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§. 97.

Die Rechtsgeschäfte, bei welchen keine Bedingung zulässig ist (§. 95), vertragen auch keine Befristung 8.

c. Vorausse kung *.1

§. 97.

Die Voraussetzung ist eine unentwickelte Bedingung. Wer einen Willen unter einer Vorausseßung erklärt, will ebenfalls,

facit" (vgl. Savigny III §. 126. c). L. 79 §. 1 D. eod. "Heres meus cum ipse morietur centum Titio dato'. Legatum sub condicione relictum est: quamvis enim heredem moriturum certum sit, tamen incertum est, an legatario vivo dies legati non cedat, et non est certum, ad eum legatum perventurum". L. 4 D. quando dies 36. 2. „,Si 'cum heres morietur' legetur, condicionale legatum est; denique vivo herede defunctus legatarius ad heredem non transfert. Si vero 'cum ipse legatarius morietur' legetur ei, certum est legatum ad heredem transmitti". L. 13 i. f. eod., 1. 1 §. 2 D. de cond. 35. 1, 1. 12 §. 1 D. de leg. II° 31, 1. 104 §. 6 D. de leg. Io 30. Die Quellen sprechen auch in diesem Falle von einem dies incertus. Vgl. Unger §. 83 Anm. 14. österr. Erbrecht §. 17 Anm. 2. Auch die Befristung cum morietur heres will das Gesagte beschränken Brinz

950. 951. 1529. Ein Fall, in welchem nach Lage der Umstände dafür entschieden wurde, daß der Erblasser keine Bedingung gewollt habe, bei Seuff. Arch. I. 268; s. andererseits II. 316, VII. 377. Vgl. auch Zimmern Arch. f. civ. Pr. IX. 18.

8 L. 77 D. de R. I. 50. 17.

* Windscheid die Lehre von der Vorausseßung Düsseldorf 1850.

1 Die herrschende Meinung stellt als Drittes neben Bedingung und Befristung nicht die Vorausseßung, sondern, unter der Bezeichnung Modus (vgl. die folgende Note), die auf eine Schenkung oder leztwillige Zuwendung gelegte Auflage; eine Selbstbeschränkung des Willens sei in derselben insofern enthalten, als durch sie der Werth der ursprünglichen Gabe gemindert werde (vgl. z. B. Savigny III S. 230, Arndts §. 74, Unger §. 84 Note 4). Man beachtet dabei nicht, daß der Gesichtspunkt, welchen man in dieser Weise neben juristische stellt, kein juristischer, sondern ein ökonomischer ist. Freilich kann dieser Gesichtspunkt auch wieder juristische Bedeutung gewinnen, z. B. da, wo die Gültigkeit einer Zuwendung von ihrem Vermögenswerthe abhängt, und hierauf legt denn auch Böcking Pand. §. 115 alles Gewicht. Aber es leuchtet nicht ein, warum aus diesem Grunde von der möglichen Minderung des Werthes einer Gabe in der allgemeinen Lehre von den Willenserklärungen, und überhaupt an einem andern Orte gehandelt werden solle, als da, wo die betreffenden Rechtsfäße vorzutragen sind. Wenn in der allgemeinen Lehre von den Willenserklärungen nach den möglichen Selbstbeschränkungen derselben gefragt wird, so dürfen nur solche genannt werden, durch welche die durch die

wie derjenige, welcher eine bedingte Willenserklärung abgibt, daß die gewollte rechtliche Wirkung nur bei einem gewissen Zustand der Verhältnisse bestehen solle; aber er macht nicht das Dasein der Wirkung von diesem Zustande der Verhältnisse abhängig. Die Folge davon ist, daß die gewollte rechtliche Wirkung besteht und fortbesteht, auch wenn die Vorausseßung ermangelt. Aber dem wahren, dem eigentlichen Willen des Urhebers der Willenserklärung entspricht das nicht, und deßwegen ist das Bestehen der rechtlichen Wirkung, obgleich formell gerechtfertigt, doch materiell ohne rechtfertigenden Grund. In Folge davon kann der durch die Willenserklärung Beeinträchtigte sich sowohl durch Einrede gegen die aus derselben hergeleiteten Ansprüche schüßen, als auch seinerseits einen Anspruch auf Wiederaufhebung der recht

