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Nach ihm folgte 10.

ein unfähiger Mann, und nach ihm 9. Ephraem (1090—1096), von dem oben ausführlich die Rede war. Nicolaus, ein Grieche (1097 bis um 1104),

und nach diesem 11.

der Grieche Nikifor (1104 bis gegen 1121), der seine sonstigen schönen Eigenschaften durch den Hass gegen die römische Kirche verdunkelte.

§. 25.

Verhältniss des Metropoliten zum Konstantinopler Patriarchen.

Weil Russland von Konstantinopel aus dem Christenthum zugeführt wurde, so war es naturgemäss, dass der dortige Patriarch eine gewisse Oberherrlichkeit über die russische Kirche ausübte, welche vorzüglich darin bestand, dass der Patriarch das Recht besass, den Kiewer Metropoliten zu wählen und zu instal

IX. Contrahentes matrimonium in gradu proximo consanguinitatis, separentur, subeant poenam interdicti et solvant Metropolitae quinquaginta minas X. Si quis duas uxores duxerit, solvat Metropolitae quadraginta minas cum priori maneat, posterior vero tradatur ad curiam Metropolitae.

XI. Si judaeus aut Ethnicus cum muliere Ruthena peccaverit, solvat Metropolitae quinquaginta minas, mulier autem ad curiam Ecclesiae.

XII. Si quis peccaverit cum moniali, solvat Metropolitae centum minas: cum aliquo quadrupede, duodecim minas, et in utroque casu subeat poenam interdicti.

si vero

XIII. Peccantes socer cum nuru, centum minas: homo aliquis cum duabus sororibus, triginta minas: gener cum matre uxoris, triginta minas: privignus cum matertera, quadraginta minas: frater cum uxore alterius fratris centum minas, solvant Metropolitae.

XIV. Si quis aliquam honestam matronam contumeliose vocaverit adulteram et haec fuerit uxor alicujus magnatis, solvat ei pro ignominia quinque minas auri, et Metropolitae quinque minas auri: inter nobiles, tres minas auri utrique parti: inter cives tres minas argenti utrique parti.

XV. Si quis absque causa barbam aut capitis comam deposuerit, solvat Metropolitae duodecim minas et a Principe puniatur.

XVI. Committentes furta cannabis lini seu alicujus frumenti; item vestium lanae caeterorumque mobilium; tum etiam fructuum ac herbarum, mulctentur poenis ad arbitrium Principis ac Metropolitae.

minas.

XVII. Si duo viri pugnent more mulierum, solvant Metropolitae tres

XVIII. Si Parochus in aliena parecia Sacramentum baptismi administraverit, puniatur ad arbitrium Metropolitae. Excipitur tamen casus necessitatis, ne infans sine baptismo decedat.

liren, welches Recht er anfangs ganz unbestritten ausübte. Erst gegen das Ende der Regierung Jaroslaw's wurde dem Patriarchen dieses Recht streitig gemacht und Hilarion wurde ohne Intervention des Patriarchen auf die oben geschilderte Weise im J. 1051 zum Metropoliten erhoben, wovon er selbst in seinem Glaubensbekenntnisse so schreibt: "Gelobt sei Gott für Alles, der über mich beschlossen hat, was über meine Kräfte geht. Ich, durch die Gnade Gottes Mönch und Presbyter Hilarion, bin nach seinem Wohlgefallen von frommen Bischöfen in der grossen, von Gott zu behütenden Stadt Kiew geweiht und verordnet, dass ich in derselben Metropolit, Hirte und Lehrer sein solle. Solches geschah im Jahre 6559 (1051) während der Regierung des rechtgläubigen Fürsten Jaroslaw, des Sohnes Wladimir's Amen." Zu diesem Vorgange hat hauptsächlich das durch Michael Caerularius wieder belebte photianische Schisma den Anlass gegeben; doch nach Jaroslaw's Tode haben bei den zerrütteten Zuständen Russlands die Griechen wieder an Einfluss gewonnen, und der Patriarch setzte die Kiewer Metropoliten wieder ein, doch scheint man das in Russland nicht gern gesehen haben, da Hilarion's Nachfolger Georg I. Kiew bald verlassen und wahrscheinlich nicht wieder betreten hat. Das Recht der Besetzung der Kiewer Metropolie blieb also dem Patriarchen; war aber der Metropolit einmal eingesetzt, so war er vom Patriarchen fast un

XIX. Si quis cum infideli aut Judaea muliere peccaverit, solvat Metropolitae duodecim minas, et segregetur a communione fidelium.

XX. Monachorum ac monialium, Presbyterorum ac Presbyterissarum, tum universi cleri, delicta causae lites et alia similia spectant ad Tribunal Metropolitae, qui per se vel per suos judices judicet omnes sibi subditos, ad quae judicia nostri ministri ingerere se non possunt.

