| 1899 - 496 sayfa
...Verpflichtungsabsicht feststeht. Vollends NGN kennt nur die beiden Nuslegungsgrund» sähe des § 133: „Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buch» stäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften" und deS § 157: „Verträge sind so auszulegen,... | |
| 1882 - 474 sayfa
...„Bei Beurtheilung und Auslegung der Handelsgeschäfte hat der Richter den Willen derEonlrahcnten zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften" mit sei» nem entscheidenden ersten Satze auf stillschweigende Erklärungen leine An» Wendung finden... | |
| 1873 - 672 sayfa
...vor: Bei Beurtheilung und Auslegung der Handelsgeschäfte hat der Richter den Willen der (Kontrahenten zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Hierin wird eine bestimmte in Worten ausgedrückte Aeußening vorausgesetzt. Für diese Auslegung sprechen... | |
| Walther Munzinger - 1866 - 536 sayfa
...DHG hat der Richter bei Beurtheilung und Auslegung der Handelsgeschäfte den Willen der Kontrahenten zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Wir verwerfen jede solche Interpretationsregel. Es gibt für das Handelsrecht keine andere Art, die... | |
| 1870 - 520 sayfa
...„Bei Beurtheilung und Auslegung der Handelsgeschäfte hat der Nichter den Willen der Contrahenten zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften". Auf die gebührende Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche weist... | |
| 1872 - 986 sayfa
...That werden von der für alle Verträge geltenden Aus« legungsregel, daß der Wille der Kontrahenten zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist, namentlich unter der Aegide des Art. 278 HGN. obwohl derselbe nichts Abweichendes bestimmt, in... | |
| Germany - 1880 - 546 sayfa
...278. Bei Beurtheilung und Auslegung der Handelsgeschäfte hat der Richter den Willen der Kontrahenten zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Art. 279. In Beziehung auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ist auf die... | |
| 1915 - 446 sayfa
...wie laut § 133 des heutigen „Bürgerlichen Gesetzbuchs" bei der Auslegung einer Willenserklärung „der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften" ist, so bedarf es auch betreffs der Bestimmung des Begriffes „wohnen" der Erforschung des wahren... | |
| Woldemar Marcusen - 1890 - 72 sayfa
...findet diese Anschauung auch noch einen ganz allgemeinen Ausdruck in § 73. Es heisst dort : § 73. Bei Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche...dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Es lässt sich nicht läugnen, dass gerade in den Fällen des Versehens das in § 98 aufgestellte Prinzip... | |
| Paul Ikier - 1890 - 50 sayfa
...aber „der Richter bei Beurteilung und Auslegung der Handelsgeschäfte den Willen der Kontrahenten zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften" und hier sind dann nach Artikel 279 die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche in... | |
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