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du gouvernement Ecclesiastique, assavoir les Diacres. Il y en eu tousiours deux espèces en l'Eglise ancienne: Les uns sont esté deputez à recevoir, dispenser et conserver les biens de poures, tant aumosnes quotidiennes, que possessions, rentes et pensions : les autres, pour penser et soigner les malades et administrer la pitance des poures. A quoy c'est bien raison, que toutes villes Chrestiennes se conforment, Comme nous y avons tasché et voulons encore continuer à l'advenir. Car nous avons procureurs et hospitaliers.

E. Richter: Die evang. Kirchenverordnungen des 16. Jahrh. (Weimar 1846.) 2 Bde. E. Richter: Gesch. der evang. Kirchenverfassung in Deutschl. (Leipz. 1851.) S. 100 ff. Soulier: Statist. des eglis. réf. de France. (Par. 1828.)

III. Die neueren Kirchenordnungen der deutschen Landeskirchen (sec. 19) haben in der Regel einen von den älteren wesentlich verschiedenen Charakter.

1. Sie enthalten regelmäßig nur organisatorische Vorschriften, betreffend den Ausbau der Kirchenverfassung nach den Grundsäßen der kirchlichen Selbstverwaltung (Presbyterial- und Synodalprinzip).

2. Sie sind vom Landesherrn lediglich in seiner Eigenschaft als Träger der Kirchengewalt (Summepiskopus), nicht als Träger der Staatsgewalt (Staatsoberhaupt), und zwar meist unter Beirath von Synoden, erlassen. Also Kirchen gesehe, nicht Staats gefeße.

3. Eine Mitwirkung des Staats hat nur nebenher, nachträglich und auch nur insoweit stattgefunden, als die kirchlichen Vorschriften entweder

a) älteren Staatsgesezen widersprachen. Hier mußte durch Aufhebung der letteren für die neue Ordnung Raum geschaffen werden (Lex cassatoria). Oder

b) das staatliche Rechtsgebiet berührten. Hier bedurfte die neue Ordnung besonderer staatsgesetzlicher Sanktion (Lex exsecutorialis). So wegen Vertretung der Gemeinde nach außen, Verwaltung des Kirchenvermögens, Regelung der patronatischen Rechtsverhältnisse und Handhabung des kirchlichen Steuerrechts.

Von prinzipieller Bedeutung sind die Kirchenordnungen für Rheinland und Westphalen vom 5. März 1835 (rev. 1853), für Bayern (Kirchenvorstandsordnung) vom 7. Oktober 1850, für Baden (Kirchenverfassungsgesetz) vom 5. September 1861, für Hannover (Kirchenvorstands- und Synodalordnung) vom 9. Oktober 1864, für Sachsen (Kirchenvorstands- und Synodalordnung) vom 30. März 1868, für Altpreußen (Kirchengemeinde- und Synodalordnung) vom

Hübler, Kirchenrechtsquellen.

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10. September 1873 und 20. Januar 1876, für Württemberg (Kirchengemeinde- und Landessynodalordnung) vom 29. Juli 1888 und 11. September 1888.

Nur in vereinzelten Ländern (den beiden Mecklenburg, Sachsen-Altenburg, Schwarzburg-Sondershaufen und Reuß ä. L.) sind die neueren Kirchenordnungen in alter Weise lediglich durch Staats geseye geschaffen worden. Es fehlt hier an einem kirchlichen Gesetzgebungsrecht und damit an einem selbstständigen (vom Staat abgelösten) Landeskirchenverband. (Sohm in Labands Archiv f. öffentl. R. IV. 172.)

Friedberg: Die geltenden Verfassungsgesetze der evang. deutschen Landeskirchen (Freib. 1885) u. 3 Ergänz. Bde. (1888. 1890. 1893.) Fortsetzung in der Zeitschrift f. Kirchenr. Bd. 23 ff.

Für Preußen (alte Lande) ergingen:

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1. K. Gem. u. Synod.-Ordn. v. 10. Septbr. 1873: § 1. „Die Kirchengemeinden haben ihre Angelegenheiten innerhalb der gefeßlichen Grenzen selbst zu verwalten. Als Organe dieser Selbstverwaltung dienen die Gemeindekirchenräthe und die Gemeindevertretungen. § 2. In jeder Kirchengemeinde wird ein Gemeindekirchenrath, in den größeren Gemeinden auch eine Gemeindevertretung... gebildet. § 3. Ter Gemeindekirchenrath besteht 1. aus dem Pfarrer ... oder dessen Stellvertreter im Pfarramt, 2. aus mehreren Aeltesten, welche... durch die Gemeinde gewählt werden. § 8. Den Vorsiz im Gemeindekirchenrath führt der Pfarrer... § 13. Der Gemeinde kirchenrath hat den Beruf, in Unterstützung der pfarramtlichen Thätigkeit die Kirchengemeinde in ihren inneren und äußeren Angelegenheiten zu vertreten. § 14 (rev.). Der Pfarrer bleibt in seinen geistlichen Amtsthätigkeiten, der Lehre, Seelsorge, Verwaltung der Sakramente und in seinen übrigen Ministerialhandlungen von dem Gemeindekirchenrath unabhängig. Hält er es jedoch für nothwendig, eine von ihm begehrte Amtshandlung oder die Zulassung zu einer solchen im einzelnen Falle abzulehnen,... so hat er unter schonender einstweiliger Zurückhaltung des Betroffenen auf Verlangen desselben den Fall dem Gemeindekirchenrath zur Beschlußfassung vorzulegen Erklärt sich der Gemeindekirchenrath gegen die Zurückweisung, so hat der Geistliche, die Sache zur Entscheidung der Kreissynode bezw. des Kreissynodalvorstandes zu bringen. Bis zum Erlaß der letteren bleibt die Ausführung des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt. Der Gemeindekirchenrath ist wie berechtigt so verpflichtet, Verstöße des Geistlichen und der Aeltesten in ihrer Amtsführung oder ihrem Wandel in seinem Schooße zur Sprache zu bringen. Jedoch steht ihm Behufs weiterer Verfolgung nur zu, der vorgesezten Kirchenbehörde davon Anzeige zu machen. 27. In Kirchengemeinden von 500 Seelen oder darüber wird durch Wahl der Gemeinde (§ 34) eine Gemeindevertretung gebildet. In Gemeinden unter 500 Seelen tommen die Rechte der Gemeindevertretung der Versammlung der wahlberechtigten Gemeindeglieder zu. § 28. Die Stärke der Gemeindevertretung beträgt das Dreifache der normalen Zahl der Aeltesten. § 29. Die Gemeindevertretung verhandelt und beschließt in Gemeinschaft mit dem Gemeindekirchenrathe über die von dem letteren zur Berathung vorgelegten Gegenstände. Der Vorsitzende des Gemeindekirchenraths ist zugleich Vorsitzender der zu einem Kollegium vereinigten Versammlung. § 31. In folgenden Angelegenheiten bedarf der Gemeinde-Kirchenrath der beschließenden Mitwirkung der Gemeindevertretung: 1. bei dem Erwerb der Veräußerung.

und der dinglichen Belastung von Grundeigenthum, der Verpachtung und Vermiethung von Kirchengrundstücken auf länger als zehn Jahre... 2. bei außerordentlichen Nutzungen des Vermögens, welche die Substanz selbst angreifen... 3. bei Anleihen... 4. bei der Anstellung von Prozessen. . 5. bei Neubauten und erheblichen Reparaturen an Baulichkeiten... der Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen erforderlichen Geldmittel und Leistungen... 7. bei Veränderung bestehender und Einführung neuer Gebührentaren... 8. bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Dotirung neuer Stellen für den Dienst der Gemeinde... 9. bei der Feststellung des Etats der Kirchenkasse und der Voranschlagsperiode... 10. bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden oder zur Unterstützung evangelischchristlicher Vereine oder Anstalten... 11. bei Errichtung von Gemeindestatuten... 32. Pfarrstellen, welche bisher auf Grund des fiskalischen Patronats, spezieller Statuten oder aus anderen Gründen der freien kirchenregimentlichen Verleihung unterlegen haben, werden dergestalt beseßt, daß die Kirchenbehörde in dem einen Erledigungsfalle mit, in dem anderen ohne Konkurrenz einer Gemeindewahl den Pfarrer beruft. Die Wahl erfolgt durch den Gemeinde-Kirchenrath in Gemeinschaft mit der Gemeindevertretung. § 34. Die Mitglieder des Gemeindekirchenraths und der Gemeindevertretung werden von den wahlberechtigten Geweindegliedern gewählt. Wahl= berechtigt find alle männlichen selbstständigen, über 24 Jahre alten Mitglieder der Gemeinde, welche bereits ein Jahr in der Gemeinde wohnen..., zu den kirchlichen Gemeindelasten... beitragen und sich zum Eintritt in die wahlberechtigte Gemeinde ordnungsmäßig... angemeldet haben. § 35. Wählbar in die Gemeindevertretung sind alle Wahlberechtigten, sofern sie nicht durch beharrliche Fernhaltung vom öffentlichen Gottesdienste und von der Theilnahme an den Sakramenten ihre kirchliche Gemeinschaft zu bethätigen aufgehört haben. Wählbar in den Gemeindekirchenrath sind alle zum Eintritt in die Gemeindevertretung befähigten Personen, welche das 30. Lebensjahr vollendet haben. S 49. Die zu einer Diözese vereinigten Gemeinden bilden in der Regel den Kreis-Synodalverband. § 50. Die Kreissynode besteht aus 1. dem Superintendenten der Diözese als Vorsitzenden... 2. sämmtlichen innerhalb des Kirchenkreises ein Pfarramt definitiv oder vikarisch verwaltenden Geistlichen... 3. der doppelten Anzahl gewählter Mitglieder... Die Wahl dieser Mitglieder erfolgt auf drei Jahre und wird durch die vereinigten Gemeindeorgane vollzogen. § 51. Die Kreissynode tritt jährlich in der Regel einmal zusammen. § 54. Der Vorstand der Kreissynode besteht aus dem vorsißenden Superintendenten und aus vier von der Synode... gewählten Beisißern, von denen mindestens einer ein Geistlicher sein muß. § 58. Die Kreissynoden jeder Provinz bilden zusammen den Verband einer Provinzialsynode. § 59. Die Provinzialsynode wird zusammengesetzt aus 1. den von den Kreissynoden... der Provinz zu wählenden Abgeordneten, 2. einem von der evang. theologischen Fakultät der Prov.-Universität zu wählenden Mitgliede dieser Fakultät, 3. den vom Könige zu ernennenden Mitgliedern, deren Zahl den sechsten Theil der nach Nr. 1 zu wählenden Abgeordneten nicht übersteigen soll. Die Wahl... erfolgt für eine Synodalperiode von drei Jahren. § 62. Die Wahl erfolgt in der Weise, daß in jedem Wahlkreise 1. ein Abgeordneter aus den innerhalb des Wahlkreises... angestellten Geistlichen, 2. ein Abgeordneter aus solchen Angehörigen des Wahlkreises gewählt wird, welcher in Kreissynoden oder in den Gemeindekörperschaften desselben als weltliche Mitglieder... der Kirche dienen oder früher gedient haben, 3. das

