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,,,,Machen Sie ihm, so gut Sie können, begreiflich, dass er sich vergeblich schmeicheln werde, durch Aufsuchung von Umwegen auf mich wirken zu wollen, und mich zur Nachgiebigkeit zu stimmen. Ich gebe Ihnen meine wahren Gesinnungen zu erkennen, und vertraue Ihnen meine Willensmeynungen ohne einigen Rückhalt an. Ich kenne vollkommen die ganze Wichtigkeit des Geschäftes, worüber es sich handelt; ich bin überzeugt, dass die Grundsätze der gallikanischen Kirche mit denen der allgemeinen Kirche, und dem Wohle derselben in vollkommener Uebereinstimmung sind, und so lange ich lebe, bin ich weit entfernt, sie zu verlassen.""

,,Diese Botschaft ward dem Pabste ganz vorgelesen, und sey es, dass die Bündigkeit der Gründe, die sie enthielt, ihn überzeugte, oder war es die Furcht vor den Folgen, die ihm vor Augen gestellt wurden; der Pabst hielt es nicht für gut, das Geschäft über diese Angelegenheit weiter zu treiben, und gab nun ohne Aufschub dem' Abt von Saint. Aignan die Bullen zum Bisthum von Beauvais, ohne von ihm einen Widerruf, oder sonst eine Genugthuung wegen den Sätzen der Versammlung des Klerus von 1682, welche er in seinen Streitsätzen im Jahre 1705 behauptet hatte, zu verlangen."

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,,Seit dieser Zeit machte Klemens XI. ferner keinen Anstand in Ansehung der Bullen, bis gegen das Ende der Regierung Ludwig's XIV., wo nämlich im Jahre 1716, durch die Bulle Unigenitus, die nämlichen Anmassungen und Verweigerungen wieder erneuert wurden. Da diese Bulle beinahe von allen Bischöffen in Frankreich war angenommen worden, gab sie Veranlassung zu vielen blos theologischen Streitigkeiten, und als sie endlich von der ganzen französischen Kirche angenommen wurde, so ge› hört es nicht hierher, das Benehmen der Päbste in dieser Hinsicht zu prüfen; es ist genug, hier nur zwei Sachen von Wichtigkeit zu bemerken:

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1) Während den Unterhandlungen, welche über die den neuen Bischöffen (Appellanten oder Nichtacceptanten genannt) zu ertheilenden Bullen zwischen dem Regenten und dem Pabste stalt fanden, wurden die Bischöffe von Lectoure, von Troyes und von Rodez, deren Gesinnungen in Ansehung der Bulle Unigenitus sehr verdächtig waren, mit ihren Bullen versehen, ohne die-Er

klärung von sich zu geben, welche man anfänglich verlangte,, der Pabst begnügte sich mit einem allgemeinen Versprechen ihrer Anhänglichkeit an den heil. Stuhl, und einem besonderen Schreiben des französischen Gesandten Kardinal Tremoille an den Kardinal Albani, worin er blos sagte, er zweifle nicht, die von dem Regenten ernannten Bischöffe würden in den ihrer Sorgfalt anvertrauten Diözesen die Bulle Unigenitus beobachten und beobachten lassen; allein hierin lag weder ein Eid, noch ein Widerruf der Meinung der Bischöffe.

2) In dieser Unterhandlung behauptete man, die vom Könige zu einem Bisthum Ernannten hätten ein erworbenes Recht auf diese Kirche, und der Pabst könne sie dieses Rechtes nicht berauben, ohne ihnen in kanonischer Form Rechtens den Prozess zu machen, und das Zeugniss ihrer Sitten, ihres Lebenswandels und ihres Glaubensbekenntnisses in vollem Konsistorium der Falschheit zu überweisen."

