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heit, der in ihm wirkende hl. Geist vermittelst der Vielheit und Mannigfaltigkeit der Organe ein vielfaches und mannigfaltiges Zeugniß für die Wahrheit Christi ablegt, und durch die Wechselwirkung der Organe die Thätigkeit der einzelnen ebenso mächtig als sanft verstärkt und gefördert wird. Wie daher vor der Ankunft Christi Gott multifariam multisque modis olim locutus est Patribus in prophetis (Hebr. 1, 1): so läßt auch Christus sein Wort multifariam multisque modis fort und fort weiter erschallen in seiner Kirche, quae est corpus ipsius et plenitudo ejus, qui in omnibus adimpletur (Eph. 1, 23), und welche, wie Augustinus so schön sagt, usque ad confessionem generis humani ab apostolica sede per successiones episcoporum culmen auctoritatis obtinuit (de util. cred. c. 17).

Das culmen auctoritatis bei der Kirche begreift in der That eine Cumulation verschiedener Arten und Formen der Auktorität, wie verschiedener Arten und Formen der Kundgebung ein, und es wäre nichts abgeschmackter und frevelhafter, als dabei nur an eine, und zwar die niedrigste Form der Auktorität, das Gewicht des allgemeinen Bekenntnisses der Gläubigen, zu denken. Andererseits wäre es aber auch durchaus unrichtig und der universalen Lebendigkeit der ganzen Kirche widersprechend, das culmen auctoritatis bloß in der reinsten und höchsten Form der Auktorität, wie sie in dem einen Oberhaupte der ganzen Kirche repräsentirt ist, zu finden. Vielmehr besteht dasselbe in seiner Fülle zugleich aus dem ganzen Compler der den verschiedenen Stufen der kirchlichen Ordnungen (den testes authentici, den einfachen doctores und den einfachen Gläubigen) eigenthümlichen, relativ selbstständigen Zeugenauthentie, welche in der Gesammtheit der jeder Stufe angehörigen Organe auch absoluten, d. h. unfehlbaren Werth hat. Die Einwendungen, welche gegen diese „Abundanz“ der Auktorität und Unfehlbarkeit von den Verehrern der nüchternen Einfachheit der Auktorität der Gesammtkirche erhoben werden, sind oben bei Gelegenheit der doppelten Auktorität und Unfehlbarkeit des Lehrkörpers gelöst (s. n. 151 ff.).

$ 15. Die genetische Vermittlung und Entwicklung oder der successive Prozeß der Lehr verkündigung in seinen drei Hauptmomenten oder Stadien: apostolisches Depositum, kirchliche Ueberlieferung und kirchliche Glaubens

regel.

I. Wie es zum Wesen des Lehrapostolates gehört, daß die Träger desselben nicht nur zu einer gegebenen Zeit in organischer Verbindung mit einander stehen, sondern auch mit ihren Vorgängern dermaßen verbunden sein müssen, daß ihre Mission durch dieselben von Gott abgeleitet und auf Gott zurückgeführt wird: so ist auch die Lehrverkündigung selbst zu jeder gegebenen Zeit nur eine Fortsetzung und Entwicklung der frühern, durch welche ihr Inhalt von Gott aus in sie übergeleitet oder für sie überliefert wird. Mithin wird auch in derselben Reihen- oder Stufenfolge, wie die Mission zur Verkündigung seines Wortes von Gott ausgeht und sich fortseßt, die Ueberlieferung des Wortes selbst von Gott ausgehen und sich fortseßen.

196 Wie also Christus als unmittelbarer Gesandter des ewigen Vaters das verkündigt hat, was er vom Vater gehört", und was der Vater in ihm als „der Schazkammer der Weisheit und Wissenschaft Gottes“ niedergelegt hatte: so verkündigten die von Christus unmittelbar ausgesandten Apostel, was sie von Christus und seinem hl. Geiste gehört und empfangen hatten, und was in ihnen gleich lebendigen Büchern des hl. Geistes niedergelegt worden war; so verkünden ferner die Nachfolger der Apostel, welche zwar nicht

von diesen gesandt worden, aber doch durch diese und in diesen als deren Erben ihre Mission von Christus überkommen, was sie von den Aposteln gehört und empfangen hatten, und was in ihre Hände von den Aposteln niedergelegt worden war; und so verkünden endlich auch die jeweiligen spätern Nachfolger der Apostel wesentlich das, was sie von den frühern gehört und empfangen haben, und was von diesen in ihre Hände niedergelegt worden ist.

