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subditus . . . sua sponte emigrare voluerit aut a Territorii Domino jussus fuerit, liberum ei sit, aut retentis bonis aut alienatis discedere, retenta per ministros administrare et, quoties ratio id postulat, ad res suas inspiciendas vel persequendas lites aut debita exigenda libere et sine literis commeatus adire.

Emminghaus: Corp. jur. German. (Jena 1844.) 445 sqq. Bütter a. a. . II. 64 ff.

II. Zur Entschädigung der deutschen Fürsten für das durch den Frieden von Lüneville (1801) an Frankreich abgetretene linke Rheinufer erging der Reichs-Deputations-Hauptschluß (R. D. H.) vom 25. Februar 1803. Er säkularisirte alle reichsunmittelbaren Güter der katholischen Kirche in Deutschland (Erzbisthümer, Bisthümer, Kapitel, Stifter, Abteien, Klöster 2c., ausgenommen die Besitzungen des Deutschen und Johanniter Ordens sowie das Stift und die Domkirche Regensburg) und gestattete den Landesherren, auch alles mittelbare, in ihren Territorien gelegene Kirchenvermögen einzuziehen: gegen die Verpflichtung zur Dotation der beibehaltenen Domkirchen.

R. D. H. v. 25. Februar 1803. § 35. Alle Güter der fundirten Stifter, Abteien und Klöster ... werden der freien und vollen Disposition der resp. Landesherrn sowol zum Behufe des Aufwandes für den Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen, unter dem bestimmten Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung der Domkirchen, welche beibehalten werden und der Pensionen für die aufgehobene Geistlichkeit." § 63. „Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschüßt sein; insbesondere jeder Religion der Besiß und ungestörte Genuß ihres eigenthümlichen Kirchenguts und Schulfonds nach der Vorschrift des Westphälischen Friedens ungestört verbleiben; dem Landesherrn steht jedoch frei, andere Religionsverwandte zu dulden und ihnen den vollen Genuß bürgerlichen Rechte zu gestatten". § 65.,,Fromme und milde Stiftungen sind wie jedes Privateigenthum zu konservieren, doch so, daß sie der landesherrlicher Aufsicht und Leitung untergeben bleiben." - Kleinschmidt: Die Säkularisation von 1803. (Berlin 1878.) Rieker: Rechtl. Stellung d. evang. K. Deutschl. (Leipz. 1893) 115 ff., 175 ff.

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Mit Auflösung des alten deutschen Reichs (1806) haben die durch das J. P. O. und den R. D. H. (Reichsgesetze!) begründeten Rechte (Jura quaesita), insbesondere wegen der Religionsübung und des Kirchenguts, ihre Geltung nicht ohne Weiteres verloren. (Völkerrechtliche Lehre von der Staatensuccession.) Doch sind sie später vielfach was rechtlich keineswegs ausgeschlossen durch Landesgesetz und Gewohnheit beseitigt oder umgestaltet worden.

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III. Im Rheinbunde sicherten die Accessionsverträge zur Rheinbundsakte vom 12. Juli 1806 der katholischen (!) Kirche das Exercitium religionis publicum, den katholischen und lutherischen Unterthanen aber den unverkürzten Genuß der „bürgerlichen und politischen Rechte“ zu.

Königl. Sächsischer Access.-Vertr. v. 11. Dezember 1806. Art. 5. Die Ausübung des katholischen Gottesdienstes (soll) im ganzen Umfang des Königsreichs Sachsen der Ausübung des lutherischen Gottesdienstes ganz gleich gestellt werden, und die Unterthanen beider Konfessionen sollen ohne Einschränkung die nämlichen bürgerlichen und politischen Rechte genießen. Se. Majestät der Kaiser machen dies zu einer ganz besonderen Bedingung." - Klüber: Staatsrecht des Rheinb. (Tüb. 1808) 538.

IV. Dagegen hat der deutsche Bund v. 1815 von der Zusicherung einer freien Religionsübung abgesehen, andererseits jedoch die Gewährleistung der bürgerlichen und politischen Rechte auf die Mitglieder der katholischen, lutherischen und reformirten Kirche erstreckt.

