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durch Verbindung des vorwiegend bayrischen Stammes mit Franken, Sachsen, Slaven und mit anderen Ausländern (namentlich in Wien), der oberdeutsche Stamm der Oesterreicher, mit seinem eigenthümlichen Nationalcharakter, seiner Heiterkeit und Biederkeit, seinen Licht- und Schattenseiten, sich entwickelte, und Oesterreich während eines Zeitraumes von dritthalbhundert Jahren als Schild und Herz Deutschland's (clypeus et cor Germaniae) sich bewährend, aus einer düstern, nur von wilden Thieren durchzogenen Waldöde, zu einem blühenden und wohlbevölkerten Culturlande gedieh.

S. 63.

Die Rechtsverhältnisse in Oesterreich zur Babenberger Zeit vom ethnographischen Standpuncte (Landrecht, Stadtrechte). Sowie die österreichische Bevölkerung von Colonisten aus vielen Gauen Deutschland's, vorzugsweise aber aus Ober-Deutschland zusammen gekommen war, so zeigt sich auch die germanische Grundlage, namentlich bojoarisches, alemannisches und fränkisches Recht, verbunden mit besonderen alten österreichischen Rechtsgewohnheiten sowohl im Landrechte, als auch in den Stadt- und Dorfrechten.

Das österreichische Landrecht 1), in der Abfassung der noch vorhandenen deutschen Handschriften, wird gewöhnlich einem der letzten babenbergischen Leopolde zugeschrieben, dürfte aber wahrscheinlich in die Zeit Rudolph's von Habsburg oder

1) Das sogenannte österreichische Landrecht Herzog Leopold's, das zuerst der Kanzler Ludewig in seinen reliquiis manusc. IV, 1–23 in deutscher Sprache (aus einer Handschrift von Ambras, seit 1665 aber in der Wiener Hofbibliothek) edirt und Leopold VI. dem Tugendhaften zugeeignet, der Reichshofrath Baron Senkenberg aber 1765 aus einem Codex der gräflich Harrach'schen Büchersammlung in seinen Visionibus divers. mit besserer Leseart herausgegeben und in die Zeit, wo Albrecht und Rudolph (1278—82) Reichsverweser in Oesterreich waren, versetzt, Hofrath Schrötter aber, Leopold VII. dem Glorreichen zugeschrieben hat: existirt ausserdem in mehreren etwas von einander abweichenden Handschriften. So fand der würdige Chorherr Franz Kurz in der böhmischen Zisterzienser-Abtei Hohenfurt einen dritten derartigen Codex auf, eben so enthalten das Museum zu Linz, das Stift Schotten und die Neustadt Schriften einer ausführlichen, mit obigem Landrechte vielfach übereinstimmenden Handveste, und ausserdem mögen manche Archive und Bibliotheken derlei Landrechte bewahren. Die Meinung, dass das vorhandene Landrecht von einem habenbergischen Leopold herrühre, veranlasste zunächst der Ludewig'sche Codex, der mit den Worten beginnt: „Das sind die Recht nach Gewohnheit des Landts bei Herzog Leopolden von Oesterreich." Diess bestätigt Seifried Helbling's Stelle (Herausgegeben v. Th. G. v. Karajan II, 652-660.):

bî einem Liupold ez geschach

der disse landes herre was;

sieh fuogte daz man vor im las

des landes reht; ez was sin bete.

man nante im drî stete

da er gerihte niht solde sparn,
Niunburch Tuln Mûtârn.
då sold er haben offenbar

driu lantteidine in dem jâr.

Allerdings scheinen die Rechtsbestimmungen dieses Landrechtes noch in die Babenberger Periode zurückzureichen, und gleich jenen des Schwabenspiegels auf älterer Zeit zu beruhen. Allein mehrere Stellen im Landrechte selbst, die anheben: „Wir setzen und gebieten von unserer kuniglichen Gewalt,“ scheinen dahin zu deuten, dass der überall ordnende König Rudolph I. (1278–81) oder dessen Sohn Albrecht, die Sammlung österreichischer älterer Rechte nach der vorliegenden Fassung in deutscher Sprache mochten veranlasst haben.

in die seines Sohnes Albrecht I. gesetzt werden. Es erscheinen darin auch Bemerkungen über Rechte und Pflichten der Landstände. Wir heben einige wesentliche Puncte dieses Landrechtes hervor:

Mit Rath der Landstände konnte der Landesherr eine Frag (Aufforderung) zur Reinigung des Landes vor schädlichen Leuten erlassen; wenn der Befragte (Vorgeladene) nicht erschien, galt er für schuldig.

