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I.

Das Wormser Konkordat, geschlossen zwischen Kaiser Heinrich V. und dem Pabste Calixtus II.

1

Einleitung.

Das Calixtinische Konkordat schloss den langen zerstörerischen Kampf zwischen der weltlichen und der Kirchengewalt. Dieser Kampf, nicht für ausserwesentliche Rechte und vorübergehende Interessen, sondern für die grössten Ideen der europäischen Menschheit, für Freiheit und Herrschaft, für Kultur und Recht, für Glauben und Gewissen, bald mit innerer Ueberzeugung, bald mit berechnender Politik, geführt, hatte schon zu Anfang der langen Regierung Heinrichs IV. begonnen und durch eine Reihe von Geschickes - und Begriffes - Wechseln sich fortgesetzt, bis zuletzt die wenige Hoffnung jeder der beiden Partheien, vollständig über den Gegner zu siegen, zum Vergleiche sie bewog, ein Vergleich, welcher zwar der Kirchengewalt noch immer sehr Vieles, ja das Meiste liess, jedoch der weltlichen zum mindesten einen Theil des bestrittenen Rechtes rettete und einen ehrenvollen Rückzug gewährte.

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Wir entheben uns der Mühe, die sehr bekannte Geschichte des grossen Investiturstreites von ihren ersten Veranlassungen und durch ihre sämmtlichen Einzelnheiten zu verfolgen, und begnügen uns, zur Bequemlichkeit des Publikums, blos mit einer einleitenden Uebersicht der Hauptereignisse.

Hierarchische und despotische Grundsätze, repräsentirt durch zwei herrschsüchtige und ränkevolle Prälaten, Hanno und Adelbert, wetteiferten, eine herrliche Natur, welche dem Reiche der Teutschen ohne diese schädliche Einwirkung Gro

sses geschaffen haben würde, noch in zarter Jugend zu vergiften. König Heinrich IV., der Sohn des geistreichen, kräftigen und tugendstrengen Saliers, zeigte allzu frühe und allzu unklug den stolzen Grossen die innere Verachtung. Er nahm für Widerstand und Aufruhr eine Rache, die dem Urtheil der öffentlichen Meinung um so weniger Stich hielt, als nicht alle Handlungen seiner Regierung die gehörige Gerechtigkeit, als sein Privatleben nicht stets die nöthige Würde begleitete.

Die Händel Heinrichs mit den rebellischen Sachsen gaben dem genialsten Manne des Jahrhunderts, der auf den päbstlichen Stuhl sich gebracht, die erwünschte Gelegenheit, eine ungeheure Idee von Unterordnung aller Erdengewalt unter das Joch der römischen Kirche ins Werk zu setzen. Durch die Gesetze gegen Simonie, durch das Verbot der Belehnung mit Kirchenämtern durch weltliche Hand und durch das, in der Uridee grossartige, in der Anwendung aber und für die überwiegende Mehrzahl der Betroffenen schädliche, gefährliche und menschlicher Natur völlig widerstreitende Verbot der Priester - Ehe sollten alle bisherigen Bande, welche den Klerus an die bürgerliche Gesellschaft fesselten, zerrissen werden, und ewige, unauflösbare um denselben, als einen mitten unter allen Staaten selbstsüchtig, selbstständig und geschlossen für sich bestehenden Staat, geschlungen werden. Für diese Idee verwendeten Gregor und seine Nachfolgér die ganze Kraft ihres Geistes, den wunderbaren Zauber religiöser Gefühle, die Elemente bürgerthümlicher Freiheit, die Bannflüche, die Strafen jener Welt, die Sophismen irdischer Politik, den Krieg, den Aufstand, den Hochverrath, den Bruderzwist, den Vatermord; wider sie erhoben sich das Schwert der physischen Gewalt, der ministerielle Trotz, die Treue des gemeinen Volkes, die Leidenschaften vieler Fürsten, der Muth vieler tapfern und grossartigen Helden, und die auch durch die Leiden. mehrerer Geschlechtsalter und die Schläge des Unglücks unerschütterte Beharrlichkeit eines Monarchen, welcher nur darum unterlag, weil er die Feinde mehr, als sich selbst zu überwinden verstand.