Deutsche Bundesakte v. 8. Juni 1815. Art. 16. Die Verschiedenheit der christlichen Religionsparteien (!) kann in den Ländern und Gebieten des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen. Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sei, und wie insonderheit denselben der Genuß der bürgerlichen Rechte gegen die Uebernahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne."3öpfl: Deutsch. Staatsrecht. (Leipzig 1863.) II. S. 532. Fürstenau: Das Grundrecht der Religionsfreiheit. (Leipz. 1891.)

§ 34.

Die deutschen Landesgeseße bis 1848.

In einzelnen deutschen Staaten ist seit Ausgang des 18 sec. das Verhältniß des Staats zur Kirche vermittelst besonderer Geseze geregelt worden. So

1. in Oesterreich durch das Hofdekret, die Religions- und Kirchensachen betreffend, vom 17. März 1791,

2. in Preußen durch das Allgemeine Landrecht vom 5. Februar 1794 Th. II Tit. 11. „Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften."

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(Schmedding 1821.),,Das A. L. R. geht davon aus, daß der König Quelle alles Rechts ist, auch des religiösen, und zwar des katholischen nicht anders als des protestantischen." A. L. R. II. 11. § 1. Die Begriffe der Einwohner des Staates von Gott und göttlichen Dingen, der Glaube und der innere Gottesdienst können kein Gegenstand von Zwangsgesetzen sein. § 2. Jedem Einwohner im Staate muß eine vollkommene Glaubensund Gewissensfreiheit gestattet werden. § 3. Niemand ist schuldig, über seine Privatmeinungen in Religionssachen Vorschriften vom Staate anzunehmen. § 4. Niemand soll wegen seiner Religionsmeinungen beunruhigt, zur Rechenschaft gezogen, verspottet oder gar verfolgt werden. § 5. Auch der Staat kann von einem einzelnen Unterthan die Angabe: zu welcher Religionspartei sich derselbe bekenne, nur alsdann fordern, wenn

Hübler, Kirchenrechtsquellen.

