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die zwar selbst vom Bischofe ihre ganze Jurisdiction erhielten und in Unterordnung unter dem Bischofe die Pfarrei verwalteten, jedoch in eigenem Namen und nicht als bloße zeitliche Stellvertreter des Bischofs, auf den Grund eines stehenden und einen allgemeinen Auftrag enthaltenden Amtes *) fungiren, diesen, den Pfarrern, sage ich, erkannte man das Recht zu, den von ihnen zu Gehülfen angenommenen Priestern selbst die Jurisdiction, wie für die übrigen Functionen der Seelsorge, so auch insbesondere für die Verwal tung des Buß-Sacramentes in ihrer Pfarrei zu verleihen. Einige Canonisten nennen selbst die Jurisdiction, welche die Pfarrer, ihre Stellvertreter und auch die beständigen Pfarrvicare besißen, jurisdictionem ordinariam zum Unterschiede von der jurisdictio delegata, welche die Pfarrgehülfen und zeitlichen Pfarrvicare erhalten oder besißen. Andere Canonisten dagegen legen bloß den Bischöfen, Generalvicaren und den Klostervorstehern eine jurisdictio ordinaria bei und bezeichnen die den Pfarrern und Pfarrverwaltern und be ständigen Pfarrvicaren zustehende als eine delegata, und die von diesen wiederum den Pfarrgehülfen übertragene oder delegirte als eine subdelegata. Dies geschieht in Uebereinstimmung mit dem Conc. Trid., welches ebenfalls die den Pfarrern zustehende als eine delegata betrachtet und die den Pfarrgehülfen übertragene eine subdelegata nennt. Dieses Concilium uennt auch nur die Bischöfe oder ihre Stellvertreter sede vacante Ordinarii. Dies ist auch noch jeßt der kirchliche Sprachgebrauch. Die bischöfliche Behörde nennt man das Ordinariat. Jene Meinungsverschiedenheit bezieht sich übrigens nur auf den Gebrauch des Ausdruckes: Ordinaria, in der Sache sind sie einig; denn alle geben zu, daß den Pfarrern und denen, die ihnen gleich stehen, ihre Jurisdiction vom Bischofe delegirt wird, daß sie nur autoritate episcopi und in Unterordnung unter dem Bischofe fungiren; daß sie übrigens nicht bloß zeitliche Commissäre oder Stellvertreter des Bischofs sind, sondern vermöge eis nes stehenden und einen allgemeinen Auftrag enthaltenden Amtes fungiren, und daß ihnen auch das Recht wenigs stens factisch zuerkannt wurde und wird (falls nicht die

* Siehe Kirchenrecht von Droste, 2. Theil, §. 152.

Bischöfe es sich ausdrücklich vorbehalten), den von ihnen ges wählten oder auch ihnen zugeschickten Gehülfen die Jurisdiction über ihre Pfarrkinder, namentlich in Bezug auf den Beichtstuhl, selbst zu verleihen.

Bevor wir nun weiter fragen, wer heut zu Tage den Hülfsgeistlichen die Jurisdiction gebe, ob der Bischof selbst eder die Pfarrer, was für ein Verfahren überhaupt in Betreff der Jurisdiction beobachtet werde, wollen wir zuerst untersuchen, in wie fern die Jurisdiction zur Verwaltung des Bußsacramentes nothwendig sei, ob sie zur gültigen Ertheilung der Absolution erfordert werde, so daß eine Absolution, welche von einem Priester ertheilt wird, der nicht Jurisdiction hat, null und nichtig ist, oder ob sie bloß zur erlaubten Verwaltung des Bußsacramentes erfordert werde, so daß eine ohne sie ertheilte Absolution zwar nicht ungültig, nicht gerade null und nichtig, aber doch unerlaubt und sündhaft ist.

3. Die Jurisdiction ist zur gültigen Ertheilung der Absolution erforderlich. Dies ist ausdrückliche und unbezweifelbare Lehre unserer heiligen katholischen Kirche, welche aufgestellt worden ist im Conc. Trid. sess. 14. doctrin. de sacram. poenit. cap. 7. und canon 11. de poenit. sacram. Im 7. Cap. heißt es: Quoniam natura et ratio iudicii illud exposcit, ut sententia in subditos duntaxat feratur; persuasum semper in ecclesia Dei fuit et verissimum esse synodus haec confirmat, nullius momenti absolutionem eam esse debere, quam sacerdos in eum profert, in quem ordinariam aut subdelegatam non habet iurisdictionem.

