Kirchenrechtsquellen Urkundenbuch zu Vorlesungen über Kirchenrecht Von Dr. Bernhard Hübler, ordentlichem Professor der Rechte an der Universität Berlin, Geheimem Oberregierungsrath Dritte verstärtte Zuflage Berlin 1898 Druck von C. B. Schulze & Co. in Gräfenhainichen. Vorwort zur zweiten Auflage. Das Kirchenrecht leidet an der erschwerten Zugänglichkeit seiner zerstreuten Quellen. Wie sich das juristische Studium in Deutschland gestaltet hat, gehört heut schon das Corpus Juris Canonici zu den Abgelegenheiten. In der Regel kommt die Beschäftigung mit den kirchenrechtlichen Urkunden nicht über das Summiren von todten Namen und leeren Büchertiteln hinaus. Die vorliegende Schrift nennt nicht blos die einzelnen Quellen, sondern will sie durch Abdruck von ausgewählten Proben erschließen. Aus akademischen Vorlesungen über Kirchenrecht hervorgegangen, wendet sie sich an die studirende Jugend. Sie ist in erster Linie ein Lesebuch, kein Lernbuch. Berlin, im Mai 1893. Vorwort zur dritten Auflage. Man sagt: Urkunden können immer nur als ganze verstanden werden, bloße Auszüge vermitteln kein wahrhaftes Wissen, entweder alles oder nichts. Aber das in nahezu zweitausendjähriger Arbeit aufgespeicherte Urkundenmaterial des Kirchenrechts ist so unermeßlich, daß von einer Bewältigung des gesammten Stoffs durch den Anfänger keine Rede sein kann. Ihm alles geben wollen heißt ihm nichts geben. Die Hauptaufgabe der Quellenkunde besteht darin, das Aufund Abwogen des Rechts in seinem geschichtlichen Werdegange vor die Augen zu führen. Soll diese Schulung des „historischen Sinns“ M114327 gelingen, so muß Wesentliches vom Unwesentlichen getrennt, Beiwerk kenntlich gemacht und Entbehrliches ausgeschieden werden. Es gilt, mit einem Wort, die springenden Punkte herauszuheben. Reduktion und Konzentration sind alzeit die Angelpunkte eines vernünftigen Lehrsystems gewesen. Auch die Quellenbehandlung kann ihrer nicht entrathen. Was wäre ohne Kürzung aus den großen Rechtssammlungen des Corpus Juris Civilis und des Corpus Juris Canonici geworden! Der Forscher mag habgierig, der Lehrer muß geizig sein. Inhalt. Seite Die Quellen des katholischen Kirchenrechts. Š 2. Päpstliche Erlasse (Papstkatalog) Die Sammlungen der Redtsurkunden. Erfter Abschnitt. Die Sammlungen vor dem Corpus Juris Canonici. (Bis 1150.) S 6. Die Pseudo-Apostolischen Sammlungen Š 8. Die Spanische oder Isidorische Sammlung S 9. Die Pseudo-Isidorische Sammlung · Š 11. Die Borgratianischen Sammlungen Bweiter Abschnitt. Das Corpus Juris Canonici. (1150—1317.) Die einzelnen Bestandtheile des Corpus Juris Canonici. S 12. Das Decretum Gratiani (1150) Š 13. Die Dekretalen Gregor IX. (Gregoriana. 1234) Š 16. Die Extravaganten-Sammlungen (1500) Das Corpus Juris Canonici als Ganzes. S 17. Die äußere Gestalt des Corpus Juris Canonici |