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voirs respectifs ont signé le présent article séparé et 1772 y avont fait apposer le cachet de nos armes. Fait à Turin, le 3. Septembre 1772.

LASCARIS DE CASTELLAR.

CHARLES PIOSSASQUE.

(Ratifié par le Roi de Bavière le 3. Octobre 1772.)

12.

Conventions de sel entre la Bavière et l'Archevêché de Salzbourg.

I.

Vergleich zwischen Pfalzbaiern und dem Erzstift Salzburg über die von letzterm nach dem Tode des Kurfürsten Max III. erhobenen Ansprüche. München, den 4. Februar 1781.

Kund und zu wissen seye hiermit jedermänniglich, wie von Seite Sr. Hochfürstl. Gnaden Herrn Erzbischofen zu Salzburg auf zeitlichen Hintritt Weyl. des Herrn Kurfürsten Maximilian III. in Bayern Durchl. verschiedene theils ältere theils neuere Ansprüche an dessen Verlassenschaft im Namen. Ihres Erzstifles aufgestellet, und zu diesem Ende bei Sr. Kurfürstl. Durchl. zu Pfalz als Nachfolgern im Herzogthum Bayern unter dem 8ten Jänner 1779, nach fünf Abtheilungen förmlich angebracht worden, wovon die

Ite von den Jahren 1611 bis 1765, wegen zu wenig ausgeführten, dann wegen zwar ausgeführt- aber nicht veraufschlägten Salz, und wegen von Seite Bayern allein gemacht- aber an Salzburg nicht berechnetund vergüteten Aufschlägen; die

IIte von jüngern Salz-Preis - Ausständen von 1766 bis 1775, dann jenen von 1776 und 1777; auch die

IIIte von den während des sogenannten österreich, Successions-Kriegs in Lebzeiten Kaisers Carls VII, May. in Jahren 1742, 43, 44 und 1745 gelieferten Naturalien und andern aufgewandten Kösten und erlittenen Schäden, hergeleitet, und sofort die

IVte auf die Gegend in und um Reichenhall, und endlich die

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1781 Vte auf die Heimfälligkeit mehrerer Lehns - Stücke gerichtet ist;

Wogegen aber auch von Seite Sr. Ch. Durchl. zu Pfalz unter dem 9ten Jänner des nämlichen 1779ten Jahrs mehrfache Gegenforderungen und verschiedene Prätensionen, und zwar unter folgenden Rubriken, als: 1) Wegen Entgang des Halleinischen Salz-Verschleiss in Böheim,

2) Wegen nicht geleisteter Gewehrlichkeit des Salzes,

3) Wegen nicht erfüllter Schifordnungsmässiger Verbindlichkeit,

4) Wegen Verbreitung des Halleinischen Salzverschleiss zu Lande,

5) Wegen der gesperrten Wasserfahrt auf der Sall nach und von Reichenhall,

6) Wegen Schwendung der im Erzstift gelegenen und zum Salzsieden nach Reichenhall gewidmeten Schwarzwälder,

7) Wegen Rückständen an Steuern, Anlags-, Scharwerks-, Herdstädts- und Jurisdictions - Gefällen bei der Herrschaft Mattsee, dann bei dem Voigt- und Probstgericht Mühldorf, wie auch wegen hyemal Lieferungs- und extra ordinari - Contributions Restantien von den Zeiten, der Türken - Kriege, Schwedisch 30jährigen Kriegs, des Spanisch- und österreich. SuccessionsKriegs etc.

8) Wegen einigen von dem 30jährigen Krieg her in allgemeinen sich auf Kurfürsten Maximilian I. beziehenden Schuldigkeiten, und insonders wegen den an Weyl. Sr. Kaiser. May. Carl VII. nicht gut gemachten Römer - Monaten im Vorschein gekommen sind: wie eines sowohl, als das andere in den unter hievor bemerkten 8ten und 9ten Jänner 1779. gegen einander mitgetheilten Forderungen verzeichnet, und ausführlicher darinnen zu entnehmen ist.

