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schliesslich die heil. Schrift an, indem sie den Act unmittelbarer Inspiration blos auf diese beschränken, und scheiden sich nur durch eine theilweis verschiedene Erklärung derselben (Princip des Protestantismus); die Andern setzen neben oder über die heilige Schrift eine zweite Erkenntnissquelle und glauben an eine fortdauernde Inspiration innerhalb der christlichen Kirche, indem sie entweder a) der vom heil. Geist geleiteten Kirche das Recht, aus Schrift und mündlicher Tradition der Apostel die christliche Heilswahrheit zu eruiren, aneignen (Katholicismus) oder b) eine unmittelbare Erleuchtung jedes Einzelnen durch den göttl. Geist erwarten (Quakerismus). Diese beiden Principe, für welche die historisch ausgeprägten Namen nicht bezeichnend genug sind, stehen einander nicht nur geradehin entgegen, sondern lassen auch, eben weil sie scharfe Gegensätze sind, für ein drittes keinen Raum. Hiernach scheint also die Symbolik die Socinianer u. Mennoniten den Protestanten beigesellen zu dürfen 1). -:

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4. Wenn die dogmatischen Abweichungen der einzelnen Kirchenparteien unter einen vergleichenden Gesichtspunkt gestellt werden, so findet man bald 1) dass die meisten und wichtigsten sich um drei Hauptpunkte bewegen: das Verhältniss der menschlichen Kraft zu der ihr gestellten Aufgabe der Heiligung, den Umfang und die Wirkung des Verdienstes Christi, die Art, in welcher, und die Mittel, durch welche der Mensch das Verdienst Christi sich aneigne und zur Rechtfertigung vor Gott gelange. Alle gehen von dem allgemeinen Princip des Christenthums aus, dass der Mensch in religiös-sittlicher Hinsicht von Gott abgefallen, durch Christus aber die Möglichkeit einer Rückkehr zu Gott für ihn begründet sei, und dass er diese Rückkehr unter Benutzung der ihm in der christlichen Heilsanstalt dargebotenen Mittel bewirken müsse; 2) dass jene einzelnen Abweichungen der einzelnen Kirchenparteien zwar allemal unter sich in genauer Verbindung stehen und zu einem System verknüpft sind, jedoch nirgends aus einem materiellen Princip (principium constitutivum) mit innerer Nothwendigkeit herfliessen, eine Bemerkung, welche die ältern Polemiker zu der Unterscheidung der errores systematici und extrasystematici veranlasste. Hiernach ist die oft vorgetragene Behauptung zu würdigen, dass z. B. die röm. kathol. Kirche keinen einzigen Lehrsatz fallen lassen dürfe, ohne ihr ganzes Glaubenssystem zu zerstören. Viele Glaubens artikel wird es freilich nicht geben, welche ohne diese Gefahr aus dem wohlverbundenen Ganzen der kathol. Glaubenslehre herausgenommen werden könnten; aber warum sollte die Kirche nicht z. B. die communio sub una, den Cölibat der Geistlichen und ähnliche mit dem Dógina in Verbindung gesetzte Sanctionen aufgeben dürfen, ohne ihr System zu gefährden? Nicht das letztere ist der Grund, warum sie bisher an beiden Sätzen festgehalten hat, sondern die Erwägung, dass dann die Unfehlbarkeit der Kirche, welche jene Sätze decrétirte (und freilich zuletzt auch ein Lehrsatz ist), blossgegeben würde, abgesehen von andern Rücksichten, welche das Beibehalten jener Lebren für die Kirche wünschenswerth machen. Hiernach haben wir uns erlaubt, unten zwischen Haupt- und Nebendogmen hin und wieder zu unterscheiden.

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5. Das Geschäft des Symbolikers, aus den vorliegenden Confessionen der verschiedenen Kirchenparteien die Glaubenslehren derselben herauszuziehen, ist nicht ohne alle

1) S. Gablers Vorr.: Ob die Socinianer auch zu den Protestanten gehören? vor Zerrenners neuem Ver

such u. s. w.