lezte Drittheil der Abgeordneten wird von den an Seelenzahl stärkeren Kreissynoden und Wahlverbänden aus den angesehenen kirchlich erfahrenen und verdienten Männern des Provinzialbezirks gewählt. § 66. Der Vorstand der Provinzialsynode... besteht 1. aus einem Vorsizenden, 2. aus mehreren (nicht über sechs) Beisißern, geistlichen und weltlichen in gleicher Zahl. § 68. Dem Vorstande der Provinzialsynode liegt ob... 6. die Theilnahme an wichtigen Geschäften des Konsistoriums. Sie muß eintreten bei Vorschlägen über die Besetzung kirchenregimentlicher Aemter, bei Entscheidungen ... über die Entlassung von Aeltesten als auch . . . über Einwendungen der Gemeinde gegen die Lehre eines zum Pfarramt Designirten; ferner bei Entscheidungen, durch welche wegen Mangels an Uebereinstimmung mit dem Bekennt nisse der Kirche die Berufung eines sonst Anstellungsfähigen zu einem geistlichen Amte für unzulässig erklärt wird; endlich in allen Fällen, in welchen gegen einen Geistlichen wegen Irrlehre die Untersuchung eingeleitet oder eine Entscheidung gefällt werden soll."

Diese Ordnung ist:

a) kirchlich (!) sanktionirt durch den Allerh. Erlaß vom 10. September 1873: Nach Vernehmung der in Gemäßheit Meines Erlasses vom 5. Juni 1869 berufenen außerordentlichen Provinzialsynode erachte Ich es gegenwärtig an der Zeit... zu einer definitiven Ordnung der Gemeindeorgane und der Synoden zu schreiten. Demgemäß ertheile Ich kraft der Mir als Träger des landesherrlichen Kirchenregimentes zustehenden Befugnisse der... beifolgenden Kirchengemeinde- und Synodalordnung... hierdurch Meine Sanktion und verkünde dieselbe als kirchliche Ordnung."

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b) staatlich (!) sanktionirt durch das Staatsgeset vom 25. Mai 1874: Wir Wilhelm von Gottes Gn. König v. Preußen verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie was folgt: Art. 1. Die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden sowie die Verwaltung des Kirchenvermögens geht vom 1. Juli 1874 ab nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die im § 1 der in der Anlage enthaltenen Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. September 1873 bestimmten Organe über. Art. 3. Beschlüsse über Umlagen auf die Gemeindemitglieder können erst dann vollstreckt werden, wenn sie von der Staatsbehörde für vollstreckbar erklärt worden sind. Diese Erklärung ist insbesondere zu versagen, sofern Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Auferlegung, der Angemessenheit des Beitragsfußes oder der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen bestehen. Art. 8. Die Rechtsverhältnisse des Patrons in Betreff der Vermögensverwaltung werden bis zum Erlaß des in Art. 17 der Verfassungsurkunde vorgesehenen Geseßes über die Aufhebung des Patronats durch § 23 bestimmt. Art. 9. Alle diesem Gesetz und dem I. Abschnitt der Kirchengemeinde- und Synodalordnung entgegenstehenden Bestimmungen... treten mit dem 1. Juli 1874 außer Kraft."

