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dieser Anstalten nicht darbieten, werden dieselben auf dem Wege der Concurrenz, der unmittelbaren Dotation oder der Leistungen der hierfür bestehenden Fonde aufgebracht. Das System der Concurrenz beruht auf dem Grunde specieller gesetzlicher Anordnungen, wie z. B. für Kirchen- und Schulbaulichkeiten durch die Patrone und Gemeinden, für die Erhaltung der Elementarschulen durch die Gemeinden etc. Die unmittelbare Dotation von Seite des Staates erfolgt für jene Anstalten, für welche der Staat bei deren Errichtung oder nach den constitutiven Bedingungen ihres Bestandes die Erhaltung übernommen hat; welche Anstalten in diese Kategorie gehören, wird aus dem Erfordernisse des Staatsvoranschlages ersichtlich, wo dieselben aufgeführt erscheinen.

Viele Anstalten für Cultus und Unterricht aber werden in Oesterreich aus eigenen Fonden erhalten, und zwar speciell aus jenen Fonden, auf welche sie nach ihrer Eigenschaft (inwiefern sie für geistliche Zwecke, für höheren, mittleren oder Elementarunterricht dienen) angewiesen sind. Es bestehen zu diesem Ende Religions-, Studien- und Normalschul fonde, welche dem grösseren Theile nach aus dem Vermögen der unter Kaiser Joseph aufgehobenen Klöster und geistlichen Bruderschaften, und aus den Gütern des aufgehobenen Jesuitenordens gebildet wurden 1). Wenn diese Fonde

1) Für den katholischen Cultus des lateinischen (und griechischen) Ritus bestehen in Oesterreich unter der Enns, Oesterreich ob der Enns, Steiermark, Tirol und Vorarlberg, Kärnthen, Krain, Galizien, Böhmen, Mähren, Schlesien, dann für das Triester Gebiet, für Görz und für Istrien eigene Religionsfonde, welche der unter der Regierung des Kaisers Joseph II. begonnenen Aufhebung von Stiftern und Klöstern, und der Bruderschaften des dritten Ordens (Tertiarier), dann der Einziehung einfacher Beneficien und der Auflassung von überflüssigen Kirchen und Capellen im Wesentlichen ihren Ursprung verdanken. Sie umfassen, ausser den schon vor der Gründung der Religionsfonde in einzelnen Provinzen für die Zwecke des Cultus vorhanden gewesenen Vermögenschaften (z. B. dem Emeriten- und Deficientenfonde, dem alten innerösterreichischen Religionsfonde, der Salzcasse in Böhmen u.s.w.), das freieigenthümliche und das belastete Vermögen der erwähnten aufgehobenen oder aufgelassenen Institute und die aus dem Erlöse der veräusserten Fahrnisse dieser Institute entstandenen neuen Vermögensobjecte, so wie endlich jene Vermögenschaften der aufgehobenen Bruderschaften und weltlichen Institute, welche für geistliche Stiftungen gewidmet waren. Im Laufe der Zeit wurden den gedachten Religionsfonden bestimmte Gefälle zugewiesen, und zwar die Intercalarfrüchte der erledigten Beneficien, die Religionsfonds- oder geistliche Aushilfssteuer, welche von den reicheren Beneficien nach fixirten Percenten aus dem den angenommenen Unterhaltsbelang überschreitenden Einkommen zu leisten waren, sowie die Religionsfond-Pauschalien, deren Entrichtung den gegenwärtig bestehenden und ihr Vermögen freiverwaltenden, aber unter