Schwierigkeit; denn theils enthalten die Confessionen nicht immer das ganze Lehrsystem der Partei, theils sind sie nicht alle mit der Präcision abgefasst, welche die Wissenschaft liebt und fordert. So ist, um beides mit Beispielen zu belegen, a) im Concil. Trid, das Dogma vom göttl. Ebenbilde und von der Rechtfertigung, von den operibus supererogationis u. dem Ablass nur unvollständig dargelegt, in den reform, nichts über Kindercommunion enthalten, in den lutherischen die freie Bibelinterpretation nicht ausdrücklich behauptet, die Intention des Geistlichen bei Verrichtung der Sacramente nicht ausdrücklich bestritten; b) hinsichtlich dogmatischer Präcision aber stehen das Conc. Trid. und die luth. Confessionen (besonders die Form. Conc.) weit über den reformirten Glaubensbekenntnissen, welche (namentlich in der Abendmahlslehre) viele bildliche Ausdrücke brauchen, und noch weiter über den griechischen, welche letzteren einander selbst zuweilen widersprechen. Die Symbolik kann also ihre Aufgabe nicht blos durch ein Schöpfen aus den Symbolen lösen, sondern sie muss zuweilen kritische Combination anwenden, um die Lehrmeinung einer Partei vollständig und richtig aufzufassen, Ist ein Dogma blos angedeutet, so wird sie nicht ir- ren, wenn sie es in der Gestalt fasst, die damals, als die Confession geschrieben wurde, die gangbare war (z. B. die kathol. Lehre: de merito congrui und condigni, die Lehre vom Ablass, jene von der Wirkung der Sacramente ex opere operato) '). Ist ein Lehrsatz ganz übergangen, weil er für unwichtig oder schon erledigt betrachtet wurde, oder damals, als die Confession erschien, gar nicht streitig war, so vertritt die historisch erwiesene Lehre oder Observanz der Kirche die Stelle eines Symbols (vgl. die Kindercommunion in der reform. Kirche). Ist ein Dogma undeutlich ausgedrückt, so muss der Symboliker entweder durch Vergleichung solcher Dogmen, die mit jenem in naher Verbindung stehen und als Gründe oder Folgerungen aus demselben zu betrachten sind, das Bestimmte zu erschliessen suchen, oder - wo jede solche Combination unmöglich ist, die unklaren Ausdrücke der Symbole selbst treu beibehalten und, geschieden von dem Lehrbegriffe, aus rechtgläubigen Theologen der Partei Erläuterungen beibringen. Wo endlich eine Differenz zwischen den Confessionen einer Partei stattfindet, ist diese entweder als in einer successiven Abänderung des Lehrbegriffs begründet, ausdrücklich zu erwähnen, oder als ein schwankender Punkt anzudeuten.

1) Da die protestant. Symbole nicht den Katholicismus bestreiten, wie er in dem Tridentin. dargelegt ist, und ihnen von den Katholiken öfters nachgesagt worden ist, ihre Verfasser hätten (aus Unkunde oder Unredlichkeit) hin und wieder nicht die wahre Lehre der Kirche (sondern nur Ansichten einzelner Lehrer oder gar den Aberglauben des Volks) dargestellt, so wäre eine Uebersicht dessen, was sich aus den zuverlässigsten Quellen als wirklicher Glaube der kathol. Kirche zur Zeit der Reformation ergiebt, sehr wünschenswerth. Der Gegenstand eignete sich vielleicht zu einem Preisthema, wie sie gegenwärtig fast auf allen Universitäten üblich sind.

B.

Symbolische Urkundenlehre oder literarische Uebersicht der öffentlichen Bekenntnissschriften jeder Kirchenpartei 1).

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1. Hauptquelle des römisch-katholischen Lehrbegriffs:

Canones et decreta concilii Tridentini [eröffnet 13. Dec. 1545 zu Trient in Tyrol, nach 8 Sitzungen im April 1547 nach Bologna verlegt, im Mai 1551 wieder in Trient eröffnet und am 28. April 1552 abgebrochen, den 18. Jan. 2) 1562 erneuert und mit der 25. Sitzung am 3. u. 4. Dec. 1563 geschlossen)], das die Geltung eines Concilii oecumen., des 18. u. bis jetzt letzten, in der röm. Kirche (auch in Frankreich hinsichtlich des Dogma's) erlangt hat. Jene Beschlüsse wurden, nachdem sie Papst Pius IV. durch eine Bulle (benedictus deus etc.) d. 26. Jan. 1564 confirmirt hatte, zuerst authentisch durch den Druck bekannt gemacht Rom bei Paul. Manutius 1564 f. 1). In demselben Jahre folgten Ausgaben zu Rom, Venedig, Antwerpen, Löwen, Cöln, und bald viele andere; mit Anmerkungen und dem index libror. prohibitor. ist zuerst ausgestattet die Ausg. zu Lyon 1580. 8. Von den spätern Editionen sind wegen Vollständigkeit oder Correctheit die empfehlenswerthesten: die ex recognitione J. Gallemart (mit den Declarationen der Cardinäle). Cöln 1618. 1620. Antw. 1644. Lyon 1712. 8., die von Phil. Chiflet, Antwerpen 1640. 12. (wiedergedruckt Cöln 1644. 45. u. s. w. Venedig 1705.), die kritisch bearbeitete von Jodoc. le Plat zu Antwerp. 1779. 4. Auch hat man diese Beschlüsse in viele lebende Sprachen übersetzt, s. Walch Biblioth. theol. Tom. I. p. 407 sq. In der Symbolik kommen nur Sess. 4-7. 13. 14. 21-25. in Betracht. Die Decreta zerfallen übrigens, wo sie ausführlicher sind, in Kapitel, welche man von den angehängten canones, d. h. kurzen Sätzen, die immer mit anathema sit" schliessen, wohl unterscheiden muss.