Wer auf fremdem Gute,,Heimsuchunge" (gewaltsamen Einbruch) verübt, den hat der Landrichter und Marschall mit der Landstände Hilfe mit Gewalt zum Schaden

Ersatz zu zwingen.

Wer ohne Erlaubniss des Landesherrn eine Mauth zu Land oder Wasser errichtet, wird als Strassenräuber hingerichtet. Ebenso soll niemand ohne dessen Erlaubniss

eine neue Burg bauen.

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Die übrigen Bestimmungen des Privat- und Strafrechtes (Gerichtsverfahren) über Zweikampf, Wandel u. s. w. tragen den germanischen Charakter an sich. Es enthält Bestimmungen des öffentlichen Straf-, Lehen- und Privatrechtes, sowie über das gerichtliche Verfahren. Der österreichische Landesherr hat die oberste Gerichtsbarkeit in seinem Lande. Gerichtsorte sind: Neuenburg, Tuln und Mautern. Sechs Wochen sollen daselbst Gerichte gehalten werden; kein zum Lande gehöriger Graf, Freier oder Dienstmann (Vasall) soll in einer Leib, Ehre oder Eigen betreffenden Sache, wo anders, als vor dieser öffentlichen landesherrlichen Schranne zu Recht stehen. Der Landes herr ist auch oberster Lehensherr, erscheint ein Vasall nicht bei der Heeresfahrt, sei er nun landesherrlich oder bischöflich, so zahlt er seinem Lehenherrn den halben, ein Bürger oder Bauer aber, der daheim bleibt, den ganzen Jahreszins, entzieht sich aber ein Lehensherr der zur Vertheidigung Oesterreich's unternommenen Heeresfahrt, so erhält er von seinen Vasallen keine Heeressteuer. Welcher Vogt von Gotteshäusern seine Vogtei beraubt, die er doch schirmen sollte, verliert dieselbe. —

Ein Kranz hoher Ministerialen umgab den Landesfürsten; als solche erscheinen im dreizehnten Jahrhundert die Grafen von Peilstein, Horn, Pleigen, Hardeck, Bogen; ferner: die Schaumberg, Meissau, Kuenring, Seefeld, Liechtenstein, Starhemberg, Polheim, Suenberg, Walchenberg, Perneck, Pergau, Potendorf, Zelking, Haselau, Streun, Schwarzenau, Himeberg, Kranichberg, Ort, Rauchenstein, Tribuswinkel u. a. m. In Oesterreich hat sich, wie in den meisten Theilen Deutschland's, das Städtewesen nicht so sehr als Fortbildung der alten römischen Municipal-Verfassung, sondern vorzugsweise aus dem germanischen Rechte entwickelt 1).

Die Freien lebten nach ihrem Volksrechte, die Unfreien nach dem Hofrechte ihres geistlichen oder weltlichen Herrn, nach und nach musste sich bei dem engen Verkehre eine Stadtgemeinde mit eigner Gerichtsbarkeit bilden; doch erklärt sich daraus, dass

1) Gaupp: über deutsche Städtegründung, Stadtverfassung und Weichbild im Mittelalter. Jena, 1824; Hüllmann, Städtewesen des Mittelalters, II. B. Seite 310 etc.; Mittermaier, Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechtes, Regensburg, 1842, §. 134; Dr. Joseph v. Würth, das Stadtrecht von Wr. Neustadt, Wien, 1846, S. 4 etc. Für die Entwicklung der deutschen Stadtrechte auf Grundlage römischer Municipal-Verfassungen sprechen aber Eichhorn, Savigny u. a.

in den Stadtrechten die eigentlichen freien, ansässigen Bürger (cives), welche vollen Antheil an der städtischen Verwaltuug hatten, die Gäste (Hospites) und die blossen Inwohner (Incolae) unterschieden wurden.

