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Bischoff zu Arras, war sein Hauptwerk zu Erreichung seiner Absichten. Das Versprechen eines Kardinalhutes machte ihn, wie in neuern Zeiten jenen baierschen Bischoff, noch thätiger und anhänglicher an die Sache des römischen Stuhles, gegen die Interessen seines Vaterlandes.

Alsbald nachdem Ludwig den Thron bestiegen hatte, ernannte der Pabst Jouffroi zu seinem Legaten, liess durch ihn dem Könige Glück wünschen und an die früher gegebene Zusage ihn erinnern. Ein Tyrann, wie Ludwig, zaudert nie, materiellen Zwecken die heiligsten Güter aufzuopfern; der Legat erreichte seinen Zweck; er erhielt das Original der pragmatischen Sanktion ausgeliefert und verhiess dagegen dem Könige, den Pabst dahin bestimmen zu wollen, dass der Bastard Don Fernando de Arragon in seinen Ansprüchen auf Neapel ferner nicht mehr wider das Haus Anjou geschützt, und dass ein Legat in Frankreich ernannt werden sollte, welcher die Bestimmung zu Benefizien besorge und dadurch einen Hauptübelstand und eine Hauptbeschwerde tilge, den Ausfluss des Geldes nach fremden Ländern. Allein noch auf dem Wege nach Rom, wohin er mit seinem Raube eilte, erhielt Jouffroi den Kardinalhut. In der Glückseligkeit des Herzens darüber vergass er den Rest von Patriotismus, welchen er durch Zufügung der beiden so eben angeführten Bedingungen jener Abolition an den Tag gelegt hatte, und übergab dem Pabste die pragmatische Sanktion nebst einem etwas barsch abgefassten Schreiben des Königs, ohne weder der Neapolitanischen Verhältnisse, noch der französischen Legatur zu erwähnen.

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Pius II., Piccolomini, offenbarte die ungemessenste Freude ob eines Sieges über die Staatskunst des listigsten aller europäischen Fürsten; ja es ging der Statthalter Christi so weit, öffentliche Feste darüber anzustellen, dass er ein christliches Land glücklich um seine theuer erworbenen Rechte, mittelst Betrug und Bestechung, gebracht. So weit war der Verfechter des Konziliums von Basel in seinen Grundsätzen zurückgekommen. Der geweihte Degen, welchen er Ludwig XI. schickte, schien diesem mehr Hohn, als Auszeichnung; der Kardinal von Arras fiel in Ungnade: dafür tröstete ihn der Pabst durch das Bisthum Albi.

Allein gränzenloser Ehrgeiz hatte diesem Intrikanten den Kopf so sehr verrückt, dass er von jetzt an dem Pabste zu grollen

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anhub, aus dem alleinigen Grunde, weil ihm das Erzbisthum Besançon verweigert worden. Er söhnte bald sich mit dem Könige aus und suchte gemeinschaftlich mit demselben bei jedem Anlasse Rache an Piccolomini. Die Sanktion wurde in den meisten Punkten aufrecht erhalten, trotz dem, dass die Original - Urkunde in den Archiven des Vatikanes lag. Das Parlament, welches insbesondere durch den frühern Schritt Ludwig's sehr erbittert worden war, vereinigte nunmehr seine Bemühungen mit denen des Kardinals und des Hofes; in einer Denkschrift von 89 Artikeln wurden die grossen Nachtheile einer Aufhebung der pragmatischen Sanktion bündig auseinander gesetzt. Sie bestand also rechtlich grösstentheils ferner in Kraft, und nur hinsichtlich der Annahme und Anwartschaft der Pfründen trat eine Aenderung ein, in Folge einer königlichen Ordonnanz. (1461.)

Gleichwohl liess der römische Hof nicht ab, in den Kirchenrechten und Kirchengütern der Franzosen zu wühlen, wozu gerade jene Ordonnanz Veranlassung gab. Ein Erpressungs- und Plünderungssystem der ausgefeimtesten Art entwickelte sich von Seite der apostolischen Kammer. Die Pfründen wurden im Aufstreich verkauft; der Pabst, gleich einem Grosshändler, verschacherte die Anwartschaften in grossen Parthien, wie zuvor; das Gold und Silber verschwand allmählig ganz aus dem Lande. Der Klerus in der Mehrheit erhob die bittersten Klagen; lange vergeblich; der König war mit Planen beschäftigt, die nicht minder widerrechtlich, als das Verfahren des römischen Stuhles, waren. Endlich, auf wiederholte Remonstranzen des Parlamentes, trug er dem General-Prokurator auf, über dies schmachvolle Pfründengewerbe des Pabstes an ein allgemeines Konzilium sich zu berufen. (1462-1463.)'

