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8.

Ordinati o n.

I. Ursprung, Bedeutung und Alter dieses Gebrauchs. II. Wer die Ordination zu verrichten hatte, wann und wo sie gewöhnlich vollzogen wurde. III. Personen, weldhen das christliche Alterthum die Ordination verweigerte oder welche es dazu befähigt hielt. IV. Gezwungene und wiederholte Ordination. V. Ordinationshandlung selbst, dabei übliche Formulare und nach und nach eingeführte Gebräuche. VI. Einfluß der Reformation auf die Ordinationsfeierlichkeit. VII. Fortdauer derselben in der heutigen christlichen Welt.

Literatur. Allgemeine Werke. Bingh. Origin. zers ftreut an mehrern Stellen, die wir bei den betreffenden Fällen beson ders anführen werden. Schöne's Geschichtsforschungen über die kirchlichen Gebräuche 1. Thl. p. 182 ff. 2. Thl. p. 312 ff. — Augusti's Denkwürdigkeiten 9. Bb. p. 338 ff. Binterims Denkwürdigkeiten der christl. kathol. Kirche 1. Bd. 1. Thl. p. 257-455. 2. Thl. p. 121 ff.

Speciellere Schriften. A) Römische Kirche. Jo. Morini Commentarius historic. ac dogmatic. de sacris ecclesiae ordinationibus secundum antiq. et recent. Latinos, Graecos, Syros etc. P. I. II. III. Paris 1655. Bruxell. 1689.; nebst mehrern hier her gehörigen Schriften. Antwerp. und Amsterd. 1695. Fol. - De sacris electionibus et ordinationibus ex antiquo et novo ecclesiae usu. Autore M. Francisco Hallier sacrac theol. Paris. Doct. et Professore socio Sorbonico. Lutet. Paris. Sumptib. Sebastiani Cramoisy, typogr. regii 1636. Fol. 2. Tom. ed. 3. Rom. 1749. 3 Vol. Fol. (verbreitet sich sehr ausführlich über die Ordinationsfeierlichkeit; ist aber voll von historischen Unrichtigkeiten und römischen Vorurtheiz len). Natalis Alexander dissert. VI. de septem diaconor. electione in feiner Hist. ecclesiast. Tom. I. p. 123. seqq. (Die dogmatischen Schriften über das Sakrament der Ordination können wir wohl bila lig übergehen.)

B) Protestantische Kirche. Antonii v. Dale dissertationes IX. antiquitatib. quin et marmorib. cum Romanis, tum potis

simum Graecis illustrandis inservientes, cum figuris aeneis. Amstelodami 1702. (Es wird gezeigt, wie viel aus dem vorchristlichen Alterthume auch in Beziehung auf die Ordination in die christliche Kirche übergegangen fei.) Ge. D. Ziegra de inauguratione et consecratione sacerdotum Hebr. Viteb. 1682. Chr. Zoega de unctione sacerdotis summi. Lips. 1689. Jo. Hülsemann de ministro consecrationis sacerdotalis. Lips. 1658. (eine kurze akademis sche Schrift). Historie der Ordination der Kirchendiener. In Unschuld. Nachricht. Jahrg. 1705. p. 838 ff. - G. Ch. Götze diss. de conformitate ecclesiae apostolicae et evangelico lutheranae in constituendis ministris. Lips. 1724. 4. H. Scholliner de magistratuum ecclesiae origine et creatione. 1757. 4. — Forbiger de munerib. ecclesiast. aetate Apostolor. Dis. I. Lipsiae 1776.

