Lehrsystem des Kirchenrechts und der Kirchenpolitik, 1. cilt

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Mohr, 1894 - 412 sayfa
 

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Sayfa 361 - Ein Geistlicher oder anderer Keligionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes öffentlich vor einer Menschenmenge, oder welcher in einer Kirche, oder an einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte vor mehreren Angelegenheiten des Staates in einer den öffentlichen 10 Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündigung oder Erörterung macht, wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft.
Sayfa 193 - Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Sayfa 360 - Geistliche, welche kirchliche Straf- oder Zuchtmittel verhängen oder verkünden, geistliche Versprechungen oder Drohungen aa wenden, |] a) um zur Unterlassung einer Handlung zu bestimmen, zu welcher die Staatsgesetze oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit erlassenen Anordnungen verpflichten, || b) um die Ausübung oder Nichtausübung öffentlicher Wahl- und Stimmrechte in bestimmter Richtung herbeizuführen...
Sayfa 391 - Gebräuche beschimpft, ingleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.
Sayfa 378 - Wirkungskreise der Kirche liegt, sowie auch sonstige Erlasse, welche in staatliche oder bürgerliche Verhältnisse eingreifen, unterliegen der Genehmigung des Staates. Solche allgemeine kirchliche Anordnungen und öffentliche Erlasse dagegen, welche rein geistliche Gegenstände betreffen, sind der Staatsbehörde gleichzeitig mit der Verkündigung zur Einsicht mitzuteilen [. . .]". s2 Es handelt sich um R. Reinhardt, Auseinandersetzungen um den „Modernismus
Sayfa 186 - Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.
Sayfa 180 - Die Verschiedenheit der christlichen Religionsparteien kann in den Ländern und Gebieten des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.
Sayfa 193 - Art. 18. Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zusteht und nicht auf dem Patronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben. Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen Anstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Sayfa 264 - Hülfe und Rath nicht wollen unbesuchet lassen. Denn obwohl S. Ch. Gn. zu lehren und geistlich zu regieren nicht befohlen ist: so sind sie doch schuldig, als weltliche Obrigkeit, darob zu halten, daß nicht Zwietracht, Rotten und Aufruhr sich unter den Unterthanen erheben...
Sayfa 365 - Verhältniss von Eltern zu Kindern, von Vormündern zu Pflegebefohlenen , von Geistlichen, Lehrern oder Erziehern zu den 'von ihnen zu unterrichtenden oder zu erziehenden Personen steht.

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