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die Ungunst der Zeiten hat nämlich dieses Capitel manche Veränderungen erlitten, daher musste es in späteren Zeiten von Neuem restaurirt und reformirt werden, was unter dem Percmyschler Bischof Innocentius de Sas Winnicki geschehen ist. In dem diesbezüglichen Dekrete dieses Bischofs vom 5. Mai 1679 heisst es unter Anderen: Quando Nos imperceptibilis divinae Providentiae dispositio in hac pervetusta s. Joannis Bapt. Cathedra Premisliensi collocavit, in qua permulti pii Pastores. . . rationalem Christi gregem... feliciter ad coeleste conduxerunt Ovile... et quando illi... facti forma gregis, optime formatam directionis Pastoralis, quam cum adhibitis dignis laboris sui ex clero Coadjutoribus tenebant in regimine Ecclesiae Dei et observabant Methodum, et illam nomine Capituli ab aevo intitularunt; profecto Nobis succedaneis Suis exactum recti Regiminis reliquerant in Scripto monumentum, prout de hoc in antiquis Nostris Cathedralibus, necnon Terrestribus et Castrensibus Palatinatus Russiae Actis, et insuper in privilegiis Serenissimorum Regum ab annis 150 frequens de hoc recurrit mentio.... Sed quia per vicissitudinem temporum, et aliquoties iteratum Civitatis et Cathedrae conflagrationem primaeva illa Capituli Nostri interiit Erectio, nec copiam ejus alicubi invenimus, et in privilegiis, aliisque munimentis nominationem ejus a centum et ultra annis legimus: consultum ergo Nobis visum est, qualiter denuo ab ipsa Metrice, et Ecclesiarum suprema hanc Capituli normam, statum et ordinem tamquam a fonte suo ductum aquae salientis in vitam, et in mea Cathedrae Premislien, desolatae vetusto disordine derivare cisternam supremam etc." Daraus ist also ersichtlich, dass das Peremyschler Capitel in dieser Periode existirte, dass es aber später in Unordnung gerathen ist, und deswegen von Neuem reformirt werden musste.

Ebenso existiren historische Dokumente, welche beweisen, dass auch bei allen anderen Kathedralkirchen der Kiewer Metropolic Domcapitel bestanden. Es würde zu weit führen, diese Dokumente hier auch nur ihrem Inhalte nach anzuführen, daher sei nur noch das Diplom des polnischen Königs Sigismund III. vom 23. April 1589 erwähnt, in welchem der König verordnet, dass nach dem Tode der ruthenischen Bischöfe die bischöflichen Güter von dem Domcapitel verwaltet werden. Weil nämlich an den König viele Klagen gelangten, dass nach dem Tode der ruthenischen Bischöfe die bischöflichen Güter entweder devastirt

werden oder oft auch ganz verloren gehen, verordnete er: „Nos itaque animadvertentes praefatam supplicationem A Eppi Metropolitae Kijoviensis, Epporum et totius status spiritualis Religionis Graecae justam, et ad bonum ordinem ac commodum ecclesiasticum necessariam . . . . id eis con ferimus et hocce Privilegio Nostro in omnia futura tempora aviterne cavemus sicque haberi volumus, ut post mortem cujusvis AEppi Metropolitae, Epporum, pariter Archimandritarum, Hegumenorum et omnium Statuum spiritualium Religionis graecae, non Nos Rex, aut Thesaurarii Nostri, nec Palatini, Capitanci vel eorum locumtenentes, nec quisquam alius ex Personis saccularibus, sed solummodo ipsimet Kryłoszanie (d. i. Domherrn) cujuslibet Ecclesiae cathedralis, hoc est, Protopresbyter et Superiores cum eo Presbyteri, velut Haeredes bonorum et possessionum ecclesiasticarum Ecclesiam Cathedralem cum ejus supellectili, et omnes alias Ecclesias oppidanas et villanas, pariter bona, praedia, villas etc. in Potestatem, regimen et dispositionem suam jure haereditario accipere, omnia sufficienter ad Inventarium conscripta in manibus suis tenere, nihilque perdentes succedano AEppo, Metropolitae etc. conservare et calcu lum dare debebunt et tenebuntur. Dat. Varsaviae in Comitiis Generalibus Regni Anno a Nativitate Filii Dei 1589. Mensis Aprilis 23 die." Diese Urkunde sagt ausdrücklich, dass es bei jeder Kathedralkirche ein Capitel gegeben hat.

