerichte des auswärtigen Staates bestritten wird, so kann der inländische Richter das Verfahren nicht weiter fortseßen, als so weit es aus öffentlichen Rücksichten, oder zur Sicherung der Privatrechte erforderlich ist. Er hat den Fall sammt allen Acten durch das Obergericht dem obersten Gerichtshofe vorzulegen, welcher dieselben mit seinem Gutachten an das Justizministerium leitet.

Bergl. §. 4 der übr. 3. N.

́§. 5. (S. 4 u. 5)

Wenn zwischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden über die Zuständigkeit ein Zweifel entsteht, so sind hierüber die bestehenden Vorschriften zu beobachten. Bergl. §. 5 der übr. 3. N.

§. 6. (S. 14 u. 15)

Jedes Gericht bleibt in Rechtsangelegenheiten, welche rechtmäßiger Weise bei demselben anhängig gemacht worden sind, bis zu deren Beendigung zuständig, wenn auch während der Verhandlung die Betheiligten unter eine andere Gerichtsbarkeit gekommen wären.

Bergl. §. 6 der übr. J. N.

§. 7. (S. 11 u. 12)

In welchen Fällen ein sonst zuständiges Gericht abgelehnt werden könne, bestimmt das organische Gesez für die Gerichtsstellen. In diesen Fällen hát das Obergericht über Ansuchen der einen oder der andern Partei, oder auf Anzeige des Gerichtes, welches seine Gerichtsbarkeit auszuüben gehindert ist, ein anderes Gericht zu delegiren. That

Bergl. §. 7 der übr. I. N.

§. 8. (S. 13, 94, 102, 113, 120)

***Auch außer dem Falle eines gefeßlichen Hindernisses ist es dem Ermessen des Obergerichtes überlassen, aus Gründen der Zweckmäßigkeit anstatt eines ihm untergeordneten Gerichtes ein anderes Gericht seines Sprengels zu delegiren. Vergl. §. 8 der übr. J. N. au

3.

§. 9. (S. 13, 91, 99, 109, 116)

Jedes Gericht ist seine Verfügungen in dem Umfange seines Jurisdictions Bezirkes auch selbst in Vollzug zu sehen berechtiget. Nur der Vollzug gerichtlicher Verfügungen in Ansehung unbeweglicher Güter bleibt den in den §§. 49, 50 u. 51 bestimmten Gerichten vorbehalten. Bei welchen Gerichten übrigens in Streite

fachen die Execution anzusuchen, und die im Laufe der Erecution vorkommenden Streitigkeiten zu verhandeln und zu entscheiden seien, wird durch die Vorschriften über das Vollstreckungsverfahren (§§. 69-72) bestimmt.

Vergl. §. 9 der übr. I. N.

§. 10. (S. 10)

Außer seinem Gerichtsbezirke kann der Richter keine Handlung der Gerichtsbarkeit selbst vornehmen. Doch sind die Gerichte anderer JurisdictionsBezirke auf Ersuchen des Richters, bei welchem die Sache anhängig ist, die Verfügungen desselben zu vollziehen schuldig.

Vergl. §. 10 der übr. J. N.

§. 11. (S. 13)

Auch in Geschäften, die der Richter selbst vorzunehmen berechtiget wäre, hat er andere Gerichte um ihren Beistand anzugehen, wenn dadurch die zweckmäßige Behandlung der Sache erleichtert, oder unnüßer Kostenaufwand vermieden werden kann. Insbesondere haben daher die Gerichtshöfe erster Instanz den Vollzug der von ihnen erlassenen Verfügungen, in sofern es zur Erleichterung der Parteien gereicht, durch die in ihrem Sprengel befindlichen Bezirksgerichte zu bewirken.

Ein Gericht kann aber anderen Behörden nur einzelne Amtsverrichtungen, nie *) die endliche Entscheidung einer Rechtsangelegenheit übertragen. Bergl. §. 11 der übr. 3. N.

§. 12. (S. 3, 24-29)

Die gesammte Gerichtsbarkeit wird in erster Instanz von den Gerichts. höfen und von Bezirksämtern als Bezirksgerichten ausgeübt. Die Gerichtshöfe erster Instanz haben in ihrem weiteren Sprengel, d. i. in dem ganzen ihnen zugewiesenen Gebiete die Gerichtsbarkeit nur in den im §. 14 und anderen in diesem Geseße, insbesondere in den §§. 32, 49 a, 50 a, 60, 65, 66, 70, 73, 75, 76, 78, 84, 88 ausdrücklich angegebenen Fällen auszuüben, während ihnen in ihrem engeren Sprengel, d. i. an ihrem Standorte in den Städten und dem denselben zugewiesenen Umkreise die gesammte Gerichtsbarkeit mit Ausnahme jener Rechtsangelegenheiten zusteht, die den daselbst bestellten Bezirksgerichten vorbehalten find.

