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§. 16. Der Wahlvorstand verkündet das Ergebniss der Wahlhandlung und verliest das Protokoll, welches sodann von ihm, den Urkundspersonen und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Die Stimmzettel werden sofort vernichtet.

§. 17. Der Kirchengemeinderath zeigt den Gewählten ihre Wahl an.

§. 18. Für die Ernannten, welche die Wahl ablehnen, treten diejenigen ein, welche nach ihnen die meisten Stimmen erhalten haben.

II. Wahl der Kirchenältesten.

§. 19. Die Anordnung der Wahlen erfolgt durch den Kirchengemeinderath, welcher für die Verkündigung in der Kirche und für die öffentliche Einladung nach Massgabe der §§. 3 und 4 dieses Gesetzes zu sorgen hat.

Ausserdem erhält jedes Mitglied der Kirchengemeindeversammlung eine persönliche Einladung.

§. 20. Die Wahl wird in der Kirche oder an dem gewöhnlichen Versammlungsort des Kirchengemeinderaths vorgenommen.

Der Vorsitzende des Kirchengemeinderaths leitet dieselbe mit dem ältesten und jüngsten Kirchenältesten als Urkundspersonen und einem von ihnen erwählten Protokollführer.

§. 21. Die Wahlen geschehen mittelst geheimer Stimmgebung durch verschlossene Stimmzettel, welche von den Abstimmenden nicht unterschrieben sind.

§. 22. Die Wahlberechtigten erhalten die Stimmzettel am Wahltag im Wahllokale, füllen sie da aus, verschliessen und übergeben sie persönlich der Wahlkommission.

Der Protokollführer trägt die Namen derjenigen, welche die Stimmzettel übergeben, unter fortlaufenden Nummern in das Protokoll ein. Die Stimmzettel werden so, wie sie übergeben wurden, in einem passenden Gefäss gesammelt.

§. 23. Die §§. 7. 8. 9. 11. dieses Gesetzes finden auch auf die Wahlen der Kirchenältesten Anwendung.

§. 24. Die Wahl ist giltig, wenn zwei Dritttheile der Mitglieder der Kirchengemeindeversammlung mitgestimmt haben.

§. 25. Hat die erforderliche Anzahl von Wahlberechtigten abgestimmt, so werden von dem Vorsitzenden die Stimmzettel einzeln aus dem Gefäss herausgenommen, eröffnet, vorgelesen, den Urkundspersonen zur Einsicht vorgelegt und von dem Protokollführer in das Protokoll eingetragen.

Von einer der Urkundspersonen wird die Gegenliste geführt.

§. 26. Diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, sind als Kirchenälteste ernannt, wenn wenigstens ein Viertheil der abgegebenen Stimmen auf sie gefallen ist. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos.

§. 27. Ist die nach §. 24 zur Giltigkeit der Wahl erforderliche Zahl der Wahlberechtigten nicht erschienen, oder hat sich auch bei wiederholter Abstimmung die nach §. 26 erforderliche Stimmenzahl nicht ergeben, so wird eine nochmalige Wahl angeordnet. Bei dieser entscheidet die relative Stimmenmehrheit der Erschienenen.

§. 28. Nach Verkündung des Ergebnisses der Wahl wird das Protokoll vorgelesen und von den Mitgliedern der Wahlkommission unterschrieben. Die Stimmzettel werden vernichtet.

§. 29. Der Kirchengemeinderath zeigt den Gewählten die Wahl an und macht dieselben, wenn sie angenommen haben, der Gemeinde bekannt, mit dem Anfügen, dass etwaige Einsprache gegen die Wahl innerhalb 8 Tagen zu erheben sei.

§. 30. Ueber die erhobenen Einsprachen entscheidet der Diözesanausschuss, vorbehaltlich der Beschwerde an den Oberkirchenrath.

§. 31. Ist innerhalb der achttägigen Frist keine Einsprache erhoben worden, oder ist über die erhobenen Einsprachen entschieden, so werden die Gewählten der Gemeinde vorgestellt (§. 32 der Kirchenverfassung) und in ihr Amt eingewiesen.