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die Kraft und Gültigkeit gewisser bürgerlicher Handlungen davon abhängt. $ 6. Aber selbst in diesem Falle können mit dem Geständnisse abweichender Meinungen nur diejenigen nachtheiligen Folgen für den Gestehenden verbunden werden, welche aus seiner dadurch, vermöge der Geseße, begründeten Unfähigkeit zu gewissen bürgerlichen Handlungen oder Rechten von selbst fließen. S 13. Jede Kirchengesellschaft ist verpflichtet, ihren Mitgliedern Ehrfurcht gegen die Gottheit, Gehorsam gegen die Geseze, Treue gegen den Staat, und sittlich gute Gesinnungen gegen ihre Mitbürger einzuflößen. § 14. Religionsgrundsäße, welche diesem zuwider sind, sollen im Staate nicht gelehrt, und weder mündlich, noch in Volksschriften ausgebreitet werden. § 15. Nur der Staat hat das Recht, dergleichen Grundsäße, nach angestellter Prüfung, zu verwerfen, und deren Ausbreitung zu untersagen. S 16. Privatmeinungen einzelner Mitglieder machen eine Religionsgesellschaft nicht verwerflich. § 17. Die vom Staate ausdrücklich aufgenommenen Kirchengesellschaften haben die Rechte privilegirter Korporationen. § 18. Die von ihnen zur Ausübung ihres Gottesdienstes gewidmeten Gebäude werden Kirchen genannt und sind als privilegirte Gebäude des Staats anzusehen. § 19. Die bei solchen Kirchengesellschaften zur Feier des Gottesdienstes und zum Religionsunterrichte bestellten Personen, haben mit andern Beamten im Staate gleiche Rechte. § 20. Eine Religionsgesellschaft, welche der Staat ge= nehmigt, ihr aber die Rechte öffentlich aufgenommener Kirchen-Gesellschaften nicht beigelegt hat, genießt nur die Befugniß geduldeter Gesellschaften. § 25. Ihr ist nicht gestattet, sich der Glocken zu bedienen, oder öffentliche Feierlichkeiten außerhalb der Mauern ihres Versammlungshauses anzustellen. § 26. Die von ihr zur Feier ihrer Religionshandlungen bestellten Personen genießen, als solche, keine besondern persönlichen Rechte. § 27. Sowohl öffentlich aufgenommene, als bloß geduldete Religions- und Kirchengesellschaften müssen sich in allen Angelegenheiten, die sie mit andern bürgerlichen Gesellschaften gemein haben, nach den Geseßen des Staats richten. S 28. Diesen Gesetzen sind auch die Obern, und die einzelnen Mitglieder, in allen Vorfällen des bürgerlichen Lebens unterworfen. S 32. Die Privat- und öffentliche Religionsübung einer jeden Kirchengesellschaft ist der Oberaufsicht des Staats unterworfen. S 33. Der Staat ist be rechtigt, von demjenigen, was in den Versammlungen der Kirchengesellschaft gelehrt und verhandelt wird, Kenntniß einzuziehen. § 37. Kirchengesellschaften dürfen so wenig, als einzelne Mitglieder derselben, einander verfolgen oder beleidigen. § 40. Jedem Bürger des Staats, welchen die Geseze fähig erkennen, für sich selbst zu urtheilen, soll die Wahl der Religionspartei, zu welcher er sich halten will, frei stehen. S 41. Der Uebergang von einer Religionspartei zu einer andern geschieht in der Regel durch ausdrückliche Erklärung. § 42. Die Theilnehmung an solchen Religionshandlungen, wodurch eine Partei sich von der andern wesent lich unterscheidet, hat die Kraft einer ausdrücklichen Erklärung, wenn nicht das Gegentheil aus den Umständen deutlich erhellet. § 43. Keine Religionspartei soll die Mitglieder der andern durch Zwang oder listige Ueberredung zum Uebergange zu verleiten sich anmaßen. S 44. Unter dem Vorwande des Religionseifers darf Niemand den Hausfrieden stören oder Familienrechte kränken. § 45. Keine Kirchengesellschaft ist befugt, ihren Mitgliedern Glaubensgefeße wider ihre Ueberzeugung aufzubringen. § 50. Jedes Mitglied einer Kirchengesellschaft ist schuldig, der sich darin eingeführten Kirchenzucht zu unterwerfen. § 51. Dergleichen Kirchenzucht soll bloß zur Abstellung öffentlichen Aergernisses abzielen. § 52. Sie darf

niemals in Strafen an Leib, Ehre, oder Vermögen der Mitglieder ausarten. § 53. Sind dergleichen Strafen zur Aufrechthaltung der Ordnung, Ruhe und Sicherheit in der Kirchengesellschaft nothwendig, so muß die Verfügung der vom Staate geseßten Obrigkeit überlassen werden. $ 54. Wenn einzelne Mitglieder durch öffentliche Handlungen eine Verachtung des Gottesdienstes und der Religionsgebräuche zu erkennen geben, oder andere in ihrer Andacht stören, so ist die Kirchengesellschaft befugt, dergleichen un würdigen Mitgliedern, so lange sie sich nicht bessern, den Zutritt in ihre Versammlungen zu versagen. § 55. Wegen bloßer, von dem gemeinen Glaubensbekenntnisse abweichender Meinungen kann kein Mitglied ausgeschlossen werden. § 56. Wenn über die Rechtmäßigkeit der Ausschließung Streit entsteht, so gebührt die Entscheidung dem Staate. § 57. So weit mit einer solchen Ausschließung nachtheilige Folgen für die bürgerliche Ehre des Ausgeschlossenen verbunden sind, muß vor deren Veranlassung die Genehmigung des Staates eingeholt werden."

3. in Baden durch das Edikt, die kirchliche Staatsverfassung betreffend, vom 14. Mai 1807,

4. in Bayern durch die Edikte über die äußeren Rechtsverhältnisse der Einwohner des Königreichs Bayern in Beziehung auf Religion und firchliche Gesellschaften vom 24. März 1809 und 26. Mai 1818. (II. Beilage zu Tit. 4 § 9 der bayerischen Verf. Urk. vom 26. Mai 1818.) Vergl. oben S. 22.

5. in Sachsen durch das Mandat, die Ausübung der katholisch geistlichen Gerichtsbarkeit und die Grundsäge zur Regulirung der gegenseitigen Verhältnisse der kathol. und evang. Glaubensgenossen betreffend, vom 19. Februar 1827 und die Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 § 32 ff.