A

Welcher Wirkungskreis den am Site der Gerichtshöfe erster Instanz bes stellten Bezirksgerichten vorbehalten ist, bestimmen die §§. 15, 37, 46, 55, 69, 77, 83 und 92, und dieselben werden zum Unterschiede von den Bezirksgerichten im Allgemeinen mit dem Ausdrucke „städtisch-delegirte Bezirksgerichte" bezeichnet.

Vergl. §. 12 der übr. I. N.

*) Ital. u. dalmat. J. N., ohne höhere Genehmigung."

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Zweites Hauptstück.

Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.

1. Im Erkenntniß - Verfahren.

1. Persönlicher Gerichtsstand.

§. 13. (S. 18 u. 29)

Alle Klagen sind in der Regel bei demjenigen Bezirksgerichte oder Gerichtshofe erster Instanz anzubringen, in deffen Sprengel der Geklagte zur Zeit der Anbringung der Klage seinen ordentlichen Wohnfiß hat.

Vergl. §. 13 der übr. I. N.

§. 14. (S. 26 . 27)

Der Entscheidung der Gerichtshöfe erster Instanz sind vorbehalten: a) die Rechtsangelegenheiten, in denen es sich um die Ungiltig-Erklärung oder Auflösung einer Ehe, oder um die nicht einverständliche Scheidung von Tisch und Bett handelt. Gesuche um die vorläufige Bewilligung eines abgesonderten Wohnortes für den gefährdeten Theil, und um den Auftrag an den anderen Ehegatten zur Entrichtung des anständigen Unterhaltes, können entweder bei dem zur Verhandlung in der Hauptsache berufenen Gerichtshofe erster Instanz oder bei dem persönlichen Gerichtsstande der Ehegatten angebracht werden;

b) Alagen, welche gegen den Fiscus, weltliche und geistliche Gemeinden Kirchen, Pfründen, Stiftungen und alle Anstalten zu öffentlichen Zwecken (§§. 23-25) gerichtet sind, in soweit sie nicht einem besonderen Gerichtsstande (§. 31 und fgg.), einem Causalgerichte oder der RealInstanz angehören;

c) Klagen gegen Befizer landtäflicher oder vom Gemeindeverbande ausgeschiedener unbeweglicher Güter, wofern die Klage nicht vor einen besonderen Gerichtsstand (§. 31 und fgg.), vor ein Causalgericht oder die Real-Instanz gehört;

d) Lebensstreitigkeiten (§. 39);

e) Klagen in Fideicommiß-Angelegenheiten (§. 38).

Der zuständige Gerichtshof erster Instanz in den Fällen:

a) ist derjenige, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren leßten gemeinschaftlichen Wohnfiß hatten, in den Fällen:

b) und c) ist es jener Gerichtshof erster Instanz, in deffen Sprengel zur Zeit der Klage - Anbringung der geklagte Theil seinen Wohnsiz hat. Bergl. §. 14 der übr. Jur. N.

§. 15. (S. 27 - 30)

Den städtisch-delegirten Bezirksgerichten kommt die Personal - Gerichtsbarkeit zu:

a) in allen Streitsachen über bestimmte Geldsummen, welche ohne Zinsen und andere Nebengebühren 500 fl. C. M. nicht übersteigen, und in allen Streitigkeiten über andere Gegenstände, wenn der Kläger anstatt derselben eine Geldsumme ausdrücklich anzunehmen sich erbietet, welche ohne Zinsen und Nebengebühren 500 fl. C. M. nicht übersteigt. Der Betrag der Schuld wird nach der Summe, auf deren Bezahlung in der Klage das Begehren gestellt ist, berechnet, wenn auch der Kläger oder der Geklagten mehrere find, oder die verfallenen Beträge fortlaufender Zinsen oder Renten gefordert werden. Doch steht im leßteren Falle die Gerichtsbarkeit dem städtisch-delegirten Bezirksgerichte nur dann zu, wenn blos die eingeforderten Zinsen oder Renten bestritten werden, nicht aber das Recht selbst, woraus der Bezug derselben hergeleitet wird, von dem Belangten streitig gemacht wird, obgleich dieses Recht die Summe von 500 fl. C. M. übersteigt. Wird jedoch in diesem Falle das Recht selbst bestritten: so hat das städtisch - delegirte Bezirksgericht die Klage sammt der weiteren Verhandlung dem zuständigen Gerichtshofe erster Instanz zur Fortseßung derselben zu übermitteln.

