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Zum bessern Verständnisse der im sechzehnten Jahrhunderte zwischen Franz I. und Leo X., so wie der in neuester Zeit von Napoleon und Ludwig XVIII., abgeschlossenen Konkordate, ist ein Rückblick auf die pragmatischen Sanktionen des dreizehnten und fünfzehnten Jahrhunderts durchaus nothwendig. Wir schicken daher dieselben voran, und zugleich soll ein Ueberblick der Zwiste gegeben werden, welche die theilweise Vernichtung jener Pragmatiken durch Ludwig XI. und durch das so berufene 'Konkordat des sechzehnten Jahrhunderts in Frankreich veranlasst hat.

Als Urheber der ersten Pragmatik tritt ein Monarch auf, welchem der römische Hof in jeder Beziehung stets die grösste Achtung und Ehrerbietung bezeigte und welcher später sogar in die Zahl der Kirchen - Heiligen aufgenommen worden ist; ein Monarch, welcher auch seinerseits gegen die Kirche alle mögliche Rücksicht bewies, so oft dieselbe für die Interessen der Gesammt - Christenheit und nicht blos für weltliche Zwecke und Leidenschaften seine Mitwirkung ansprach *). Die grösste Frömmigkeit, welche nicht selten in die übertriebenste Andachtübung

*) Bei Raumer kann man das Nähere lesen, wie einst König Ludwig der Heilige, zum Kampfe wider Friedrich II. aufgefodert, den heil. Vater abgefertigt hat.

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und Selbstpeinigung sich verirrte, hielt den sonst geistvollen und für sein Volk besorgten Fürsten keineswegs ab, die Anmaassungen des päbstlichen Stuhles gegen die Rechte des Königthums nachdrücklich zurückzuweisen. Er sah den groben Verfall der Kirchenzucht gar wohl ein, welcher die Nation eben so sehr als die Kirche entehrte, und suchte demselben zu steuern *). Die Grundsätze, welche in dem desshalb erlassenen Edikte vom Jahre 1268 ausgesprochen, sind eines zugleich ächtchristlichen. und aufgeklärten Fürsten würdig, und retten auf glänzende Weise das monarchische Ansehen im Verhältnisse zum Kirchenthume, welches man in neuern Zeiten nicht selten auf so leichtsinnige Weise preisgegeben hat. Es war der hohe Geist Suger's, welcher damals über ihn und Frankreich gewacht.

Sancti Ludovici, Francorum Regis Christianissimi, Sanctio dicta pragmatica.

MCCLXVIII.

(Abgedruckt aus dem Fasciculus Actorum pertinentium ad Concordata Nationis Gallicae inter Leonem X. et Franciscum I. Leibnitz. Corp. Iur. Gent.)

Ludovicus, Dei gratia Francorum Rex, ad perpetuam rei memoriam. Pro salubri et tranquillo statu Ecclesiae Regni Nostri, nec non pro divini cultus augmento, et Christi Fidelium animarum salute, utque gratiam et auxilium omnipotentis Dei (cuius solius ditioni ac protectioni Regnum Nostrum semper subiectum exstitit, et nunc esse volumus) consequi valeamus; quae sequuntur hoc edicto consultissimo in perpetuum valituro, statuimus et ordinamus.

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*) Vgl. über die Pragmatik Ludwig's IX, das Raisonnement des Herrn de Pradt, welches jedoch gerade nicht das gehaltvollste ist. Viele, selbst aufgeklärte, Franzosen haben noch immer nicht den Charakter und die Verdienste des heil. Ludwig's gehörig gewürdigt, und diesen grossen Mann entweder auf Unkosten der Freiheit oder, der Religion zu sehr erhoben oder zu sehr herabgezerrt. Die Libéralen sollten den Asceten über dem trefflichen Gesetzgeber und Regenten vergessen, die Ultras aber bedenken, dass ihr Hauptheld weder ihrem unlautern politischen Treiben, noch ihrem modernen Fanatismus angehört.

Primo, ut Ecclesiarum Regni Nostri Praelati, Patroni et Beneficiorum collatores ordinarii ius suum plenarie habeant, et unicnique sua iurisdictio servetur.

II. Item Ecclesiae cathedrales et aliae Regni Nostri, liberas electiones et earum effectum integraliter habeant.

III. Item Symoniae crimen pestiferum, Ecclesiam labefactans, a Regno Nostro penitus eliminandum volumus et iubemus.

IV. Item promotiones, collationes, provisiones et dispositiones Praelaturarum, Dignitatum, et aliorum quorumcunque Beneficiorum et officiorum ecclesiasticorum Regni Nostri, secundum dispositionem, ordinationem et determinationem Iuris communis, sacrorum Conciliorum Ecclesiae Dei, atque institutorum antiquorum sanctorum Patrum, fieri volumus et ordinamus.

V. Item exactiones et onera gravissima pecuniarum, per Curiam Romanam Ecclesiae Regni Nostri impositas vel imposita, quibus Regnum Nostrum miserabiliter depauperatum exstitit, sive etiam imponendas vel imponenda, levari aut colligi nullatenus volumus; nisi duntaxat pro rationabili, pia et urgentissima causa, et inevitabili necessitate, ac de spontaneo et expresso consensu Nostro et ipsius Ecclesiae Regni Nostri.

