Sayfadaki görseller
PDF
ePub

ungegründet sein mag, so bezieht es sich doch mehr nur auf die Bevölkerung der grösseren Städte, namentlich auf Wien, wo das zunehmende Proletariat einen gründlichen religiösen Unterricht der Jugend vielfach erschwert und das üble Beispiel auf dieselbe nachtheilig wirkt. Doch lässt sich nicht läugnen, dass im Ganzen manche Fehler, z. B. Comässigkeit und Trunkenheit, sich bedeutend vermindert haben, und Ordnungsliebe an deren Stelle trat, dann dass mit dem Aufschwung der Manufacturen ein grösserer Sinn für Reinlichkeit und Anständigkeit in der Kleidung eingetreten, und besonders in den von der Hauptstadt entfernten Gebirgstheilen noch weithin ein inniger und gesunder religiöser Sinn anzutreffen sei, so dass bei den neuen Reformen in kirchlichen und Unterrichtsangelegenheiten auch in dieser Hinsicht gute Früchte vom religiösen Baume der Erkenntniss zu erwarten stehen.

S. 78.

Kurzer Rückblick auf die Verfassung, Verwaltung und Gesetzgebung. (Ständewesen in Oesterreich unter der Enns.)

Schon die österreichischen Markgrafen, als Hüther der deutschen Ostmark, hatten bei der Wichtigkeit der Lage des ihrem Schirme anvertrauten Landstriches, und bei dem ausgezeichneten Erfolge, womit sie diesen wichtigen Beruf erfüllten, eine freiere Stellung zum deutschen Reiche, als die meisten übrigen deutschen Gau- und Gränzgrafen. Die auf die Markgrafschaft Bezug nehmenden Regierungsmassregeln gingen jedoch ausschliessend von den deutschen Kaisern und Königen aus, welchen die Reichsstände beigegeben waren. Von einer den Markgrafen zustehenden Landeshoheit kann daher eben so wenig die Rede sein, als von Landständen, welche die Landeshoheitsrechte beschränkt hätten. Anders war die Sachlage, nachdem Oesterreich von Kaiser Friedrich I. 1156 zum Herzogthume erhoben und in dem hierüber ertheilten Privilegium bestimmt worden war: dass Herzog Heinrich und seine Gattinn dieses Land mit allem seinem Rechte besitzen, an ihre Kinder vererben und bei deren Aussterben wem immer vermachen sollten; dass Niemand ohne des Herzogs Genehmigung die Pflege der Gerechtigkeit ausübe; dass der Herzog dem Reiche keine anderen Dienste zu leisten verpflichtet sei, als auf den vom Kaiser in Bayern abzuhaltenden Reichstagen zu erscheinen, und keinen andern Heerzug mitzumachen, als welchen der Kaiser in die an Oesterreich gränzenden Reiche oder Provinzen verordnen würde. Dadurch war aus der ehemaligen Markgrafschaft ein kleiner Staat geworden, und aus dem früheren Gränzgrafen mit einer zunächst bloss militärischen Stellung 1) ein Herzog mit einer, für die damaligen Verhältnisse ziemlich un

1) In Betreff des Zweckes und der Verpflichtung der Markgrafen sind folgende Stellen bezeichnend; vom Jahre 786: Relictis tantum Marchionibus, qui fines regni tuentes, omnes, si forte ingruerent hostium arcerent incursus (Ex Vita Ludowici bei Ducange Gloss. Ed. Hentschl. Paris IV, 283, c), und vom Jahre 808: De marcha ad praevidendum unusquisque paratus sit, illuc festinanter venire quandoque necessitas fuerit (Capit. Karoli M. bei Pertz Mon. III, 152, 1.). Vergl. auch Grimm: Rechtsalterthümer p. 496 and Roth: Beneficial wesen, Erlangen 1850 p. 412.