6. in allen Staaten der oberrheinischen Kirchenprovinz (vergl. oben S. 28) durch die Verordnung, das landesherrliche Schuß- und Aufsichtsrecht über die katholische Kirche betreffend, vom 30. Januar 1830.

Weiss: Corp. jur. eccles. cathol. hod. (Giess. 1833). — (v. Kampß:) Codicillus, das landesherrliche Jus circa sacra betreffend. (Berlin 1838.) Hinschius: Preuß. Kirchenrecht im Gebiete des A. L. R. (Berl. 1884).

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$ 35.

Die neueren deutschen Reichs- und Landesgesehe.

Für die heutige Gestaltung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche kommen in Betracht:

I. Im deutschen Reich die Geseze vom 1. November 1867, betreff. die Freizügigkeit, - vom 3. Juli 1869, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung, — Gess. vom 10. Dezember 1871 (Lex Lutziana)

u. vom 26. Februar 1876 (Strafrechtsnovelle) mit dem s. g. „Kanzelparagraph" (Strafgesetzbuch § 130 a), vom 4. Juli 1872, be= treffend den Orden der Gesellschaft Jesu, vom 4. Mai 1874, betreffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern (s. g. Expatriirungsgeset), aufgehoben durch Gesetz vom 6. Mai 1890, - vom 6. Februar 1875, über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung.

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Freizügigkeitsgeset v. 1. November 1867. § 13. E. „Keinem Bundesangehörigen darf um des Glaubensbekenntnisses willen... der Aufent= halt, die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von Grundeigenthum verweigert werden." Interkonfessionelles Gesetz v. 3. Juli 1869. § 1. Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnissen hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben." Kanzelparagraph, Str. G. B. § 130a. Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufs öffentlich vor einer Menschenmenge, oder welcher in einer Kirche oder an einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orie vor Mehreren Angelegenheiten des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündigung oder Erörterung macht, wird mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft. Gleiche Strafe trifft denjenigen Geistlichen oder anderen Religionsdiener, welcher in Ausübung oder Veranlassung der Ausübung seines Berufs Schriftstücke ausgiebt oder verbreitet, in welchen Angelegenheiten des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündigung oder Erörterung gemacht sind. Jesuitengeset v. 4. Juli 1872. S 1. Der Orden der Gesellschaft Jesu und die ihm verwandten Orden und ordensähnlichen Kongregationen sind vom Gebiete des deutschen Reichs ausgeschlossen. Die Errichtung von Niederlassungen derselben ist untersagt. Die zur Zeit bestehenden Niederlassungen sind . . . aufzulösen.“ S 2. Die Angehörigen des Ordens der Gesellschaft Jesu oder der ihm verwandten Orden oder ordensähnlichen Kongregationen können, wenn sie Ausländer sind, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden; wenn sie Inländer sind, kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen werden." (Die Kriterien der Jesuitenverwandtschaft liegen im Ziel, in der Organisation und in der Wirksamkeit des Ordens.)

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Dazu die Bekanntmachung des Bundesrathes vom 20. Mai 1873. ,,Die Kongregationen der Redemtoristen, der Lazaristen, der Priester vom Heiligen Geist und der Gesellschaft vom heiligen Herzen Jesu (find) als im Sinne des Reichsgesetzes mit dem Orden der Gesellschaft Jesu verwandt anzusehen. (Aufgehoben zu Gunsten der Redemtoristen und der Priester vom Heiligen Geist durch Bekanntmachung des Bundesraths vom 18. Juli 1894.) - Expatriirungsgesetz v. 4. Mai 1874. § 1.,,Einem Geistlichen oder anderen Religionsdiener, welcher durch gerichtliches Urtheil aus seinem Amte entlassen worden ist und hierauf eine Handlung vornimmt, aus welcher hervorgeht, daß er die Fortdauer des ihm entzogenen Amtes beansprucht, kann durch Verfügung der Landespolizeibehörde der Aufenthalt in bestimmten Bezirken und Orten versagt oder angewiesen werden.

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