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1855

ART. XIII. Mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse gibt der heilige Stuhl seine Zustimmung, dass die blos weltlichen Rechtssachen der Geistlichen, wie Verträge über das Eigenthumsrecht, Schulden, Erbschaften, von dem weltlichen Gerichte untersucht und entschieden werden.

ART. XIV. Aus eben diesem Grunde hindert der heilige Stuhl nicht, dass die Geistlichen wegen Verbrechen oder anderen Vergehungen, wider welche die Strafgesetze des Kaiserthums gerichtet sind, vor das weltliche Gericht gestellt werden; doch liegt es demselben ob, hiervon den Bischof ohne Verzug in Kenntniss zu setzen. Bei Verhaftung und Festhaltung des Schuldigen wird man jene Rücksichten beobachten, welche die dem geistlichen Stande gebührende Achtung erheischt. Wenn das wider einen Geistlichen gefällte Urtheil auf Tod oder auf Kerker von mehr als fünf Jahren lautet, so wird man jederzeit dem Bischofe die Gerichtsverhandlungen mittheilen und ihm möglich machen, den Schuldigen in soweit zu verhören, als es nothwendig ist, damit er über die zu `verhängende Kirchenstrafe entscheiden könne. Dasselbe wird auf Verlangen des Bischofes auch dann geschehen, wenn auf eine geringere Strafe erkannt worden ist. Geistliche werden die Kerkerstrafe stets an Orten erleiden, wo sie von Weltlichen abgesondert sind. Im Falle einer Verurtheilung wegen Vergehen oder Uebertretungen werden sie in ein Kloster oder ein anderes geistliches Haus eingeschlossen werden.

In den Verfügungen dieses Artikels sind jene Rechtsfälle, über welche das Concilium von Trient in der vierundzwanzigsten Sitzung (c. 5. de reform.) verordnet hat, keineswegs einbegriffen. Für Behandlung derselben werden der heilige Vater und Seine kaiserliche Majestät, so es nöthig sein sollte, Vorsorge treffen.

ART. XV. Damit dem Hause Gottes, welcher der König der Könige und der Herrscher der Herrschenden ist, die schuldige Ehrerbietung bezeigt werde, soll die Immunität der Kirchen in soweit beobachtet werden, als die öffentliche Sicherheit und die Forderungen der Gerechtigkeit es verstatten.

ART. XVI. Seine Majestät der Kaiser wird nicht dulden, dass die katholische Kirche und ihr Glaube, ihr Gottesdienst, ihre Einrichtungen, sei es durch Wort oder That oder Schrift, der Verachtung preisgegeben, oder den Vorstehern und Dienern der Kirchen in Uebung ihres Amtes, vorzüglich, wo es sich um Wahrung des Glaubens, des Sittengesetzes und der kirchlichen Ordnung handelt, Hindernisse gelegt werden. Zudem wird Er nöthigenfalls wirksame Hülfe leisten, damit die Urtheile, welche der Bischof

wider pflichtvergessene Geistliche fällt, in Vollstreckung kommen. 1855 Da es überdies Sein Wille ist, dass den Dienern des Heiligthums die ihnen nach göttlichem Gesetze gebührende Ehre bezeigt werde, so wird. Er nicht zugeben, dass Etwas geschehe, was dieselben herabsetzen oder verächtlich machen könnte, vielmehr wird Er verordnen, dass alle Behörden des Reiches sowohl den Erzbischöfen oder Bischöfen selbst als auch der Geistlichkeit bei jeder Gelegenheit die ihrer Stellung gebührende Achtung und Ehrenbezeigung erweisen.

ART. XVII. Die bischöflichen Seminare werden aufrecht erhalten, und wo ihr Einkommen für den Zweck, welchem sie im Sinne des heiligen Conciliums von Trient dienen sollen, nicht vollkommen genügt, wird für dessen Vermehrung in angemessener Weise gesorgt werden. Die Bischöfe werden dieselben nach Richtschnur der heiligen Kirchengesetze mit vollem und freiem Rechte leiten und verwalten. Daher werden sie die Vorsteher und Professoren oder Lehrer gedachter Seminare ernennen und wann immer sie es für nothwendig oder nützlich halten, wieder entfernen, auch Jünglinge und Knaben zur Heranbildung in dieselben aufnehmen, so wie sie zum Frommen ihrer Kirchensprengel im Herrn es für dienlich erachten. Diejenigen, welche ihren Unterricht in diesen Seminaren empfangen haben, werden nach vorausgegangener Prüfung ihrer Befähigung in all' und jede andere Lehranstalt eintreten und mit Beobachtung der betreffenden Vorschriften um jede Lehrkanzel ausser dem Seminare sich bewerben können.