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1) Vergl. überh. Walch biblioth. theol. Tom. I. p. 314-560. J. C. Köcher Bibliotheca theolog. symbol. et catech. Wolfenb. 1751 und Jen. 1769. 2 Bde. 8. Gr. Langemack Historia catechetica oder gesammelte Nachrichten zu einer catechet. Historie. Stralsund 1729-40. 8 Bde. 8. mein Handbuch der theol. Liter. S. 818 ff. 2) Nicht 8. Jan., wie Hase in der 1. u. 2. Ausg. s. Kirchengeschichte schreibt.

3) Vgl. über die Geschichte dieses Concil., welche Manches in den Decreten selbst aufklärt, die in ganz verschiedenem Geiste geschriebenen beiden Hauptwerke, 1) von Fra Paolo (Paul. Sarpi), zuerst italienisch Lond. 1619 f. (vom Erzbisch. M. Ant. de Dominis), dann öfter, z. B. Lond. (m. Anm. v. Pet. Fr. le Courayer) 1757. 2 Bde. 4., auch lat. (aber sehr fehlerhaft übersetzt von Ad. Newton u. W. Bedell) Lond. 1620. 4. Frcf. 1621. 4. u. ö., franz. von dem genannten Courayer. Lond. 1736. 2 Bde. f. u. ö., deutsch m. Vorr. v. F. Eberh. Rambach. Halle 1761 ff. 6 Bde. 8. 2) von Sforza Pallavicini ital. Rom 1656, 2 Bde. fol. 1664. 3 Bde. 4. Mailand 1717. 8 Bde. 4. u, ö.. lat. v. Joh. Bapt. Giattini Antwerp. 1670. 3 Bde. 4. 1673 f. Ausserdem Ch. A. Salig vollstånd. Historie des trident. Concil. Halle 741 ff, 3 Thle. 4. u. zur Ergänzung dieser Werke: monumentorum ad histor. conc. trid. illustrand. spectantium amplissima collectio stud. Jod. le Plat. Löw. 781 ff. 7 Bde. 4., G. J. Planck Anecdota ad histor. conc. Trid. Gött. 1791 ff. 24 Progr. 4.

4) Der sess. 13. de eucharist. eingeschlichene Druckfehler (es war in den WW. non absque peculiari ductu et gubernatione der Genitiv spiritus sancti ausgelassen worden) ist in dem der röm. Octavansgabe von 1564 angehängten Erratenverzeichnisse zuerst verbessert s. Köcher biblioth. symbol. p. 387.

2. Symbolische Schriften zweiter Ordnung:

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1. Professio fidei Tridentinae. Sie wurde, nachdem schon die Synode zu Trident eine Glaubensverpflichtung als nothwendig bezeichnet hatte (sess. 24. reform. cap. 1. u. 12., sess. 25. reform. cap. 2.) auf Befehl Papst Pius IV. 1564 entworfen u. als verpflichtende Glaubensformel für alle, die ein geistliches Amt oder eine akadem. Function und Würde annahmen, in einer doppelten vom 13. Nov. 1564 datirten Bulle aufgestellt. Unter dem Titel: Forma professionis fidei cath. findet sie sich im magn. Bullarium Rom. Tom. II. p. 127 sqq. der Lyoner Ausg. auch in Pfaff Hist. theol. liter. P. II. p. 59 sqq. Anton, doctrina publ. conc. Trid. p. 185 sqq. Harzheim Conc. germ. VI. 940 sqq. u. a., ist aber ausserdem oft einzeln herausgeg. u. in verschiedene Sprachen übersetzt worden. S. überh. Gtl. Ch. F. Moh nicke urkundl. Geschichte der sogen. Professio fidei Trid. u. s. w. Greifswalde 1822 8. Diese Formel drückt sich über manche Punkte noch bestimmter aus, als das Conc. Trid. und giebt der Symbolik wegen der Sanction, die sie erhalten, eine noch festere Grundlage.