Als das Unterdrückungssystem Ludwig's immer mehr und mehr sich ausgebildet, als der „, Krieg für das allgemeine Beste" erfolglos sich ausgekämpft, als der Listige endlich, um die öffentliche Meinung zu betrügen, einen Rath von zwanzig Bevollmächtigten, oder von Reformatoren des gemeinen Besten" niedergesetzt hatte, zu Untersuchung und Tilgung der Nationalbeschwerden, kam auch die pragmatische Sanktion wieder an die Tagesordnung. Pius II., Piccolomini, war gestorben, ein Mann, in allem grossartig, wo er nicht als Pabst auftrat, und Paul II.

war an seine Stelle gekommen. Derselbe setzte die Entwürfe seines Vorgängers gegen die französische Kirche weiter fort, fand aber an der Hartnäckigkeit des Parlamentes einen unbesieglichen Widerstand. Ein Geschöpf seiner Mache, und in Gesinnung und Wesen ähnlich dem Jouffroi v. Arras, Jean Balue, Bischoff von Evreux und Angers, einer der Lieblinge des Tyrannen, ward als Hauptwerkzeug ausgesucht, diesen letztern umzustimmen; der Kardinal von Albi, zum drittenmal die Meinung wechselnd, schloss sich ihm an und Ludwig gab die bestimmte Erklärung von sich, die Sanktion aufzuheben. Das Parlament widersetzte sich mit Macht den Beschlüssen von Chatelet; man gedachte daher die Vakanzen abzuwarten, um die Einregistrirung hinter seinem Rücken vorzunehmen. Doch machte hierin der General - Prokurator selbst ein unerwartetes Hinderniss; er hielt solch einen Schritt gleich schimpflich für die Ehre des Königs und der Nation, als gefährlich für die Interessen der gallikanischen Kirche. Auch die Drohung, dass er sein Amt verlieren werde, erschütterte die Rechtlichkeit dieses Mannes nicht; der niederträchtige Balue musste unverrichteter Sache abziehen. St. Romain verlor in der That seine Stelle, aus Rücksichten, die man dem Pabste schuldig glaubte, aber nicht das Vertrauen des Königs, welcher festen Sinn zu ehren wusste, noch weniger die Achtung der Nation, welche seinen Namen mit Begeisterung nannte.

Gleichen Muth hatte auch die Universität Paris entwickelt; sie sprach gegen das Benehmen des Pabstes auf das stärkste sich aus und appellirte wegen der Unternehmungen des römischen Stuhles gegen die gallikanische Kirche an ein allgemeines Konzilium.

Noch in demselben Jahre (1467) erschien von Seiten des Parlamentes und in Folge einer Auffoderung Ludwig's die berühmte Remonstranz. Dieses Aktenstück behandelte die streitige Frage in staatsrechtlicher, kanonischer und geschichtlicher Beziehung auf das lichtvollste und gehört zu den schönsten Denkmalen dieser Zeit. Man unterschied genau darin die Interessen der Kirche und des Pabstthums, die Achtung gegen des Pabstes Person und die Nothwendigkeit des Ankampfes wider Unrecht und Anmaassung, die Grundsätze und die Interessen. Die Rechte der Könige circa sacra wurden von Karl dem Grussen an bis auf Ludwig XI.

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auseinander gesetzt und die praktische Nützlichkeit ihrer Verordnungen wider Missbrauch, Neuerung und Beeinträchtigung entwickelt. Darauf zeigte man die erprobten Segnungen der pragmatischen Sanktion während dreiundzwanzig Jahren und die Gefahren, die aus ihrer Abschaffung entstehen würden, und schilderte die Verirrungen, Ausschweifungen, Missbräuche und Gräuel im Kirchthum, herbeigeführt durch ultramontanische Attentate, in einer Sprache, wie sie bisher nur selten vernommen worden war. Die Kirche allein irrt nie; der Pabst aber kann irren, dieser Grundsatz war in dieser Remonstranz deutlich ausgesprochen; sodann aber vorzüglich Folgendes: Es ist nothwendig, dass jeder Stand der geistlichen Hierarchie der Vorrechte theilhaft werde, welche ihm zustehen; das Wahlrecht gehört den Kapiteln; auf den Fall einer Neuerung, welche Rom sich erlaubt, muss der König als Beschützer der National- und Kirchenfreiheiten auftreten; das Verdienst der Personen, welche um Stellen sich bewerben, kann von den Wählenden im Lande weit besser, als von dem römischen Hofe in so weiter Entfernung beurtheilt werden.

