Österreichs Holz-Industrie und Holzhandel: Technische, wirtschaftliche und statistische Mitteilungen für Holzindustrielle, Holzhändler, Forstwirte usw. Eine Monographie, 3. cilt

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Popüler pasajlar

Sayfa 206 - Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illirien...
Sayfa 210 - Stücke nicht überflüssig hoch gelassen werden. Jede Beschädigung nebenstehender Bäume und jungen Holzes muss bei der Fällung, Aufarbeitung und Bringung des Holzes vermieden werden. Dasselbe gilt für das Aus- und Abbringen der Streu, welche spätestens drei Monate nach ihrer Gewinnung aus dem Walde zu schaffen ist. Diese Verfügungen sind den Berechtigten bei der Anweisung von Holz und Streu in Erinnerung zu bringen.
Sayfa 235 - Kohlstätten etc., nachtheilig verändert wird, kann der Preis einer Quadratklafter Hutweide von einer Beschaffenheit, wie sie der Waldboden vor seiner nachtheiligen Veränderung besass, als Ersatzbetrag gefordert werden. Ist eine weitere Verbreitung der dadurch veranlassten üblen Folgen mit Grund zu besorgen, so ist jedoch dieser Betrag, je nachdem die Besorgniss von geringerer oder grösserer Bedeutung erscheint, ein- und einhalbfach oder doppelt zu bezahlen. Beschädigungen an stehenden Bäumen...
Sayfa 220 - WaldEigenthümer und ihres Forstpersonales schleunigst zu verfügen. Alle WaldEigenthümer, deren Wälder in Gefahr kommen könnten, sind zur Beihilfe verpflichtet, und müssen den Anordnungen der politischen Behörde, welche hierin selbst zu Zwangsmassregeln befugt ist, unbedingte Folge leisten. Die Kosten sind von den betheiligten Wald-Eigenthümern , nach Massgabe der geschützten Waldflächen, zu tragen.
Sayfa 213 - Nothwendigkeit der Bringung des Holzes über fremde Gründe hat die unterste politische Behörde nach Vernehmung der Parteien und der Sachverständigen zu entscheiden, und dabei auch eine vorläufige Bestimmung über die Entschädigung zu treffen. Wollen sich die Parteien mit derselben nicht begnügen, so steht ihnen von der untersten politischen Entscheidung der Recurs an die höheren politischen Instanzen zu (§. 77). In Absicht auf die Bestimmung streitiger Entschädigungsbeträge steht, soferne...
Sayfa 206 - Betrachtung, daß diese vereinzelten Wald-Ordnungen vielen veränderten Verhältnissen nicht mehr ganz entsprechen, finden Wir, nach Vernehmung Unserer Minister und nach Anhörung Unseres Reichsrathes, für nachgenannte Kronländer, nämlich: das Erzherzogthum Oesterreich unter und ob der Enns, das Herzogthum Salzburg, das Herzogthum Steiermark, das Herzogthum Kärnthen, das Herzogthum Krain, die gefürstete Grafschaft Görz und Gradiska, die Markgrafschaft Istrien, die Stadt Triest mit ihrem Gebiete,...
Sayfa 209 - Bodenstreu darf, in soferne sie aus abgefallenen Blättern (Laub und Nadeln) und Moos besteht, nur mit hölzernen Rechen gesammelt werden, und es ist keineswegs gestattet, mit denselben auch die Erde (den Boden selbst) aufzukratzen und zu sammeln. Heide, Heidelbeeren, Besenpfriemen, Ginster und andere derlei Gewächse, welche als Streumateriale benützt werden, dürfen nur mit Schonung der inzwischen befindlichen Holzpflanzen abgeschnitten werden.
Sayfa 220 - Conveutions-Münze oder Arrest von Einem bis zu drei Tagen zu bestrafen. §. 49. Beschädigungen fremden Grund-Eigenthumes durch die LöschAnstalten sind von jenen zu ersetzen, zu deren Gunsten die Löschung unternommen worden ist, ausgenommen ein Beschädigter selbst würde durch die Lösch-Austalten vor grösseren Nachtheilen bewahrt worden sein.
Sayfa 206 - Grossfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren ; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg, von Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska; Fürst von Trient...
Sayfa 220 - Gebrauches beizugeben. In soferne darüber Zweifel und Anstände sich erheben und öffentliche Rücksichten es erheischen sollten, hat die Landesstelle mit Beachtung aller Verhältnisse die angemessene Bestimmung zu treffen. Dieses gesammte Personale ist, wo es vom Staate oder Gemeinden aufgestellt wird, jedenfalls, wo es aber...

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