Die österreichischen Stadtrechte enthalten Bestimmungen, die einerseits an den Kreis des Cölner Rechtes, anderseits an den Kreis des Magdeburger Rechtes mahnen, jedoch auch viel Eigenthümliches enthalten.

Für das Land unter der Enns ist die älteste Handveste der von Bischof Conrad von Passau den Bürgern von St. Pölten (1159) verliehene Satzung 1), die wichtigste aber das Wiener Stadtrecht, welches Herzog Leopold der Glorreiche nach seiner Zurückkunft aus dem gelobten Lande am 18. October 1221 den Wienern verlieh3). Dasselbe wurde Muster zu mehreren andern österreichischen Städterechten und bildete sich fort durch eine Reihe mehrerer nachfolgender kaiserlicher und landesherrlicher Anordnungen 3).

Auch Wiener-Neustadt verdankt dem Herzoge Leopold dem Glorreichen ein eigenes Stadtrecht *), welches ebenfalls durch nachmalige Kaiser und Landesfürsten zum Besten der allzeit getreuen Stadt bestätigt und erweitert wurde 5).

Das von Friedrich dem Streitbaren der Stadt Haimburg um das Jahr 1244 ertheilte Recht stimmt ebenfalls in den meisten Puncten mit dem Wiener Stadtrechte überein, zeigt aber durch manche Bestimmung z. B. durch Entfernung der Gottesurtheile, schon bedeutenden Fortschritt 6).

Auch Klosterneuburg, Krems, Stein, Neunkirchen u. a. Städte und Marktflecken, hatten bald besondere Rechtsurkunden und Privilegien mehr oder weniger nach Wien's Musterrechten erhalten und zwar das erste vom 5. Febr. 1298, Krems und Stein und Neunkirchen vom 24. Juni 1305 7).

Nicht nur Städte, sondern auch kleinere Gerichtsbezirke [Pan (Ban)] und D o r fgemeinden in Oesterreich hatten eigene Rechte, und darnach an bestimmten Tagen, meist dreimal des Jahres, zusammentretende und richtende Versammlungen

1) Das Privilegium für St. Pölten, ist aus den Passauer Saalbüchern mitgetheilt von Hor mayr in den Wiener Jahrb. der Lit., 40. B., S. 107.

2) Hormayr theilte dasselbe zuerst vollständig mit, in den Wiener Jahrb. der Lit. 39. B. Anzeigeblatt, S. 15-22,

3) Hierher gehören das Privilegium Friedrich's II. vom Jahr 1237 und die Erweiterung desselben durch den Majestätsbrief Rudolph's von Habsburg vom 20. Juni 1278 und die Handveste Herzog Albrecht's vom 11. Febr. 1296. Die Handveste Friedrich des Schönen vom 21. Jänner 1320, die Grundlage des sogenannten Eisenbuches, das Stadtrecht Albrecht's II. vom 23. Juli 1340, und die Stadtordnung Rudolph's IV. vom 20. Juli 1361.

*) Dasselbe ist herausgegeben von Dr. J. v. Würth in der österreichischen Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft 1846, 3. bis 5. Heft. Eine Handschrift dieses Stadtrechtes (vom Ende des dreizehnten oder Anfang des vierzehnten Jahrhunderts) besitzt das Museum in Brünn.

:

5) Die wichtigsten folgenden Privilegien von Wr. Neustadt waren die Freiheitsbriefe Herzogs Friedrich des Streitbaren, vom 15. Juni 1239. König Rudolph's von Habsburg, vom 1. Jänner 1277. Albrecht's I. vom 10. Oct. 1299. Friedrich's des Schönen von 1316. Albrecht's III. und Leopold's III von 1368 und 1379.

*) Dasselbe ist abgedruckt in Senkenberg's: Visiones de collectionibus legum germanicarum, S. 268–281. 7) Max Fischer's Klosterneuburg, II. B., S. 503. Rauch, S.S. rer. austr., III. B., S. 358-361

(Banteidinge 1) genannt), welche nach den bisherigen urkundlichen Spuren bis in's zwölfte Jahrhundert reichen; obwohl sie erst seit dem vierzehnten Jahrhundert allgemeiner werden. An diese Gerichte reihen sich auch die Bergteidinge, d. i. richterliche Versammlungen Bergbau meistens Weinbau treibender Gemeinden, und der vereinzelt dastehende Banteiding der Schifferinnung zu Nussdorf.

