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und Prüfung dieser eingebrachten Anträge bestellt. Die Entscheidung darüber aber, ob und an welcher Stelle ein so gemachter Antrag zur Diskussion kommt, darüber entscheidet der Papst. Man könnte sagen, dadurch werde die Freiheit im Konzile sehr geschmälert. Einigermafsen ist es wahr. Aber solche Schmälerung ist im Interesse des Ganzen und der Ordnung notwendig; sonst würde aus dem Konzile ein polnischer Reichstag. Bei Parlamenten allerdings mufs jeder Antrag eines Einzelnen, wenn er von drei Mitgliedern unterstützt ist, zur Debatte gebracht werden. Aber dies findet unmöglich Anwendung auf das Konzil. Dieses käme sonst leichtlich über lauter Spezialanträgen gar nicht zur Hauptsache. Aber ist dadurch wirklich alles in die Willkür des Papstes gestellt? Kann er die besten und für die Kirche erspriefslichsten Anträge einfach ad acta legen? Ich antworte: „Er kann und er kann nicht. Er kann, d. h. die Gewalt dazu hat er in thesi; aber in praxi kann er nicht; denn ein evident guter und heilsamer Antrag wird von so vielen Mitgliedern unterstützt werden, dafs für den Papst eine Art moralischer Nötigung eintritt, auf ihn einzugehen." Es ist also keine der Kirche wirklich nachteilige Folge von obiger nötiger Beschränkung der parlamentarischen Freiheit zu befürchten.'

Die in eckige Klammern eingeschlossenen Worte sind ein Zusatz, den Hefele nachträglich über der Zeile eingeschoben hat. Aber er hat ihn wieder zurückgenommen. Denn später kommt er noch einmal auf die Frage zu sprechen, ob den Bischöfen zu gestatten sei, ihren Vorschlag zuerst mündlich in der Sitzung der Väter zu machen. Hören wir seine Reflexionen: Es kann zweifelhaft sein, ob das materielle Propositionsrecht, welches jeder Bischof hat (nach § 3, p. 37 sqq.), darin besteht, dafs er seinen Antrag dem Papste oder seiner Kommission nur schriftlich übergeben darf, oder ob es ihm auch erlaubt ist, denselben mündlich in der Sitzung vorzutragen. Nach § 62 könnte man glauben, der Verfasser (Galeotti) räume auch dies mündliche Propositionsrecht ein. Und das wäre sehr wichtig, denn schon in der mündlichen Annoncierung eines guten Antrags liegt ein Compelle für den Papst, darauf einzugehen. Aber es steigen mir doch wieder Bedenken auf: a) der mündliche Vortrag eines Antrages wäre wohl stets mit der Begründung dieses Antrags verbunden, und da könnte es dann ungemein weit führen und viel Zeit wegnehmen, wenn jeder Bischof ohne weiteres einen beliebigen Antrag stellen und nach Belieben weitläufig begründen dürfte. Das kann nicht sein.

Hefele zu dem Gutachten Galeottis über das Vorschlagsrecht.

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b) Dazu kommt, dafs in den allgemeinen öffentlichen Sitzungen wohl keine Anträge mehr zu stellen, sondern nur die Beschlüsse zu fassen sind (wie in Trient). Deshalb ist wohl das Recht des materiellen Antrags hinlänglich gewahrt, wenn der Einzelne seinen Antrag schriftlich übergibt und derselbe vom Papste einer Kommission zur Begutachtung zuzuweisen ist. Der Papst soll das Gutachten der Theologen über den Antrag hören, aber nicht mehr. Ob er den Antrag zur Diskussion kommen oder akzeptieren lassen will, ist lediglich seine Sache. Bei einem Parlament allerdings kann die Majorität einen Beschlufs fassen, mit dem der Präsident nicht einverstanden ist; aber bei einem Konzil kann dies nicht statthaben. Hier kann a) über nichts abgestimmt werden, was der Papst nicht zur Abstimmung bringen lassen will, und b) das Resultat der Abstimmung kann ihn nicht binden, d. h. stimmt die Majorität anders als der Papst wünscht, so ist er nicht genötigt, diesen Beschlufs zu bestätigen.' 1

Die päpstliche Konstitution bestimmt also über das Vorschlagsrecht ganz genau dasjenige, was Hefele als das Richtige bezeichnet. Dieser hebt mit Recht die Unzuträglichkeiten hervor, die eine. volle Unabhängigkeit der Bischöfe bei Einbringung von Anträgen haben würde. Der tiefste Grund für die Bestimmung liegt aber in der besondern Stellung des Papstes zum Konzile, kraft deren er allein Auftraggeber des Konzils ist. Er beruft es und könnte, wie