I) Ursprung, Bedeutung und Alter dieses Ge brauchs. - Im Allgemeinen läßt sich der Ursprung dieser Sitte aus dem Umstande erklären, daß bereits im vorchristlichen Alterthume feierliche Weihen zu wichtigen Aemtern gewöhnlich waren, wozu sich die Belege in den Staatsverfassungen Griechenlands und Roms fin: den. Allein das Vorhandenseyn dieser Feierlichkeit läßt eine noch nåhere Erklärung zu, nämlich aus dem jüdischen Alterthüme. Schon die Bücher Mosis erwähnen eine gewisse Vorbereitung zu dem Priesterthume, und 4 B. Mos. 3, 3. heißt es ausdrücklich: „Das sind ,,die Namen der Söhne Aarons, die zu Priestern gosalbt waren und ihre Hände gefüllt zum Priesterthume." Daher haben auch gründ liche Forscher der jüdischen Alterthümer diesen Umstand gut beleuchtet, wie z. B. Selden de synedr. hebr. 1. II. c. 7. und Vitringa de synagog. vet. I. III. P. I. c. 13. Wenn also die Apostel mit gewissen einfachen Feierlichkeiten zu einem christlichen Lehramte weihten, so thaten sie dieß nach herkömmlicher Sitte unter ihren Volksgenossen. Es war also die sogenannte Ordination ein rein apostolischer Gebrauch und bestand in der Sitte, Jemanden nach vorherge gangenem Sasten, Beten und Håndeauflegen zu einem kirchlichen besonders aber zu einem Lehr amte feierlich zu weihen. Viele haben zwar versucht, diesen Gebrauch von Jesu selbst abzuleiten. Allein genau genommen that Jesus weiter nichts bei der Annahme seiner Schüler, als daß er den Ruf an sie ergehen ließ, sie möchten ihm nachfolgen, ohne daß er ihnen eine besondere Weihe während seines Wandelns auf Erden er theilte. Einige berufen sich auf Jo. 20, 22., wo von Jesu erzählt wird, er habe seine Jünger mit besondern feierlichen Worten angebla: fen; allein dieß scheint nur eine Vorbereitung auf den Empfang des heiligen Geistes gewesen zu seyn; denn die eigentliche Weihe empfin gen die Apostel erst nach seiner Himmelfahrt, am Pfingstfeste. Auch die Wahl des Matthias, um den Judas Ischariot zu ersehen, wurde ohne eine besondere Einrichtung vorgenommen. Deutlicher aber tritt dieser Gebrauch hervor Act. 6, 1-7. 8, 15-17. 13, 3 seqq. 14, 23. Ueberhaupt finden wir in der ganzen Apostelgeschichte, daß die Apostel nur solchen Personen die Hände auflegten, welche sie für fähig und würdig hielten die Ausbreitung der Lehre durch Wort und That zu befördern. Denn daß die Auflegung der Hände keine bloße Bestä

tigung der Taufe war, wie Manche behaupten wollen, sehen wir aus dem Beispiele des Simon zu Samaria, welcher zwar die Laufe, nicht aber die Händeauflegung empfangen hatte, welche er für schnödes Geld kaufen wollte. Auch der Schahmeister aus dem Mohrenlande, durch Philippus getauft und belehrt, erhielt nicht das Auflegen der Hände. Anders verhält es sich aber mit Barnabas und Saulus nach der bereits Act. 13, 3. angeführten Stelle, die wahrscheinlich, obgleich geraume Zeit nach ihrer Taufe, feierlich von den Aposteln geweiht wur Den. Eben so Act. 14, 23., wo gesagt wird, daß Paulus und Barnabas in Antiochien durch Auflegung der Hånde Presbyter anstellten, nachdem sie zuvor fasteten und über sie beteten. In dieser Einfachheit heint die christliche Lehrerweihe bis auf die Zeiten Constantins des Groi fortgedauert zu haben. Was die lateinische Benennung Ordinatio betrifft, so kommt sie schon bei Tertullian de praescript. haeret. c. 41. vor; jedoch kann dieß Wort aus Profanscribenten nur erst durch eine Uebertragung und Veränderung des Sprachgebrauchs abgeleitet. werden, indem es bei den Römern nie von Priestern, sondern nur von Magistratspersonen gebraucht, wird (vergl. Ernesti ad Sueton. vit. Vespas. c. 28.)

II) Wer die Ordination zu verrichten hatte, wo und wann sie gewöhnlich vollzogen wurde. Auf die erste Frage läßt sich im Allgemeinen die Antwort geben, daß vorzugsweise der Bischof zu ordiniren hatte. Dieser Umstand ist auch leicht erklärbar. Die ersten Bischöfe waren wohl meistens von den Aposteln eingeseht, und früh hatte man sich gewöhnt, sie als Nachfol= ger der unmittelbaren Schüler Jesu anzusehen. Ja glaubte man doch felbst sehr häufig, daß die Bischöfe, wie die Apostel, nicht nur außerordentliche Geistesgaben empfangen hatten, sondern daß sie diese auch Undern mittheilen könnten. Wie natürlich war es darum, daß man gerade die Bischöfe mit dem Geschäfte des Ordinirens beauftragte. Was nun aber schon um der Natur der Sache willen als höchst wahr. scheinlich angenommen werden muß, dieß bestätigen auch Kirchenverordnungen und Zeugnisse der Kirchenvåter. Zu den erstern gehören Conc. Nicaen. (a. 325.) c. 19. Antiochen. (341.) c. 9. Chalcedonens. (a. 451.) c. 2. Carthag. III. (a. 392.) c. 45. - IV. (a 399.) c. 8. Aber auch die Kirchenvåter bezeugen dieses. Epiph. haeres. 75. n. 4. T. I. p. 908. führt es als eine Ungereimtheit des Arius an, daß er die Presbyter und Bischöfe einander gleich: stellen wollte. Ja auch durch Synodalbeschlüsse wurde die von einem Preskoter verrichtete Ordination für ungültig erklärt. Conc. Sardic.