mit dem ihnen eigenthümlichen Einkommen die Kosten zur Bestreitung des Unterhaltes der ihnen zugewiesenen Anstalten nicht zu decken vermögen, erhalten sie vom Staate bis zur vollen Deckung ihres Bedarfes eine Dotation, welche als Vorschuss behandelt und in Evidenz gehalten wird, den der bezügliche Fond bei dem Eintritte günstiger Verhältnisse zurückzuerstatten hat. Sie werden demnach auch mit dem Namen „dotirte Fonde" bezeichnet. Neuerlich wurde das Verhältniss' des Religions- und des Studienfondes durch das mit dem heil. Stuhle abgeschlossene Concordat 1) festgestellt. Hiermit werden dieselben als Eigenthum der Kirche erklärt, und es verwaltet sie die Staatsregierung im Namen der Kirche, und zwar unter den besonderen Bedingungen, welche

der Regierung des Kaisers Joseph II. im Namen des Staates administrirt gewesenen Stifter und Klöster obliegt.

Für Dalmatien wurde erst um's Jahr 1821 ein katholischer Religionsfond gegrün-♥ det, und es wurden demselben nach dem Beispiele der anderen Provinzen alle jene Einkünfte zugewiesen, welche von dem Vermögen einer geistlichen Institution herrühren und von derselben nicht mehr bezogen werden, entweder, weil sie nicht mehr besteht, oder weil sie nicht besetzt ist, oder weil ihr das Einkommen auf eine an sich zwar widerrufliche, aber nicht widerrufene Art entzogen worden ist.

Die Studienfonde von Oesterreich unter der Enns, Oesterreich ob der Enns, Steiermark, Tirol und Vorarlberg, Küstenland, Kärnthen, Krain, Galizien, Böhmen, Mähren und Schlesien verdanken ihren Ursprung der unter der Regierung der Kaiserin Maria Theresia erfolgten Aufhebung des Jesuitenordens und der Einziehung seines Vermögens.

Die Normalschulfonde dieser Kronländer sind durch die unter der Regierung Joseph II. erfolgte Aufhebung der Bruderschaften und durch die Zuweisung eines Theiles ihres Vermögens entstanden. Die anderen Theile des Vermögens dieser Corporationen fielen dem Religionsfonde und den Armen-Instituten zu.

Auf eine ähnliche Weise erhielten die (hier nicht in Betracht kommenden) Religions- und Studienfonde der Länder der ungarischen Krone ihre Entstehung. 1) Der Artikel 31 desselben enthält hierüber nachstehende Bestimmung: „Die Güter, aus welchen der Religions- und Studienfond besteht, sind kraft ihres Ursprunges Eigenthum der Kirche und werden im Namen der Kirche verwaltet werden, während die Bischöfe die ihnen gebührende Aufsicht nach den Bestimmungen üben, über welche der heilige Stuhl mit seiner kaiserlichen Majestät übereinkommen wird. Die Einkünfte des Religionsfondes werden, bis dieser Fond durch ein Einvernehmen zwischen dem apostolischen Stuhle und der kaiserlichen Regierung in bleibende und kirchliche Ausstattungen getheilt wird, für Gottesdienst, Kirchenbaulichkeiten, Seminare und Alles, was die kirchliche Amtsführung betrifft, verausgabt werden. Zur Ergänzung des Fehlenden wird Seine Majestät in derselben Weise wie bisher auch künftighin gnädig Hilfe leisten; ja, woferne die Zeitverhältnisse es gestatten, sogar grössere Unterstützung gewähren. Ingleichen wird das Einkommen des Studienfondes einzig allein auf den katholischen Unterricht und nach dem frommen Willen der Stifter verwendet werden". Das österr. Budget für 1862. II. Bd.