Gleichwie aber bei so wichtig, und weit aussehenden Vorgang und bei den vielen Widersprüchen und Einwendungen, welche ein Theil des andern Forderungen zugleich entgegen gestellet, sich beede höchste Paciscenten bewogen gefunden, dieses ganze obbegriffene Forderungswesen und alle dabei wechselweis gerügte Anstände in schiedliche Wege einzuleiten, und mit fürstl. wahrer Eintracht und Güte hinzulegen, so

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et l'Archevêché de Salzbourg.

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University of
MICHIGAN

ist auch diese rühmlichste Absicht auf die dieserwegen 1781
gepflogene Behandlung zu derselben vollen Beruhigung
wirklich erreichet, und in Folge der zwischen beed-
seitigen Kommissarien am 16ten Weinmonats 1780. ge-
fertiget, und von ihren höchsten Principalen am 19ten
und 23ten besagten Monats bestättigten Praelimina-
rien die nachstehend gütliche Abkunft und Vercin ge-
troffen und beliebt worden.

(Art. 1.) Erstens: machen sich Sr. Ch. Drlt. zu Pfalz für sich, und ihre Nachkommen im Herzogthum Bayern verbindlich, an Sr. hochfürstl. Gnaden und ihre Nachfolger am Erzstift Salzburg über die schon baar bezahlte Einmal hundert Sechs tausend acht hundert zwei und dreysig Gulden, und über Abzug deren von Zeiten Kaisers Carl VII. May. rückstehenden RömerMonaten von 30653 fl. dann der zu Wasserburg im Jahre 1777 gemeinsam liquidirten Preusischen KriegsSchuld von 47593 fl. noch eine aversal- Summe von 435000 fl. dergestalten baar zu bezahlen, dass solche weder unter dem Vorwand der so eben namentlich ausgedruckten drey Posten, noch anderer am 9ten Jänner 1779. aufgestellten Gegenforderungen dem geringsten Abzug, oder Verkürzung unterliegen, sondern gleich bey Auswechslung des Haupt- Vergleichs- Instruments, und der Neben - Rezesse fl. baar bezahlet, der so

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50

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385

fl. noch übrig

dann ab obiger avers - Summe mit
bleibende Rest aber, und zwar solang das dermalige
Salz-Kuffengeschier dauert, das ist, einschliessig des
Jahrs 1782. jährl. mit 50000 fl. nachhin aber von dem

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75

Jahr 1783. anzufangen, mit fl. allwegen in monatl. Ratis abgeführt und zu diesem Ende um die ganze in Fristen zu bezahlende Summe eben so viele assignationes, resp. Wechselbriefe von der Hauptkassa in München nach dem beiliegenden Formular ausgestellet werden, von welchen Sr. hochfrtl. Gnaden durch Cession, oder wie sonst ihre Convenienz ist, einen selbst beliebig, und dermassen wirkenden Gebrauch machen mögen, dass hierauf, sié seyen von einem Cessionario, oder von dem Erzstift selbsten zur Verfallzeit praesentirt, die baare Bezahlung jederzeit bereitest gelei

1781 stet werden solle. Gegen diese verbindliche Zusage sollen aber

(Art. 2.) Zweitens: Die Eingangs erwähnte Forderungen, und Gegenforderungen, wie solche unter dem Sten und 9ten Jänner 1779 einander mitgetheilet worden, vollends getilget, und aufgehoben, sohin ein wie anderer Seits die volle Verzicht hierauf gegeneinander geleistet werden.