2. General-Synodalordnung v. 20. Januar 1876. § 1. Der Verband der Generalsynode erstreckt sich auf die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen der Monarchie. Der Bekenntnißstand und die Union in den genannten Provinzen und den dazu gehörenden Gemeinden werden durch dieses Verfassungsgesetz nicht berührt. § 2.,,Die Generalsynode wird zusammengesetzt 1. aus 150 Mitgliedern, welche von den Provinzialsynoden... gewählt werden; 2. aus 6 Mitgliedern,

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von welchen jede evang.- theologische Fakultät an den Universitäten eines aus ihrer Mitte wählt; 3. aus den Generalsuperintendenten der . Provinzen; 4. aus 30 vom Könige zu ernennenden Mitgliedern. Die Berufung der Synodalmitglieder erfolgt für eine Synodalperiode von 6 Jahren. § 3. Die Wahl erfolgt in der Weise, daß 1. ein Drittheil aus den innerhalb der Provinz... angestellten Geistlichen; 2. ein Drittheil aus solchen Angehörigen der Provinz gewählt wird, welche in . . . Synoden oder... Gemeindekörperschaften .. als weltliche Mitglieder der Kirche dienen oder früher gedient haben; 3. die Wahlen für das lehte Drittheil... können auch auf andere angesehene, kirchlich erfahrene und verdiente Männer gerichtet werden. § 6. Landeskirchliche Gesebe bedürfen der Zustimmung der Generalfynode und werden von dem Könige, traft seines Rechts als Träger des Kirchenregiments, erlassen. Sie werden Behufs der Beglaubigung von dem Präsidenten des Evangelischen Oberkirchenraths gezeichnet. Ein Kirchengeseß erhält seine verbindliche Kraft durch die Verkündung in dem unter Verantwortlichkeit des Evangelischen Oberkirchenraths erscheinenden kirchlichen Geseß- und Verord= nungsblatt. Sie beginnt, sofern in dem Geseze kein anderer Anfangstermin bestimmt ist, mit dem 14. Tage nach demjenigen Tage, an welchem das betr. Stück des gen. Blattes in Berlin ausgegeben worden ist. § 20. Die Generalsynode wählt beim Beginne ihrer jedesmaligen Versammlung und für die Dauer derselben ihr Präsidium, bestehend aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und vier Schriftführern. § 21. Am Schlusse jeder ordentlichen Versammlung wählt die Generalsynode den Synodalvorstand und Synodalrath auf eine Synodalperiode von 6 Jahren. § 22. Der Synodalvorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter desselben und 5 Beisitzern. $ 23. Zum Synodalrath wählt die Generalsynode 18 Mitglieder, welche zusammen mit dem Vorstande den Synodalrath bilden. $ 36. Mit dem Evang. Oberkirchenrath wirkt der Synodalvorstand zusammen, 1. wenn . . . über Einwendungen der Gemeinde gegen die Lehre eines zum Pfarramte Designirten oder über die wegen M angels an Uebereinstimmung mit dem Bekenntniß der Kirche an= gefochtene Berufung eines sonst Anstellungsfähigen . . . oder in einer wegen Frrlehre gegen einen Geistlichen geführten Disziplinaruntersuchung Entscheidung abgegeben werden soll; 2. bei der Feststellung der ... Geseßentwürfe und der zur Ausführung. . . erforderlichen Instruktionen; 3. bei den... Vorschlägen für die Beseßung der Generalsuperintendenturen; 4. bei Vertretung der evangelischen Landeskirche in ihren vermögensrechtlichen Angelegenheiten; 5. in anderen Angelegenheiten der kirchlichen Centralverwaltung von vorzüglicher Wichtigkeit. . . Die Mitwirkung des Vorstandes findet in der Weise statt, daß die Mitglieder desselben... an den Berathungen und Beschlüssen als außerordentliche Mitglieder des Evang. Oberkirchenraths mit vollem Stimmrecht Theil nehmen." 37. Der Synodalrath wird in jedem Jahre einmal in Berlin versammelt, um mit dem Evangelischen Ober-Kirchenrath in dessen Sizung über Aufgaben und Angelegenheiten der Landeskirche zu berathen, in welchen die Kirchenregierung zur Feststellung leitender Grundsätze den Beirath dieses landeskirchlichen Synodalorgans für nothwendig erachtet.

Diese Ordnung ist

a) kirchlich (!) sanktionirt durch den Allerh. Erlaß v. 20. Januar 1876: Ich ertheile, kraft der mir als Träger des landesherrlichen Kirchenregiments zustehenden Befugnisse, der als Anlage beifolgenden

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