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Il est également entendu que les marins ou autres individus fai- 1853 sant partie de l'équipage, sujets du pays où la désertion a eu lieu, sont exceptés des stipulations du présent traité.

ART. XVIII. Toutes les opérations relatives au sauvetage des navires français naufragés ou échoués sur les côtes de Toscane seront dirigées par les consuls et vice-consuls de France, et réciproquement les consuls et vice-consuls toscans dirigeront les opérations relatives au sauvetage des navires de leur nation naufragés ou échoués sur les côtes de France.

L'intervention des autorités locales aura seulement lieu dans les deux pays pour maintenir l'ordre, garantir les intérêts des sauveteurs, s'ils sont étrangers aux équipages naufragés, et assurer l'exécution des dispositions à observer pour l'entrée et la sortie des marchandises sauvées. En l'absence et jusqu'à l'arrivée des consuls ou vice-consuls, les autorités locales devront d'ailleurs prendre toutes les mesures nécessaires pour la protection des individus et la conservation des effets naufragés.

Il est de plus convenu que les marchandises sauvées ne seront tenues à aucun droit de douane, à moins qu'elles ne soient admises à la consommation intérieure.

ART. XIX. En ce qui concerne les autres attributions, priviléges et immunités des consuls respectifs, les hautes parties contractantes s'engagent à en faire, dans le plus bref délai possible, l'objet d'une convention spéciale, et, en attendant, il est convenu que lesdits consuls, vice-consuls et chanceliers jouiront respectivement, dans les deux pays, des avantages de toute sorte accordés ou qui pourront être accordés à ceux de la nation la plus favorisée; le tout, bien entendu, sous condition de réciprocité.

ART. XX. Les hautes parties contractantes s'engagent, mutuellelement et à titre de réciprocité, à interdire sur leurs territoires respectifs la fabrication des contrefaçons et réimpressions des œuvres artistiques et littéraires des auteurs des deux pays, conformément à la législation en vigueur dans les deux États.

ART. XXI. Le présent traité sera ratifié, et les ratifications en seront échangées à Florence, dans le délai de trois mois, ou plus tôt, si faire se peut.

Il aura force et valeur pendant six années, à dater du jour dont les hautes parties contractantes conviendront pour son exécution simultanée, dès que la promulgation en sera faite, et d'après les lois particulières à chacun des deux États. Si, à l'expiration des six années, le présent traité n'est pas dénoncé six mois à l'avance,

1853 il continuera à être obligatoire d'année en année, jusqu'à ce que l'une des deux parties ait annoncé à l'autre, mais un an à l'avance, son intention d'en faire cesser les effets.

En foi de quoi, etc.

AUTRICHE ET PRUSSE.

Traité de commerce et de douanes entre l'Autriche et la Prusse, signé à Berlin, le 19 Février 1853.

ART. I. Die kontrahirenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.

Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden:

a) bei Taback, Salz, Schiesspulver, Spielkarten und Kalendern;

b) aus Gesundheits- Polizeirücksichten ;

c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter ausserordentlichen Umständen.

ART. II. Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben dürfen von keinem der beiden kontrahirenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere kontrahirende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem andern kontrahirenden Theile gleichzeitig einzuräumen.

Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Begünstigungen, welche die mit einem der kontrahirenden Theile jetzt oder künftig zollvereinten Staaten geniessen, sowie solche Begünstigungen, welche anderen Staaten durch bestehende und vor Abschluss des gegenwärtigen Vertrages mitgetheilte Verträge zugestanden sind, oder diesen anderen Staaten für dieselben Gegenstände in nicht höherem Maasse auch nach Ablauf dieser Verträge zugestanden werden sollten.

ART. III. Die kontrahirenden Theile wollen vom 1. Januar 1854 an gegenseitige Verkehrs-Erleichterungen auf Grundlage des freien Eingangs roher Natur-Erzeugnisse und des gegen ermässigte Zoll

sätze zu gestattenden Eingangs gewerblicher Erzeugnisse ihrer 1853 Länder eintreten lassen.

Demgemäss sind sie schon jetzt übereingekommen, dass von den in der Anlage I. bezeichneten Waaren, bei deren unmittelbarem Uebergange aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen in das Gebiet des andern Staates, keine, beziehungsweise keine höheren, als die in dieser Anlage bestimmten Eingangs-Abgaben erhoben werden sollen.

Sie werden ferner im Jahre 1854 Kommissarien zusammentreten lassen, um sich über weitere, dem obigen Gesichtspunkte entsprechende Verkehrs-Erleichterungen zu einigen.

ART. IV. Wenn während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages in dem Gebiete des einen oder des anderen der kontrahirenden Staaten Erhöhungen der allgemeinen tarifmässigen Eingangszölle gegen den gegenwärtig gültigen Tarif eintreten sollten, so bleiben diese auf die in der Anlage I. vereinbarten Verkehrs-Erleichterungen ohne Einfluss.