In dessen Gemässheit begeben sich

(Art. 3.) Drittens: und verzeihen beede höchste contrahirende Theile gegeneinander für sich, und ihre Nachkommen an der Landes- Regierung mittels gegenwärtiger Renuntiation, und Verzicht auf alle, und jede vorgedachte beederseits aufgestellte Ansprüche sammt, und sonders aus freyen wohlbedachten Willen, ohne Zwang, oder Furcht höherer Macht, und Bedrohung in der allerbesten beständigsten, und ausdrücklichsten Form, Weiss, und Maase, als es von geistund weltlich gemeinen geschriebenen, auch Landrechten, Gewohnheiten, Gebräuchen, Reichs- und anderen Ordnungen, oder Freyheiten geschehen, und statt haben soll, und kann:

Höchst selbe verbinden sich auch hierzu in Kraft dieses Verzichts - Briefes, also, und dergestalten, dass weder Sie, noch jemals einer von höchst ihren Regierungs-Nachkommen mehr einigerley Recht, Gerech tigkeit, oder Anspruch in Rücksicht der obangeführtmittels gegenwärtiger Urkund aufgegebenen, und verziehenen Forderungen ein oder anderseits haben, suchen, oder behaupten sollen, noch wollen, oder mö gen, weder mit, noch ohne Recht, weder in noch ausser Gericht, wie es immer erdacht werden möchte, oder könnte, sondern sie geloben und versprechen sich wechselweise diese Verzicht in allwegen bei Würden, und Kräften durchaus unangefochten zu belassen, noch zu gestatten, dass solche durch andere von ihretwegen geahndet, angefochten, oder dawider gehandelt werde.

Da auch wider alle bessere Zuversicht Sie, oder ihre Nachkommen, oder jemand anderer von ihretwegen etwas dawider vornehmen, oder weitere Strit und Irrung erheben würden, das soll nicht allein nichtig, und kraftlos, sondern auch sie, und ihre Nachkommen darüber schuldig und gehalten seyn, dem beschädigten

Theil allen ihm derentwillen erloffenen, oder verur- 1781 sachten Kosten und Schaden ohne mindesten Abgang zu erstatten.

Zur vollkommenen Gewährung alles obigen verzeihen, und begeben Sie sich auch all und jeder Privilegien, Gnaden, Indulten, Dispensationen, Freyheiten, Rechten, und Gerechtigkeiten, so ihnen, oder ihren Nachkommen von gemeinen oder sonderbaren geistlich oder weltlichen Rechten, Statuten, Ordnungen, Satzungen, oder Gewohnheiten aller und jeder Orten, sonderbar der Landen zu Bayern, und Salzburg, jetzt, oder künftig wider solche Verzicht zu guten kommen, erdacht, oder von Päbstlich, Kaiserl., Königl. und anderen Constitutionen wegen dawider ergrifen werden möchten.

Vorzüglich und insbesondere aber entsagen Sie der Einrede oder Ausflucht, dass kein Regierungsvorfahrer zum Praejuditz seiner Nachkommen eine Verbindlichkeit einschreiten möge, und in Folge dessen aller dagegen suchender Restitution, Appellation, Absolution, der Einrede vorgebl. Nichtigkeit, allzuhoch, oder übermässiger, oder mehr als zur Hälfte beschehenen Ueberfahr, und Bevortheilung, auch all anderen rechtlichen Behelfs-Mitteln, so hinwider ersonnen, oder zum Umsturz dieser Verzicht auf die Bahn gebracht werden dürften, wie dann auch allda nimmermehr die Rechts-Regel, dass keine general Verzicht gelte, wenn nicht eine absonderliche vorhergegangen, einige Anwendung oder Theil haben solle.

Dessen zu wahren Urkunde haben die höchsten Transigenten hierüber nicht nur stätt, und unverbrüchlich zu halten, sich einander bey fürstlichen Wort, Ehre, Treu und Glauben (jedoch ihren übrigen beedseitigen gerechtsammen, und Befugnissen, die hierinne nicht nammentlich eingekommen sind, und sonders dem am heutigen Tage gefertigten Haupt-Salz-Vertrag und Neben - Recessen, dann den darin wechselweis übernommenen Verbindlichkeiten, wie auch jenen, wessen man sich wegen Mühldorf und der alldort umgelegenen Voigt und Probstgerichten für die Hinkunft weiters vereinen wird, unvorgriffen) versprochen und gelobet, sondern auch jeder derselben dieses Verzichts - Instrument mit seiner eigenen höchsten Hands - Unterschrift bekräftiget, und die solchergestalten verfasste zwey

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