4. Die Pflichten und Rechte der Capitularen bestanden darin, dass sie dem Bischofe sowol bei den Pontificalhandlungen assi stiren, als auch in der Regierung der Diözese behilflich sein sollten. Zu ihrem Unterhalte hatten sie liegende Güter und gewisse Einnahmen, welche in den Dekreten des ersten Lemberger Bischofs Macarius Tuczapski (vom Jahre 1549) und in der Bestätigungs-Urkunde des Kiewer Metropoliten Macarius II. (vom 16. November 1549) angeführt werden, so z. B. die Taxen für die Einweihung der Kirchen, für die Ordination, freiwillige Oblationen u. s. w. Nach denselben Urkunden waren die Domherren verpflichtet und berechtigt, nach dem Tode des Bischofs die bischöflichen Güter während des Intercalarjahres zusammen mit den Grundbesitzern ihres Glaubens zu verwalten und dann alle Güter dem nachfolgenden Bischof zu übergeben. Der Bischof hatte kein Recht, einen Domherrn zu strafen, er konnte ihn nur von dem Gottesdienste suspendiren.

5. Zu Domherren wurden nicht nur Mönche, sondern auch Weltgeistliche erhoben. Das beweist die oft genannte Urkunde des Lemberger Bischofs Macarius Tuczapski, in welcher es heisst, dass » wenn der Bischof den Sohn eines Domherrn zum Priester weihen wird, soll er von ihm keine Taxe verlangen." Ob diese Domherren nur Witwer oder gar verheiratet waren, ist nicht zu ersehen.

6. Zur gedeihlichen Leitung der ganzen Diözese wurden ausserdem in einzelnen Bezirken Priestervorsteher (Dekane) angestellt.

§. 85.

II. In der Moskauer Metropolie.

Die Grundsätze der Kirchenverwaltung waren hier wohl dieselben, wie in der Kiewer Metropolie; indessen haben die Bischöfe selbst diese Gesetze oft vernachlässigt.

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Im Jahre 1503 beklagte sich der niedere Klerus 175), dass er der unbeschränkten Gewalt weltlicher Personen subordinirt sei, und dass die höhere Geistlichkeit die geistlichen Angelegenheiten und Personen auf eine der bischöflichen Würde nicht entsprechende Art durch Bojaren, Haushofmeister, Gerichtsboten und Fuhrwerkslenker verwalte. Diese Klagen führten endlich dazu, dass man die Geistlichkeit vor der Willkür der weltlichen bischöflichen Beamten in Schutz zu nehmen beschloss, indem man für die untere Verwaltung neue Aemter kreirte oder den Wirkungskreis der schon bestehenden näher bestimmte. Die Moskauer Synode vom Jahre 1551 verordnete: a) Dass die geistlichen Bezirksvorsteher (Dekane) nur an den Orten bestehen sollen, wo sie schon seit langer Zeit eingeführt wurden, ihr Wirkungskreis wurde aber begrenzt, indem sie nicht mehr das Recht hatten, alle Orte zu bereisen, welche früher zu ihrem Bezirke gehörten; ihre Gewalt wurde also nur auf den Ort, wo sie sich aufhielten, beschränkt. — b) Die Priesterältesten, welche seit dem 15. Jahrhunderte nur zum Steuereintreiben von den Bischöfen verwendet wurden, sollten nunmehr auf die Sitten der Geistlichkeit und die Ordnung des Gottesdienstes schauen, dabei

175) Philaret, a. a. O. I. 248.

mussten sie aber, da sie nun auch auf die Stelle der Bezirksvorsteher traten, mit den Bezirksältesten die bischöflichen Steuern nach den Büchern des Bischofs eintreiben, auch mussten sie den Gerichtssitzungen der bischöflichen Bojaren allwöchentlich beiwohnen, wobei sie die Akten zu vidimiren, und wenn etwas Gesetzwidriges vorgefallen wäre, dem Landesherrn und dem Metropoliten anzuzeigen hatten. Auch bei dem Gerichte der Bezirksvorsteher, wo solche belassen wurden, sollen die Priesterältesten anwesend sein. - c) Ausserdem bestand der Gerichtshof des grossen Palastes aus den Bojaren der Zaren, vor welchen gerichtliche Forderungen an Personen geistlichen Standes, besonders in Bezug auf Ländereien, dann die Revision des Klostereigenthums gehörten. Doch wurde dieser Gerichtshof wenig beachtet, denn das Inventar des Karelschen Klosters ist nach dem Willen des Zars selbst aufgenommen worden, und der Metropolit Daniel hat zur Inventuraufnahme einiger Klöster seine eigenen Bojaren entsendet. d) Zur Beaufsichtigung der Priesterältesten und der niederen Verwaltungsbehörden war es dem Bischofe anheimgestellt, eigene Bevollmächtigte zu entsenden. e) An jedem Bischofssitze bestanden ferner zwei Gerichtshöfe, der weltliche und der geistliche, zu denen die Angelegenheiten der ganzen Diocese gehörten. f) Endlich wurden zur Schlichtung solcher Angelegenheiten, welche die ganze Metropolie angingen ebenso wie in der Kiewer Metropolie