2. Catechismus Romanus, (nach einem Beschlusse des Conc. Trid. sess. 25. p. 627.) aufgesetzt vom Erzbischof Leon Marino, dem Bisch. Egid. Foscarari und dem portug. Gelehrten Fr. Fureiro unter Aufsicht dreier Cardinäle, lat. (nicht übel) stylisirt v. Paul, Manutius u. einigen andern, und unter Autorität des Papstes Pius V. 1566. fol. u. 8. lat u. ital. bei Paul, Manutius herausgegeben, auch von mehrern Provinzialsynoden, selbst franz., approbirt. Nachher trat er häufig in lat. Sprache ans Licht (in Deutschland zuerst Dillinger 1567. 8.), z. B. mit Anmerk. von Andr. Fabricius Antw. 1602. 8. u. 1606. S. u. ö, neuerdings zu Mecheln 1831. 12. Wien 1833. 8. Mainz 1834. 12, wurde auch in die Landessprachen vielfach übergetragen (deutsch v. Paul Hoffäus, Dillingen 1568. 4. u. 1576.). Die ältern Ausgaben liefern den Text ohne Unterbrechung und Abtheilung; in der zu Cöln 1572. erschienen zuerst Bücher und Kapitel, noch später in der zu Antwerp. 1574. Fragen und Antworten. So hat nun dieser Catech. 4 Theile: de symbolo apost., de sacramentis, de decalogo, de oratione dominica. Uebrigens ist in ihm die Form des katechet. Lehrbuchs, das Anfängern in die Hände gegeben werden soll, nicht genug von der Form einer Anweisung zur katechet. Lehrart für Pfarrer geschieden, vielmehr gewinnt derselbe durch die immer wiederkehrenden Ermahnungen an die pastores mehr das Ansehen einer Pastoralanweisung. Auf das Conc. Trid, ist darin an mehrern Stellen verwiesen, doch hat der Cat. manche Lehren weiter entwickelt und einige berührt, die von den Trid. Vätern übergangen wurden, z. B. vom limbus patrum, von der Hoheit des Papstes. Andere kirchliche Institute sind dagegen übergangen, z. B. der Ablass, der Rosenkranz u. s. w. Das Ansehen dieses Catech. wurde durch die Jesuiten (am Ende des 16. Jahrh.) auf Veranlassung der Streitigkeiten über die auxilia gratiae und die Prädestination sehr herabgesetzt, ohne dass die päpst!. Curie etwas entgegnete; und neuere kathol. Theologen wollen ihm keine symbol. Kraft beilegen. Indess wird die Symbolik doch nicht auf ihn verzichten; denn da er mit den Decret. Conc. Trid. übereinstimmt und von Päpsten und Bischöfen gebilligt worden ist, kann er unmöglich in der Hauptsache eine dem Katholicismus zuwiderlaufende Lehre enthalten, wie denn auch Bossuet ihn unter den Zeugen des ächten Katholicismus aufführt (monit. in exposit. doctr. cath, edition.). [Ich brauchte die Ausgabe Patavii 1714. 8.]

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[Andere Katechismen haben zwar ein grosses Ansehen in der röm. K., aber keine eigentl. päpstliche Bestätigung erlangt. Am berühmtesten darunter sind die zwei Katech, des Jesuiten Petr. Canisius. Der grössere erschien zuerst 1554, der kleinere wohl 1566.

Beide sind aber sehr oft gedruckt u. auch in lebende Sprachen übersetzt worden s. Walch a. a. O. 493 sqq. P. Ueber andere röm. Katech. s. ebend. p. 493 497. Stäudlin Gesch. der theol. Wissensch. 2. Bd. S. 270 ff. und überh. J. Cph. Köcher catech. Geschichte der päpstisch. Kirche. Jena 1753. 8.]

3. Auch die Confutatio Aug. Confess. (von einem Collegium rechtgläubiger katholischer Theologen, denen Kaiser Karl V. sein Vertrauen geschenkt hatte, ausgearbeitet) kann hieher gezogen werden, da sie den damals gangbaren Glauben der Kirche ohnstreitig darlegt, obschon ihr eine Beglaubigung durch die Kirche abgeht. S. über dieselbe unt. III, 1.

Gesammtausgaben der symbol. Quellen des Katholicismus sind neuerlich zwei veranstaltet worden: Libri symbol. eccl. romano-cathol. ed. cur. J. Tr. Lbr. Danz. Weimar 1835., bis j. 6 Fascic. gr. 8. u. Libri symb. eccl. cathol. coniunxit et notis, prolegom. cet. instruxit F. W. Streitwolf, Götting. 1835., bis j. 1 Fascic. gr. 8.