1 Man vergleiche hiermit, was Friedrich (a. a. O. S. 43 f.) sagt. Nach ihm legten die beiden römischen Konsultoren (Sanguineti und Galeotti) ausschliesslich dem Papste das Vorschlagsrecht bei, Hefele dagegen gestand auch den Bischöfen ein Vorschlagsrecht zu. Die Kommission habe sich nun zuerst den römischen Konsultoren angeschlossen und sei hiervon nur aus einem bestimmten Grunde wieder abgegangen. Sie wollte nämlich, dafs die Bischöfe die Definition der päpstlichen Unfehlbarkeit vorschlagen sollten. Darum gestand sie denselben mit Hefele ein Vorschlagsrecht zu. So phantasiert ein Historiker. Und solcher Phantasien finden sich bei ihm Hunderte; sie sollen zeigen, dafs auf dem Konzile nichts anderes als die Definition der Unfehlbarkeit bezweckt wurde. Die drei Konsultoren waren vollkommen einer Meinung: alle sagten, dass autoritativ nur der Papst eine Vorlage vor das Konzil bringen könne, dafs aber auch alle Väter, abhängig vom Papste, Vorschläge machen könnten. Dafs Galeotti und Hefele übereinstimmten, geht ans dem Gesagten klar hervor; dafs dies auch die Ansicht Sanguinetis war, möge folgende kurze Stelle aus seinem Gutachten bezeugen: ‚Dico..., ius proponendi in Concilio oecumenico ita ad sanctam Sedem unice pertinere, ut negative, nihil citra eius consensum et approbationem proponatur, et positive, quidquid proponitur vel immediate vel mediate ab ipsa sancta Sede proponatur. Dixi mediate, scil. quatenus episcoporum propositiones per legatos pontificios fieri debent. C. V. 1080 c.

Sanguineti1 bemerkt, auch einmal zu einem ganz besondern einzelnen Zwecke ein Konzil berufen und es dann auflösen. So kann er auch ein Konzil zu einem vielfachen Zwecke auf längere Dauer berufen. Wollen dann die Bischöfe auch ihrerseits Gegenstände zur Behandlung vorlegen, so steht dem nichts im Wege. Doch kann der Papst die Anträge prüfen und entweder zulassen oder ausschliefsen.

Wir ersehen hieraus ebenfalls, wie völlig zutreffend es war, dafs der Papst die Mitglieder der Kongregation, die mit der Prüfung der von den Bischöfen eingereichten Anträge betraut wurde, alle selbst ernannte und nicht vom Konzile wählen liefs. Einen besondern Vorteil konnte er kaum dadurch erlangen. Denn auch aus Wahlen, bei denen doch die Majorität der Stimmen den Ausschlag gab, würden gewifs nur solche Männer hervorgegangen sein. die ihm durchaus genehm waren. Aber darum bestimmte er die Mitglieder selbst, weil sie seine, d. i. die dem Papste und nicht dem Konzile zukommende Arbeit übernehmen sollten und ihm und nicht dem Konzile zur Hand gingen. Die Mitglieder für die Kommissionen dagegen, welche die Konzilsarbeiten der Generalkongregationen zu verfolgen hatten, mufsten gemäfs der Geschäftsordnung von den Vätern selbst gewählt werden. So hatte der Heilige Vater es selbst angeordnet, obgleich nach den Beschlüssen der vorbereitenden Kongregation zwei Drittel vom Konzile und das andere vom Papste gewählt werden sollten 2.

Die Antwort des Papstes auf die Eingabe der sechsundzwanzig Bischöfe, die der Konzilssekretär dem Kardinal Schwarzenberg und durch diesen den übrigen mündlich mitzuteilen hatte, war kurz und fest: Da nicht anzunehmen ist, dafs eine Bestimmung des päpstlichen Dekretes einem der Rechte, die wahrhaft den Bischöfen zustehen, präjudizieren könne, hält Seine Heiligkeit die Gründe, die in dem von sechsundzwanzig Bischöfen eingereichten Schreiben vom 2. Januar angeführt sind, nicht für zutreffend, und hat darum erklärt, es sei sein Wille, dafs die von ihm angeordnete und veröffentlichte Konzilsordnung mit dem Breve Multiplices inter unverändert in Kraft bleibe.' 3

Ein drittes, auch vom 2. Januar datiertes Schreiben, das von vielen deutsch-österreichisch-ungarischen, französischen und einigen

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Weitere Anträge zur Geschäftsordnung.

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nordamerikanischen, im ganzen von achtundachtzig Vätern unterschrieben ist, läfst die Konstitution Multiplices inter selbst beiseite, will aber einige Hindernisse aufdecken, die einer fruchtbaren Prüfung der vorgelegten Gegenstände im Konzile entgegenstehen.

