Sayfadaki görseller
PDF
ePub

in den Serualgegensatz, der in potentia in ihm lag, weil er injihm aufgehoben war, zurück differenzirte. Und darum ,,schuf er den Menschen zu einem Manne und zu einem Weibe, und segnete sie und sprach: Wachset und mehret euch! Der göttliche Sinn des göttlichen Wortes: „Es ist nicht gut, daß der Mensch allein sei", war in der Hauptsache also kein anderer, als dieser: Nur mit dem, daß der Mensch wächst und sich vermehrt, d. h. sich zum Organismus eines Geschlechts entwickelt und fortbildet, ist die Möglichkeit einer Erlösung aus der allenfallsigen Katastrophe seines Lebens gegeben; denn durch den Eintritt in dieses Geschlecht tritt der Erlöser in organische Einheit und Wechselbeziehung zum alten Adam und der alte Adam zu ihm, so daß Christus eben so Lebensprincip Adam's nach seinem Falle (d. h. Grund des Fortbestandes und der Fortentwickelung des leßtern in und neben seinem Lode, - der zweige Adam) werden kann und wird, als der erste Adam Lebensprincip Christi ist und sein muß. Die eigentliche Lösung dieses welthistorischen Räthsels im zweis ten Abschnitte.

Ueber das erste Concil von Arles. Vom Domcapitular D. N. München.

Die Verhandlungen dieses Concils sind uns nur in ihrem Endergebnisse bekannt, das in zwei Haupttheile zerfällt, wovon der eine die Entscheidung der vorgelegten donatistis. schen Streitfrage, und der andere Disciplinar-Bestimmungen enthält, und deren jeder einer nähern Betrachtung werth zu sein scheint. Zum Erwerb einer gründlichen Geschichtskenntniß sowohl, als auch insbesondere zur Bildung des Urtheiles in Sachen der Kirchenverfassung ist das Studium der frühern Concilien überhaupt schon sehr empfehlenswerth; hier aber wird uns noch ein ganz specielles Interesse angeregt, indem die Bischöfe von Köln und Trier, Maternus und Agröcius, der Versammlung beiwohnten. Ihre Ueberschriften sind uns bei Harduin (tom. 1. pag. 267) noch so aufbewahrt:,,Maternus episcopus, Macrinus diaconus, de civitate Agrippinensium", und „Agroecius episcopus, Felix

exorcista, de civitate Treverorum". Das rückt uns den Gegenstand, insonderheit was die speciellen Vorschriften angeht, ganz nahe; er wird uns einheimisch, und was die nähere Betrachtung darbietet, trägt zum Verständnisse der eins heimischen Verfassung und zur Würdigung ihres Zusammens hanges mit der gesammten Kirche bei. Und das möchte auch einen Beitrag zur Heilung zweier Uebel liefern, woran Viele unserer Zeit kränkeln, und welche sind: das Hinüberneigen zur Verweltlichung des Kirchlichen und das Meisternwollen der Kirche selbst, ohne auch nur den engen Kreis der eigenen Stellung zu kennen und ohne auch nur sich selbst meistern zu können.

I. Hauptuntersuchung des Concils.

§. 1. Mit der Entscheidung der Versammlung zu Rom [2. October 318 (1)], an welche Constantin die Klage ges wiesen hatte, gaben sich die Donatisten nicht zufrieden; sie drangen in den Kaiser, daß ihre Sache wieder untersucht werde. Hierin bleibt sich der Parteis und Sectengeist durch alle Zeiten gleich: er gibt Verlangen nach Recht und Wahrheit vor, beruft sich auf immer neue Untersuchungen und auf unparteiische Richter, verschmäht aber Alles außer dem Eigenwillen, weil ihn Leidenschaft blendet. Der Kaiser gab wieder nach und veranlaßte eine neue Versammlung zu Arles (1. August 314) aus africanischen Bischöfen beider streitenden Parteien und aus Bischöfen Italiens, Siciliens, Sardiniens, Spaniens, Englands und Galliens. Auch hier fiel die Untersuchung zu Gunsten Cäcilian's und gegen die Dos natisten aus. Sie ist uns nur durch ein theilweise auf uns gekommenes Schreiben der Versammlung an den Papst Sylvester und in andern zerstreuten Nachrichten erhalten (2). (1) Daran hatte Maternus ebenfalls Theil genommen. Optat, Milev. adv, Parmenian. lib. 1.: „Et tamen dati sunt judices, Maternus ex Agrippina civitate, Reticus ab Augustoduno civitate, Marinus Arelatensis. Ad urbem Romam ventum est ab iis tribus Gallis et ab aliis quindecim Italis, Convenerunt in domum Faustae in Laterano, Constantino quater et Licinio ter consulibus, sexto nonas Octobris, die sexta feria."