III. CONSTITUTIO

Magni Ducis Basilii filii Demetrii, de quo fit mentio in vita S. Alexii Metopolitae.

Ecce ego magnus Dux Basilius Demetrii filius, sedens cum Patre meo Cypriano Metropolita Kioviensi et totius Russiae, confirmavimus antiquum Nomocanonem de judiciis ecclesiasticis: prout decreverunt Majores mei, sanctus Princeps Uladimirus, et filius ejus magnus Dux totius Russiae Jaroslaus. Volumus itaque ac in perpetuum statuimus, ut omnia jura ac privilegia Ecclesiae Metropolitanae et aliarum eidem subjectarum serventur juxta leges pristinas inviolabiliter, non obstantibus quibuscumque, et maneant firma ac immobilia, prout eadem praedicti divi et magni Principes tradideruut ac corroboraverunt.

abhängig, wenigstens hört man in dieser Periode von keiner weiteren Einmischung desselben in die Angelegenheiten der russischen Kirche. Die Kiewer Metropoliten wurden von den Patriarchen auch dadurch ausgezeichnet, dass die an sie ergehenden Zuschriften mit bleiernen Siegeln versehen waren, während sich die Patriarchen im Verkehre mit anderen Bischöfen der Wachssiegel bedienten. Sonst regierten die Metropoliten ihre Kirchenprovinz selbständig, und nur in schwierigen oder zweifelhaften Sachen pflegten sie sich an den Patriarchen zu wenden.

§. 26.

Die Bischöfe und die niedere Geistlichkeit, ihre Vorrechte und Erhaltungsmittel.

Den nächsten Rang nach dem Metropoliten behaupteten die Bischöfe, denn das Erzbisthum in Nowhorod ist erst 1166 aufgekommen. Die Bisthümer entstanden allmählig, und zwar gleichzeitig mit dem Zunehmen der Macht und der Zahl der Füstenthümer, es ist aber fast unmöglich, die Jahreszahl der Entstehung der einzelnen Bisthümer mit Bestimmtheit anzugeben. Man nimmt allgemein an, dass mit der Einführung des Christenthums sechs Bisthümer gestiftet worden sind, nämlich in Kiew, Nowhorod, Rostow, Wladimir in Wolynien, Bilhorod und Tschernigow; ob aber diese Eintheilung von Wladimir herrührt, ist ungewiss; dass es aber schon zu Wladimir's Zeiten mehrere Bischöfe gegeben hat, bestätigt Nestor. So sagt er mit Bezug auf die Zeit Wladimir's beim J. 997, als sich im Lande viele Uebelthäter zeigten: „Und es sprachen die Bischöfe zu Wladimir: siehe, die Zahl der Verbrecher wächst an, warum bestrafst du sie nicht?"... Und weiter unten: „Und es sprachen die Bischöfe und die Stadtältesten zu Wladimir: siehe, wir werden von vielen Seiten mit Kriegen bedroht.". Aehnliches sagt in Bezug auf die Zeit Wladimir's der Metropolit Hilarion: „Du – Wladimir

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hast dich oft in Gemeinschaft unserer neuen Väter, der Bischöfe, in grosser Demuth mit ihnen berathen, wie dieses Gesetz (der Kirche) inmitten von Leuten einzuführen sei, die unlängst erst den Herrn erkannt hatten." Es unterliegt also keinem vernünftigen Zweifel, dass es schon unter Wladimir dem Grossen mehrere Bisthümer gegeben hat, und wiewohl die diesfälligen Nachrichten der Chro

niken sehr spärlich sind, so fehlt es doch nicht ganz an solchen Stellen, welche uns über die Entstehung der ersten Bisthümer näheren Aufschluss geben. So ist es unzweifelhaft, dass im J. 992 der erste Bischof in Nowgorod Joachim, und in Rostow Theodor war. Die Nikon'sche Chronik und das Stufenbuch versetzen in das J. 992 auch die Entstehung der Bisthümer in Tschernigow, Bilhorod und Wladimir in Wolynien; und das letztere, wiewohl es vielleicht einige Jahre später geschehen ist, macht wahrscheinlich der Umstand, dass Wladimir nach dem oben angeführten Zeugnisse Hilarion's, sich oft mit den Bischöfen berathen hat. Nun konnten die Bischöfe des weit entfernten Nowhorod und Rostow kaumso oft in Kiew anwesend sein, es mussten also näher von Kiew andere, und zwar die genannten drei Bisthümer bestanden haben Um das Jahr 1068 bestand ein Bisthum in Tmutorokan, es wurde aber bald aufgehoben, nachdem diese Gegend von den Polowzern verwüstet worden war. Im Jahre 1072 bestanden Bisthümer in Perejaslawl, Jurjew und in Turow; im J. 1102 gründete Wladimir Monomach (nach Nestor c. LXXXV) eine bischöfliche Kirche, mithin selbstverständlich ein Bisthum in Smolensk, und im J. 1105 wurde vom damaligen Metropoliten Nikifor ausser anderen der Bischof Minos in Polozk angestellt. So bestanden also am Schlusse des eilften und im Anfange des zwölften Jahrhundertes in Russland ausser der Kiewer Metropolie noch eilf Bisthümer, und zwar in Nowhorod, Rostow, Tschernigow, Bilhorod, Wladimir in Wolynien, Tmutorokan, Perejaslawl, Jurjew (später nach Swiatopoltsch, einer Stadt am Dniepr nahe von Kiew versetzt), Turow, Smolensk und Polozk. Ob ausserdem noch andere Bisthümer in dieser Zeit bestanden, ist unbestimmt. Sehr wahrscheinlich ist aber die Annahme, dass höchstens am Anfange des zwölften Jahrhundertes oder noch früher, auch das jetzige griechisch-katholische Bisthum in Peremyschl (Przemysl) vom wolynischen Wladimir aus gegründet, und später in die neue Residenzstadt der Rostislawitschen, nach Halitsch übertragen wurde 39). Mit Schluss der abge