Der Sieger in 62 Feldschlachten, welcher den unversöhnlichsten und furchtbarsten Gegner nach mannigfachen Wechseln endlich in die Verbannung getrieben und kaum eine ruhige Frei-,

stätte zum Sterben bei einem normännischen Häuptling ihm gelassen hatte, starb, von dem Sohne, den Freunden, ja aller Welt verlassen, in einer wallonischen Stadt, und mochte nach fünf Jahren kaum eine Stätte für seinen Leichnam erhalten (1050 -1106). Der Sohn und Nachfolger, Heinrich V., nachdem er durch die Freundschaft der Kirche und durch Verrath an dem Vater emporgestiegen, bekannte sich dessen ohngeachtet zu den Grundsätzen desselben, und führte den Streit wider die erstere mit glücklicherm Erfolge fort. Er legte den Pabst mitten in seiner eigenen Hauptstadt in Bande: der Pabst willigte in alle Begehren des Königs und versprach, keiner Reservatio mentalis Raum zu gestatten. Dessen ohngeachtet wurde Paschalis II. unschwer zum Bruch eines Vertrages vermocht, welchen Gewalt erzwungen. Während der durch ihn zum Kaiser gekrönte König in Teutschland wider rebellische Vasallen stritt, fachte das Kardinalskollegium zu Rom, selbst wider des Pabstes Willen, in Italien und in Teutschland die Flamme der Empörung an, und Kuno von Urach und Guido von Vienne, die Legaten, erfüllten alle Staaten mit Bannflüchen und Verwünschungen gegen den Kaiser. Gelasius II. trat in Paschal's Fusstapfen, und erhielt zur Wiedervergeltung einen Gegenpabst. Neue Bannung folgte. Die Grossen im Reiche benutzten den Zwiespalt und verhüllten den eigenen Ungehorsam mit dem des Kaisers gegen den Willen der Kirche. Ein dritter Pabst, Calixtus II., arbeitele mit nicht minderm Erfolge gegen Heinrich. Endlich erkannte dieser, wie gegen den Geist der Zeit, auch gegen den verkehrten, umsonst angekämpft werde, und das Wormser Konkordat wurde im Jahre 1122 geschlossen. Durch dasselbe verzichtete der Kaiser für sich und seine Nachfolger auf die Investitur mit Ring und Stab. Die Kirchen erhielten volle Wahlfreiheit bei Besetzung der Prälaturen; nur sollten die Wahlen der Bischöffe des teutschen Reiches nicht anders, denn in Gegenwart des Kaisers vor sich gehen, und die Gewählten hinsichtlich der Güter und der Regalien die Belehnung vom Kaiser durch das Schwert empfangen. Das erste Hauptattentat des Pabstthums gegen die Freiheiten der Völker und die Rechte der Regierungen war also bei der mächtigsten Nation, bei der teutschen, zuerst gelungen. Das fragliche Aktenstück aber lautet folgendermassen:

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Concordatum Wormatiense inter Papam Callistum II. et Henricum V. Imperatorem. *)

S. 1. In nomine sanctae et individuae Trinitatis. Ego Henricus Dei gratia Romanorum Imperator Augustus pro amore Dei, et sanctae Romanae Ecclesiae, et Domini Papae Callisti, et pro remedio animae meae, dimitto Deo et sanctis Dei Apostolis, Petro et Paulo, sanctaeque catholicae Ecclesiae, omnem Investituram per annulum et baculum, et concedo in omnibus Ecclesiis, quae in regno vel imperio meo sunt, fieri électionem et liberam consecrationem.

S. 2. Possessiones, et Régalia B. Petri, quae a principio huius discordiae usque ad hodiernam diem, sive tempore patris mei, sive etiam meo, ablata sunt, quae habeo, eidem sanctae Romanae Ecclesiae restituo; quae autem non habeo, ut restituantur, fideliter adiuvabo.

§. 3. Possessiones etiam omnium aliarum Ecclesiarum et Principum, et aliorum, tam Clericorum, quam Laicorum, quae in guerra ista sunt commissa, consilio Principum et iustitia, quae habeo, reddam; quae non habeo, ut reddantur, fideliter adiuvabo.

S. 4. Et do veram pacem Domino Papae Callisto sanctaeque Romanae Ecclesiae, et omnibus, quae in parte ipsius sunt, vel fuerunt; et in quibus sancta Romana Ecclesia auxilium meum imploraverit fideliter iuvabo, et in quibus mihi querimoniam fecerit, debitam sibi iustitiam faciam.

S. 5. Haec omnia acta sunt consilio et assensu Principum, quorum nomina subscripta sunt: Adalbertus, Moguntinus Archiepiscopus; Fridericus, Coloniensis Archiepiscopus; Otto, Bambergensis Episcopus; Bruno, Spirensis Episcopus; Augustensis Episcopus; Traiectensis Episcopus; Udalricus, Constantiensis Episcopus; Abbas Fuldensis; Northmannus, Dux; Fridericus, Dux; Bonifacius, Marchio; Theobaldus, Marchio; Cynulphus, Comes Palatinus;

Aus den Concordat. Nat. German. integr. abgedruckt.

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