(2) Sylvester hatte sich durch die Priester Claudianus und Vitus vertreten lassen. Nach einer Note Harduin's (tom. 1. pag. 266 aus den Mss.) waren der anwesenden Bischöfe 600, nach Andern aber führt er der Unterschriften nur 44 auf.

Die Väter klagen über die Ungebühr der Gegner Cäcilian's, die auf keine Gründe Acht hatten, und so sehr von der Wahrheit entfernt waren, daß sie nicht bloß den Beweis nicht liefern konnten und nichts zu sagen wußten, sondern auch verurtheilt und aus der Gemeinschaft ausgestoßen wurden. §. 2. Was sich hier der Erwägung als besonders wichtig darbietet, ist die Theilnahme des Kaisers an der Streitfache und die daraus entstandene Frage, welcher Einfluß ihm auf die Leitung und Schlichtung der innern Kirchenangelegen= heiten überhaupt beigelegt worden sei, und in wie fern diese Versammlung, so wie die vorhergehende in Rom, als eine Kirchenversammlung angesehen werden könne. Das Beispiel, welches Constantin hierin gab, hat unverkennbar auf die Folgezeit eingewirkt, und oft ist es angeführt worden, um die Macht der weltlichen Fürsten in Kirchensachen zu erhärten. „In diesem ganzen Streite“, sagt man (3),,,sind die Zeichen der obersten kaiserlichen Gewalt in Religions-Angelegenheiten so deutlich, daß sie nicht deutlicher sein können. Die Versammlungen zu Rom und Arles werden insgemein Concilien genannt; wer aber die Sache nach der Billigkeit betrachtet, der wird finden, daß sie es im eigent lichen Verstande nicht sind, sondern nur Berathschlagungen der vom Kaiser verordneten Richter oder Commissarien, wie wir heut zu Tage reden." Darum ist näher zu prüfen, ob das Benehmen Constantin's mit Recht diese Bedeutung ge= wann, und ob die daraus gezogenen Folgerungen bestehen. hat es mit jenen Behauptungen seine Richtigkeit: so durfte der Kaiser nicht bloß, etwa zur Unterstüßung der Wahrheit

(3) Joh. L. von Mosheim's vollständige Kirchengeschichte, herausgegeben von Joh. Aug. v. Einem. Leipz. 1770. II. Thl. S. 458. Vergl. D. Heinr. Phil. Conr. Henke's allg. Geschichte der christlichen Kirche. Braunschweig 1793. I. Thl. S. 140. ,,Unter andern (folgte) diefe (Probe der Zuneigung gegen die Ka= tholiken), daß er (Constantin) von solchen innern Religionshändeln, wie die eben angeführten donatistischen waren, nåhere Wissenschaft nahm, und sich als höchsten Richter darüber aufführte. Er begünstigte, gleich vom Anfang des Streits, die Sache des Bischofs von Carthago, Cácilianus, wider seine Gegner, die Donatiften, und als diese ihr Recht bei ihm suchten, so gab er einigen gallischen Bischöfen Befehl und Vollmacht zu einer richterlichen Untersuchung."

oder zum Schuße des Rechtes und zur Sicherung der Ruhe, mit wirksam werden, sondern er mußte einschreiten, und zwar von Amts wegen und um der streitigen Sache selbst willen, so, daß ohne ihn nichts geschehen durfte, und was Andere darin entschieden, nur von ihm, als von ihm (ejus nomine et auctoritate) ausgegangen, seine Gültigkeit berleiten konnte. Welche Bewandtniß es hiermit habe, wird sich am zuverlässigsten aus dem eigentlichen Sachverhältnisse und aus dem ergeben, was sowohl Constantin selbst, als was auch Andere darüber geurtheilt haben.

§. 3. Die Hauptfrage der Untersuchung war: ob Cäs cilian's Weihe gültig, er daher der ordentlich bestellte und rechtmäßige Bischof von Carthago, oder ob das der ihm gegenüber von der donatistischen Partei geweihete Mas jorin sei. Felir, Bischof von Aptunga, welcher Cäcilian geweiht hatte, ward von den Donatisten beschuldigt, in der jüngsten Verfolgung sei er ein Auslieferer gewesen. Aus diesem Grunde ward die Gültigkeit der von ihm ertheilten Weihe angegriffen. Die Wahlhandlung ward nicht anges fochten; um aber Cäcilian's Würdigkeit zu verdächtigen, ward die Beschuldigung vorgebracht, als Diakon habe er die Bekenner mit solcher Härte behandelt, daß er sie habe darben lassen, und sogar gewaltsamer Weise die Unterstüßuns gen der Gläubigen abgehalten.