Wenn aber einer der kontrahirenden Theile für eine von den in der Anlage I. genannten Waaren eine Ermässigung seines gegenwärtigen allgemeinen Zolltarifs, sei es allgemein oder für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter, eintreten lassen will, so liegt ihm ob, dem anderen Theile von dieser Ermässigung mindestens drei Monate vor deren Eintreten Nachricht zu geben, und es bleibt alsdann, vorbehaltlich anderweiter Verständigung, dem anderen Theile freigestellt, diese Waare einem Zwischenzoll, beziehungsweise einer Erhöhung des Zwischenzolls, und zwar in dem einen wie in dem andern Falle zu einem der jenseitigen Zollermässigung entsprechenden Betrage, zu unterwerfen. Wer von dieser Befugniss Gebrauch macht, wird die Veränderung vier Wochen vor deren Eintreten veröffentlichen.

ART. V. 1. Die kontrahirenden Theile werden bei dem unmittelbaren Uebergange von Waaren aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Staates Ausgangs-Abgaben von keinen anderen, als den in der Anlage II. verzeichneten Gegenständen und zu keinen höheren, als den in ihren Zolltarifen gegenwärtig für diese Gegenstände festgesetzten Beträgen erheben lassen.

Auf Ausgangs-Abgaben, welche an Stelle der Durchgangszölle erhoben werden, findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung; hinsichtlich des Betrages dieser Ausgangs-Abgaben gilt die nachstehend unter 2. getroffene Verabredung über den Betrag der Durchgangszölle.

2. Die kontrahirenden Theile werden von den nach der Anlage I.

1853 im Zwischenverkehr zollfreien Waaren, welche aus dem Gebiete des andern Theiles, ohne Berührung zwischenliegenden Auslandes, durch ihr Gebiet nach dem Auslande durchgeführt werden, Durchgangs-Abgaben nicht erheben lassen.

Sie werden ferner von Waaren, welche aus dem Auslande durch ihr Gebiet nach dem Gebiete des andern Theiles oder umgekehrt, ohne Berührung zwischenliegenden Auslandes, durchgeführt werden, wenn diese Waaren nach ihren allgemeinen Zolltarifen weder bei der Einfuhr noch bei der Ausfuhr einer Abgabe unterliegen, keine Durchgangs-Abgaben, in allen anderen Fällen dagegen keine anderen, als die gegenwärtig bestehenden Durchgangs-Abgaben, höchstens jedoch den Betrag von 32 Silbergroschen oder 40 Kreuzern für den Zoll-Centner erheben lassen. Die weitere Ermässigung dieser Durchgangs-Abgabe im Allgemeinen oder für einzelne Grenzstrecken oder Strassenzüge bleibt jedem der kontrahirenden Theile unbenommen.

Die vorstehenden Verabredungen finden sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auch auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung.

ART. VI. Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird beiderseits Befreiung von Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben zugestanden:

a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungs-Gegenständen), welche aus dem einen Staate auf Märkte oder Messen des anderen gebracht oder auf ungewissen Verkauf ausser dem Mess- und Marktverkehr aus dem einen Staate nach dem andern versendet, daselbst aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern unter Kontrole der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen (Packhöfen, Hallämtern u. s. w.) gelagert und binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden;

b) für Vieh, welches auf Märkte des anderen Staates gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird;

c) für Glocken zum Umgiessen, Wachs zum Bleichen, Seidenabfälle zum Hecheln (Kämmeln), unter Festhaltung der Gewichtsmenge;

d) für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Walken, Appretiren, Bedrucken und Stricken, sowie für Gegenstände zum Lackiren, Poliren und Bemalen;

e) für sonstige zur Reparatur, Bearbeitung und Veredlung bestimmte, in den anderen Staat gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, unter Beobachtung der deshalb getroffenen

besonderen Vorschriften, zurückgeführte Gegenstände, wenn 1853 die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung derselben unverändert bleibt;

und zwar in den Fällen unter a, b, d und e, sofern die Identität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände ausser Zweifel ist.

ART. VII. Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitschein-Verfahren unterliegen, wird eine VerkehrsErleichterung dadurch gegenseitig gewährt werden, dass beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen kontrahirenden Staates in das Gebiet des anderen die Verschlussabnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist, und dass überhaupt die Abfertigung möglichst beschleunigt wird.

ART. VIII. Die kontrahirenden Theile werden sich vereinigen, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so dass die Amtshandlungen bei dem Uebertritte der Waaren aus einem Zollgebiete in das andere gleichzeitig stattfinden können.

ART. IX. Innere Abgaben, welche in dem einen der kontrahirenden Staaten, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse der kontrahirenden Staaten unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.

Von allen Erzeugnissen, die nach der dem Artikel III angeschlossenen Anlage I. aus dem einen Staate in den anderen zu ermässigten Zollsätzen eingehen, und von welchen zollordnungsmässig dargethan wird, dass sie als ausländisches Eingangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des letzteren bestanden haben, oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden, jedoch mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem der kontrahirenden Staaten auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen oder inländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind. Dagegen werden Erzeugnisse, welche nach dieser Anlage aus dem einen in len andern Staat zollfrei eingehen, in Beziehung auf die innere Besteuerung als einheimische behandelt.

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