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Auf diese Weise berührte das Recht der kanonischen Einsetzung oder der Ertheilung der Bullen nicht im geringsten das Recht der Regalien; allein der römische Hof hatte oft Gelegenheit gehabt, es zu berühren.“

,,Zur Zeit der Abschliessung des Konkordats zwischen Leo X. und Franz I. war der Gebrauch in Frankreich, dass der Untersuchungsprozess über die Sitten und den Lebenswandel der zu Bisthümern ernannten Subjekte von den Diözesanbischöffen vorgenommen wurde. Sie behaupteten sich im Besitze dieses Rechtes bis zur Bekanntmachung des Konziliums von Trient im Jahre 1564, und selbst noch einige Zeit nachher; allein dieses Konzilium hatte in der 22ten Sitzung Kap. 2 verordnet, dass diese Un-, tersuchungen von den Legaten des heil. Stuhls, oder von den im Lande wohnenden Nuntien, oder vom ordentlichen Bischoffe, oder endlich von den benachbarten Bischöffen vorgenommen werden sollte. Der römische Hof wusste sich dieses Dekret zu Nutze zu machen, um den in Frankreich herkömmlichen Gebrauch abzuschaffen. Er verlangte, die Diözesanbischöffe sollten diesen Auftrag nicht erhalten, als wenn kein Legat, oder kein Nuntius sich im Reiche befände, obgleich die vom Konzilium frei gestellte Wahl offenbar eine wirkliche Bestätigung des an jedem Orte herkömmlichen Gebrauches war. Die Päbste bestanden auf ihren

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Ansprüchen und indem sie die Prälaten, welche sich ihrem Willen nicht fügten, auf ihre Bullen warten liessen, leiteten sie die Sache nach und nach dahin, dass sie dieses Gegenstandes wegen sich nur an die Legaten oder Nuntien in dem Lande wandten. Indessen hat der Hof und das Parlament von Frankreich nie ein Recht anerkannt, welches im Schoosse des Staates eine auswärtige Gerichtsbarkeit zulässt, oder anerkennt. Die nach vorheriger Vernehmung und Billigung der zu Rouen versammelten Reichsstände bekannt gemachte Ordonnanz von 1576 verwarf es förmlich, und eignete das Recht der Untersuchung über die Sitten, den Lebenswandel und das Glaubensbekenntniss der Neuernannten den Diözesanbischöffen zu. In den folgenden Entscheidungen der Generalstaaten findet man das nämliche, so wie in den Beschlüssen des Parlaments, und in den Verordnungen der Könige; allein da die Schwierigkeiten in Ansehung dieser Ansprüche des römischen Hofes sich täglich erneuerten, legte Ludwig XIV. in einer hierüber dem Kardinal Janson ertheilten Antwort ihm folgende Bemerkungen vor:

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Der Pabst soll keinen Bischoff bevollmächtigen, um von denjenigen, welche ich zu Bisthümern ernannt habe, das Glaubensbekenntniss aufzunehmen; es war immer gebräuchlich, dass dieses Bekenntniss vor dem Diözesanbischoff abgelegt wurde, man liess es auch geschehen, dass es vor dem Nuntius abgelegt wurde; allein nur gelegenheitlich, und ohne ein Recht daraus herleiten zu dürfen. Als die unter dem Pontifikat Innozens XI. erhobenen Misshelligkeiten von Innozens XII. beigelegt, und den Bischöffen die Bullen ertheilt wurden, befand sich gerade eine grosse Anzahl derselben zu Paris, und man kam desswegen dahin überein, dass sie ihr Glaubensbekenntniss vor dem Nuntius ablegen sollten, er 'musste selbst, gemäss dieser Uebereinkunft, ihnen ein Breve des Pabstes zustellen; allein diese Zulassung gibt weder ihm ein Recht, noch dem Pabste die Befugniss, ihn zu bevollmächtigen, um das Glaubensbekenntniss anzunehmen, denn den Satzungen gemäss ist es blos der Diözesanbischoff, vor welchem es abgelegt werden Seit dieser Zeit haben die Nuntien nicht nur das Glaubensbekenntniss der Bischöffe angenommen, sondern ihre Auditores haben sich auch von denen, welche diess Bekenntniss ablegten, eine Vergeltung geben lassen. Dieses Beispiel beweist

muss.

die Aufmerksamkeit des römischen Hofes, die geringsten Vortheile sich zu Nutze zu machen; denn er will sich gegenwärtig das als ein Recht zueignen, was nichts als die Wirkung einer Nachgiebigkeit war, welche ich bewiesen habe, als die Misshelligkeiten, welche unter Innozens XI. sich erhoben hatten, beigelegt worden waren.