Noch ist nichts vorgekommen, wodurch Constantin, als Kaiser, zum Einschreiten berufen worden wäre. Die Gültigkeit der Bischofsweihe, die Strafwürdigkeit eines Auslieferers und derjenigen, die mit ihm Gemeinschaft hielten, und die Unfähigkeit eines berufvergessenen, hartherzigen Diakos nen zur Uebernahme höherer Kirchenämter sind eben so rein kirchliche Gegenstände und nach der Offenbarungslehre in der Schrift und Ueberlieferung zu beurtheilen, wie die Frage nach der Verbindlichkeit des mosaischen Gesches, welche die Apostel entschieden, und nach der Gültigkeit der Keßertaufe, die schon früher in rein kirchliche Untersuchungen war gezogen worden. Ueber dieses alles mußte von der in der Kirche aufgestellten Auctorität erkannt werden; den Kaiser ging es gar nicht an, und noch war keine Handlung `vorgekommen, es konnte und durfte auch keine vorgekommen sein, wodurch dem Kaiser diese Befugniß übertragen oder

Zeitschr. f. Philos. u. kathol. Theol. 9, H.

6

"

stillschweigend zuerkannt worden wäre. Das Beispiel in der Sache des antiochenischen Bischofes, Paulus von Samofata-269-, kann hier nicht geltend gemacht werden. Daraus macht D. Aug. Neander in folgender Stelle (4) viel zu viel Aufhebens: Wie leicht konnten die Bischöfe, in einem mehr oder weniger unweisen oder durch Selbstsucht geleiteten Eifer, versucht werden, die Kaiser, welche sich zur kas tholischen Kirche bekannten, um Hülfe zum Siege dessen, was sie als reine Lehre anerkannten, und zur Unterdrückung ihrer Gegner anzusprechen, da ja die syrischen Bischöfe in der vorigen Periode schon die Hülfe eines heidnischen Kaisers, des Aurelianus, in einem ähnlichen Falle nachgesucht hatten!" Die Fälle sind so unähnlich, als ungleichartig. Denn der wegen Irrlehren und unwürdigen Betragens seines Amtes entseßte Paulus wollte seine der Kirche zugehörige Bohnung nid)t räument (ἀλλὰ γὰρ μηδαμῶς ἐκστῆναι τὰ παύλου τῷ τῆς ἐκκλησίας οἴκε θέλοντος). Es war alfo night, wie Neander irrthümlich meint (5), die Frage,,,wer Bischof sein solle,“ sondern es handelte sich von einer Befisklage, womit die Katholiken ganz natürlich eben so schwer zum Ziele kommen konnten, als mit der Entseßung des Paulus, der des besondern Schußes der Königinn Zenobia genoß. Und darauf beschränkte auch Aurelian seine Antwort. Er ließ sich auf die Vorfrage, wer der rechtmäBige Bischof sei, nicht ein, und entschied, das Haus folle denjenigen zukommen, die in Betreff der Lehre mit den italischen Bischöfen und mit dem Bischofe zu Rom in Gemeinfchaft fündent. (βασιλεὺς ἐντεχθεὶς αὐρηλλιανός, αἰσιώτατα περὶ τῇ πρακτές διείληφε τέτοις νεῖμαι προστάττων τὸν οἶκον, δῖς ἂν οἱ κατὰ τὴν ἰταλίαν καὶ τὴν ῥωμαίων πόλιν ἐπίσκοποι το δόγ patos émistéhloiɛv. Euseb. hist. eccl. VII. 10.) In unserm Streite kommt aber so eine Civil-Rechtsfrage, die ihn vor das kaiserliche Gericht hätte ziehen können, nicht vor; auch geschieht von sonst rechtsverleßenden Auftritten, wodurch die Dazwischenkunft der weltlichen Macht begründet und nothwendig geworden wäre, keine bestimmte Erwähnung;

(4) Allg. Gesch. der chriftl. Rel. und Kirche. 2. Bd. I. Uhthl. S. 280. Hamb. 1828.

(5) X, a. D. Bd. I. Abthl, 1, S. 220.

2

« ÖncekiDevam »