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Willenserklärung zu erzeugende rechtliche Wirkung afficirt wird. Eine Selbstbeschränkung dieser Art liegt nun allerdings auch in dem Modus, insofern nämlich die gesezte rechtliche Wirkung durch ihn zu einer für den Fall seiner Nichterfüllung rücknehmbaren gemacht wird; aber der Grund, weßwegen der Modus in dieser Weise wirkt, ist ein Grund, welcher ganz in gleicher Weise noch in vielen andern Fällen sich geltend macht, der nämlich, daß bei Nichterfüllung des Modus die gesezte rechtliche Wirkung nicht dem eigentlichen Willen des Urhebers der Willenserklärung entspricht. Wenn man dieß nicht leugnen kann, und zum Theil erkennt man es ausdrücklich an (vgl. z. B. ErrLeben die cond. sine causa 2. Abth. Vorrede S. VI, Arndts §. 74, H. Witte die Bereicherungsklagen S. 65. 66), so ist nicht abzusehen, warum man dagegen Einspruch erheben will, daß auch im Allgemeinen vor denjenigen Zufäßen zu einer Willenserklärung gehandelt werde, durch welche die gewollte rechtliche Wirkung in die Lage kommen kann, dem eigentlichen Willen des Erklärenden nicht zu entsprechen. Man kann es tadeln, daß Zusäße dieser Art Voraussetzungen genannt werden; es steht frei, eine beffere Bezeichnung vorzuschlagen. Man kann auch darüber verschiedener Meinung sein, in welchem Umfange dieser Gesichtspunkt zur Geltung gelangt sei; ihn ganz zu verwerfen, scheint mir keinen Sinn zu haben, wenn man nicht auch die Consequenzen desselben verwerfen will. Für die hier vertretene Auffassung haben sich ausgesprochen: Rudorff zu Puchta §. 63. 6. Aufl. u. ff., Bähr die Anerkennung S. 15. 62, und neuerdings Unger österr. Erbrecht §. 13 Anm. 3. §. 18 Anm. 1; vgl. auch Bechmann röm. Dotalrecht I S. 31, Brinz S. 1533, Hesse Wesen und Arten der Vorträge des heut. röm. Rechts S. 58 fg. Juristische Probleme S. 221. Seuff. Arch. VI. 22, XVI. 6. 103, XVII. 59, XXIV. 36 (XVIII. 224 wird die Entscheidung irrthümlich, statt auf die ermangelnde Vorausseßung, auf einen wesentlichen Irrthum gegründet).

lichen Wirkung gegen denjenigen, zu Gunsten dessen sie eingetreten ist, erheben 4.5

Der Umstand, auf welchen die Vorausseßung gerichtet ist, kann, wie bei der Bedingung, ein thatsächlicher oder ein rechtlicher, ein positiver oder ein negativer, ein vergangener, gegenwärtiger

Dagegen hat sich gegen die Kategorie der Vorausseßung neuerdings wieder ausgesprochen Voigt die condictiones ob causam S. 515-523; s. darüber II §. 423 Note 8. Auch Scheurl (Note vor §. 86) ist bei der Kategorie des Modus stehen geblieben, ohne die der Vorausseßung zu nennen. Er findet aber die Rechtfertigung der Zusammenstellung des Modus mit Bedingung und Befristung nicht in der durch ihn herbeigeführten Minderung des ökonomischen Werthes der Gabe, sondern darin, daß das Vermächtniß sub modo nicht ohne Cautionsleistung eingefordert werden könne. Die Rückforderbarkeit des Zugewendeten hält Scheurl für eine Rechtswirkung nicht des Modus an und für sich, sondern der Grundsäße des römischen Rechts über die Bereicherung sine causa. Aber warum ist die Bereicherung hier sine causa?

2 Für das, was hier Voraussetzung genannt wird, fehlt es in den Quellen an einer feststehenden technischen Bezeichnung. Gebraucht werden die Ausdrücke condicio (vgl. z. B. 1. 2 §. 7 1. 3 D. de don. 39. 5, l. 8 §. 7 D. de cond. inst. 28. 7, l. 1 C. de his quae sub modo 6. 45), causa (z. B. 1. 75 §. 2 D. de leg. Io 30, 1. 23 pr. §. 3. 4. D. de cond. ind. 12. 6), modus. Dieser leştere Ausdruck wird speciell gebraucht zur Bezeichnung der auf eine Zuwendung gelegten Auflage, ohne daß jedoch dadurch gerade auf die Voraussehungsnatur der Auflage hingewiesen würde, 1. 17 §. 4 D. de cond. 35. 1, 1. 3 §. 6 D. de leg. praest. 37. 5, 1. 1 C. de his quae sub modo 6. 45, rubb. titt. Dig. 35. 1, Cod. 6. 45. 8. 55. Windscheid a. a. D. §. 4. S. auch II §. 423 Note 8.