Wer in den Inhalt dieser hier nur in äusserster Kürze angedeuteten Rechtsverhältnisse näher eingeht, wird erkennen, wie sehr der in allen Kreisen der Bewohner geordnete Rechtszustand, die verhältnissmässige auf deutschen Institutionen beruhende Freiheit aller Stände, die Selbstverwaltung der Gemeinden u. S. W. wesentlich dazu beitrugen, die Macht des Landesfürsten, die Ritterlichkeit des Adels, den Reichthum des Bürgers und selbst eine gewisse Wohlhabenheit und Freiheit des Landmannes in der Babenberger Zeit hervorzurufen und aufrecht zu erhalten.

Vergleichen wir diese Zustände mit manchen benachbarten vorzüglich slavischen Ländern und mit Ungern, so erklärt sich, dass namentlich der Landbau, die Industrie und der Handel Oesterreich's damals blühender waren, als in manchen jener Gebiete, wo eine andere Rechtsgrundlage und ein minderer Grad von Freiheit der unteren Stände herrschte, so dass Oesterreich als ein Land des Ueberflusses von den Zeitgenossen geschildert wird. Bezeichnend ist die Stelle der Zwetler Reim-Chronik 2):

Daz lant ist vol aller genuht

An vih wein chôren vnd ander fruht.
Vnt swês man bedarf zeleibes not
Wilpraet visch edel brôt.

Das hat es den vollen gar.

Dar zv dev tvnaw daz wazzer clar.
Dev in dem land rint zetal

Dev ziert daz lant vber al.

Vnt tvt dem land zerat

Des es selb niht enhat,

Stêt birg dörfer dà bei
Maht sie manges gebrêstens frei
Vnd treit dem lande staete zve
Beid spat vnde frve.

Des es selb niht gehaben mach,
An vnder laz naht vnde tach,
An ander gilt die si geit
Dem land giltleih zealler zeit.

Das Land hat Ueberfluss genug

An Vieh, Wein, Korn und anderer Frucht,

Und was man braucht zur Leibesnoth:
Wildpret und Fisch und edles Brod,
Dess hat es wohl der Fülle gar;
Dazu die Donau, das Wasser klar,
Die in dem Lande rinnt zu Thal,
Die ziert die Landschaft überall,
Und schafft dem Lande dessen Rath,
Was dieses selbst nicht inne hat:
Städt', Burgen, Dörfer noch dabei,
Macht sie so manchen Mangels frei,
Und trägt dem Lande immer zu,
Zu beiden Zeiten, späth und fruh,
Das was es selbst nicht haben mag,
Ohn' Unterlass bei Nacht und Tag,
Und andre Güter, die sie gibt,
Reichlich dem Land zu aller Zeit.

1) Chmel's, österr. Geschichtsforscher, II. B., 1. Heft. N. V. über Banteidinge von Theodor Georg v. Karajan, J. P. Kaltenbäck: die Pan- und Bergtaiding-Bücher in Oesterreich unter der Enns. I. B., Wien 1846, II. B. 1847.

2) Das „Stiftungsbuch des Cistercienser-Klosters Zwetl von Joh. v. Frast, in der von der histor. Commission der kais. Akademie herausgegebenen Fontes rerum Austr. III. B., Wien, 1851. — Dieses Buch ist von Ebro (seit 1273), Abt des Stiftes Zwetl unter dem Namen: Liber fundationum monasterii zwetlensis angelegt und von seinen Nachfolgern: Otto († 1325), Gregor, Dietrich, Michael und Wolfgang fortgesetzt worden. Die erste Abtheilung dieses Buches: die deutsche Reimchronik wurde auch bereits von Frast in Hormayr's Archiv 1818, S. 250 mitgetheilt.

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Andeutung über den Culturzustand der Oesterreicher unter den Babenbergern, zunächst vorzüglich über die Dichtkunst in Oesterreich im zwölften und dreizehnten Jahrhundert 1).