§. 32. Für diejenigen, welche die Wahl abgelehnt haben, oder hinsichtlich welcher die erhobene Einsprache für begründet erkannt worden ist, wird zu einer weiteren Wahl geschritten.

III. Wahl der Abgeordneten zur Generalsynode.

§. 33. Jeder der 24 Wahlbezirke des Landes wählt einen geistlichen und einen weltlichen Abgeordneten zur Generalsynode und für jeden Abgeordneten zugleich einen Ersatzmann.

§. 34. Der Dekan oder dessen Stellvertreter leitet die Wahlhandlung.

Wenn der Wahlbezirk aus mehreren Diözesen besteht, hat der älteste Dekan die Leitung, und zwar derjenige, welcher als Dekan der ältere ist.

§. 35. Der die Wahlhandlung leitende Dekan erlässt persönliche Einladungen an die Wähler zur Vornahme der Wahl und bezeichnet innerhalb des Wahlbezirks einen schicklichen Ort, an welchem die Wahl stattzufinden hat.

Die Beurkundung der richtigen Einladung ist zu den Wahlakten zu nehmen.

§. 36. Die geistlichen Abgeordneten werden von sämmtlichen in der Diözese stimmberechtigten Geistlichen des Wahlbezirks gewählt. Wählbar sind alle diejenigen Geistlichen des Landes, welche wenigstens zwei Jahre den geistlichen Beruf ausgeübt haben und ihn noch ausüben.

§. 37. Ein Jeder kann sein Stimmrecht nur in Person ausüben. §. 38. Zur Gültigkeit der Wahl ist die Anwesenheit von wenigstens drei Viertheilen der Wahlberechtigten erforderlich.

§. 39. Von den anwesenden Geistlichen werden der älteste und der jüngste als Urkundspersonen dem die Wahlhandlung leitenden Dekan beigegeben. Dieser wählt einen der übrigen Geistlichen zum Schriftführer.

§. 40. Die Wahl des Abgeordneten und jene des Ersatzmannes werden gesondert vorgenommen.

Die Wahl geschieht mittelst geheimer Stimmgebung durch verschlossene Stimmzettel. Die Umschläge sind mit den eigenhändig geschriebenen Namen der Stimmenden zu versehen.

Die Wahl geschieht durch absolute Stimmenmehrheit. Im Uebrigen gelten die Vorschriften der §§. 7, 8, 9, 11, 22, 25, 28 dieses Gesetzes.

§. 41. Ergibt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit, so wird zu einer zweiten Abstimmung geschritten.

Sind jedoch nur zwei Personen in Vorschlag gekommen, deren jede die Hälfte sämmtlicher Stimmen erhalten hat, so tritt zwischen diesen Beiden sogleich die Entscheidung durch das Loos ein.

§. 42. Bei einer zweiten Abstimmung darf nur zwischen den Beiden gewählt werden, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Wenn noch Andere gleich viel Stimmen erhalten haben, findet die Wahl aus Allen statt, welche mit diesen gleiche Stimmen haben. Es entscheidet in diesem Falle die relative Stimmenmehrheit und bei gleichen Stimmen das Loos.

§. 43. Die Wahl der weltlichen Abgeordneten geschieht durch Wahlmänner.

Die Kirchenältesten jedes Kirchengemeinderaths wählen aus ihrer Mitte einen Wahlmann.

An den Orten, an welchen sich mehrere Pfarreien befin

den, werden so viele Wahlmänner gewählt, als daselbst Pfarrstellen sind.

Die Wahl der Wahlmänner geschieht durch absolute Mehrheit in geheimer Stimmgebung. Es gelten hierbei die Bestimmungen der §§. 41 und 42 dieses Gesetzes.

Die Wahlprotokolle werden an den die Wahl der Abgeordneten zur Generalsynode leitenden Dekan eingesendet.

§. 44. Die Wahlmänner können ihr Stimmrecht nur in Person ausüben. Zur Giltigkeit der Wahl ist die Anwesenheit von wenigstens drei Viertheilen der Wahlmänner erforderlich.

§. 45. Wählbar zu Abgeordneten für die Generalsynode sind alle Mitglieder der vereinigten evangelisch-protestantischen Kirche des Landes, welche zu Kirchenältesten gewählt werden können (§. 62 der Kirchenverfassung).

