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durch reichsverfassungsmässige Vorkehrungen die so unentbehrliche Erleichterung allerhuldreichst zu verschaffen geruhen möchten.

Vorstehende Puncten haben Endesunterzeichnete reiflich erwogen, einhellig beschlossen, und nach vorgelegten allseitigen Vollmachten, Namens ihrer Committenten unter Beydruckung ihrer gewöhnlichen Innsiegel eigenhändig unterschrieben. Baad Embs den 25sten August 1786.

Valentin Heimes, Sr. Kurfürstl. Gnaden zu Mainz Weyhbischoff und geh. Staats- Rath. (L. S.)

Joseph Ludwig Beck, Sr. Kurfürstl. Durchlaucht zu Trier geh. Rath und Official. (L, S.)

Georg Heinrich von Tautphoeus, Sr. Kurfürstl. Durchlaucht zu Cölln geistl, geh. Rath. (L. S.)

Johannes Michael Boenicke, Erzbischöfl. Salzburg. Consistorial-Rath. (L. S.)

3.

Abschrift-Schreibens an Se. K. K. Apostol. Majestät von den vier Herren Erzbischöffen und respect. Kur- und Fürsten zu Mainz, Trier, Cölln und Salzburg, sub datis Aschaffenburg den 3ten, Schönbornslust den Iten, und Brühl den 8ten September 1786.

Euere Kaiserliche Majestät geruheten Uns unter dem 12ten October des letzt verflossenen Jahres die unschätzbare Versicherung des reichs-oberhauptlichen allerhöchsten Schutzes und Beystandes mit der gerechtesten Aufforderung zu ertheilen, dass künftig alle unsere Metropolitan- und Diocesanrechte von Uns aufrecht erhalten, auch all dasjenige, was immer Einschreitung oder Eingriffe des päbstlichen Hofes, oder dessen Nuntien wider solche Rechte, und die gute Ordnung seyn könnte, standhaft hintangehalten werden solle.

So wie diese verehrungswürdigsten Gesinnungen in Uns das lebhafteste Dankgefühl erregten, also hielten Wir es auch dem Wohl der Uns anvertrauten Diöcesen, und selbst jenem, der gesammten deutschen Nationalkirche gemäss, über einen so wichtigen Gegenstand unter Uns gemeinsame Rathschläge zu pflegen, auf die Urquelle der durch apostolische Nachfolge

auf Uns gediehene bischöffliche Rechte zurück zu gehen, und dabey einstweilen die vorzüglichsten Zuständigkeiten festzusetzen, die Wir vermög ́ der ursprünglichen Kirchenverfassung sowohl, als der göttlichen Einsetzung, von unserm bischöfflichen Amtsberufe für unzertrennlich achten, und in welche Wir daher durch vereinbarte Maassregeln wieder einzutreten, auch solche wider alle fernere Becinträchtigung gemeinsam zu sichern und zu behaupten, entschlossen sind.

Wir eilen dem Verlangen eines der zeitherigen Bekränkungen schon im voraus überzeugten Reichsoberhauptes entgegen, wenn Wir Eur. Kaiserlichen Majestät den Inbegriff jener Rechte und Zuständigkeiten mittelst bey verwahrter von Uns reiflich erwogener, auch einstimmig beschlossener Puncte ehrerbietigst darlegen, und wenn Wir solche in Kraft des Reichsgrundgesetzlichen Kirchenschutzes der Kaiserlichen mächtigen Handhabung sowohl, als der allenfalls dazu nöthigen Reichsoberhauptlichen Einschreit- und Verwendung bey dem römischen Hofe um so zuversichtlicher anheim geben, je preiswürdiger die Allerhöchste Aufmerksamkeit ist, mit welcher Eur. Kaiserliche Majestät unsern Anträgen schon aus eignem huldreichsten Antriebe zuvorgekommen sind.