umschränkten Herrschermacht, deren Rechte nach den späteren Bestätigungen dieses Privilegiums auch auf die übrigen, in der Folge noch zu Oesterreich gelangenden Länder überzugehen hatten. Erst von da an kann bei den österreichischen Regenten aus dem Hause Babenberg, von einer eigentlichen Landeshoheit, d. i. dem Rechte der Gesetzgebung, der richterlichen und vollziehenden Gewalt, die Rede sein. Die späteren Landstände (sogenannte „Landschaft") hatten hier durchaus nicht jenen bedeutenden Einfluss, welcher damals schon den Ständen in anderen deutschen Ländern zustand. Es kam ihnen bloss eine berathende Stimme bei gewissen inneren Landesangelegenheiten zu. Von dieser Wirksamkeit der späteren, zur Beiziehung zu den Berathungen über gewisse Landesangelegenheiten berechtigten und vom Landesfürsten anerkannten Landstände sind jene Erscheinungen wohl zu unterscheiden, wo sich, wie schon die Markgrafen 1), so auch die nachmaligen Herzoge von Oesterreich, bei einzelnen wichtigeren Anlässen des Rathes der von ihnen eigens hierfür berufenen Angeseheneren aus dem Kreise des Adels und der Ministerialen bedient hatten, wobei aber noch durchaus nicht auf eine Berechtigung, zu gewissen wiederkehrenden Verhandlungen stets beigezogen zu werden, also auf die schon so frühe Wirksamkeit eigentlicher politischer Stände wohl gar als berechtigter Vertreter des Landes- gefolgert werden darf. Doch finden sich unter den österreichischen Herzogen aus dem Hause Babenberg schon immer deutlichere Spuren der allmälig fortschreitenden Entwicklung des ständischen Einflusses auf die Landesangelegenheiten 2), jedoch vorerst nur die Bedeutsamkeit eines, durch den Gebrauch gewissermassen privilegirten Standes, nämlich der weltlichen Angesehenen des Landes: der Ministerialen und des landsässigen Adels. Von einer Vertretung des Landes durch Stände, kann daher in jener Zeit, wo weder Geistlichkeit, noch Städte in Landesangelegenheiten mitzureden hatten, noch keine Rede sein. Als sich aber mit der Entwicklung des Städtewesens und der weltlichen Macht der Kirche diese einzelnen

1) In dem Streite zwischen Kaiser Heinrich IV. und dem machtsüchtigen Papst Gregor VII. (Hildebrand) hatte Markgraf Leopold II. die Partei des Letzteren ergriffen, und zwar zumeist auf Antrieb des Passauer Erzbischofes Altmann. „Marchio Liupoldus coa dunitis primoribus sui regiminis in villa quae Tulna dicitur, dominium Henrici tyranni jure jurando abnegat" (1081) heisst es in der Vita prior Altmanni in den Actis Sanctorum (Dies 9. August, Cap. IV, Nr. 26, p. 372) und (ohne das Wort „tyranni") bei Pez S. R. A. I, 126, c. Die Urkunde vom Jahre 1079 aus deren einer Stelle (Mon. boic. IV. p. 299) Schrötter's Oesterr. Gesch." I., 274 bereits auf die Wirksamkeit österreichischer Landstände folgern wollte, ist in Meiller's Babenberger-Regesten S. 207 aus überzeugenden Gründen für falsch erklärt. 2) In den von den österreichischen Herzogen aus dem Hause Babenberg ausgestellten Urkunden finden sich zahlreiche Anführungen, dass dem Geschäfte, worüber die Urkunde ausgefertiget wurde, ein Beschluss des Herzoges nach dem Rathe oder mit Beistimmung von Ministerialen und Adeligen zu Grunde liegt. Wir führen beispielweise einige solcher Stellen an, und berufen uns hierbei, der Kürze wegen, auf Meiller's Regestenwerk, wo der Inhalt der betreffenden Urkunden und die Hinweisung, wo deren Gesammtinhalt veröffentlicht wurde, zu finden ist. So beurkundet Heinrich Jasomirgott 1164: ex consilio fidelium et officialium nostrorum . . . qui tunc presentes erant (p. 46, n. 63), 1168: consensu coniugis nostre... fauore filiorum nostrorum. . . consilioque fidelium nostrorum A. de Chunringe, H. de Mistelbach et R. de Chalnperge (p. 47, n. 68); Friedrich I., der Katholische 1196: consilio et conniuentia fidelium ministerialium nostrorum (p. 78, n. 5); endlich Leopold VI. der Glorreiche 1209: uocatis consiliariis nostris et ministerialibus et aliis quam pluribus (p. 101, n. 75); 1214: de consensu ministerialium (p. 113, n. 115); 1222: de consilio magnorum nostrorum (p. 131, n. 180) u. s. w.