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sowohl für den Religionsfond als für den Studienfond vereinbart worden sind. Insofern die Fondseinkünfte zur Bestreitung der dem bezüglichen Fonde obliegenden Ausgaben nicht hinreichen, wird der Abgang durch die Zuschüsse der Regierung ergänzt. Es werden demnach die Ausgaben, welche diese Fonds für die ihnen zugewiesenen öffentlichen Zwecke zu bestreiten haben, in das Budget des Erfordernisses gleich den übrigen Staatsausgaben aufgenommen, und von denselben zunächst die eigenen Einnahmen in Abzug gebracht. Der Abgang bestimmt den vom Staate zu leistenden Zuschuss, wogegen die Ueberschüsse in die Staats cassen einfliessen. Diese Ueberschüsse erreichen übrigens bei den hier in Betracht kommenden Fonden der deutschen und slavischen Kronländer nur die Ziffer von 168.553 fl., während der für 1862 geforderte Zuschuss des Staates 2,826.610 fl. beträgt, da die Gesammtausgaben dieser sogenannten „dotirten" Fonde 7,736.619 fl. ausmachen und hiervon (obige Ueberschüsse abgerechnet) durch die eigenen Einkünfte nur 4,910.009 fl. bedeckt sind.

Von den Staatszuschüssen nehmen die Religionsfonde 1,210.257 fl. und die Unterrichtsanstalten 1,616.353 fl. in Anspruch; letztere Summe wird aber meist den Studienanstalten und Akademien zugewendet, da die eigentlichen Volksschulen von den Gemeinden erhalten werden und dafür zunächst für die Erhaltung der Hauptschulen kaum eine halbe Million aus dem Schulfonde verwendet wird.

Im lomb.-venetianischen Königreiche bestehen keine solchen Fonde, wesshalb der bezügliche Aufwand (abzüglich der Schulgelder etc. mit 31.026 fl.) ganz aus den Staatscassen bestritten werden muss.

Die Hofstellen aller Länder der ungarischen Krone vereinigen nach der neuen staatlichen Organisirung nicht nur die Leitung der politischen Verwaltung und des Unterrichtes, sondern auch jene der Justiz, und es untersteht ihnen der bezügliche Theil der Landesgensdarmerie.

Die Ansätze für das Königreich Ungarn mit der wieder einverleibten Wojwodina, welche das Erforderniss der ungarischen Hofkanzlei bilden, mussten mit jenen Beträgen gestellt werden, welche in dem genehmigten Voranschlage des Jahres 1861 für diese Ländertheile und Diensteszweige aufgenommen waren. Allfällige Ersparungen des wieder eingeführten Systemes dürften sich mit dem Aufwande für die disponibel gewordenen Beamten ausgleichen.

Der Aufwand für das Grossfürstenthum Siebenbürgen wurde ebenfalls zunächst auf Grundlage des Voranschlages für 1861 mit unwesentlichen Modificationen, doch mit Hinzufügung des Erfordernisses für die wieder errichtete siebenbürgische Hofkanzlei auf 3,082.500 fl. festgestellt. Nach der Wiedereinrichtung des vor dem Jahre 1848 bestandenen Verwaltungs- Organismus würden sich in Zukunft die Verwaltungsauslagen auf 1,320.804 fl. belaufen, wobei jedoch auf die Gensdarmerie, weil sie früher daselbst nicht bestand, kein Bedacht genommen ist. Auch würde dieser Aufwand, welcher vordem grösstentheils auf dem Provinziale ruhte, insolang von den Staatscassen zu tragen sein, als die directen Steuern (welche früher in die Provinzialcassen abgeliefert wurden) in dieselben einfliessen. Ausserdem besteht in Siebenbürgen ein gesonderter Landesfond, zumeist aus Zuschlägen zu der landesfürstlichen Steuer gebildet, welcher wie in anderen Kronländern sein eigenes Budget für Landeszwecke, und zwar für Grundentlastung mit 2,495.642 fl., für andere Landesanstalten, Humanität, Schulen, Vorspann, Landesbauten u. s. w. mit 172.313 fl. für 1862 legte.

