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Eine Darstellung des eidgenössischen und kantonalen Kirchenstaatsrechtes mit
besonderer Rücksicht auf die neuere Rechtsentwickelung und die
heutigen Conflicte zwischen Staat und Kirche.

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Vorwort.

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Nirgends in der Welt finden sich auf einem verhältnissmässig wenig umfangreichen Territorium in kirchlicher und kirchenstaatlicher Hinsicht die interessantesten Gegensätze so nahe beisammen wie in der Schweiz. Während die Urkantone mit Strenge festhalten an dem von den Urahnen ererbten römisch-katholischen Glaubensbekenntniss und auch heute noch in engem Bündniss mit der römischen Kirche die Idee katholischer Staaten" verwirklichen möchten, ein Bestreben, in welchem auch noch einige andere Kantone, am entschiedensten Freiburg, sich mit den Urkantonen begegnen, finden wir unmittelbar daneben kantonale Staatswesen, welche im XVI. Jahrhundert mit fast fanatischem Wahrheitseifer das Banner der Reformation ergriffen und welche auch heute noch auf dem Principe der Freiheit von Glauben und Gewissen, das sie einst zur Reformation trieb, gegründet sind und dies Princip als die unwandelbare Grundlage ihrer staatlichen Existenz betrachten. In einzelnen dieser kantonalen Staatswesen finden sich zwar dermalen noch überaus interessante Anklänge an den reformirten Confessionsstaat und dessen nicht minder exclusiven Charakter, als der ist, welcher die katholischen Confessionsstaaten beherrscht (besonders merkwürdig in Appenzell ausgebildet); in Kürze jedoch das unterliegt keinem Zweifel wird wohl der Historiker, aber nicht mehr der praktische Jurist sich mit jenen Reminiscenzen zu beschäftigen haben; um so interessanter ist im gegenwärtigen Momente noch die rechtliche Betrachtung der culturhistorisch und kirchenrechtlich theilweise so merkwürdigen Ueberreste des reformirten „christlichen Staates". Eine dritte Gruppe, hauptsächlich die in diesem Jahrhundert (1803 und 1815) zur Eidgenossenschaft gefügten Territorien umfassend, bilden die gewöhnlich als paritätische bezeichneten Kantone, welche, von confessionell gemischter Bevölkerung bewohnt, schon frühzeitig die Aufgabe zu lösen hatten, die staatsrechtliche Parität der confessionell verschiedenen Bevölkerungstheile durchzuführen.

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Ueber diesen verschiedenen Gruppen kantonaler Staatswesen steht die Eidgenossenschaft, wie ein grosses schützendes und zusammenfassendes

Dach über den kleineren kantonalen Verbänden; über dem kantonalen Staatsrecht steht das Bundesrecht, das gemeinsame Band, das alle Eidgenossen umfängt. Die Bundesrevision von 1874 hat das Kirchenstaatsrecht in weitem Umfange dem Bunde vindicirt und die kantonale Souveränität auch nach dieser Richtung sehr beschränkt. Die Schweiz hat den überaus schwierigen, ja gefahrvollen Versuch unternommen einen Versuch, den zu unternehmen man in Deutschland nicht wagte die

25 religiös und kirchenstaatsrechtlich theilweise so grundverschiedenen, ja sich diametral entgegenstehenden kantonalen Staatswesen unter ein gemeinsames Princip zu bringen, unter das Prinzip des von kirchlicher Bedingtheit gänzlich befreiten modernen Staates. In drei Punkte lässt. sich das Kirchenstaatsrecht der Bundesverfassung von 1874 zusammenfassen: 1. Gewissens-, Cultus- und Vereins-Freiheit; 2. Unabhängigkeit der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte von jedem religiösen Bekenntniss; 3. Wahrung der unveräusserlichen Hoheitsrechte des Staates. Angesichts der staatsrechtlichen Verhältnisse in der Schweiz und der jenem Principe von kirchlicher Seite entgegengebrachten theilweise fanatischen Opposition war der Weg, jene Principien der Bundesverfassung in der Praxis durchzuführen, ein für die Bundesbehörden überaus schwieriger und es bedurfte bei den heiklen Fragen, deren Entscheidung wiederholt der Bundes-Executive anheimgestellt war, nicht geringer staatsmännischer Vorsicht, die richtige Mitte zwischen den erregten Gegensätzen zu bewahren.