Am einleuchtendsten wohl mochten dem Könige die finanziellen Gründe scheinen, besonders diejenigen, welche den Verlust ungeheurer Summen, zu Gunsten der Kurie, den Pacht und Afterpacht der Abteien, Kanonikate und Pfründen betrafen, so wie auch der politische, welcher nemlich auf die Gefahr des Einflusses von Personen, die in alleinige Abhängigkeit von Rom dadurch geriethen, Bezug hatte. Diese beiden Gründe waren von den Verfassern der Remonstranz mit besonderer Geschicklichkeit herausgehoben worden.

Allein trotz den materiellen Vortheilen, welche sich aus Aufrechthaltung der pragmatischen Sanktion für die Krone ergaben, hatte doch Ludwig XI. weder die Kraft, noch den Willen, mit Rom einen fernern Kampf wegen kirchlicher Angelegenheiten zu bestehen. Sein sündenbeladenes Gewissen machte ihm Nachgiebigkeit gegen die Wünsche des heiligen Vaters überdies zur Pflicht, und die Pragmatik war, während des fernern Verlaufes seiner Regierung, in der Hauptsache dennoch so gut, als aufgehoben; auf jeden Fall herrschte darüber eine beunruhigende und verwirrende Ungewissheit.

Dieser Zustand dauerte auch während der ersten Zeit Karl's VIII. fort. Als demnach im Jahre 1484 die Reichsstände nach langer Vertagung wieder zusammentraten, kam unter den vorzüglichsten Gegenständen der Berathung alsbald die pragmatische Sanktion zur Sprache. Man pries abermal die Wohlthätigkeit dieser kirchlichen Verfassung und beurkundete ihre Legitimität durch Autoritäten aus alter und neuer Zeit. Der Verfall der Religion und der Sitten, die Ausplünderung des Landes, die Unwissenheit der Priester wurden in grellen Ausdrücken, aber der Wahrheit treu, dargestellt. Die états généraux verwahrten sich gegen jeden Vorwurf der Unehrerbietigkeit wider des Pabstes Person, stellten aber die Rechte der Kirche und deren Vertheidigung als eine noch heiligere Pflicht dar. Uebrigens unterliess man bei dieser Gelegenheit auch nicht, die Eingriffe des Hofes (d. h. während der vorigen Regierung) in die Kirchengüter und die grobe Misshandlung vieler geistlicher Personen nachdrücklich zu rügen, und der Monarch wurde aufgefodert, den Titel eines allerchristlichsten Königs durch Handlungen zu verdienen, welche demselben entsprächen.

Die Regentin, Anna von Bretagne, welche in des minderjährigen Karl's Namen das Steuer führte, befand sich über wenige der vielen Punkte, welche von den Ständen erörtert wurden, so sehr in Verlegenheit, wie über die pragmatische Sanktion. Mehrere einflussreiche Mitglieder des Staatsrathes aus dem Prälatenstande waren an Rom verkauft und widersetzten sich lebhaft der Wiedereinführung derselben; sie zogen nach und nach auch andere an sich, und man fasste endlich den Beschluss, die Pragmatik abolirt zu lassen. Allein ein grosser Theil des Klerus handhabte sie nichtsdestoweniger praktisch, als wenn sie fortwährend in voller Kraft bestünde, der Bürgerstand unterstützte sie kräftig, und alle Ausländer, welche von Rom Stellen und Pfründen in Frankreich erhielten, hatten die grösste Mühe, sie nur anzutreten oder darin sich zu behaupten. Es scheint auch, dass Karl VIII. selbst, als er selbstständig aufgetreten, den faktischen Fortbestand billigte und anerkannte.

Ludwig XII., sein Nachfolger, fand die Sachen in dieser Lage; er schien ebenfalls für die Sanktion nicht ungeneigt; aber die italienischen Kriege erschwerten ihm sehr, die innere Gesin

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