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,,,,Da ich die Wichtigkeit davon einsehe, keinen neuen Gebrauch aufkommen zu lassen, welcher einem Nuntius zugleich eine Art von Gerichtsbarkeit in meinem Reiche einräumen würde, und weil ich überzeugt bin, dass der Pabst zu gerecht ist, als dass er etwas seither Unstatthaftes verlangen sollte, so ist es nöthig, Seiner Heiligkeit diese einzelnen Umstände auseinander zu setzen, und ihn dahin zu bewegen, dass er Niemanden beauftragt, um das Glaubensbekenntniss des Bischoffs von Beziers anzunehmen; er soll es vor seinem Diözesanbischoff ablegen, und die Kommission des Pabstes wird nicht angenommen werden. Unterrichten Sie auch Se. Heiligkeit von dem, was sich in Ansehung der Auditoren der Nuntien eingeschlichen hat. Meiner Seits werde ich diejenigen, welche ich zu Bisthümern ernennen werde, wissen lassen, dass sie weder den Auditoren noch den Sekretären der Nuntien etwas zu geben hätten, wenn sie ihr Glaubensbekenntniss in die Hände des Ministers Seiner Heiligkeit ablegen.""

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Die einzelnen Umstände, worauf wir hier in Ansehung der Schwierigkeiten, welche sich wegen dem Regalienrecht zu verschiedenen Zeiten erhoben haben, eingegangen sind, beweisen, dass, so besorgt die Könige von Frankreich stets gewesen sind, um die Rechte der Krone zu behaupten, der römische Hof auch im achtzehnten Jahrhunderte von dem nämlichen Geiste der Anmassung fortwährend beseelt geblieben ist, welcher sich in den Zeiten der allgemeinen Unwissenheit, welche den römischen Anmassungen so günstig waren, freilich stärker und offener aussprach, indessen er sich jetzt in feinere Wendungen kleidet, und eine leisere und un so mehr gleisende Sprache führt."

1

III.

In Spanien.

Concordato celebrado

en el

1.

1

apno de 1753 entre las cortes de Roma y Madrid. Constitucion apostolica y breve expedidos en su corroboracion y declaracion.

(Reimpresso todo de orden de S. M. conforme à sus Originales Madrid en la Imprenta de Antonio Perez de Soto. A. 1764. 4.)

1

Habiendo tenido siempre la Santidad de Nuestro Beatisimo Padre Benedicto Papa XIV. que felizmente rige la Iglesia, un vivo deseo de mantener toda la mas sincera, y cordial correspondencia entre la Santa Sede, y las Naciones, Principes, y Reyes Catolicos; no ha dexado de dar continuamente senales segurisimas, y bien particulares de esta su viva voluntad ácia la esclarecida, devota, y piadosa Nacion Espannola, y ácia los Monarcas de las Espannas, Reyes Catolicos por titulo, y solida Religion, y siemprè afectos á lá Sede Apostolica, y al Vicario de Jesu Christo en la tierra.

Por tanto, habiendose tenido presente, que en el ultimo

1.

Konkordat zwischen den Höfen zu Rom und zu Madrid, unterzeichnet d. 11. Januar 1753.

Da Se, Heiligkeit, unser glorreich regierender Herr (und) Pabst, Benedikt XIV., immer ein lebhaftes Verlangen getragen hat, ein möchlichst aufrichtiges und herzliches Einverständniss zwischen dem heiligen Stuhle und den katholischen Nationen, Fürsten und Königen zu unterhalten,, so hat er nicht ermangelt, unaufhörlich die sichersten ganz eigenthümlichen Beweise dieser seiner Gesinnung gegen die berühinte, fromme und gottesfürchtige spanische Nation und die spanischen Monarchen zu geben, die, als katholische Könige, vermöge ihres Titels und festen Religionsbekenntnisses, immer dem apostoli. schen Stuhle und dem Statthalter Jesu Christi auf Erden treuergeben

waren.

Da er demnach bemerkte, dass, in dem letzten, unter dem

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