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(347.) c. 19. Conc. Hispal. II. (a. 619.) c. 5. Athanas. contr. Arium p. 732-784. und öfterer. Wenn daher keine andern Gründe vorhanden wären, womit sich z. B. in der protestantischen Kirche die Sitte rechtfertigen ließe, daß nicht immer Geistliche von höherem Range die Ordination verrichteten; so würde das Berufen auf das christliche Alterthum hier seines Zweckes verfehlen. Man scheint daher jenen gelehrten Episkopalen, wie Bingham, Dodwell, Pearson, Unrecht zu thun, wenn man ihnen Einseitigkeit in dieser Beziehung von Seiten der Presbyterianer und anderer Protestanten vorwirft. Die Praxis der alten Kirche spricht im Allgemeinen für die festgehaltene Observanz.

Eine andere Frage jedoch ist, ob der oben angeführte Grund, warum den Bischöfen die Ordination ausschließend übertragen wurde, auch in spátern Zeiten bei veränderten Ansichten, noch so zwingend seyn konnte.

Anlangend den Ort, wo die Ordination verrichtet wurde, so gilt auch hier im Allgemeinen, daß es nur der gemeinschaftliche Versamm» lungsplaß der Christèn, die Kirche, war. Daher bildete sich schon früh der Grundfag: Ecclesia unicus ordinationis locus. Selbst die Aus: nahmen, die man dafür anführt, dienen zum Beweise dieses Grundsages; denn sie werden mit großer Mißbilligung erwähnt. S. Socrates hist. eccles. 1. IV. c. 29. Von den Zeiten, als sich der Klerus in die ordines superiores und inferiores zu scheiden anfing, wurde es allmählig üblich, nur die erstern am Altare und im Chore, die leztern aber außerhalb desselben und in der Sakristei zu ordiniren, 'wobei jedoch immer die Kirche der gesetzliche Ort der Ordination blieb. Damit hangt aber noch die Observanz zusammen, daß jeder zu Ordinirende für seinen Sprengel und in demselben geweiht wurde. zugsweise galt auch dieß wieder von dem Bischofe, obgleich auch dies selbe Norm für Presbyter und Diaconen angenommen wurde. vage quis ordinetur, war darum hier die formula solemnis. In Beziehung auf die Verordnungen des Conc. Nicaen. wird noch bis auf den heutigen Tag in der katholischen Kirche die Regel beobachtet, daß die Bischöfe in ihren Metropolitan oder Kathedralkirchen die Or dination empfangen. Daraus läßt sich auch in mehrern protestantischen Ländern die Observanz erklären, daß die Ordination nicht immer in der Pfarrkirche des Ortes, sondern in der Kirche, an welcher der Ordis naotr angestellt ist, gehalten wird.

Ne

Was nun die Zeit der Ordination betrifft, so hat Bingh. Antiquitt. Tom. II. p. 177 seqq. gründlich gezeigt, daß in den ersten vier Jahrhunderten keine Spur einer fest bestimmten Zeit zum Ordis niren vorkommt, sondern man verrichtete diesen Weihegebrauch dann, wenn ihn kirchliche Bedürfnisse forderten. Dasselbe findet auch in Bes ziehung des Ordinationstages Statt. Auch von diesem zeigt Bingham, daß bis ins 4. Jahrhundert jeder Wochentag dazu gewählt werden konnte. Mag man auch später hin und wieder den Sonntag beson ders dazu schicklich gefunden haben, so ist dieß doch nicht als allge meine Observanz anzusehen. Daraus lassen sich auch die verschiedenen Angaben des Ordinationstages erklären. Bald spricht man von dem Sonnabende, bald vom Sonntage und andern Wochentagen. Nach Renaudot (Coll. Liturg. Orient. Tom. I. p. 415) ist bei den Orientalen der regels mäßige Ordinationstermin der Sonntag, Thomassin. discipl. P. II.1. 1. c. 87. Tom. IV. p. 532 heißt es dagegen: In Oriente nulla certa sunt ordinationum tempora etiam nunc. Quilibet dominicus dies vel festus dominicis aequandus, ordinationi apud Graecos dicatur, sicuti usus erat. In Beziehung auf die Tageszeit und Stunde, wird bald der Morgen, bald der Abend angegeben, je nachdem die Abendmahlsfeier, welche immer genau mit der Ordination verbunden war, begangen wurde. Jedoch scheint Bingham mehr die Morgenzeit als Observanz für das Ordiniren anzunehmen, indem er unter andern erzählt, dem Novatian sei es zum Vorwurfe gemacht worden, daß er woa dexúτy, h. e. quarta pomeridiana, und zwar von hominibus

