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Einleitung.

Das Augspurger Interim.

Am 11. März 1547. befahl Papst Paul III. die Verlegung des Conciliums von Trient nach Bologna, um die Verhandlungen desto sichrer nach seinem Willen leiten zu können. Angebliche Veranlassung dazu mußte ihm die Nachricht werden, in Trient sei die Pest ausgebrochen. Die,,bulla facultatis transferendi concilii" und das vom Cardinal de Monte vorgetragene,,decretum de translatione concilii" findet sich vor der achten Session des concilii Trid., vgl. Danz, libri symb. ecclesiae romano-catholicae, Weimar 1836. S. 66. ff.

Dagegen erklärte sich Kaiser Karl V. auf das Entschiedenste in einem durch Vargas und Velasco der GeneralCongregation zu Bologna am 16. Januar 1548. überreichten Protestation. Zu gleicher Zeit verlangte Mendoza (Sarpi, histor. conc. Trid., Lips. 1699. 470. sqq.) eine feierliche Audienz zu Rom in einem öffentlichen Consistorio und trug dort am 23. Januar dieselbe Protestation vor. Da aber alle Hoffnung zur Fortsehung des Conciliums in Deutschland verschwunden war, so verlangten die Reichsstände, die seit dem September 1547. zu Augsburg versammelt waren, von dem Kaiser, daß er wirksame Maßregeln zur Erhaltung von Recht und Ruhe ergreifen und besonders die Ausgleichung der streitigen Religionsparteien aufs Neue versuchen möge. Um nun der påpstlichen Curie und der Synode kräftig entgegen zu treten, nicht, um als ein Feind der Protestanten zu erscheinen, ergriff Karl mit Freuden den Vorschlag der Churfürsten von der Pfalz und von Brandenburg, eine Vereinigung der Parteien auf so lange zu versuchen, bis das durch vielfache Unterbrechungen in die Länge gezogene Concilium über die strei

tigen Religions-Angelegenheiten werde völlig enschieden haben. Zu diesem Zwecke war dem Kaiser ein Entwurf von einigen. hohen Standes" übergeben worden *), für dessen Verfasser bald Johann Agricola in Berlin, bald Johann Gropper in Cöln, bald Julius Pflugk in Naumburg gehalten wird. Dieser Entwurf war einem Ausschusse von Mitgliedern des Reichstages unter Vorsiz des Erzbischofs von Mainz zu dem Ende mitgetheilt worden, denselben für das Friedensgeschäft weiter zu bearbeiten, nicht, daß auf dem Wege eines Colloquiums darüber verhandelt werden, sondern daß die Schrift ohne Weiteres als Verfügung ausgehen solle, wornach sich dann ein Jeder zu richten habe. Da jedoch jener Ausschuß nicht völlig einig werden konnte, so ernannte der Kaiser den Bischof von Naumburg, Julius Pflugk, den Suffraganeus (Weihbischof) von Mainz, Michael Helding (Sidonius) und den brandenburgischen Prediger am Hofe des Churfürsten Joachim II., Johann Agricola, zur weiteren zweckmäßigen und genügenden Ausarbeitung des Buches, welches die Hauptpuncte des Glaubens, des Gottesdienstes und der Kirchenverfassung enthalten sollte. Den hauptsächlichsten Antheil an der Redaction scheint Agricola gehabt zu haben. Dabei hatte man jedenfalls die bereits i. J. 1541. zu Regensburg promulgirte Schrift im Auge und nannte diese neue, wie jene, das Interim, das der Kaiser als Provisorium annahm. Eine Abschrift davon wurde, wie dem Churfürsten Moriz und anderen Reichsfürsten, so auch durch den am kaiserlichen Hoflager sich befindenden Kardinal Sfondrati dem Papste zugeschickt, der, wenn auch unwillig, daß der Kaiser in Kirchen- und Glaubenssachen Bestimmungen sich gestatte, in nichts weiter widersprach, als daß der Colibat, die communio sub una, die alten Kirchen- und Heiligen-Feste wieder herzu

*) Melanthon mußte doch von dem Vorhaben des Kaisers einigermaßen unterrichtet sein, denn er schreibt an den Camerarius am 1. Sept. 1547. (cf. Epp. ad Camer. Lips. 1569. p. 579. Corp. ref. VI. 658. ,,Erit et conventus Augustanus novi belli classicum, praesertim, si mysteria illa Grudiorum, seu, ut alii narrant, Groperi, proferentur, munita edictis hasta Caroli scriptis.“