Stände immer mehr in sich einigten und festigten, somit in abgeschlossenen Körperschaften neben und gegen einander standen, so war es auch unvermeidlich, dass sich diese einzelnen Stände im Laufe der Zeit zu einer politischen Geltung emporbrachten, zumal da der Landesfürst immer öfter darauf angewiesen erschien, in Landesangelegenheiten ihren Rath und werkthätigen Beistand in Anspruch zu nehmen. Namentlich mit dem Erwerbe der Steiermark (1186) hatte Oesterreich bereits die Verpflichtung übernommen, dortlandes die Freiheiten der Ministerialen, der Geistlichkeit und Landesbewohner (Conprouinciales) aufrecht zu erhalten, welchen im Falle einer Verletzung derselben ausdrücklich das Recht der Berufung an den Kaiser gewahrt wurde, sowie den Ministerialen, für den Fall des Aussterbens der männlichen Nachfolge der Herzoge von Oesterreich, eines der wichtigsten politischen Rechte, nämlich das der Wahl des Landesfürsten vorbehalten war 1). So wurde allgemach in Oesterreich selbst die Empfänglichkeit für den Einfluss politischer Stände vorbereitet, bis der deutsche König Heinrich VII. auf dem Reichstage zu Worms unterm 1. Mai 1231 jenes wichtige Reichsgesetz erliess, demzufolge kein deutscher Reichsfürst neue Landeseinrichtungen oder neue Gesetze einführen durfte, ohne vorher die Zustimmung der Angesehenen und Höheren des Landes eingeholt zu haben 2). Damit wurde denn durch das Reichsoberhaupt die Entstehung der Landstände sanctionirt, ohne Zweifel zur Sicherung gegen die üblen Folgen, welche die Zersplitterung der Reichsgewalt unter die Fürsten für die gemeineren Freien in den einzelnen Territorien haben mochte 3). Es ist jedoch auffallend, dass sich eben von Friedrich dem Streitbaren, dem letzten Babenberger-Herzoge in Oesterreich (1230—1246) keine einzige Urkunde vorfindet, laut deren er sich diesem Reichsgesetze gefügt hätte, was jedoch dadurch erklärbar wird, dass er eben wegen seines Trotzes gegen das Reichsoberhaupt von diesem geächtet (1235) und erst nach vier Jahren mit ihm wieder versöhnt wurde.

In den Zeiten der Herren- oder Rathlosigkeit während des Zwischenreiches masste sich der Landadel die Wirksamkeit von Landesvertretern an, verband sich jedoch schon mit der Geistlichkeit und den Städten, deren Abgeordnete vorerst in Wien, dann aber (1251) zu Triebensee zusammentrafen, und hier, unbekümmert um den Reichsverband den Beschluss fassten, das Land einem Sohne der babenbergischen Prinzessin Constanzie durch Abgeordnete anzubieten, wozu sie durch keine Satzung berechtiget waren. Doch ist es immerhin wichtig zu sehen, dass schon damals unter diesen Abgeordneten ein Vertreter der Städte, nämlich Propst Dietmar von Klosterneuburg, nebst einem Abte und mehreren Geistlichen sich befand *).

1) Das Facsimile der Vertragsurkunde vom 17. October 1186 ist dem IV. Bande von Muchar's Gesch. der Steiermark beigegeben. Vergl. auch Beitr. zur Lösung der Preisfrage des Erzh. Johann I. 128. 2) Die Urk., bei Pertz Monum. Germ. histor. IV, 283, enthält insbesondere folgendes: requisito consensu principum fuit taliter diffinitum, ut neque principes neque alii quilibet constitutiones uel noua iura facere possint, sine meliorum et maiorum terre consensus primitus habeatur.

3) Böhmer: Regesta Imperii 1198–1354, p. 238, n. 237.

*) Ottokar's Reimchronik, bei Pez S. R. A. III, 27, a, und Johannes Victoriensis bei Böhmer: Fontes Rer. Germ. I., 284, wo jedoch Ulrich von Liechtenstein genannt wird, während ihn Ottokar Heinrich von Liechtenstein nernt. Auch Kurz: Oitokar und Albrecht 1. I, 9. Lichnowsky I, 176.

Nachdem jedoch eine Deputation der genannten Stände (21. Nov. 1251) dem König Wenzel von Böhmen die auf seinen Sohn Přemysl Ottokar geleitete Wahl angezeigt, und letzterer solche angenommen hatte, erklärte Ottokar später ausdrücklich, er sei durch die edlen Grafen und Barone des Herzogthums Oesterreich zur Uebernahme der Herrschaft wohlbedacht eingeladen worden 1). Später (29. December 1282) verständigte König Rudolph I. alle Grafen, Edlen, Ministerialen, Ritter, Knechte und Vasallen, dass er seine Söhne Albrecht und Rudolph mit dem Herzogthume Oesterreich belehnt habe 2). Auf Bitten der „Nobiles, mediocres et minores ac communitas ipsarum terrarum", welche nicht zwei Herren haben wollten, bewilligte König Rudolph unterm 1. Juni 1283, dass die österreichischen Lande seinem Sohne Albrecht allein angehören sollen 3). Wenn auch in diesen Urkunden noch nicht über allen Zweifel vollkommen bestimmt ausgedrückt, finden sich doch im österreichischen Landrechte schon unter den ersten Habsburgern in Oesterreich sichere Belege für die landesherrliche Anerkennung des Herrenstandes (der „Landherren" oder „Herren vom Lande") ). Kaum war aber der Adel zu einiger politischer Geltung gelangt, als er auch schon anfing, sich in dieser Stellung zu übernehmen. Das immer übermüthigere Auftreten der österreichischen Landherren, welche, Albrecht's I. Krankheit benützend, 1295 und 1296 zu Stockerau und Triebensee sich versammelten, und immer grössere Forderungen stellten, so dass gefährliche Adelsverschwörungen herauswuchsen) — die Gährungen des Missvergnügens, welches auch zum Theile in den Städten zu werkthätigem Ausbruche kam, und wodurch namentlich Wien den Verlust seiner alten Privilegien verschuldete (1296) °), machen es begreiflich, dass wir unter