ART. XVIII. Der heilige Stuhl wird kraft des ihm zustehenden Rechtes Kirchensprengel neu errichten oder neue Gränzbeschreibungen derselben vornehmen, wenn das geistliche Wohl der Gläubigen es erfordert. Doch wird er in einem solchen Falle mit der kaiserlichen Regierung ins Einvernehmen treten.

ART. XIX. Seine Majestät wird bei Auswahl der Bischöfe, welche er kraft eines apostolischen von Seinen Allerdurchlauchtigsten Vorfahren überkommenen Vorrechtes dem heiligen Stuhle zur canonischen Einsetzung vorschlägt oder benennt, auch in Zukunft des Rathes von Bischöfen, vorzüglich derselben Kirchenprovinz, Sich bedienen.

ART. XX. Die Metropoliten und Bischöfe werden, bevor sie die Leitung ihrer Kirchen übernehmen, vor Seiner kaiserlichen Majestät den Eid der Treue in folgenden Worten ablegen: « Ich schwöre und gelobe auf Gottes heiliges Evangelium, wie es einem Bischofe geziemt, Eurer kaiserlich - königlichen Apostolischen Majestät und Allerhöchstihren Nachfolgern Gehorsam und Treue. In

1855 gleichen schwöre und gelobe ich, an keinem Verkehre oder Anschlage, welcher die öffentliche Ruhe gefährdet, theilzunehmen und weder inner noch ausser den Gränzen des Reiches irgend eine verdächtige Verbindung zu unterhalten; sollte ich aber in Erfahrung bringen, dass dem Staate irgend eine Gefahr drohe, zur Abwendung derselben nichts zu unterlassen. >>

ART. XXI. In allen Theilen des Reiches wird es Erzbischöfen, Bischöfen und sämmtlichen Geistlichen frei stehen, über das, was sie zur Zeit ihres Todes hinterlassen, nach den heiligen Kirchengesetzen zu verfügen, deren Bestimmungen auch von den gesetzlichen Erben, welche den Nachlass derselben ohne letztwillige Anordnung antreten, genau zu beobachten sind. In beiden Fällen werden bei Bischöfen, welche einen Kirchensprengel leiten, die bischöflichen Abzeichen und Kirchengewande ausgenommen sein; denn diese sind als zum bischöflichen Tafelgute gehörig anzusehen und gehen auf die Nachfolger im Bisthume über. Dasselbe wird von den Büchern dort, wo es in Uebung ist, beobachtet werden.

ART. XXII. An sämmtlichen Metropolitan- oder erzbischöflichen und Suffragan-Kirchen vergibt Seine Heiligkeit die erste Würde, ausser wenn dieselbe einem weltlichen Privat-Patronate unterliegt, in welchem Falle die zweite an deren Stelle treten wird. Für die übrigen Dignitäten und Domherrnpfründen wird Seine Majestät zu ernennen fortfahren, während diejenigen ausgenommen bleiben, welche zur freien bischöflichen Verleihung gehören oder einem rechtmässigen Patronatsrechte unterstehen. Zu Domherren können nur Priester bestellt werden, welche sowohl die von den Kirchengesetzen allgemein vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen, als auch in der Seelsorge, bei kirchlichen Geschäften oder im kirchlichen Lehramte sich mit Auszeichnung verwendet haben. Zudem ist die Nothwendigkeit adeliger Geburt oder adeliger Titel aufgehoben, jedoch unbeschadet jener Bedingungen, welche als in der Stiftung beigesetzt erwiesen sind. Die löbliche Gewohnheit aber, die Domherrnstellen in Folge öffentlicher Bewerbung zu vergeben, wird, wo sie besteht, sorgsam in Kraft erhalten werden.

ART. XXIII. An den Metropolitan- und bischöflichen Kirchen werden, wo sie fehlen, der Canonicus Pönitentiarius und der Theologalis, an den Collegiatkirchen aber der Canonicus Theologalis in der durch das heilige Concilium von Trient in der fünften Sitzung (c. 1. de reform.) und in der vierundzwanzigsten Sitzung (c. 8. de reform.) vorgezeichneten Weise, sobald es möglich sein wird, ein

geführt, und diese Pfründen von den Bischöfen nach den Beschlüssen 1855 desselben Conciliums und beziehungsweise den päpstlichen Anordnungen vergeben werden.

ART. XXIV. Alle Pfarren sind in Folge einer öffentlich ausgeschriebenen Bewerbung und mit Beobachtung der Vorschriften des Conciliums von Trient zu vergeben. Bei Pfarreien, welche dem geistlichen Patronatsrechte unterliegen, werden die Patrone Einen aus dreien präsentiren, welche der Bischof in der oben bezeichneten Weise vorschlägt.