Der Aufwand für die Verwaltung von Kroatien-Slavonien wurde ebenfalls auf Grundlage des Voranschlages für 1861 mit einer zunächst durch die Errichtung des (mittelst Allerhöchster Entschliessung vom 3. Februar 1862 zur Hofkanzlei für Dalmatien, Kroatien und Slavonien erhobenen) Hofdicasteriums hervorgerufenen Erhöhung bemessen. Durch die erfolgte Wiederkehr der früheren Einrichtungen wurde jedoch keine Ersparung erzielt, sondern insbesondere durch Vermehrung der Gerichtshöfe, ein Mehraufwand herbeigeführt, welcher sich auch auf die Grundentlastung erstreckt, da das Kronland eine weitere Erhöhung der bezüglichen Landeszuschläge, wie sie zur Bestreitung dieser Auslagen erfordert werden, nach der Versicherung des Hofdicasteriums nicht zu tragen vermöchte.

In den Ländern der ungarischen Krone wurden nach dem früheren Systeme die gesammte Comitats-, Stuhl- und Kreisverwaltung und theilweise selbst Quoten des Aufwandes der Landes- und Hofbehörden nicht vom Staatsärar, sondern vom Lande aus Provinzial- oder Kreismitteln, sohin als Domesticalsache bestritten. Seit 1849 ward dieser Aufwand vom Staate getragen; bei der Wiederkehr der früheren Verhältnisse sollte der Staat folgerichtig von der Bestreitung dieses Aufwandes entbunden werden. Diesem stellte sich jedoch der

Umstand entgegen, dass mittlerweile erhöhte Steuern eingeführt und alle Steuern in die Staatscassen geleitet worden sind. Die Frage, ob und welcher Theilaufwand des wiedereingeführten alten Systemes künftig durch Staatsbeitrag zu decken sein wird, kann nur im Wege der Gesetzgebung gelöst werden. Dazu muss vorher das Verhältniss der ungarischen zu den übrigen Kronländern hinsichtlich des Beitrages zu den Gesammtlasten des Reiches festgestellt, und auch rücksichtlich der letzterwähnten Länder der Theil, welchen sie für öffentliche Zwecke aus Landes- und Gemeindemitteln zu decken verpflichtet sind, in vergleichende Erwägung kommen. Bis dahin wird die Flüssigmachung der Auslagen für die Comitate und Behörden aus Staatscassen nur als eine vorschussweise betrachtet.

Das Finanzministerium erstreckt seine Wirksamkeit über das Gesammtreich. Nach der im Jahre 1859 erfolgten Aufhebung des Handelsministeriums war der grössere Theil von dessen Geschäfte an das Finanzministerium übergegangen; bei der Errichtung des Ministeriums für Handel und Volkswirthschaft entfiel wieder ein Theil dieses Zuwachses, doch ist derselbe noch in das Erforderniss für das Finanzministerium einbezogen, da die Durchführung der Organisirung des neuen Ministeriums erst nach Zusammenstellung des Voranschlages erfolgte. Bei der erwähnten Ausscheidung werden ungefähr 900.000 - 950.000 fl. von dem Erfordernisse des Finanzministeriums entfallen, und zwar für das bisher dem Finanzministerium zugetheilt gewesene und seither dem neuen Handelsministerium einverleibte Personal des bestandenen Handelsministeriums einschliesslich der übertragenen Verwaltungsauslagen, sodann für die Auslagen des Hafen- und Seesanitätsdienstes.

Als leitende Behörden unterstehen dem Finanzministerium in den Kronländern 16 Finanzlandesdirectionen und 3 Steuerdirectionen, ferner 102 Finanzbezirksdirectionen und 36 Gränzinspectorate. Diese Vertheilung der Landes- und Bezirksdirectionen fällt mit der Eintheilung in Kronländer, und in letzteren theilweise mit der bestehenden Organisirung des politischen unteren Dienstes zusammen. Die Finanzwache ist längs der Gränze gegen den deutschen Zollverein im Krakauer und Triester Gebiete, an den Gränzen Tirols gegen die Schweiz und beim Wiener Hauptzollamte reorganisirt worden. Man hat weniger aber besser bezahlte und unmittelbar überwachte Organe geschaffen; die Mannschaft wurde an dieser Gränze um mehr als 2.415 Chargen

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