Euere Kaiserliche Majestät werden ab dem Inhalte unserer Beschwerden zu entnehmen geruhen, wie kläglich der bisherige Zustand der deutschen Kirche von jener Zeit gewesen seyn müsse, da die ungehinderte volle Ausübung unserer schweren Hirtenpflicht, und der dazu nöthigen einer Verjährung oder Vergebung ohnehin nicht unterworfenen Gewalt durch die Missbegriffe des unaufgeklärten Zeitalters allenthalben gehemmet war, und da Wir in den Verrichtungen unseres Pastoralamtes durch nichts so sehr, als durch die Ein- und Uebergriffe des römischen Hofes gehindert waren.

Diese der deutschen Kirchenfreyheit so nachtheiligen Einund Uebergriffe nahmen zwar frühzeitig und vornämlich seit der allgemeinen Verbreitung der falschen Isidorischen Decretalen überhand. Auch dehnten die römischen Curialisten solche noch nach der Hand immer weiter aus.

Allein eben darum erhob die deutsche Nation von Jahrhun

derten her so viele, und so laute Klagen. Eben darum drang sie bey den Kirchenversammlungen zu Kostnitz, Basel und Trient auf eine gründliche und ausgiebige Abhülfe, ohne jedoch dass solche je vollständig zu erhalten gewesen wäre, jà, ohne dass man selbst die öffentlichen Verträge,, die einstweilen über verschiedene Beschwerdpuncte geschlossen wurden, je durchaus zur bedungenen Erfüllung gebracht hätte.

Die Zurücktretung in unsere ursprüngliche Rechte, die Wir uns dermal zum Zwecke nehmen, wird also durch die langjährige Dauer der gegenseitigen Uebergriffe nur desto vollkommner gerechtfertiget; Und da übrigens in den eben erwähnten Verträgen noch manche Vorsehungen begriffen sind, die man der deutschen Nation durch die Umstände der Zeit abgedrungen hat, und die derselben bis jetzt ungemein drückend aufliegen, so wäre wohl in aller Rücksicht nichts billiger, noch erwünschlicher, als dass die dermalige Hülfe sich auch auf diese, die Nation und das Publicum so sehr gravirende, Verträge erstrecken könnte.

Nachdem wir aber gleichwohl noch zur Zeit Uns von der genauen Erfüllung der Concordaten nicht entfernen wollen, und nachdem Wir in solcher Rücksicht unsere Beschwerde auf die einseitigen Auslegungen und Abweichungen des römischen Hofes beschränken, auch Uns unter dem Beystande Eur. Kaiserl. Majestät solcher einseitigen Auslegungen, oder eigenmächtigen Abweichungen ohnehin entledigen werden; So mögen Wir nur den einzigen weiteren Betracht der Beherzigung Eur. Kaiserl. Majestät noch unterstellen, dass in den mit ersagtem Hofe geschlossenen Verträgen wohl bemerklich auch solche Verbindlichkeiten vorliegen, welche die deutsche Nation auf ewige Zeiten zu erfüllen keineswegs übernommen, sondern sich vielmehr ausdrücklich eine balderfolgende anderweite Vorsehung vorbehalten, auch zum Theil solche Absichten dabey zum Grunde gelegt hat, die dermalen gänz-. lich aufhören und hinwegfallen.

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Euere Kaiserl. Majestät werden es demnach von selbst für höchst billig erachten, dass Wir in solcher Rücksicht wenigstens um eine gütliche allerhöchste Verwendung anstehen, wodurch

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der römische Hof sich zur selbst eigenen ausgiebigen Beruhigung der deutschen Nation im Bezuge auf jene, den jetzigen Zeitumständen nicht mehr anpassende, Verträge vermögen lasse,

Sollte aber wider Verhoffen durch die Einschlagung gütlicher Wege nichts zu erwirken seyn, so ersuchen Wir Eur. Kaiserl. Majestät, Allerhöchstdieselben wollen huldreichst geruhen, solchenfalls die unaufhaltliche fernere Vorsorge zu treffen, dass die in den deutschen Concordaten ausbedungene und wirklich zugesicherte Kirchenversammlung (massen in jener zu Trient die erwartete Erledigung nicht erfolgt ist) durch einen Nationalzusammentritt der deutschen Erz- und Bischöffe endlich einmal zu Stande komme, und darin die deutsche Nation von allen Bedrückungen gänzlich befreyet, so fort die ihr zuständige, in den ersten Zeiten durch Jahrhunderte genossene vollkommne Freyheit wieder hergestellt werde.

