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schliessende und jeder Interessierte wegen der Probalilität der entgegenstehenden Ansicht vor Gericht es anfechten kann. Ähnlich wird nach der Moral der Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten und der Vertrag, wodurch einer sich verpflichtet, sein künftiges Vermögen zu übertragen, aufrecht erhalten werden können, bis er angefochten und vom Richter verungiltigt wird; ja, wenn z. B. eine Ordensperson ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen, einschliesslich der Erbschaft oder des Legates, welche sie zu erwarten hat, ihrem Orden abgetreten hätte, so wäre sowohl sie wie alle Interessierten im Gewissen verpflichtet, den Vertrag aufrecht zu erhalten 1). Haben Titius und Cajus über ein Grundstück mündlich oder schriftlich einen Kaufvertrag abgeschlossen und hatten beide die Absicht, sich fest zu binden, so sind sie vor Gott gebunden, obschon noch kein notarieller Akt gemacht oder die Auflassung vor dem Grundbuchrichter stattgefunden hat. Gleicherweise bindet ein nicht notariell oder gerichtlich beurkundetes, aber ernsthaft gemachtes Versprechen einer Schenkung im Gewissen trotz der Nichtigkeit des § 518 B. G.-B und des art. 931 C. c.; der Erbe des Schenkgebers dagegen, die gesetzliche Nichtigkeit für sich in Anspruch nehmend, braucht die versprochene Sache nicht herauszugeben. Endlich darf der Testamentserbe, der auf Grund eines zivilrechtlich ungiltigen Testamentes die Erbschaft angetreten hat, wenn ihm der letzte Wille des Erblassers sicher ist, ruhig im Besitze der Erbschaft bleiben, bis der Richter das Testament für ungiltig erklärt. Wenigstens darf er dies, ohne die Gerechtigkeit zu verletzen; die Liebe wird ihn allerdings und zwar sub gravi verpflichten, schon vorher auf die Erbschaft zu verzichten, wenn ihm der richterliche Entscheid sicher ist, und er durch seine Weigerung dem Gegner nur unnötige Prozesskosten verursachen würde. Natürlich würde der Testamentserbe die Gerechtigkeit verletzen, wenn er durch Betrug, Drohung oder Gewalt den Intestaterben von der Verfolgung seines Rechtes abhielte. Auch

1) Lehmkuhl a. a. O., zu § 310 u. 312.

darf er sich offenbar nicht, durch den Richter der Erbschaft beraubt, an den nunmehrigen Erben geheim schadlos halten, weil sein Recht auf die Erbschaft auch nach der Moral nie mehr als wahrscheinlich, keineswegs sicher war, jetzt aber ganz erloschen ist1).

1) Sanchez, Consil. moral., 1. 4. c. 1. dub. 14, n. 12.

Psalterium

juxta Hebraeos Hieronymi

in seinem Verhältnis

zu

Masora, Septuaginta, Vulgata

mit Berücksichtigung der übrigen alten Versionen

untersucht

von

Jakob Ecker

DR. THEOL. PHIL.

Professor der Exegese A. T. und der hebräischen Sprache.

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sind der Einheit halber alle nach hebräischer Zählung angegeben.

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