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Synoden gehalten. Auf den Synoden wurden die Metropoliten gewählt, doch hatten diese Wahlen einen sehr problematischen Werth, denn die Metropolitenwahl hing eigentlich vom Grossfürsten ab, und der Grossfürst Basil III. schrieb in dieser Beziehung an den König von Polen: Wer uns genehm sein wird, der wird auch Metropolit sein"; und es sind Fälle vorgekommen, wo der Grossfürst, ohne die Bischöfe auch nur befragt zu haben, Metropoliten einsetzte, (z. B. den Zosimas) dasselbe galt auch in Bezug auf die Wahl der Bischöfe und anderer höherer Prälaten.

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§. 86.

Unterhalt der Geistlichkeit.

1. In der Kiewer Metropolie waren die Bisthümer, Klöster und Pfarrkirchen von altersher reich dotirt, sie besassen grösstentheils Ländereien und andere Güter, und ausserdem hatten die

Bischöfe und Capitel noch gewisse Einkünfte, welche an sie von den Kirchen und von Priestern bei verschiedenen Funktionen, als: Ordinationen, Kirchenweihen u. s. w. zu entrichten waren. Der niedere Clerus aber hatte aus den Einkünften der zu dessen Kirchen gehörigen Grundstücke, so wie den freiwilligen und gewohnheitsmässigen Oblationen der Gläubigen seinen Unterhalt zu besorgen. Anfangs waren hier alle kirchlichen Personen reich dotirt, zumal es viele reiche und angesehene Personen gegeben hat, welche oft ihr ganzes Vermögen zu Gunsten der Kirchen und Klöster opferten. Allein mit der Zeit begann sich das ruthenische Kirchenvermögen im Allgemeinen aus verschiedenen Ursachen zu vermindern, so dass viele Kirchenpersonen mit Noth kämpfen mussten. Durch die Tatareneinfälle ver armte das Volk, die Oblationen mussten deswegen entweder ganz ausbleiben, oder konnten nur spärlich fliessen, die bischöf lichen Güter aber sind auf verschiedene Weise zusammengeschmolzen, wozu besonders der Umstand beigetragen hat, dass sie während der Sedis vacanz von weltlichen Herren verwaltet wurden, wobei es sich oft ereignete, dass der Nachfolger nur einen Theil dessen erhalten hat, was der Vorgänger besessen hatte. Es kamen auch Fälle vor, dass die Bischöfe selbst die bischöflichen Güter an ihre Verwandten und Freunde austheilten, und manches wurde auch von der Regierung eingezogen, und zu anderen Zwecken, namentlich zur Dotation des lateinischen Clerus, verwendet. Desgleichen sind auch die Klöster theils durch die Tataren, theils durch andere Umstände, ja nicht selten durch die ruthenischen Bischöfe selbst der Armuth zugeführt worden. Alles das mag sich im kleineren Massstabe auch mit den Besitzungen der Landpfarreien zugetragen haben. Doch ungeachtet dessen hatten die kirchlichen Personen noch Mittel genug zu ihrer Erhaltung, und die polnischen Könige haben zu wiederholten Malen den Besitz der ruthenischen Kirchen in ihren Diplomen garantirt und sichergestellt, und um der Beraubung der bischöflichen und Klostergüter Einhalt zu thun, hat König Sigismund III. im J. 1589 verordnet, dass nach dem Tode eines Metropoliten, Bischofs, Klostervorstehers und anderer geistlicher Personen die bezüglichen Güter nicht von den weltlichen Stellen und Beamten, sondern von dem Capitel verwaltet und den Nachfolgern unversehrt und unangerührt übergeben werden. Diese

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