39) Dafür spricht der Umstand, dass, wie wir gesehen haben, jeder Fürst an seinem Sitze einen Bischof hatte; nun waren aber die Fürsten vom wolynischen Wladimir, sowie die Fürsten von Peremyschl und Halitsch die Mächtigsten, und sie haben es die ersten verstanden, sich den Besitz ihrer

handelten Periode bestanden, also in Russland ausser der Kiewer Metropolie zwölf Bisthümer. Die Grenzen der Bisthümer fielen mit den Grenzen der betreffenden Fürstenthümer überein, denn hierin, wie in vielen anderen Dingen, ahmte Russland das byzantinische Reich nach, wo die hierarchische Gebietsein theilung der politischen folgte.

Die Ernennung der Bischöfe hing von dem betreffenden Fürsten ab, welcher sich aber darüber wahrscheinlich mit dem Metropoliten ins Einvernehmen setzte. Aus Nestor kann man diese Frage nicht mit Bestimmtheit beantworten, denn er erzählt z. B., dass der Grossfürst Jaroslaw den Bischof Zydiata in Nowhorod anstellte, ohne zu erwähnen, ob das mit Intervention des Metropoliten geschehen ist, und beim Jahre 1105 sagt er, dass der Metropolit Nikifor drei Bischöfe, nämlich den Amphilochius in Wladimir, den Lazarus in Perejaslawl und den Minos in Polozk angestellt hat, ohne zu bemerken, ob der Grossfürst dabei irgend einen Einfluss hatte. Das Wahrscheinlichste ist, dass die Grossfürsten als Landesherren und Patrone die Bischöfe ernannten, und die Metropoliten dieselben confirmirten und weihten, welches Verhältniss sich bis in die spätesten Zeiten erhalten hat, und in Folge dessen hat auch der Lemberger Metropolit noch jetzt das Recht, die Bischöfe seiner Kirchenprovinz, die vom

Fürstenthümer für immer zu sichern; deswegen werden sie auch nicht unterlassen haben, ihr Ansehen auch in geistlicher Beziehung zu heben und sich gegen mögliche auswärtige Einflüsse zu sichern. Weil von der einst mächtigen und blühenden russischen katholischen Kirche nun nur noch die galizischen Diözesen Lemberg (Lwow, Leopolis) und Peremyschl (Przemysl) und in Ungarn Munkacs (Munkatsch) und Eperies (Prešow, Priašew) geblieben sind, werden wir uns mit denselben eingehender befassen, und hier sei nur im Kurzen angeführt, auf welche Weise in dem Lande, welches jetzt unter dem Namen Galizien und Lodomerien zu Oesterreich gehört, sich in jenen Zeiten selbständige Fürstenthümer gebildet haben. Die Sache hat sich so verhalten: Als Wladimir der Grosse sein Reich unter seine Söhne theilte, hatte er das wolynische Wladimir sammt dem dazugehörigen Gebiete seinem Sohne Wsewolod übergeben; auf diesen folgte Swiatoslaw, der im J. 1016 vom ruchlosen Grossfürsten Swiatopolk erschlagen wurde, bei welcher Gelegenheit die sogenannten tscherwen'schen Städte an Polen kamen, doch 1031 vom Grossfürsten Jaroslaw wiedererobert und mit Russland vereinigt wurden. Nach Jaroslaw's Tode (1054) kam das wolynische Wladimir zuerst an dessen Sohn Ihor und kurz hernach an Ros tislaw, Jaroslaw's Neffen, und dieser Rostislaw ist der berühmte Ahnvater der nachmaligen Fürsten von Perem yschl, Terebovla (Trem

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