Und sollte auch dieses der Kirchenverfassung so angemessene Mittel gegen alles Vermuthen nicht thunlich erscheinen, oder doch schwer in der Ausführung fallen, oder sollte der Zweck dadurch nicht ausgiebig genug zu erreichen seyn, so bleiben in diesem Falle unsere festbeschlossene Anträge von nun an dahin gerichtet, dass sothane Beschwerden, und vorzüglich jene, die sich auf lästige Exactionen, oder sonst auf das zeitliche Wohl unserer und des Reichs Unterthanen beziehen, von Eur. Kaiserl. Majestät und dem gesammten Reiche näher eingesehen, erwogen, und zu deren Beseitigung das Erforderliche durch gesetzliche oder andere Wege ergriffen werde.

Wir erlassen Uns schliesslich zu Kaiserl. Hulden, und verbleiben etc. etc.

4.

Abschrift Antwort - Schreibens von Sr. K. K. Apostol. Majestät an die vier Herren Erzbischöffe, und resp. Kurfürsten zu Mainz, Trier, Cölln und Salzburg d. d. Wien den 16. Nov. 1786.

Mit vielem Vergnügen habe ich aus Eur. Lbdn. Lbdn. Lbdn. Lbdn. an mich unterm 3ten, 7ten und 8ten Sept. a. c. gemeinschaftlich erlassenen Zuschrift den warmen Eifer, und

zugleich das vollkommene Vertrauen ersehen, mit welchem dieselbe zu Beseitigung der in der kirchlichen Disciplinarverfassung eingeschlichenen Missbräuche

nach dem Sinn meines Schreibens vom 12ten October 1785 sich einverständlich gegen mich geäussert haben.

Da die zum Besten der Religion in meinen Erblanden getroffene Anstalten die gedeihlichste Wirkungen bereits hervor bringen, so ist zu deren gleichmässigen Verbreitung im deutschen Reiche, mein Wunsch so sehnlicher, und meine Bereitwilligkeit desto aufrichtiger, zu aller nur immer thunlichen Beförderung dieses wichtigen Endzweckes geistliche und weltliche Reichsstände, in dem jedem hierunter zustehenden Umkreise, und in Gemässheit meiner aufhabenden Reichsoberhauptlichen Rechte und Verbindlichkeiten zu unterstützen.

Ueber die dem gemeinschaftlichen Schreiben beygelegte verschiedene Puncten bemerke ich für dermalen nur so viel, dass deren mögliche Zustandbringung und der davon zu erwartende Nutzen von dem vorläufigen festen Einverständnisse der Herrn Erzbischöffe mit den Exempten sowohl, als ihren Suffragan-Bischöffen und jener Reichsstände, in deren Landen sich die bischofflichen Sprengel erstrecken, zum grossen Theile abhanget: daher es dann auch vor allem wesentlich darauf ankommen wird, dass hierüber von Eur. Lbdn. Lbdn. Lbdn. Lbdn. mit gedachten Bischöffen das nöthige nähere Concert vertraulich gepflogen werde; und ich wünsche meines Orts eben so aufrichtig, als ich zuversichtlich hoffe, dass diese letzteren von der nämlichen Gesinnung und Ueberzeugung geleitet, mit gleichem Eifer zu dem vorliegenden heilsamen Werke ohne Zeitverlust sich einverstehen, folglich zum Besten unserer heiligen Religion, und deren Verwaltung in allen Theilen, nach gemeinschaftlichen Grundsätzen, und mit vereinigten Bemühungen sich thätig verwenden - werden.

Von meiner vollständigsten Mitwirkung und Handhabung nach dem ganzen Umfange des Kaiserlichen Reichsgrundgesetzlichen Kirchenschutzes belieben Eur. Lbdn. Lbdn. Lbdn. Lbdn. eben so versichert, als überzeugt zu seyn, dass ich Deroselben etc.

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