1) In der bezüglichen Urkunde vom 29. April 1253 sagt Ottokar : nos . . . per nobiles ducatus eorundem (i. e. Austrie et Styrie) comites et Barones prouide inuitati. (Hormayr's Archiv 1828, p. 321.)

2) Vniuersis Comitibus Nobilibus, ministerialibus, militibus, clientibus et vasallis Austrie" heisst es in der Urkunde bei Schrötter und Rauch: „Oesterr. Gesch." III. Urk. Anh. p. 60 und Hergott: Mon. de Sigillis p. 216-217, welcher in der Anmerkung 1 insbesondere bemerkt, dass die obigen Comites etc. eigentlich die „status ac ordines Ducatuum Austriae Styriaeque” waren.

3) Lambacher: Oesterr. Interregnum. Urk. Anh. p. 199.

- 99

*) Das österreichische Landrecht aus der Zeit K. Rudolph's I. von Habsburg oder seines Sohnes Albrecht nach dem Harrachischen Codex in Senkenberg's Visiones" enthält folgende Stellen, welche das oben Gesagte beweisen dürften: „Wir setzen vnd gepieten, das kain Lantesherr (Landesfürst) jemant kain Vest erlawb zue pawen an (ohne) der Lantherren Rat" (p. 237.) „Wir setzen vnd gepieten, das der Landesherr die herren von dem land nicht dringe ze varn her über das gemerkch, er tue es denn mit gut oder mit pete, wann ditz lande ain recht march ist" (p. 238.) – Es soll der Landesherr kain Frag haben, wann (da) das ist nicht recht..... Er mag aber wol nach Rat der Herren in dem Lante ein frag haben auf schediich leut, davon das land gerainigt werd.” (p. 249) u. s. w. Zum Verständniss dieser letzteren Stelle ist zu erwähnen, dass im Justizverfahren der accusatorische nicht inquisitorische Prozess Regel war, dass sofort dem Landesfürsten nur dann das Recht zustand, nach dem Rathe der Landherren hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn es sich um die Reinigung des Landes von gemeinschädlichen Uebelthätern handelte. Das Wort „Frage" im obigen Sinne erklärt Halt aus Glossar. germ. med. aevi als: Inquisitio maleficorum ex officio magistratus sine accusatore. Die obigen „Landherren" oder „Herren von dem Lande" bildeten somit in Beziehung auf einige Landesangelegenheiten bereits einen vom Landesfürsten anerkannten politischen Stand. Dieselben waren z. B. auch zugleich mit Herzog Albrecht II. Garanten für das vom letzteren 1355 in Verbindung mit ihnen aufgerichtete Familienstatut. (Steyerer: Comment. pro hist. Alb. II. Addit. 185-186.)

5) Ottokar's Reimchronik p. 576 s. f. - Seifried Helbling, herausg. von Karajan IV, 1-872, mit den bezüglichen Anmerkungen, zumal jene zu 1. — Böhmer's Regesta Imperii 1246—1313, p. 196-197. ) Ottokar 1. c. 571.

[merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small]
[ocr errors]
[ocr errors]

cultura Ira de Nord at der nulemte Bath der vier Parteien

scendums leserria ergandein solie. Also schon DIA ANASEMA demanat vereser, men dem Ausbruche der panou yon den Wreng Sadura. Cura de koruosad svarte und öfter erneuerte vaitgeskem interiries: vrie. 400 e Verordneten aller vier .....40 W rasamsett sivicsen, erstattet we verve Stand 1553 an die drei oberen de Landesportaei, „78 gestaltete e se insaction iber die von den drei oberen yodhang, 161) musste der vierte Stand staire Scarechen um die Zulassung adca. Nachdem tie sġeren Stände 1917 ien vierten Stand ein für alle Mal abgedem Aistricte des trassigüargsa krieges wieder alle vier Stände in nsbesondere mer Kaser Levquid L. in Fragen her Münzvaluten u. s. w. Kajatigte unterm 22. November 1790 den Stinden auf ihr Ersuchen alle ihre wa lecầummen and guten Gewohnheiten (Original-Acten im niederösterrei

[ocr errors]

་་་

« ÖncekiDevam »