stellen und die Kirchengüter von den Protestanten wieder hers auszugeben seien. Dabei vermuthete er den heftigsten Widerspruch beider Parteien, welche hierdurch das Unternehmen des Kaisers nicht nur vereiteln, sondern die gegenseitige Bitterkeit erhöhen würde. Inzwischen sandte der Papst den Nuntius Santacroce eiligst nach Augsburg, um die Bekanntmachung des Interim zu verhindern, welchen jedoch der Kaiser nicht eher vor sich ließ, als bis die Schrift den Ständen publicirt worden war. Dieß geschahe am 15. Mai 1548., nachdem vorher der Vicekanzler im Namen des Kaisers eine Einführungsrede gehalten hatte. Vgl. die Rede bei Bieck, dreifach. Interim c. S. 41. ff. und theilweise bei Marheineke, Gesch. d. deutsch. Reform. IV. 456. ff. Bald hierauf wurde die in deutscher Sprache übergebene Schrift in das Lateinische, Französische und Italienische überseßt; den deutschen und lateinischen Abdruck hatte Karl V. befohlen, wie Sarpi, hist. conc. Trid. (Lips. 1699.) . 498. berichtet.

Der Inhalt der Schrift, die aus 26 Artikeln besteht, giebt zum größten Theile die römisch-kirchliche Doctrin und Ascetik wieder, mit den geringen Zugeständnissen der Priesterehe, der communio sub utraque, der Freiheit in Hinsicht einiger Feiertage, der Fasten und des Unterschieds der Speisen, ist aber in der Ausdrucksweise höchst vorsichtig und deutet Mancherlei der römischen Glaubensansichten und Kirchengebräuche nur entfernt an, um sich beiden Parteien gefällig zu machen, was aber darum nicht geschahe, weil ein Theil sich zuviel zugemuthet, der andre sich zu viel entrissen glaubte. Das Interim war, wie v. Langenn (Moris 2c. Leipz. 1841. I. 388.) treffend sagt,,,an sich eine für das Gebiet der Glaubenslehre nicht schickliche, dogmatisch - politische Verwaltungsmaßregel; im Ganzen lag darin eine Glaubenstyrannei." Daß die Absicht des Kaisers auf Beseitigung der Zwietracht und die Hoffnung, die Kirchengewalt werde dem Religionsfrieden das Siegel aufdrücken, das Interim solle durch Sicherstellung der äußeren Rechtsverhältnisse in Kirchensachen den deutschen Bischöfen die Möglichkeit gewähren, ohne Gefahr das Concil besuchen zu können (vgl. v. Wessenberg, die gr. Kirchenversammlgg.

d. 15. u. 16. Jahrh., Constanz 1845. III. 280.), rein verloren ging, hatte wohl hauptsächlich seinen Grund darin, daß Karl V. selbst nicht wußte, was im Auffage stand (Planck, Gesch. d. protest. Lehrbegr. 2. III. 2. S. 438., von Langenn, Moris c. I. 387.), denn nur hieraus erklären sich die furchtbaren Zwangsmaßregeln, welche er bei Einführung des Interim geltend machte. Immer noch hoffte er auf die legte Entscheidung durch ein deutsches Concil.

Es ließ sich voraussehen, welche Aufregung die Publication des Interim, besonders im deutschen Reiche, hervorrufen mußte. Die ersten Widersprüche wurden ja doch gleich nach der Veröffentlichung der Schrift unter den deutschen Reichsständen laut, obgleich der Churfürst von Mainz das Wort des Dankes an den Kaiser und der Annahme des Buches im Namen Aller vorlaut ergriffen hatte. Churfürst Moriz, den sich Karl durch die am 24. Febr. erfolgte Belehnung mit der Chur verbindlich gemacht zu haben glaubte, übergab am 18. Mai eine schriftliche Protestation (die Protestation theilt Bied 1. 1. mit S. 60. ff.) gegen das Interim, die ihren Grund in den von ihm verlangten Gutachten des Melanthon vom 1. 13. 24. u. 25. Apr. hatte und die zu den acht Verhandlungen der Theologen und Stände Veranlassung wurde, welche zu Zwickau, Mönchszelle, Meißen, Pegau, Torgau, zum zweiten Male zu Mönchszelle, zu Jüterbog und zu Leipzig gehalten wurden und deren leztes Resultat das Leipziger Interim v. 24. December 1548. (Corp. ref. VII. 258. ff.) war.

Mit welchem Glaubensmuthe der gefangne Churfürft Johann Friedrich, von dem man verlangte, daß er seine Söhne zur Annahme des Interim bestimmen möchte, dieses Religionsedict zurückwies, berichtet ausführlich Hortleder, Handlag. u. Ausschreiben 2c. Gotha 1645. II. 940. ff. Auch der gefangne Landgraf Philipp von Hessen wurde zur Annahme des Interims für seine Länder veranlaßt *).

*) Eine bisher noch ungedruckt gewesene, aber wohl hieher zu beziehende Correspondenz Iohann Friedrichs, der vor dem Beginne des Reichstages v. J. 1547. die kommenden Zustände aus guten Gründen vermuthen mochte, mit dem Kanzler Brück und

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