Sayfadaki görseller
PDF
ePub

Recht, einen Abgeordneten auf den Landtag zu schicken. Diese Städte und Marktflecken wurden auch „mitleidende" desswegen genannt, weil alle dort in den Gemeindeverband aufgenommenen Grundbesitzer, nach dem Verhältniss ihres Besitzes beizutragen hatten 1). Eine ungesetzliche oppositionelle Wirksamkeit der Landstände hingegen zeigt sich schon bei den, während der Minderjährigkeit des Ladislaus Posthumus (1452) und des Bruderstreites ausgebrochenen Unruhen; dann nach Maximilian's I. Tode (1519), wo ein Theil des Adels Michael von Eytzingen, Johann von Puechheim und Doctor Siebenbürger an der Spitze das Testament des Kaisers anfocht, die dadurch eingesetzten Regenten vertrieb und selbst die Regentschaft übernahm, bis Erzherzog Ferdinand I., die Regierung der österreichischen Länder antretend, 1522 zu Neustadt Gericht hielt und die Urheber bestrafte.

[ocr errors]
[ocr errors]

Am entschiedensten trat aber diese Opposition hervor zur Zeit der Reformation, wo die protestantisch gesinnten Stände mit der confessionellen Freiheit nach immer ausgedehnteren politischen Rechten strebten, und die Privilegien der ihnen gestatteten Religionsfreiheit, durch Verweigerung der Huldigung vor deren Bestätigung zu sichern trachteten; allein es wurde bereits oben erwähnt, dass eben die Uebergriffe der protestantischen Stände den Verlust ihrer Religionsprivilegien und die Auswanderung eines grossen Theiles des altösterreichischen Adels zur Folge hatten 2). So gestalteten sich die Landtage derart, dass die wesentlichen Berathschlagungen derselben auf folgende Hauptgegenstände beschränkt blieben, nämlich auf: 1) die Landesanlagen, welche der Landesfürst ausschrieb und die Stände unter sich repartirten 3), 2) die Kriegsbedürfnisse und 3) überhaupt die ökonomischen Landesangelegenheiten. Die Gerichtsbehörde des Adels war, nach germanischer Sitte und Grundbesitzrechten, der vom Herzog gehaltene offene Teiding (Gerichtstag) *) und es erinnert an die Wiegenzeit Oesterreich's, dass nach dem österreichischen 1) Es gehörten im Lande unter der Enns 1) zum Prälatenstande: der Abt zu Melk (zugleich Primas dieses Standes), die Aebte zu Göttweih, Zwetl, Lilienfeld, zu den Schotten, Altenburg, Seitenstetten, Heiligenkreuz, Wr. Neustadt und Geras, die Pröpste von Klosterneuburg, Herzogenburg und Eisgarn, dann der Propst der Metropolitankirche und der jeweilige Rector der Wiener Universität. 2) Der Herrenstand begriff sämmtliche Fürsten, Grafen und Freiherren, welche das Recht der Landstandschaft besassen, wobei zu bemerken, dass im Lande unter der Enns auch der Erzbischof von Wien und der Bischof von St. Pölten Sitz und Stimme auf der Herrenbank hatten. 3) Der Ritterstand aus allen rittermässigen Edelleuten bestehend, welche die Bedingungen der Landstandschaft in sich vereinigten. 4) Der Bürgerstand wurde repräsentirt zur einen Hälfte durch die Haupt- und Residenzstadt Wien, zur anderen Hälfte aber durch die vierzehn landesfürstlichen Städte: Bruck an der Leitha, Haimburg, Klosterneuburg, Baden, Krems, Stein, Eggenburg, Zwetl, Waidhofen an der Thaya, Tuln, Ips, Korneuburg, Retz und Laa, dann durch die vier Marktflecken Mödling, Perchtoldsdorf, Gumpoldskirchen und Langenlois. Die ständischen Vertreter von dem Adel, der Geistlichkeit und den Städten beim Ständebündniss vom 6. August 1406 sind namentlich aufgeführt bei Lichnowsky V, 80-81. Die schon im fünfzehnten Jahrhunderte bei Landtagsverhandlungen thätigen Karthäuser-Prioren von Mauerbach, Gaming und Aggsbach wurden erst von Kaiser Leopold I. 1670 zum Range österreichischer Prälaten erhoben.

2) Vergl. §. 77. Die Wiedervereinigung der katholischen und protestantischen Stände erfolgte 1571 im Landhause zu Wien, nachdem Kaiser Max II. (18. August 1568 und 14. Jänner 1571) die freie Religionsübung gestattet hatte. (Hormayr's Wien IV, b, 35; Czermak in der Wiener Zeitung v. 15. und 17. April 1837.) *) Bereits Erzherzog Albrecht VI. gab den Ständen 1461 das Versprechen, dass ihnen alle Landessteuern in Gestalt eigener Postulate vorgelegt, die vom Landesherrn bestätigten von ihnen ausgeschrieben und repartirt werden sollen.

