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Elftes Kapitel.

Die Spezialdebatte über das dritte und vierte Kapitel und über den Schlufs des Schemas der Konstitution

De fide catholica'.

Mahnung des Präsidenten zur Kürze.

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Mahnung zur Meidung von Worten, welche die anderen beleidigen könnten. Redner. Diskussion des dritten Kapitels. Erweiterung desselben durch einen Zusatz über den Gegenstand des Debatte über die Worte ordinarium ministerium. - Gignoux.

Glaubens.
Martinez.

Meurin.

-

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Monzon y Martins. Dupanloup.

Martin als Referent. Debatte über die Worte evidens credibilitas. Jandel. Meurin. Debatte darüber, in welchen Worten der Irrtum Hermes' über die nötigende Kraft von Glaubensbeweisen auszudrücken sei. Diskussion des vierten Kapitels. Redner. Über die Freiheit der Wissenschaften. Rede Ginoulhiacs. ferent Pie.

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Die Glaubensdeputation und ihr ReDiskussion der Schlufssätze.

Ursprünglicher Platz der

An

Versetzung derselben ans Ende der ersten Konstitution.
Annahme desselben durch die Glaubensdeputa-

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Die Spezialdebatte über das dritte Kapitel begann in der siebenunddreifsigsten Generalkongregation vom 30. März. Bevor sie ihren Anfang nahm, ermahnte der erste Präsident wiederum die Väter, sich der Kürze zu befleifsigen, damit sie nicht wegen der Ausführlichkeit ihrer Bemerkungen bei ihren Zuhörern Überdrufs hervorrufen oder sich gar minder angenehme äufsere Kundgebungen dieses Überdrusses zuziehen möchten. In der Tat spannen einige Väter noch immer ihre Reden zu weit aus. Wenn auch bei den meisten das Bemühen hervortrat, sich kurz zu fassen, so gelang dieses manchen eben trotz ihres guten Willens nicht, und viele Bemerkungen schienen ihnen wichtig, welche ohne Schaden für die Sache hätten unterdrückt werden können. Für die Zuhörer aber war es sehr peinlich, in den langen, ermüdenden Sitzungen durch den Vortrag überflüssiger oder über Gebühr ausgedehnter Reden hingehalten zu

werden, und die Zeichen der Ungeduld, die sie zuweilen gaben, darf man ihnen nicht zu sehr verübeln.

Der erste Präsident fügte die andere Mahnung hinzu, die Väter möchten nur auf die Darlegung der Wahrheit bedacht sein, die Liebe nicht verletzen und sich nicht von allzu heftigen Gemütsbewegungen zu scharfen Worten gegen die Mitbischöfe hinreifsen lassen. Er könne dies durchaus nicht gestatten und sei verpflichtet, es eintretenden Falles sofort zu verbieten 1. Hierauf eröffnete er die Debatte, die in der folgenden Generalkongregation vom 31. März zu Ende geführt wurde.

Als Redner traten in der siebenunddreifsigsten Generalkongregation auf: Ballerini, Patriarch von Alexandrien, Vancsa, Erzbischof von Siebenbürgen, vom rumenischen Ritus, die Bischöfe Rivet von Dijon, Gignoux von Beauvais, Cantimorri von Parma, Caixal y Estrade von Urgel, Ferrè von Casale, Martinez von Havana, Magnasco von Bolina i. p. i. und der Generalobere der Dominikaner, P. Vinzenz Jandel, denen sich noch der Erzbischof Melchers von Köln anschlofs, der sich erst während der Generalkongregation zum Worte meldete 2. In der achtunddreifsigsten Generalkongregation sprach zuerst Erzbischof Errington von Trapezunt i. p. i., nach welchem Bischof Martin von Paderborn, als Mitglied der Glaubensdeputation, in die Verhandlung eingriff. Dann folgten als Redner der Reihe nach: Monzon y Martins, Erzbischof von Granada, Maupas, Erzbischof von Zara, und die Bischöfe Dupanloup von Orléans, Amat von Monterey und Los Angeles, Dabert von Périgueux, Meurin von Askalon i. p. i., Hefele von Rottenburg, Gandolfi von Corneto und Civitavecchia und Moreyra von Guamanga 3. Die beiden letzteren hatten erst während der Sitzung ums Wort gebeten.

Das dritte Kapitel handelt über den Glauben selbst. Seinen Inhalt haben wir schon früher genauer dargelegt.