II. Diese Ueberlieferung des Wortes Gottes steht mit der Ver- 197 kündigung desselben in so innigem, wechselseitigen Zusammenhange, daß man beide nicht von einander trennen und die eine ohne ihre Beziehung auf die andere auch nicht einmal begrifflich auffassen kann. Denn einerseits findet die Ueberlieferung gerade durch die jeweilige Verkündigung statt und zielt wesentlich auf die nachfolgende ab; andererseits ist die jeweilige Verkündigung ipso facto eine Ueberlieferung des Wortes Gottes an die Zeitgenossen und die Nachkommen und weist wesentlich auf die vorhergehende Ueberlieferung als auf ihre Grundlage zurück. Und so ist auch die Ueberlieferung gegenüber der Verkündigung nicht ein ungleichartiger, disparater Akt (wie sie es sein würde, wenn sie bloß durch den thatsächlichen Fortbestand eines Dofumentes oder durch rein historische Zeugnisse vermittelt würde), sondern ein formell gleichartiger Akt, eine Ueberlieferung, welche durch die Thätigkeit lebendiger, offizieller, authentischer und auktoritativer Organe vollzogen wird; sie ist eine Ueberlieferung oder vielmehr „Uebertragung von Hand zu Hand 1, von einem lebendigen, bevollmächtigten Besizer und Vertreter des Wortes Gottes an den andern, als den legitimen Erben des Besizes und der Vertretung. 2

III. Gleichwohl kann und muß man, um die genetische Entwicklung und 198 den successiven Prozeß der Lehrverkündigung deutlich zu machen, zwischen der Neberlieferung, als dem vorausgehenden, bedingenden, vermittelnden Momente, und der eigentlichen Lehrverkündigung oder der Vorlegung des durch die Ueberlieferung Empfangenen, als dem nachfolgenden, bedingten, abschließenden Momente, unterscheiden. In dieser Fassung erscheint dann selbstverständlich die Lehrthätigkeit des Apostolates in der Ueberlieferung zunächst und vorherrschend als objektiv vorliegendes, authentisches Zeugniß, wodurch der Inhalt derselben für die Nachwelt zugänglich gemacht. wird; in der formellen Verkündigung und Vorlegung aber zunächst und hauptjächlich als lebendig aktive und auktoritative Geltend machung des bezeugten Inhaltes, wodurch die Gläubigen zur Annahme desselben angehalten werden.

IV. Ebenso besteht in der Ueberlieferung selbst, soweit sie dem von 199 Christus ausgehenden Lehrapostolat angehört, wieder ein formeller Unterschied zwischen der Ueberlieferung der Apostel, welche einen quellenhaften Charakter hat und materiell wie formell durch die Apostel als lebendige und volle Gefäße des Wortes Gottes hindurchging, und der Ueberlieferung ihrer Nachfolger, welche mehr den Charakter eines Canales hat, und

1 Vgl. Trident. sess. IV.: traditionibus, quae ab Apostolis, Spiritu Sancto dictante, quasi per manus traditae ad nos pervenerunt.

2 Trid. ibid. traditiones continua successione in ecclesia catholica conservatas.

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zwar nothwendig durch die Hand der Nachfolger der Apostel geht, weil sie nur unter deren Einwirkung und Aufsicht sich vollziehen kann, aber nicht ausschließlich durch eine ihnen persönlich eigene, volle Erkenntniß des Wortes Gottes bedingt und vermittelt wird, sondern wie ein breiter Strom sich durch sie und neben ihnen her in der Kirche ergießt.