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temulentis et crapula oppressis sei ordinirt worden. S. Euseb. hist. eccles. I. VI. c. 48. Uebrigens läßt es sich nicht verkennen, daß im Ganzen genommen die Nachrichten über die Zeit der Ordination ab warts vom 4. Jahrhundert sparsam, ungenügend und wenig übereinslimmend find, weshalb auch Augusti in seinen Denkwürdigkeiten Thl. 9. p. 410 ff. einiges Licht über diese dunkeln Puncte zu verbreiten fucht. Er nimmt an, daß die hohen Festvigilien als die alten firicten Erdinationstermine anzusehen seien. Die alte Kirche hat es geliebt, nicht nur die Eucharistie, sondern auch die Taufe mit der Ordination in Berbindung zu sehen, und die Benennung dies natalis, von der Bischofsweihe gebraucht, sprechen diese Beziehung deutlich aus. Bes sonders kommt hier das Sabbatum magnum oder die Ostervigilie in Betracht. In der That spricht auch Leo der Große in der 81. Epistel ganz deutlich davon, indem es dort heißt: Quod a patribus novimus esse servatum a vobis quoque volumus custodiri, ut non passim diebus omnibus sacerdotalis vel levitica ordinatio celebretur, sed post diem Sabbati ejusque noctis, quae in prima Sabbati lucescit, exordia deligantur. - Auch für Pfingsten finden sich ähnliche Winke. Spáter, als man die Ueberladung der Vigilien mit gottesdienstlichen Handlungen vermeiden wollte, oder als die Feier derselben schon in Abnahme kam, scheint man die jejunia quatuor temporum zu Ordinationsterminen bestimmt zu haben. S. Thomassin. P. II. L. II. c. 12. Tom. V. p. 64. Aus dieser Conjectur würde sich ergeben, daß man früher die feierlichen Vigilien, später die Zeit der quatuor jenuniorum temporum zu Ordinationsterminen bestimmt habe. Wie es aber komme, daß man jest besonders die Bischofsweihen an einem Aposteltage (eine gewiß nicht unschickliche Wahl des Tages) vornehme, daß man sich namentlich in der römischen Kirche felten mehr an die ehemaligen Quatembertermine bindet, und daß Bischöfe zu jeder Zeit bie ordines majores und minores ertheilen, davon gesteht auch Augusti keinen hinlänglichen Grund angeben zu können.

III) Personen, welchen das christliche Alterthum die Ordination verweigerte oder welche es dazu bes fähigt hielt. Welch einen hohen Begriff die aufblühende christliche. Kirche gleich Anfangs von der Würde eines Klerikers befonders in den höhern Abstufungen hatte, können wir unter andern auch aus den Vorsichtsmaßregeln beurtheilen, die man zu nehmen pflegte, ehe Jemand ordinirt wurde. Bingh. Antiquit. I. III. c. 3. hat das dahin Gehörige auf einen dreifachen Gesichtspunct zurückgeführt. Er behauptet námlich, daß dabei in Betrachtung komme 1) ratio fidei, 2) ratio morum et 3) ratio externi status et conditionis ordinandorum. Da saber noch einfacher scheint, das Negative und Positive zu nennen, was von der Ordination ausschloß oder dazu befähigte, so wollen auch wir diese Ordnung befolgen. Jedoch können wir hier kürzer seyn, indem derselbe Gegenstand in dem Artikel Klerus, in der Abtheilung Nr. VI., überschrieben: Befolgte Grundsäge vor und nach der Wahl ,,der Kleriker," ausführlich abgehandelt haben: Nur um das Nöthige auch hier leicht überblicken zu können, wollen wir uns einer gedrängten Kurze befleißigen.

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Negativ betrachtet verweigerte man die Ordination 1) den Weis

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