Eifrig besprochen wurde besonders der vierte Paragraph, in welchem der Gegenstand des Glaubens mit folgenden Worten dargelegt wird: Porro fide divina et catholica ea omnia credenda sunt, quae in verbo Dei scripto vel tradito continentur, et ab Ecclesia sive sollemni iudicio sive ordinario magisterio credenda proponuntur.' 5 Dieser Paragraph war in dem Schema", wie es der Glaubens

1 C. V. 735 d sq.
4 Oben S. 367 f.

2 Ibid. 736 a. 5 C. V. 73 c.

3 Ibid. 736 b.
Ibid. 1629 d sqq.

Der Gegenstand des Glaubens. Das ordinarium magisterium.

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deputation zur Beratung vorgelegt worden war, nicht enthalten und wurde auf den Vorschlag des Bischofs Senestréy von Regensburg hier aufgenommen, um einer falschen Richtung, die sich besonders in der theologischen Fakultät der Universität München zeigte, entgegenzutreten, nach welcher man nur dasjenige als Gegenstand des Glaubens anerkennen wollte, was als solcher definiert worden sei1.

Unter dem ordinarium magisterium wurde von manchen der ex cathedra redende Papst verstanden, und zwar nicht sowohl von denen, die gegen die Definition der päpstlichen Unfehlbarkeit, sondern von solchen, welche für dieselbe auftraten, weshalb denn die ersteren um so mehr auf Änderung des Paragraphen drangen, damit das Konzil nicht den Anschein erwecke, als wolle es eine Frage von solcher Wichtigkeit gleichsam nebenbei entscheiden.

Schon einer der ersten Redner, Bischof Gignoux von Beauvais, beantragte im Namen mehrerer Streichung des Paragraphen, weil er dunkel sei und verschiedene Erklärungen zulasse 2. Bischof Martinez von Havana wollte, dafs er beibehalten werde; doch solle er mit Klarheit aussprechen, was er sage. Martinez verstand unter dem ordinarium magisterium den Papst. Was ist das gewöhnliche Lehramt der Kirche anderes', so fragt er, als das Lehramt des römischen Papstes, des Oberhauptes der Kirche, des Stellvertreters unseres Herrn Jesus Christus, der nach achtzehn Jahrhunderten die Kirche lehrt und sie mit Unfehlbarkeit bis zum Ende der Welt lehren wird? Also sage man klarer: Alles das, was durch das feierliche Urteil der Kirche oder das gewöhnliche Lehramt des römischen Papstes ... als anzunehmen und im Glauben festzuhalten gelehrt wird. 3 Erzbischof Errington beantragt Streichung des Satzes. Er sei dunkel, und die Konzilsväter gingen in der Erklärung desselben auseinander. Ihm scheint unter dem ordinarium magisterium nicht, wie Martinez, die Erlassung päpstlicher Dekrete zu verstehen. zu sein, sondern die Darlegung der aus der Glaubenshinterlage entnommenen Lehre durch die Hirten der Gläubigen vor der Definition derselben. Die Lehre, welche Martinez in den Worten enthalten glaube, gehöre nicht hierher, sondern in ein anderes Schema. Behandle man sie hier, so würde sie, die Hauptfrage des Konzils, wie

1 Breve diurnum Deputationis pro rebus ad fidem pertinentibus p. 18; cf. C. V. 1675 b.

2 Acta etc. II, 223.

3 Ibid. p. 233. Emend. 49. C. V. 159 d.

Vgl. den Verbesserungsvorschlag desselben Bischofs

nebenbei und ohne Diskussion in einen Konzilsbeschlufs hineingezogen 1. Erringtons Ausführung veranlafste den Bischof Martin von Paderborn, im Namen der Glaubensdeputation zu erklären, dass es keineswegs die Absicht derselben gewesen sei, in diesen Worten direkt oder indirekt die Frage von der Unfehlbarkeit des Papstes zu berühren, sondern nach Besprechung des Formalobjektes des Glaubens wolle man in jenem Zusatze erklären, was das Materialobjekt desselben sei. Es sei der Satz gegen jene Theologen gerichtet, die lehrten, nur dasjenige müsse festgehalten werden, was klar von den Konzilien definiert sei, und die Worte seien aus dem Apostolischen Schreiben von 1863 an den Erzbischof von München genommen. Als Beispiel einer Lehre, die stets Gegenstand des Glaubens gewesen, aber erst von dem Konzile von Nicäa definiert worden sei, nennt er die Lehre von der Gottheit Christi 2.