VI. Item libertatem, franchisias, immunitates, immunitates, praerogativas, iura et privilegia per inclitae recordationis Francorum Reges, Praedecessores Nostros, et successive per Nos Ecclesiis, Monasteriis atque locis piis, religiosis, nec non personis ecclesiasticis Regni Nostri, concessas et concessa, innovamus, laudamus, approbamus, et confirmamus per praesentes. Earum[que] tenore universis iustitiariis et officiariis et subditis Nostris ac loca tenentibus, praesentibus et futuris, ut eorum cuilibet prout ad eum pertinuerit, districte praecipiendo, mandamus, quatenus omnia et singula praedicta diligenter et attente servent, teneant et custodiant; atque servari, teneri et custodiri inviolabiliter faciant; nec aliquid in contrarium quovis modo faciant vel attentent, seu fieri vel attentari permittant; transgressores aut contra facientes, iuxta casus exigentiam, tali poena plectendo, quod caeteris deinceps cedat in exemplum. In quorum omnium et singulorum testimonium praesentes literas sigilli Nostri appensione muniri fecimus. Datum Parisiis anno Domini MCCLXVIII. Mense Martio.

II.

Karl's VII. pragmatische Sanktion.

Einleitung.

Während Teutschlands Kaiser, Friedrich III., unglücklichen Andenkens, theils seiner angebornen Charakterlosigkeit, theils seinem Hange zum Despotismus, der brüderlich sodann auch den kirchlichen unterstützte, theils der Verschmitztheit des Aeneas Sylvius die kostbaren Rechte der teutschen Kirche grösstentheils preisgab; entwickelte König Karl VII. von Frankreich einen achtbaren, entschiednern Charakter. Dieser Fürst, aus vielen Rücksichten sonst eben nicht besonders verehrungswerth, wusste dennoch seine Nation und die gallikanische Kirche gegen den Ultramontanismus zu schützen und erhob sich in dieser Angelegenheit weit über sich selbst.

Schon im Februar 1432 hatten die französischen Bischöffe, ermuthigt durch die kraftvolle Sprache und die wohlthätigen Arbeiten der Väter von Basel, nach Bourges, zu einer Nationalsynode, sich versammelt. Hier ersuchten sie den König, jenes Konzilium auf alle Weise unterstützen zu wollen. Karl war aus mehrern Gründen schnell geneigt, ihrem Wunsche zu willfahren, worunter derjenige, dass die Basler das Ansinnen des englischen Hofes, für Bestätigung des Vertrages von Troyes, abgelehnt und dem Gesandten von Frankreich bei der Versammlung den gebührenden Rang eingeräumt hatten, keiner der geringsten schien. Nichtsdestoweniger foderte der König das Konzilium zu einem mildern Benehmen gegen den Pabst und zu Verhütung alles dessen auf, was ein völliges Schisma herbeiführen oder be-. festigen könnté.

Nachdem das Projekt der Wiedervereinigung der griechischen mit der lateinischen Kirche das Uebel nur vergrössert hatte, fertigten die Väter zu Basel im Jahre 1438 eine Gesandtschaft an den König ab, welche zur Annahme der verschiedenen, von ihnen erlassenen, Dekrete, in Bezug auf die Kirchen verbesserung, ihu bestimmen sollte. Karl verhiess deren genaue Prüfung, sowohl durch seinen Staatsrath, als durch eine Anzahl sachkundiger Theologen und berühmter Kanonisten. In der That fand zu Bourges, in der heiligen Kapelle, eine solche Versammlung statt,

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bei welcher man die Blüthe der Rechtsgelahrtheit jener Zeit unter Priestern und Laien bemerkte. Der König, umgeben von dem Dauphin, dem Herzoge von Bourbon, Karl von Anjou und vielen andern Fürsten und Pairs des Reiches, sass ihr in Person vor. Die Abgeordneten des Konziliums sowohl, als diejenigen des Pabstes wurden abgehört, alle Umstände sorgfältig geprüft, alle Verhältnisse ausführlich erwogen und zuletzt die berühmten Dekrete von Basel angenommen, jedoch mit den Einschränkungen und Ermässigungen, welche der Geist des französischen Volkes und die Eigenthümlichkeit der gallikanischen Kirche erfoderten. Es wurden also folgende Grundsätze anerkannt: Das allgemeine Konzilium, welches die streitende Kirche vorstellt, hat seine Gewalt unmittelbar von Gott; mithin muss jeder, bekleide er was immer für einen Rang und ein Amt in der Kirche, ja selbst das päbstliche, sich in allen Dingen ihm unterwerfen, welche den Glauben, die Vertilgung der Zwiefracht in der Kirche und die allgemeine Verbesserung derselben, an Haupt und Gliedern, betreffen. Jeder, ohne Unterschied des Standes und Ranges, ja der Pabst selbst nicht ausgenommen, kann zur Strafe gezogen werden, sobald er der allgemeinen Kirchenversammlung Gehorsam verweigert. Diese selbst kann ohne ihre eigene Einwilligung nicht aufgehoben, noch verlegt, noch verlängert werden. Der alte Gebrauch und die ursprüngliche Art der Wahl von Bischöffen. und Prälaten in der Kirche soll wieder hergestellt, der Vorbehalt und das Anwartschaftswesen abgestellt werden; oder mit andern Worten, es soll den Päbsten ferner nicht mehr zustehen, die Ertheilung von Benefizien bei den Hauptkirchen und bei andern sich vorzubehalten, oder Pfründen, die noch nicht erledigt sind, zum voraus zu vergeben. Die unmittelbare Appellation an den Pabst, mit Umgehung der rechtmässigen, mittelbaren Kirchenbehörden, bleibt untersagt. Auch auf den Fall der Appellation an den Pabst, unter den gehörigen Bedingungen, hat derselbe Richter in partibus zu ernennen. Die Annaten sind, bei Strafe der Simonie für den Zuwiderhandelnden, abgeschafft. Zu diesem allen, was bereits bei der Rubrik von den Konkordaten der Teutschen ebenfalls entwickelt worden ist, kamen auch alle übrigen Bestimmungen, hinsichtlich der Interdikte, der Kardinäle - Zahl und Disciplinarverfügungen.

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