Die nachapostolische Ueberlieferung ist nämlich so beschaffen, daß einerseits die Rechtsnachfolger der Apostel nicht auch zugleich ebenso unmittelbar und vollkommen im Besiße der göttlichen Wahrheit sind, wie diese, und daß andererseits in ihr alle irgendwie am Leben und Besiße der Kirche theilnehmenden Glieder derselben, jedes in seiner Weise, an der Bezeugung und Fortpflanzung der Lehre theilnehmen können und sollen, so jedoch, daß die Nachfolger der Apostel stets als die berufenen und bevollmächtigen Hüter und Wächter den Strom der Ueberlieferung leiten und in seiner Reinheit bewahren. Wie hiedurch die kirchliche Ueberlieferung sich von der apostolischen unterscheidet: so unterscheidet sich dadurch auch die kirchliche Ueberlieferung von der auktoritativen Vorlage und Promulgation der Offenbarung. Jene kann und soll, in der Jdee, freilich nicht immer in der Wirklichkeit, durch die ganze Kirche, d. h. durch die Thätigkeit aller Glieder erfolgen, diese aber geht wesentlich und formell an die Gesammtkirche von der in ihr und über ihr stehenden Auktorität aus; jene wird daher mehr von der Masse der Zeugen, diese mehr von der einheitlichen Gentralgewalt getragen ein neuer Grund, namentlich in der nachapostolischen oder kirchlichen Lehrverkündigung, beide Momente auseinander zu halten (denn bei den Aposteln selbst besteht kein praktisch hervortretender Unterschied zwischen beiden), aber auch ein neuer Grund, sie aus der harmonischen Wechselbeziehung, in welcher beide kraft der organischen Lebenseinheit der Kirche stehen, nicht so herauszureißen, daß sie als wesentlich getrennte Gegensäße erscheinen.

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201 Allerdings kann man dem Worte Ueberlieferung, traditio, zumal im Lateinischen, wo tradere häufig als gleichbedeutend mit lehren gebraucht wird, auch die weitere Bedeutung geben, daß es die ganze Verkündigung formell als solche bezeichnet; und in der That hat jüngst Franzelin in seinem öfter citirten Werke unter dem Namen „de divina traditione“ die ganze Lehre von der Lehrverkündigung behandelt. Allein das Wort drückt schon an sich das auktoritative Moment in der Lehrverkündigung zu schwach aus, und da es ohnehin gewöhnlich spezifisch nur als Uebermittlung der Lehre verstanden wird, und aus der einseitigen Betonung der Uebermittlung mit Uebergehung der auktoritativen Geltendmachung des Wortes Gottes besonders heutzutage so viele Verwirrung entstanden ist: so ist es passender und deutlicher, das Wort in seinem natürlichen, engeren Sinne zu nehmen, und so es dem formellsten Akte der Lehrverkündigung gegenüber zu stellen. Nur muß man sich hüten, bei dieser Unterscheidung die beiden Momente aus ihrem organischen Zusammenhange herauszureißen und sie so zu trennen, als ob sie niemals oder wenigstens in der Regel nicht per modum unius zusammenwirkten.

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IV. Demgemäß stellt sich die genetische Entwicklung und der successive Prozeß der Lehrverkündigung in drei mehr oder weniger zeitlich auseinander fallenden, aber innerlich zusammenhängenden und in ihren Berührungspunkten am Anfange und Ende des zweiten ineinander übergehenden Hauptmomenten und Stadien dar, welchen auf Seiten der Kirche die Uebernahme der Pflicht, die Bethätigung der Macht und die Geltendmachung der Gewalt der Lehrverkündigung entsprechen:

1. Als die ursprünglichen Empfänger der christlichen und zugleich die legten Empfänger der göttlichen Offenbarung, sowie als die ersten Verkünder derselben nach Christus, haben die Apostel deren ganzen Inhalt behufs fortdauernder Ueberlieferung und Verkündigung zugleich mit der entsprechenden Vollmacht ihren Nachfolgern für ewige Zeiten übergeben, bei ihnen hinterlegt und ihnen anbefohlen (tradiderunt, deposuerunt, commendarunt), und ihn damit zugleich in der von ihnen selbst gegründeten

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