ART. XXV. Um Seiner des Kaisers und Königs Franz Joseph Apostolischen Majestät einen Beweis besonderen Wohlwollens zu geben, verleihen Seine Heiligkeit Demselben und Seinen katholischen Nachfolgern im Kaiserthume die Ermächtigung, für alle Canonicate zu präsentiren, welche einem auf dem Religions- oder Studienfonde beruhenden Patronatsrechte unterstehen, jedoch so, dass Einer aus den dreien gewählt werde, welche der Bischof nach Vorausgegangener öffentlicher Bewerbung für würdiger als die übrigen erachtet.

ART. XXVI. Die Ausstattung der Pfarren, welche keine nach den Verhältnissen der Zeit und des Ortes genügende Congrua haben, wird, sobald es möglich ist, vermehrt, und für die katholischen Pfarrer des orientalischen Ritus in derselben Weise, wie für die des lateinischen gesorgt werden. Doch erstreckt sich dies keineswegs auf die Pfarren, welche unter einem rechtmässig erworbenen geistlichen oder weltlichen Patronate stehen; denn bei diesen ist die Last von den betreffenden Patronen zu tragen. Wenn die Patrone den durch das Kirchengesetz ihnen auferlegten Verbindlichkeiten nicht vollkommen genügen und insbesondere, wenn der Pfarrer seinen Gehalt aus dem Religionsfonde bezieht, so wird mit. Rücksicht auf Alles, was nach der Sachlage zu berücksichtigen ist, Vorsorge getroffen werden.

ART. XXVII. Da das Recht auf den Genuss der Kirchengüter aus der kirchlichen Einsetzung entspringt, so werden Alle, welche für eine wie immer beschaffene grössere oder kleinere Pfründe benannt oder präsentirt worden sind, die Verwaltung der zeitlichen, zu selber gehörenden Güter nicht anders als in Kraft der kirchlichen Einsetzung übernehmen können. Ueberdies werden bei Besitzergreifung der Domkirchen und der damit verbundenen Güter alle Vorschriften der kirchlichen Satzungen und insbesondere die des römischen Pontificales und Ceremoniales genau beobachtet und alle gegentheiligen Bräuche und Gewohnheiten beseitigt werden.

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ART. XXVIII. Jene Ordenspersonen, welche laut der Satzungen ihres Ordens Generaloberen, die bei dem heiligen Stuhle ihren Wohnsitz haben, unterstehen, werden von denselben in Gemässheit der gedachten Satzungen geleitet werden, jedoch ohne Beeinträchtigung der Rechte, welche nach Bestimmung der Kirchengesetze und insbesondere des Conciliums von Trient den Bischöfen zukommen. Daher werden vorbenannte Generaloberen mit ihren Untergebenen in allen zu ihrem Amte gehörigen Dingen frei verkehren und die Visitation derselben frei vornehmen. Ferner werden alle Ordenspersonen ohne Hinderniss die Regel des Ordens, des Institutes, der Congregation, welcher sie angehören, beobachten und in Gemässheit der Vorschriften des heiligen Stuhles die darum Ansuchenden in's Noviziat und zur Gelübdeablegung zulassen. Dies Alles hat auch von den weiblichen Orden in soweit zu gelten, als es auf dieselben Anwendung leidet.

Den Erzbischöfen und Bischöfen wird es frei stehen, in ihre Kirchensprengel geistliche Orden und Congregationen beiderlei Geschlechtes nach den heiligen Kirchengesetzen einzuführen. Doch werden sie sich hierüber mit der kaiserlichen Regierung ins Einvernehmen setzen.

ART. XXIX. Die Kirche wird berechtigt sein, neue Besitzungen auf jede gesetzliche Weise frei zu erwerben, und ihr Eigenthum wird hinsichtlich alles Dessen, was sie gegenwärtig besitzt oder in Zukunft erwirbt, unverletzlich bleiben. Daher werden weder ältere noch neuere kirchliche Stiftungen ohne Ermächtigung von Seite des heiligen Stuhles aufgehoben oder vereiniget werden, jedoch unbeschadet der Vollmachten, welche das heilige Concilium von Trient den Bischöfen verliehen hat.

ART. XXX. Die Verwaltung der Kirchengüter wird von Denjenigen geführt werden, welchen sie nach den Kirchengesetzen obliegt. Allein in Anbetracht der Unterstützung, welche Seine Majestät zu Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse aus dem öffentlichen Schatze huldreich leistet und leisten wird, sollen diese Güter weder verkauft noch mit einer beträchtlichen Last beschwert werden, ohne dass sowohl der heilige Stuhl als auch Seine Majestät der Kaiser oder Jene, welche Dieselben hiemit zu beauftragen für gut finden, dazu ihre Einwilligung gegeben haben.

ART. XXXI. Die Güter, aus welchen der Religions- und Studienfond besteht, sind kraft ihres Ursprunges Eigenthum der Kirche und werden im Namen der Kirche verwaltet werden, während die Bischöfe die ihnen gebührende Aufsicht nach den Bestim

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