Hinsichtlich der theologischen, philosophischen und historischen Wissenschaft stand Oesterreich zwar wie allenthalben in Deutschland nur auf der scholastischen Stufe, daher auch die Chronisten der Babenberger Periode, Geschichte und Volkssage vermengen und erstere in dürftiger Annalenform zusammentrugen 2). Doch ragt über sie Otto, Bischof von Freisingen, ein Sohn Leopold des Heiligen (geboren 1109 in der Burg am Kalenberge, 1131 Abt des Cistercienser Stiftes zu Morimund, 1137 Bischof von Freisingen, 1158 zu Morimund), der Verfasser der Geschichte Kaiser Friedrich des Rothbarts und eines mehr pragmatisch behandelten Chronikon, als Geschichtsschreiber weit über seine Zeitgenossen hervor 3). Auch soll Otto von Freisingen als deutscher epischer Dichter sich versucht haben *).

In der Ostmark lebten nicht nur vorzügliche einheimische Dichter, als: Heinrich der Laye) (1120-1136) in Melk, die Dichterin Ava), dann Wernher, Caplan zu Elmendorf, welcher auf Geheiss Dietrich's von Elmendorf, Propstes zu

1) Eine vollständige kritische Literatur-Geschichte Oesterreich's von der ältesten bis in die gegenwärtige Zeit besteht noch nicht, diesem Bedürfnisse sucht indess abzuhelfen, J. G. Toscano del Banner, Geschichte der deutschen National-Literatur der gesammten Länder der österreichischen Monarchie, I. B., Wien, 1849. *) Wir übergehen hier die Namen eines Aloldus, Ortilo, Richardus und Pernold, auf deren Angaben von den älteren österreichischen Historikern (Hormayr eingeschlossen) die österreichische Geschichte zur Babenberger Zeit aufgebaut wurde, da die Echtheit dieser Quellen sehr zweifelhaft ist (Blumberger in den Wiener Jahrbüchern der Literatur, B. 87, Anzeigeblatt 41; J. Chmel in der Gesch. der Hofbibliothek, II. 656, und in Schmidl's Blättern für Lit., Jahrg. 1845, S. 3 etc. Palacky, Gesch. von Böhmen, II. 303, dann in den Abhandl. der böhm. Gesellsch. der Wissensch. V. II. 29. 30).

3) Ausgabe von Cuspinian, Strassburg, 1515, dann in Urstisii Germaniae histor. Frankfurt a. M. 1670 I., bei Muratori Script. rer. Ital. VI. — Die Geschichte s eines Hauses, welches sich im Nachlasse des Wolfgang Lazius befand, ist jetzt verloren. Nach Aussage des Aeneas Sylvius schrieb er auch philosophische Schriften. Otto v. Freisingen nach seinem Leben und Wirken. Ein historischer Versuch von Theodor Wiedemann mit einer Vorrede v. Dr. Carlmann, Flor. Freising 1848. — Otto v. Freising, sein Charakter, seine Weltanschauung, sein Verhältniss zu seiner Zeit als ihr Geschichtschreiber aus ihm selber dargestellt von Bonifacius Hueber (Eine von der philos. Facultät der Ludwig-Max-Universität zu München gekrönte Preisschrift. München 1847).

*) Nach Massmann ist das nach dem französischen Muster des Gautier's de Arras im Deutschen bearbeitete Gedicht: Eraklius von Otto von Freisingen verfasst, da es nicht nur in dem Eingange desselben heisst: „ein gelerter man hiez Otte der dise rede tihte und hat sie uns berihte, als erz an eime buoche las, daz an welhischen gesrieben was," sondern auch Lib. V. in Otto v. Freisingen Chronik und viele innere Merkmale aus Otto's Leben dafür sprechen. (H. F. Massmann: Eraklius deutsch und franz. Gedicht des zwölften Jahrh. nach ihren einzigen Mss. das erste Mal herausgegeben. Quedlinburg, 1842. Vergl. Th. Haupt, in dessen Zeitschrift III.

5) Jos. Diemer's deutsche Gedichte des eilften und zwölften Jahrhunderts. Wien, 1849. Einleitung.

*) Diemer a. a. O. Sie war nach dessen Vermuthung eine Inclusa zu Melk und die Mutter des oben erwähnten Dichters Heinrich des Layen.

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