3 Der Beeinträchtigte ist bei Willenserklärungen unter Lebenden der Urheber der Willenserklärung, bei Willenserklärungen von Todes wegen derjenige, welchem durch die Willenserklärung etwas genommen wird, was er sonst bekommen haben würde. Windscheid S. 68. 69.

4 Die römische Form der Einrede ist exceptio doli oder in factum concepta, die des Anspruchs condictio (sine causa), oder auch, wo die Vorausseyung sich bei einem contractus bonae fidei geltend gemacht, die betreffende actio bonae fidei. L. 2 §. 3 D. de doli exc. 44. 4, 1. 2 D. de cond. sine causa 12. 7, 1. 17 §. 5 D. comm. 13. 6, l. 11 §. 6 D. de A. E. V. 19. 1. Windscheid §. 5. 6, und unten II §. 423-429.

5 Ist das Rechtsgeschäft bei ermangelnder Vorausseßung ungültig oder unwirksam im weiteren Sinne? Einerseits wird hier die Unwirksamkeit zur Geltung gebracht kraft des eigentlichen Willens des Erklärenden, auf der andern Seite aber im Widerspruch mit seinem zur Zeit der Willenserklärung wirklichen Willen. So geht hier der Begriff der Unwirksamkeit im weiteren Sinne in den der Ungültigkeit über (§. 82 Note 1 a. E.)

oder zukünftiger sein; eine Verschiedenheit der rechtlichen Behandlung wird durch diese Gegensäße nicht bedingt. Die Vorausseßung kann ferner entweder auf ein momentanes Ereigniß, oder auf ein bleibendes Verhältniß gehen; dieser Gegensaß ist insofern von Bedeutung, als eine Vorausseßung der letteren Art nicht bloß durch Nichtsein, sondern auch durch Wiederaufhören des betreffenden Verhältnisses ermangeln kann®.

§. 98.

Die Vorausseßung kann durch einen ausdrücklichen bei der Willenserklärung gemachten Zusaß erklärt werden; sie kann aber auch ohne ausdrückliche Erklärung aus dem übrigen Inhalt der Willenserklärung sich als gewollt ergeben. Hierher gehört namentlich Folgendes.

1. Jede Willenserklärung hat eine erste Absicht; hinter dieser Absicht können möglicherweise andere Absichten stehen, welche durch das zunächst zu Erreichende ferner erreicht werden sollen, möglicherweise auch nicht, eine erste Absicht hat jede Willenserklärung. Durch die Bezeichnung dieser ersten Absicht nun wird mit Nothwendigkeit auch eine Vorausseßung der Willenserklärung bezeichnet; daß für den Fall ihrer Vereitelung die gewollte rechtliche Wirkung dem wahren Willen des Urhebers der Willenserklärung nicht entspreche, ist ebenso sicher, als daß ohne alle Absicht Niemand eine Willenserklärung abgibt1.

2. Wenn bei einer Zuwendung dem Empfänger eine Auf

Vgl. II §. 423 Note 12. Ein Versuch einer vollständigen Uebersicht der Fälle, in welchen in unseren Quellen eine Vorausseßung anerkannt ist, bei Windscheid §. 2. 3.

1 Man darf nicht die erste Absicht einer Willenserklärung mit ihrem §. 98. ersten Inhalt verwechseln (wie Witte Bereicherungsklagen S. 66 thut). Die Willenserklärung muß zuerst überhaupt einen Inhalt haben, ehe von einer Absicht derselben geredet werden kann. Eine vollständige Aufzählung der möglichen ersten Absichten darf die Theorie nicht unternehmen wollen; eine Uebersicht der in unseren Quellen vorkommenden s. bei Windscheid S. 85-102 (vgl. damit Bähr Anerkennung §. 10, Witte Bereicherungsklagen S. 58–62). Im Einzelnen bemerke man: Absicht zu schenken (dieselbe wird nicht erreicht, wenn die in Schenkungsabsicht gemachte Zuwendung von dem Bereicherten als Schenkung nicht acceptirt wird, vgl. II §. 365 Note 5); Absicht, eine Verbindlichkeit zu erfüllen (1. 1 §. 1 D. de cond. ind. 12. 6, 1. 2 D. de

lage gemacht wird, so bildet die Erfüllung dieser Auflage die Voraussetzung der Zuwendung. Da die Auflage von dem Urheber der Willenserklärung mit der Zuwendung in untrennbare Verbindung gebracht ist, so entspricht es seinem wahren Willen nicht, daß ohne ihre Erfüllung die Zuwendung bestehe 3.