Diese Worte bedürfen keines eigentlichen Commentars; indeß, um allen Zweifel auszuschließen, will ich die einzelnen Punkte dieser Erklärung der Kirche, auf welche die Beweiskraft sich stüßet, besonders hervorheben.

Das Concil sagt fürs Erste: Persuasum semper in ecclesia Dei fuit, es war Ueberzeugung der Kirche von Anfang an, also allgemeiner und immerwährender Kirchenglaube, der somit entweder in der h. Schrift, oder in der apostolischen Ueberlieferung gegründet ist, oder dessen Object als richtige Folge aus einer Schrift oder Traditionslehre hergeleitet wird (das ist Eins); nullius momenti etc., d. i. null und nichtig, von gar keiner Wirkung; quam sacerdos;

also die Priesterweihe reicht keineswegs hin; es muß die Jurisdictio hinzukommen, entweder die ordinäre, welche die Pfarrer und diejenigen, die diesen gleich stehen, besißen, oder die delegirte, rücksichtlich subdeligirte, welche die Hülfsgeistlichen erhalten. Das Concil nennt sie subdelegirte, weil in der damaligen Zeit allgemein von den Pfarrern die Jurisdiction den Hülfspriestern verliehen wurde und dieselbe also in Bezug auf die Bischöfe, von denen die Pfarrer die ihrige erhalten, eine subdelegirte ist.

Das Concil begnügt sich ferner in der angezogenen Stelle nicht bloß damit, sich auf den allgemeinen und von Anfang an bestehenden Kirchenglauben zu berufen, sondern es fügt auch einen in der Natur der Sache, in dem Wesen der Beichtanstalt liegenden Grund bei für diesen Kirchenglauben. Es hebt nämlich damit an: Quoniam natura et ratio iudicii illud exposcit, ut sententia in subditos duntaxat feratur. Die Natur und das Wesen eines Gerichtes, einer gerichtlichen Verhandlung fordert es, daß der Urtheilsspruch nur über Untergebene gefällt werde. Die Beichtanstalt wird hier als eine Gerichtsverhandlung, die Absolution als ein gerichtlicher Urtheilsspruch bezeichnet, und das ist sie allerdings nach der Anordnung Christi. Ein Urtheilsspruch von Seiten des Richters findet nur auf die feiner Gerichtsbarkeit Untergebenen Anwendung. In der Priesterweihe wird zwar im Allgemeinen die Gewalt der Sündenvergebung ertheilt, aber es werden dem Geweihten vermits telst und vermöge der Weihe noch keine Subjecte angewiesen, bei welchen er von der ihm ertheilten Gewalt Gebrauch machen kann. Diese Subjecte werden ihm durch die Jurisdiction angewiesen. Jede priesterliche Lossprechung ist darum Wirkung einer doppelten Gewalt, der Gewalt der Weihe und der Jurisdiction. Die erste ist aber gleichsam die Quelle oder Wurzel der leßtern; denn ohne jene kann diese durchaus nicht ertheilt werden, und diese ist gewisser Maßen eine Vervollständigung jener *).

*) Daß mit dieser Ansicht von der Jurisdiction sehr wohl zu vereinf= gen sei die Formel bei der Priesterweihe: Denen du die Sünden erlåssest, sind sie erlassen u. s. w.", braucht wohl nicht lange gezeigt zu werden. Man lese übrigens linzer Monatschrift, 5r. Jahrg, 2r. Bd., die Ubhandlung über Jurisdiction.