Als Zeugnisse für die katholische Kirchenlehre können auch betrachtet werden: a) die liturgischen Bücher, die von der röm. Curie sanctionirt worden sind und in ganzen Ländern und Provinzen öffentliches kirchliches Ansehen erlangt haben, insbesondere die Missalia. Unter letztern ist keines berühmter und allgemeiner als das Missale romanum, das unter Papst Pius V. zuerst im Druck erschien (Rom 1570.), dann auf Befehl Clemens VIII. (1604) und Urban VIII. (1634.) verbessert wurde. Den so revidirten Text, dessen neueste authentische Ausgabe Rom 1809. f. erschien, befolgen alle spätere Editionen, die in grosser Anzahl hervortraten. S. überhaupt Köcher biblioth. symbol. p. 768 sqq. Walch biblioth. theol. III. p. 699 sqq. b) die Glaubensbekenntnisse, welche den zur katholischen Kirche Uebertretenden vorgelegt wurden (ursprüngl. brauchte man dazu die Prof. fidei Trident.). Diese sind zwar Privatschriften von unbekannten Urhebern und man hat deshalb neuerlich katholischer Seits ihnen alle dogmatische Glaubwürdigkeit abgesprochen. Allein bischöflichen Behörden in einer Kirche, wo der Lehrbegriff fixirt und unveränderlich ist, muss man wohl eine richtige Kenntniss desselben und die Gewissenhaftigkeit zutrauen, dass sie, wenn sie im Namen der Kirche sprechen lassen, nur anerkannte Lehrsätze aussprechen werden. Abgedruckt sind mehrere solche Convertitenbekenntnisse in: Wald Pr. de haeresi abiuranda quid statuat ecclesia rom. catholica. Regiom. 1821. 4. (vgl. theol. Annal. 1819. S. 527 ff.), bei Mohnicke zur Geschichte des ungarschen Fluchformulars. Greifsw. 1823. 8. vgl. auch dessen Gesch. der prof. fidei Trid. S. 70 ff. Die Professio orthodoxa fidei ab orientalib. facienda, iussu Urbani VIII. edita. Rom. 1648. 8. habe ich nicht zu sehen Gelegenheit gehabt.

Vorzügliche Schriften röm. kathol. Theologen zur Vertheidigung ihres Lehrbegriffs 1): Rob. Bellarmini (Jesuit und Cardinal † 1621.) Disputationes de Controversiis christ. fidei adv. hui. temp. haereticos, sehr oft gedruckt, auch epitomirt. Die erste Ausgabe ist nicht genau bekannt (s. Staudlin Gesch. der theol. Wissensch. II. S. 36.), für die beste gilt die zu Prag 1721. 4 Bde. f. Ich habe die zu Lyon 1610 in 4 Tomis oder 8 Bänd. 8. erschienene, welche als die letzte ab ipso auctore aucta et recognita bezeichnet ist, gebraucht. Mart. Becani (Jesuit und Beichtvater Kaiser Ferdinand II. † 1624.) Manuale controvers. hui. temp. in 5 Büch. Würzburg 1623. 4. u. sehr oft z. B. Padua 1719. 8. Heidelb. 759, II. 8. (letztere war mir zur Hand). Fr. Coster (Jesuit † 1619) Enchiridion controversiar. praecip. nostri temp. de relig. Cöln 1585. u. ö. Jac. Benign. Bossuet (Bischof z. Meaux † 1704.) Exposition de la doctrine de l'eglise catholique sur les matières de controverse. Par. 1671. 12. u. o. lat. v. Cl. Fleury Antw. 1678. 12. u. ö. auch Götting. 1736. 4. Ich brauchte die franz. u. lat. Ausg. Par. 1761, 8. Seb. a. S. Chri

1) Ecks dürftige loci communes, denen nach Klee (Dogmat. I. 310.) jeder Unbefangene in Bezug auf Gelehrsamkeit, Ordnung u. dialekt. Gewandtheit die Palme vor Melanchthons locis zuerkennen wird, habe ich anzuführen für unnöthig geachtet. Jenes Urtheil kann blos in der Hoffnung niedergeschrieben worden sein, dass der Leser beide Bücher nicht mit einander vergleichen werde. Oder liegt etwa Ecks Gelehrsamkeit in den zusammengerafften biblischen u. patristischen Citaten, welche damals in den theologischen Schulen traditionell geworden waren ?..

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