In einer Synode von mehr als siebenhundert aus allen fünf Weltteilen herbeigeeilten Vätern, so sagen sie, genügen die Generalkongregationen nicht für eine gründlichere Erörterung der vorgelegten Gegenstände, wenn nicht Beratungen kleinerer Versammlungen vorausgegangen sind. Wenn solche mit Fleifs abgehalten worden sind, werden zwanzig oder dreifsig Väter durch ihre Reden in der Generalkongregation meistens mehr zur Beleuchtung eines Gegenstandes beitragen als sechzig, die ohne vorhergehende Beratung mit andern auftreten. Ferner gebe es unter den Bischöfen Männer, welche sich durch Bildung und Erfahrung auszeichneten, aber, wenn auch mit vorzüglicher Kenntnis der lateinischen Sprache ausgestattet, doch keine Übung haben, sie zu sprechen. Die

Aula sei freilich herrlich, weil in der Nähe des Grabes des hl. Petrus; aber für Beratungen sei sie nicht günstig. In der ersten Kongregation habe trotz der starken Stimme einzelner Redner kein einziger von allen Vätern verstanden werden können, und auch nach der Verkleinerung des Saales1 konnten nicht alle Väter alles verstehen.

Die Väter sprechen daher den Wunsch aus, dafs die stenographischen Aufzeichnungen gedruckt und allen Mitgliedern des Konzils, aber auch nur diesen und unter Verpflichtung des Geheimnisses, mitgeteilt würden, damit sie, was sie in den Versammlungen mangelhaft verständen, durch Nachlesen ergänzten. Überhaupt, auch wenn eine passendere Aula gefunden werden könnte, die allen Anforderungen vollkommen genügte, sei es dennoch sehr nützlich, dafs die Väter vor Augen hätten, was in den vorherigen Sitzungen gesagt worden sei. Ein hinzugefügtes oder weggelassenes Wort ändere oft den Sinn in den wichtigsten Dingen.

Sie verlangen ferner die allgemeine Erlaubnis, den Mitteilnehmern am Konzile ihre Ansichten schriftlich darlegen zu dürfen, und sprechen die Bitte aus, dafs ihnen wegen des gegenseitigen Zusammenhanges alle auf Glauben und Disziplin bezüglichen Vorlagen von vornherein und mitsammen übergeben werden möchten.

Schon in der zweiten Generalkongregation, in der eine Debatte stattfand, wurde die Aula durch einen Vorhang in zwei Teile geteilt, und die Väter rückten in einem derselben näher zusammen.

Es sei von grofsem Nutzen, wenn die Väter von gleicher Sprache oder aus den Ländern, die unter derselben Regierung stehen oder von ähnlichen Sitten und Einrichtungen beherrscht werden, miteinander Beratungen abhielten. Darum sollten die Konzilsglieder in etwa sechs Abteilungen geteilt werden, die ihre Ansicht über das vorgelegte Schema und ihre Beweise für dieselbe der betreffenden Deputation durch wenigstens zwei Abgeordnete darzulegen hätten.

Zum Schlusse fassen sie ihre Bitten kurz in drei Punkte zusammen, von denen der erste sich auf die Übergabe aller Schemata, der zweite auf die vorgeschlagene Art der Beratungen nach Ländern und der dritte auf den Druck der Reden und anderer Erörterungen der Väter bezieht. Auf diese einzelnen Punkte antwortet der Papst wiederum mündlich, durch den Sekretär des Konzils, den er an die Kardinäle Schwarzenberg und Rauscher und an den Erzbischof von Paris abordnet.

Nach sorgfältiger Erwägung des Inhaltes des Schreibens, so sagt er, habe er sich zu folgender Antwort auf die drei Bitten entschlossen :

Abgesehen davon, dafs es in den früheren Konzilien nicht Sitte gewesen sei, den Vätern von Anfang der Sitzungen an die für die Diskussion vorbereiteten Arbeiten alle und einzeln schon zum voraus zu übergeben, erlaubten es in unserer Zeit auch spezielle Gründe, die man leicht erraten könne, nicht, diese in einer von den Vätern gewünschten Weise schon jetzt zu verteilen 1.

Zweitens sei es ohne Unzuträglichkeit nicht möglich, die Teilung der Väter in bestimmte Gruppen nach Sprache oder Nationalität, wie es in dem Schreiben gewünscht sei, zu autorisieren oder offiziell anzuerkennen. Doch bestehe kein Hindernis, dafs die Bischöfe zur Beschleunigung der Diskussionen nach ihrem Belieben sich ohne offiziellen Charakter vereinigen und auch in der Generalkongregation durch einen oder mehrere Prälaten die in ihren Gruppen vorwiegenden

1 Noch ein anderer Grund lag vor, warum man die Arbeiten nicht vorlegen konnte, den der Papst nicht angab, den wir aber in den Aktenstücken des Archivs mehrmals ausgesprochen fanden, nämlich dieser, dafs die Arbeiten noch nicht fertiggestellt waren. Viele derselben scheinen noch der Umarbeitung bedurft zu haben, bevor sie für die Verhandlungen des Konzils vollkommen vorbereitet waren. Es ist aber leicht erklärlich, dafs man sie ohne die Umarbeitung nicht in die Hände der Väter geben wollte und bei der Menge der Arbeiten die Umarbeitung nicht sofort vornehmen konnte.

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