*) Vergl. §. 63.

den ersten Habsburgern keine Beweise eines vortretenden politischen Einflusses des Adels finden. Insbesondere die öftere, endlich stätige Vereinigung der deutschen Kaiserkrone in der Person des österreichischen Landesfürsten macht es aber erklärlich, dass in dem Stammlande Oesterreich unter der Enns selbst, welches nicht, wie z. B. Steiermark, Kärnthen, u. s. w., mit der Verpflichtung zur Aufrechthaltung früher bestandener ständischer Rechte erst erworben wurde, der Erzherzog auch nicht gehalten war, vor abgelegter Huldigungspflicht den Ständen die wirkliche Bestätigung der Landesfreiheiten auszufertigen 1). Uebrigens ist die umständlichere urkundliche Erwähnung der (20. Nov. 1358) auf dem Hof zu Wien stattgehabten Huldigung des Herzogthumes Oesterreich für Herzog Rudolph IV. insbesondere desswegen bemerkenswerth, weil unter Jenen, welche die Huldigung Namens des Landes darbrachten, noch keine Vertreter der Geistlichkeit und der Städte erscheinen *), während bald darauf schon Beweise der politischen Bedeutung beider vorkommen. So gelobten namentlich die Städte Wien, Eggenburg, Haimburg, Korneuburg und Neustadt (18. Februar 1364), den Erbfolgevertrag zwischen Böhmen und Oesterreich (vom 10. Februar 1364) zu halten, wogegen Kaiser Karl IV., König Wenzel und Markgraf Jobann von Mähren für den Fall, als vermöge desselben Vertrages die österreichischen Länder an das Haus Luxemburg fallen sollten, gelobten : die Bischöfe, Aebte, Pröpste, Grafen, Freien, Landherren, Dienstleute, Ritter und Knechte jener Länder in ihren Ehren, Rechten und Gewohnheiten zu erhalten 3). Nach zwei Jahren entband Kaiser Karl IV. die Herzoge von Oesterreich, ihre Prälaten und Landherren der dem König Ludwig von Ungern gethanen Eide und Gelübde *). Durch solche Anlässe hatten sich auf alter germanischer Grundlage die Prälaten, Herren, Ritter und Städte allmälig zu den berechtigten und anerkannten vier politischen Ständen („Landständen") herausgebildet 5), deren gesetzmässiger politischer Einfluss jedoch nie zu einer besonderen Bedeutsamkeit gelangte. Nebst den Städten hatten aber auch vier landesfürstliche Marktflecken das

1) Schrötter's Abhandl. aus dem österr. Staatsrechte, III. 40.

2) In der bezüglichen Urkunde Herzog Rudolph's IV. vom 20. November 1359 heisst es: „sazzen mit unser furstlichen gezierde in ain gestül auf dem Hof ze Wienn, dahin Wir allen herren dienstleuten und mannen, Rittern und Knechten unsers Furstenthums von Ostrich auf denselben tag gebotten hatten, uns als irm herren ze huldenn." Steyerer. Comment. pro hist. Alb. II. Add. p. 274.

3) Lichnowsky IV. Reg. Nr. 555, 556.

*) Urk. vom 20. März 1366 bei Lünig: Codex Germaniae diplomaticus, II., 518.

3) Schon 1439 war festgesetzt, dass der Landesfürst alle Sachen nach der Landleute Rath der vier Parteien Prälaten, Herren, Ritter, Knechte und Städte des Fürstenthums Oesterreich verhandeln solle. Also schon damals war vom Regenten der vierte Stand ausdrücklich anerkannt, welcher, nach dem Ausbruche der Reformationsstreitigkeiten von den oberen Ständen, gegen die ausdrücklich erklärte und öfter erneuerte Willensmeinung des Regenten, unterdrückt wurde. Während von 1460 ab die Verordneten aller vier Stände ihre gemeinsame Wirksamkeit entwickeln, erstattet der vierte Stand 1553 an die drei oberen Stände Bericht über die Landespolizei; 1578 erstattete er sein Gutachten über die von den drei oberen Ständen verfasste Polizeiordnung; 1610 musste der vierte Stand sich in drei Schreiben um die Zulassung seiner Abgeordneten bewerben. Nachdem die oberen Stände 1617 den vierten Stand ein für alle Mal abgewiesen hatten, finden wir nach dem Ausbruche des dreissigjährigen Krieges wieder alle vier Stände in gemeinsamer Wirksamkeit, insbesondere unter Kaiser Leopold I. in Fragen über Münzvaluten u. s. W. Kaiserin Maria Theresia bestätigte unterm 22. November 1740 den Ständen auf ihr Ersuchen alle ihre Freiheiten, Privilegien, alten Herkommen und guten Gewohnheiten (Original-Acten im niederösterreichischen ständischen Archive).