4. Die angezogene Erklärung des Tridentinums ist eine ausdrückliche, bestimmte, feierliche und möglichst nachdrück liche Erklärung; obzwar sie nicht gerade die Form eines Canons hat, so wird doch jedweder Vernünftige es für verwegen halten müssen, zu behaupten, das Concil habe das darin. Erklärte nicht als nothwendig anzunehmende Glaubenslehre aufstellen wollen, und es stehe darum noch jedem Katholiken frei, über die Sache zu denken, wie er wolle, Man erwäge doch die Nachdrücklichkeit und Feiers lichkeit des Ausspruchs: Persuasum semper in ecclesia Dei fuit atque verissimum esse sacra synodus confirmat. Die Behauptung, nur die Canones enthielten erklärte Glaubenslehren, dogmata declarata, ist meines Dafürhaltens eine bloße Behauptung, die gründlich nicht erwiesen wird und auch nicht erwiesen werden kann. Das Conc. Trid. ist dieser Behauptung durchaus nicht günstig, scheint vielmehr gerade das Gegentheil zu lehren. Man lese z. B. sess. 6. cap. 16. de iustific. Nachdem es in mehren forts laufenden Capiteln die Lehre über die Rechtfertigung vors getragen hat, und zwar nicht in der Form der Canones, sagt es darauf so: Post hanc catholicam de iustificatione doctrinam, quam nisi quisque fideliter firmiterque receperit, iustificari non poterit: placuit sanctae synodo, hos canones subiungere, ut omnes sciant, non solum quid tenere et sequi, sed etiam quid vitare et fugere debeant. Das Concil gibt also hier als Ursache an, weßhalb es Canones über dieselbe Lehre beifüge: damit Jedermann wisse, nicht bloß, was er festhalten und wem er anhangen soll (das ist ihm in den Capiteln der Doctrin aufgestellt worden), sondern auch, was er vermeiden und verwerfen. soll (das soll ihm bestimmter noch in den Canones angege ben werden). Nun enthalten aber die Canones nichts Neues, sondern dasselbe, was in den vorangehenden Tractaten schon gelehrt worden ist, nur in andrer Form, nämlich in dieser: Wer dies und jenes läugnet, so oder so behauptet, der sei von der Kirchengemeinschaft ausgeschlossen. Das Concil wollte in den Canones, wie der Inhalt aller, die in diesem Concil aufgestellt worden sind, zur Genüge beweiset, wirks lich ausgesprochene, verbreitete, im Schwunge gehende Irrlehren deutlich als solche bezeichnen, vor ihnen warnen und

diejenigen, die sich zu ihnen hartnäckig bekennen, mit der Ercommunication bestrafen; nicht alles, was es als wahre katholische Lehre auf das bestimmteste auszusprechen und vorzulegen veranlaßt wurde, wollte es in Form von Canones aussprechen, weil ihm noch nicht so bestimmt widersprochen und das Gegentheil gelehrt worden war. Wie gesagt, nur wirklich im Schwunge gehende Irrlehren wollte es verdammen. Wenn nun aber dies sich so verhält, wenn die Canones diesen Zweck und keinen andern haben, wie will man dann mit Grund behaupten, die Canones einzig enthielten erklärte Glaubenslehren? Hat man andere triftige Gründe, weßwegen man nur die Canones für dogmata declarata gelten lassen zu dürfen meint, so möge man sie uns angeben. Ich erinnere mich nicht, je einen einiger Maßen haltbaren Grund dafür gelesen noch gehört zu haben. Ich weiß sehr gut und gebe gern zu, daß nicht alles, was in den Capiteln von der Doctrin enthalten, als dogma declaratum anzusehen ist; denn manches wird nicht ausdrücklich, sondern nur beiläufig gelehrt, manches nur als Erörterung, als Erklärung, als Beweis angeführt, in Beziehung worauf das Concil die Unfehlbarkeit nicht geltend machen kann. Was als dogma declaratum soll anges sehen werden, muß auf das bestimmteste, deutlichste vorges tragen und ausdrücklich als Dogma bezeichnet werden. Ift das aber, frage ich, bei der fraglichen Stelle nicht der Fall?

5. Was das Concil in Bezug auf in der Beichte zu behandelnde und loszusprechende Subjecte im Allgemeinen in Form eines Canons zu erklären sich nicht veranlaßt fand, das hat es nun in Bezug auf gewisse Subjecte, die über einzelne gewisse Sünden sich anzuklagen haben, auch in Form eines Canons zu erklären für gut befunden; nämlich es hat in Form eines Canons erklärt, daß die Priester und Beichtväter diejenigen Pönitenten nicht gültig lossprechen können, welche Sünden begangen haben, deren Nachlassung die Bischöfe sich vorbehalten haben, oder, w. d. i., daß sie von den Reservationsfällen nicht gültig absolviren können. Ueber solche Pönitenten haben die Beichtväter keine Jurisdiction; der Bischof hat also den Priestern die Jurisdiction beschränkt oder in Bezug auf gewisse Pönitenten sie ihnen entzogen. Der Canon darüber (es ist der 11te de poenit. sacram.)

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