Eben so wenig kann die Klage bei dem städtisch- delegirten Bezirksgerichte angebracht werden, wenn der Kläger einen Theil einer 500 fl. übersteigenden Capitalsschuld oder den Ueberschuß fordert, welcher sich aus der Vergleichung mehrerer beiden Theilen zustehenden Forderungen ergeben soll.

b) Ueber alle Klagen auf Anerkennung des Rechtes auf einen Fruchtgenuß, oder zum Bezuge wiederkehrender Leistungen, wenn eine einzelne Jahresrente oder der Geldbetrag, welchen der Kläger anstatt derselben anzunehmen sich bereit erklärt, bei Erträgnissen oder Leistungen auf immerwährende Zeiten 25 fl. C. M., bei solchen aber, welche auf die Lebenszeit einer Person eingeschränkt, oder sonst in ihrer Dauer ungewiß sind, 50 fl. C. M. nicht übersteigt.

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Ohne Rücksicht auf den Betrag:

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e) In allen Streitigketten zwischen dem Miether und Vermiether aus dem Miethverhältnisse über bewegliche Gegenstände, oder über Wohnungen und andere Räume, dann in den Streitigkeiten über die Zurückstellung verpachteter oder gegen einen Zins in Früchten (§. 1103 a. b. G. B.) überlassener Güter wegen Ablaufes der im Contracte festgefeßten Beit;

d) in allen aus Dienst- und Lohnverträgen entstehenden Streitigkeiten zwischen Privatlehrern, Dienstboten und ihren Dienstgebern, dann zwischen Gewerbsleuten und Werksbesißern einerseits, und ihren Gesellen, Lehrjungen und Arbeitern andererseits;

e) in allen zwischen Wirthen, Schiffern und Fuhrleuten einerseits und ihren Gästen, Reisenden und Aufgebern andererseits entstehenden Streitigkeiten über ihre gegenseitigen Verbindlichkeiten und die Haftung der ersteren für die von ihnen oder ihren Dienstleuten in Verwahrung übernommenen Sachen, insbesondere, insofern nicht die Gerichtsbarkeit des Handelsoder Seegerichtes eintritt.

Bergl. §. 17 der übr. J. N.

§. 16. (S. 18 u. 19)

Der Ort, wo sich Jemand in der erweislichen, oder aus den Umständen deutlich hervorgehenden Absicht niedergelassen hat. daselbst seinen bleibenden Aufenthall zu nehmen, ist sein ordentlicher Wohnsiz.

Bergl. §. 17 der dalmat. *) u. §. 16 der übr. 3. N.

§. 17. (S. 19)

Wenn Jemand abwechselnd an verschiedenen Orten wohnt, so steht dem Kläger die Wahl frei, wo er die Klage anbringen wolle.

Bergl. §. 18 der dalmat, §. 17 der übr. J. N.

§. 18. (S. 19)

Reisende und andere Personen, welche fich an einem Orte nur vorübergehend aufhalten, können wegen Verbindlichkeiten, die fie an diesem Orte auf fich genommen haben, auch bei dem Gerichte belangt werden, in dessen Sprengel fich dieser Ort befindet, so lange sie daselbst anwesend find.

Die Zuständigkeit über Personen, welche nirgends einen beständigen Aufenthalt haben, richtet sich nach dem Orte ihres zeitweiligen Aufenthaltes. Bergl. §. 19 der dalmat., §. 18 der übr. J. N.

§. 19. (. 22)

Der persönliche Gerichtsstand des Mannes gilt auch für seine Ehegattinn. Der Gerichtsstand großjähriger Witwen und gerichtlich geschiedener Ehegattinnen richtet sich nach ihrem eigenen Wohnfiße.

Bergl. §. 20 der dalmat. u. §. 19 der übr. J. N.

§. 20. (S. 23)

Dem Gerichtsstande des Vaters folgen auch die unter seiner väterlichen Gewalt stehenden Kinder, fie mögen in der Ehe erzeugt, legitimirt oder adoptirt sein. Sie bleiben unter diesem Gerichtsstande selbst nach dem Tode des Vaters oder nach dessen Enthebung von der väterlichen Gewalt, bis sie die freie Berwaltung ihres Vermögens erlangt haben.

Bergl. §. 21 der dalmat. u. §. 20 der übr. I. N.

*) Der §. 16 der dalmat. J. N. bestimmt den Wirkungskreis des Gemeindevorstandes für Klagen und Bergleiche.

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