cond. s. c. 12. 7, 1. 26 §. 13 D. de cond. ind. 12. 6, l. 58 pr. D. de sol. 46. 3 u. a. m., Windscheid Nr. 10—12); Absicht, eine Verbindlichkeit zu erzeugen (bei Windscheid übergangen, s. z. B. 1. 32 D. de R. C. 12. 1); Absicht, den Epfänger zu einer Gegenleistung zu bewegen (1. 1 pr. 1. 3 pr.

§. 2 D. de cond. c. d. c. n. s. 12. 4 u. a. m., Windscheid Nr. 19, aber auch Nr. 102); Absicht, der Bedingung einer lettwilligen Zuwendung nachzukommen (1. 1 §. 1. D. de cond. c. d. c. n. s. 12. 4 u. a. m., Windcheid Nr. 22); Absicht, daß das Geleistete bei dem Empfänger eine gewisse Function erfülle, z. B. Arrha oder Dos sei, oder in gewisser Weise verwendet werde (1. 11 §. 6 D. de A. E. V. 19. 1, l. 7. §. 3 1. 8 D. de I. D. 23. 3, 1. 11 D. de cond. c. d. c. n. s. 12. 4, l. 40 §. 5 l. 71 §. 3 D. de cond. 35. 1 u. a. m., Windscheid Nr. 14. 20. 66. 79); Absicht, dem Empfänger die Geltendmachung einer Befugniß zu sichern oder zu erleichtern, 1. 2 §. 3 D. de doli exc. 44. 4 u. a. m., Windscheid Nr. 13). Eine früher herrschende, noch immer sehr verbreitete, Ansicht glaubte alle ersten Absichten der Willenserklärungen auf eine Dreitheilung: animus donandi, solvendi, credendi oder obligandi zurückführen zu können. Dagegen Windscheid a. a. D. S. 89, Errleben condictiones sine causa I S. 33, Witte Bereicherungsklagen S. 57, Arndts §. 80 Anm. 2, Unger II §. 95 Anm. 25; vgl. auf der anderen Seite Schlesinger Formalcontracte S. 5-7, Brinz S. 1540. Schloßmann zur Lehre von der causa obligatorischer Verträge S. 37 fg. (1868) will an die Stelle jener Dreitheilung die Zweitheilung in animus donandi und animus acquirendi seßen. Aber wie unbestimmt auch dieser animus acquirendi sein mag, er genügt doch nicht (Arrha, Dos). Beispiele von Absichten, welche nicht erste Absichten sind, in 1. 3 §. 7. i. f. D. de cond. c. d. c. n. s. 12. 4, 1. 25. 34 C. de transact. 2. 4. Windscheid Nr. 62, aber auch Nr. 69. An die Stelle der hier benutten Kategorie der ersten Absicht will Witte Bereicherungsklagen S. 55 fg. eine andere seßen. Es könne dann zurückgefordert werden, wenn die Leistung bei dem Empfänger nicht den beabsichtigten „Charakter" habe. Es ist dieß Vertauschung eines bestimmten Begriffs mit einer unbestimmten Vorstellung. — Gegen die Kategorie der ersten Absicht jezt auch Fitting Arch. f. civ. Pr. LII S. 396-397. Vgl. andererseits Fr. Hofmann die Lehre vom titulus und modus acquirendi (1873) S. 100 fg.

2 Es wird hier angenommen, daß die Erfüllung der Auflage nicht die erste Absicht der Willenserklärung bilde. Windscheid Nr. 66. 68. 79.

3 L. 8 C. de cond. ob caus. dat. 4. 6, l. 1. 3 C. de don. quae sub modo 8. 55, 1. 1 C. de his quae sub modo 6. 45 u. a. m. Windscheid

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