§. 46. Der älteste und der jüngste Wahlmann sind dem Vorsitzenden als Urkundspersonen beigegeben. Dieser ernennt zugleich einen Schriftführer.

§. 47. Der die Wahlhandlung leitende Dekan hat im Allgemeinen die Eigenschaften eines würdigen Abgeordneten zu bezeichnen, darf aber weder durch Empfehlung, noch durch Vorschlag, noch auf sonst irgend eine Weise auf die Wahl einwirken.

§. 48. Die Wahl geschieht durch absolute Stimmenmehrheit mittelst geheimer Stimmgebung, und es findet dasselbe Verfahren wie bei der Wahl der geistlichen Abgeordneten statt.

§. 49. Der Vorsitzende hat die erforderliche Bescheinigung über die gesetzlichen Eigenschaften des gewählten Abgeordneten zu erheben und dieselbe mit den Wahlakten dem Oberkirchenrath vorzulegen.

§. 50. Etwaige Einsprachen gegen die Wahl sind innerhalb 14 Tagen vom Wahltage an beim Oberkirchenrath schriftlich vorzubringen.

Die Wahlakten werden durch den Oberkirchenrath der Generalsynode vorgelegt.

Diese entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen.

LXXIII. Nassauische Verfügung vom 25. Mai 1861 zur provisorischen Erledigung des Kirchenconflictes.

Auf Befehl Sr. Hoheit des Herzogs hat das Staatsministe

rium die nachfolgende Verfügung an die Herzogliche Landesregierung erlassen:

„Seine Hoheit der Herzog haben zur provisorischen Ordnung der Verhältnisse der katholischen Kirche im Herzogthum und bis dahin, dass eine befriedigende definitive Regelung der Verhältnisse derselben möglich wird, nachfolgende Höchste Entschliessungen zu ertheilen geruht, welche der Herzoglichen Landesregierung als einstweilige Instruction für die künftige Behandlung und Erledigung der einzelnen darin berührten Punkte mitgetheilt werden:

I. Rücksichtlich der Besetzung der Pfarreien und Verleihung der Pfründen.

Sobald ein Pfarr- oder sonstiges Beneficium vacant geworden ist und wieder besetzt werden soll, wird der Bischof der Regierung eine ihm geeignet erscheinende Person zu dieser Pfründe vorschlagen. Der Regierung steht dann das Recht zu, diese aus factischen bürgerlichen oder politischen Gründen als persona minus grata zu recusiren. Die Beurtheilung, ob solche Gründe vorliegen, steht der Regierung allein zu. Hat über die betreffende Person eine Einigung stattgefunden, so wird dieselbe von Sr. Hoheit dem Herzog für die erledigte Pfründe als persona grata nominirt. Von Ertheilung eines landesherrlichen Decretes wird abgesehen, der Bischof aber von der erfolgten Nomination durch die Landesregierung in Kenntniss gesetzt werden, worauf derselbe nach der Formular-Anlage 1. die Institutio autorizabilis ertheilen wird.

Was die Präsentationen der Privatpatrone betrifft, so hat der Bischof von der bei ihm angebrachten Präsentation Anlass zu nehmen, die Regierung unter Beifügung der Präsentationsurkunde um Auskunft zu ersuchen, ob gegen den Präsentirten aus factischen bürgerlichen oder politischen Gründen etwas einzuwenden sei. Von der ertheilten Institutio autorizabilis" hat der Bischof der Regierung sofort Anzeige zu erstatten.

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In Betreff der Besetzung des bischöflichen Stuhles und der domstiftlichen Präbenden bleibt es bei dem mit dem heiligen Stuhle nach Inhalt der Bulle Ad dominici gregis custodiam" vereinbarten Verfahren mit Ausschluss späterer Zuthaten, wie dies in allen übrigen Staaten der oberrheinischen Kirchenprovinz geschieht. Ist ein Decanat zu besetzen, so wird der Bischof den, bepfründeten Decanats-Klerus auffordern, ihm zwei Geistliche aus ihrer Mitte zu dieser Stelle in Vorschlag zu bringen.

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