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Nach Martin ergriff der Erzbischof Monzon y Martins von Granada das Wort. Er will die Stelle beibehalten haben. Denn ,die Kirche ist nicht nur dann unfehlbar, wenn sie auf dem Konzile oder durch ihr Haupt redet, sondern auch bei Ausübung ihres allgemeinen und gewöhnlichen Lehramtes durch die Hirten und in der Auffassung ihrer Lehre durch alle Christen'. Doch wünscht er den Zusatz: ,quae ab Ecclesia tamquam de fide divina credenda proponuntur. Denn nicht alles, was die Kirche festzuhalten vorlege, sei mit göttlichem Glauben anzunehmen, wie die Lehre von der unbefleckten Empfängnis Marias vor der Definition derselben noch nicht mit göttlichem Glauben anzunehmen gewesen sei 3. Die Formel ,sive sollemni iudicio sive ordinario magisterio' ist ganz gewifs von dem Erzbischofe von Granada recht erklärt, und wenn er sagt, dafs nicht alles, was von der Kirche festzuhalten vorgelegt wird, mit göttlichem Glauben angenommen werden kann, ist dies zweifellos richtig; aber das Beispiel von der unbefleckten Empfängnis vor und nach der Definition scheint nicht gut gewählt zu sein. Denn dasjenige kann und mufs mit göttlichem Glauben angenommen werden, was von Gott in sich geoffenbart ist. Dies aber war hinsichtlich jener Lehre ebensowohl vor wie nach der Definition der Fall. Die Kirche machte dies durch ihre Definition nur allgemein bekannt und verpflichtete nun auch ihrerseits unter Strafe des Bannes zur

1 Acta etc. p. 245 sq. 3 Ibid. p. 249 sqq. Emend. 52. C. V. 160 a.

2 Ibid. p. 248.

Vgl. den Verbesserungsvorschlag desselben Prälaten

Der Gegenstand des Glaubens. Das ordinarium magisterium.

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gläubigen Annahme der Lehre; von denjenigen, die sie schon vorher mit Gewissheit als geoffenbart anerkannten, mufste sie auch schon vorher mit göttlichem Glauben angenommen werden.

Dupanloup, Bischof von Orléans, stimmte dem Erzbischofe von Granada darin bei, dafs nur dasjenige notwendiger Gegenstand des Glaubens sei, was von der Kirche,ut de fide tenendum vorgelegt werde, und er unterschied zwischen Wahrheiten, die unmittelbar in der göttlichen Offenbarung enthalten seien, und solchen, welche nur durch Schlufsfolgerung daraus hergeleitet würden 1. Diese Unterscheidung ist sehr zutreffend. Denn beide Arten von Wahrheiten können von der Kirche als festzuhalten den Gläubigen vorgelegt, aber nur die Wahrheiten der ersten Art mit göttlichem Glauben angenommen werden, da Gott nur sie formell geoffenbart hat.

Bischof Meurin von Askalon i. p. i. wünschte zu ,ordinario magisterio' den Zusatz,publico et universali' und erklärte in der Begründung die Formel,sive sollemni iudicio sive ordinario magisterio gerade so wie der Erzbischof von Granada: Es gibt in der Kirche. eine zweifache Art der Vorlegung der Lehre und eine zweifache Lehrweise. Die eine besteht in einem feierlichen Urteile, das selten gefällt und darum von vielen ein aufserordentliches Urteil genannt wird; die andere ist die ständige Lehrtätigkeit, durch welche die Gläubigen unter der Wachsamkeit der Hirten unterrichtet werden, und diese wird darum die gewöhnliche genannt.' So sei die Lehre von der Notwendigkeit der Feindesliebe und von der Flucht des Heilandes nach Ägypten ja nicht definiert und dennoch mit göttlichem Glauben anzunehmen. Diese Wahrheiten bezeichneten die Theologen als,de fide divina non definita'. Weil der Irrtum, nur die definierten Lehren müsse man annehmen, so weit verbreitet sei, wünscht der Redner, dafs ein eigener Kanon gegen denselben aufgestellt werde 2.

Über die von den Vätern eingereichten Verbesserungsvorschläge beriet die Glaubensdeputation in fünf Sitzungen 3, und Bischof Martin von Paderborn wurde mit der Berichterstattung über ihre Beschlüsse vor der Generalkongregation betraut. Als er zu dem vierten Paragraphen gekommen war, schlug er im Namen der Deputation vor, dafs man, um den Verbesserungsanträgen der Väter zu genügen, erstens zu dem Worte magisterio das Wort universali hinzufüge,

1 Acta etc. p. 254 sq.

panloup her.

2 Ibid. p. 261 sq.

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Die Emendatio 51 (C. V. 160 a) rührt von Du

$ C. V. 1672 d sqq.

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