Das Werk, dessen erste Abtheilung wir hiemit dem Publikum vorlegen, will die Hauptprincipien des dermalen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft bestehenden Rechtszustandes hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche darlegen. Aus diesem Zweck ergab sich Umfang und Begrenzung der Arbeit. In historischer Beziehung musste sorgfältig Mass gehalten werden, um nicht zu tief in die Irrgänge der interessanten und bis jetzt wenig erforschten kirchenrechtlichen Verhältnisse der früheren Zeit zu gerathen. Die Geschichte wurde nur soweit beigezogen, als dies zum Verständniss des dermaligen Rechtszustandes unerlässlich, bez. als dieselbe eine Folge neuerer rechtlicher Gestaltungen war. Auf diese letzteren sowie deren Ursachen und Folgen wurde ein besonderes Augenmerk gerichtet (Bisthum Basel, apostolisches Vicariat Genf, Nuntiatur, Conflicte in Bern und Genf). Der systematischen Darstellung ist eine Einleitung vorausgeschickt, welche die Quintessenz der wissenschaftlichen Resultate über die Frage des Verhältnisses von Staat und Kirche mit spezieller Anwendung auf die Schweiz und deren historische Entwickelung darzulegen versucht; ein kurzer Rückblick

auf die von den alten frommen Eidgenossen mit unbeugsamer Energie festgehalteneu Rechte des Staates in kirchlichen Dingen dürfte wesentlich zum Verständniss der heutigen Zustände beitragen.

Die eigentliche Darstellung zerfällt gleichsam von selbst in fünf Abschnitte.

Der erste Abschnitt, enthaltend das eidgenössische Recht, will eine systematische Erörterung der sämmtlichen kirchenstaatsrechtlichen Bestimmungen der Bundesverfassung von 1874 geben; eingehend behandelt ist besonders der auf das Verhältniss von Schule und Kirche bezügliche Art. 27 der B.-V., ferner die hochwichtigen Art. 49 und 50; der Erörterung über die in kirchenstaatsrechtlicher Hinsicht dem Bund zustehende Executivgewalt ist ein eigener § gewidmet. Im Anschluss an B.-V. Art. 50 Abs. 4 über die Errichtung von Bisthümern ist der Conflict zwischen dem „apostolischen Vicar in Genf", Mermillod, und den schweizerischen - kantonalen und eidgenössischen Staatsbehörden, sowie die daraufhin erfolgte Aufhebung der päpstlichen Nuntiatur auf Grund der amtlichen Materialien behandelt. Das eidgenössische Eherecht Gesetz über Civilstand und Ehe ist systematisch dargestellt unter fortlaufender paralleler Berücksichtigung des neuen deutschen Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung, sowie des kirchlichen, insbesondere des kanonischen Eherechtes.

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Bei dieser Darstellung wurde die bis jetzt erwachsene Praxis der Bundesbehörden sorgfältig berücksichtigt und in die Darstellung verarbeitet, so dass der erste Abschnitt neben der systematischen Darstellung zugleich ein vollständiges Bild der bisherigen praktischen Durchführung der kirchenstaatsrechtlichen Bestimmungen der neuen Bundesverfassung zu geben versucht. —

Der zweite Abschnitt, das kantonale Kirchenstaatsrecht enthaltend, bot der Bearbeitung wegen der ausserordentlichen Fülle und Zerstreutheit des zu verarbeitenden Materiales weitaus die grössten Schwierigkeiten (s. die Vorbemerkung auf S. 157) und die Verfasser sind sich bewusst, gerade bezüglich dieses Abschnittes am meisten an die Nachsicht der Leser appelliren zu müssen. Gleichwohl sind sie der Hoffnung, die Principien und charakteristischen Merkmale des Kirchenstaatsrechtes der einzelnen Kantone richtig herausgehoben zu haben. Die einschlagenden Gesetze theilweise auf amtlichem Wege durch die Güte der hohen Kirchendirection des Kantons Bern bezogen sind zu

einem Systeme je für den einzelnen Kanton verarbeitet und ebenfalls hiebei die Praxis, soweit eine Orientirung über dieselbe möglich war, berücksichtigt. Besonderes Augenmerk wurde auf das Verhältniss der

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