Recht, einen Abgeordneten auf den Landtag zu schicken. Diese Städte und Marktflecken wurden auch „mitleidende" desswegen genannt, weil alle dort in den Gemeindeverband aufgenommenen Grundbesitzer, nach dem Verhältniss ihres Besitzes beizutragen hatten 1). Eine ungesetzliche oppositionelle Wirksamkeit der Landstände hingegen zeigt sich schon bei den, während der Minderjährigkeit des Ladislaus Posthumus (1452) und des Bruderstreites ausgebrochenen Unruhen; dann nach Maximilian's I. Tode (1519), wo ein Theil des Adels Michael von Eytzingen, Johann von Puechheim und Doctor Siebenbürger an der Spitze das Testament des Kaisers anfocht, die dadurch eingesetzten Regenten vertrieb und selbst die Regentschaft übernahm, bis Erzherzog Ferdinand I., die Regierung der österreichischen Länder antretend, 1522 zu Neustadt Gericht hielt und die Urheber bestrafte.

-

[ocr errors]
[ocr errors]

Am entschiedensten trat aber diese Opposition hervor zur Zeit der Reformation, wo die protestantisch gesinnten Stände mit der confessionellen Freiheit nach immer ausgedehnteren politischen Rechten strebten, und die Privilegien der ihnen gestatteten Religionsfreiheit, durch Verweigerung der Huldigung vor deren Bestätigung zu sichern trachteten; allein es wurde bereits oben erwähnt, dass eben die Uebergriffe der protestantischen Stände den Verlust ihrer Religionsprivilegien und die Auswanderung eines grossen Theiles des altösterreichischen Adels zur Folge hatten 2). So gestalteten sich die Landtage derart, dass die wesentlichen Berathschlagungen derselben auf folgende Hauptgegenstände beschränkt blieben, nämlich auf: 1) die Landesanlagen, welche der Landesfürst ausschrieb und die Stände unter sich repartirten 3), 2) die Kriegsbedürfnisse und 3) überhaupt die ökonomischen Landesangelegenheiten. Die Gerichtsbehörde des Adels war, nach germanischer Sitte und Grundbesitzrechten, der vom Herzog gehaltene offene Teiding (Gerichtstag) *) und es erinnert an die Wiegenzeit Oesterreich's, dass nach dem österreichischen 1) Es gehörten im Lande unter der Enns 1) zum Prälaten stande: der Abt zu Melk (zugleich Primas dieses Standes), die Aebte zu Göttweih, Zwetl, Lilienfeld, zu den Schotten, Altenburg, Seitenstetten, Heiligenkreuz, Wr. Neustadt und Geras, die Pröpste von Klosterneuburg, Herzogenburg und Eisgarn, dann der Propst der Metropolitankirche und der jeweilige Rector der Wiener Universität. 2) D er Herrenstand begriff sämmtliche Fürsten, Grafen und Freiherren, welche das Recht der Landstandschaft besassen, wobei zu bemerken, dass im Lande unter der Enns auch der Erzbischof von Wien und der Bischof von St. Pölten Sitz und Stimme auf der Herrenbank hatten. 3) Der Ritterstand aus allen rittermässigen Edelleuten bestehend, welche die Bedingungen der Landstandschaft in sich vereinigten. 4) Der Bürgerstand wurde repräsentirt zur einen Hälfte durch die Haupt- und Residenzstadt Wien, zur anderen Hälfte aber durch die vierzehn landesfürstlichen Städte: Bruck an der Leitha, Haimburg, Klosterneuburg, Baden, Krems, Stein, Eggenburg, Zwetl, Waidhofen an der Thaya, Tuln, Ips, Korneuburg, Retz und Laa, dann durch die vier Marktflecken Mödling, Perchtoldsdorf, Gumpoldskirchen und Langenlois. Die ständischen Vertreter von dem Adel, der Geistlichkeit und den Städten beim Ständebündniss vom 6. August 1406 sind namentlich aufgeführt bei Lichnowsky V, 80-81. Die schon im fünfzehnten Jahrhunderte bei Landtagsverhandlungen thätigen Karthäuser-Prioren von Mauerbach, Gaming und Aggsbach wurden erst von Kaiser Leopold I. 1670 zum Range österreichischer Prälaten erhoben.

2) Vergl. §. 77. Die Wiedervereinigung der katholischen und protestantischen Stände erfolgte 1571 im Landhause zu Wien, nachdem Kaiser Max II. (18. August 1568 und 14. Jänner 1571) die freie Religionsübung gestattet hatte. (Hormayr's Wien IV, b, 35; Czerma k in der Wiener Zeitung v. 15. und 17. April 1837.) 3) Bereits Erzherzog Albrecht VI. gab den Ständen 1461 das Versprechen, dass ihnen alle Landessteuern in Gestalt eigener Postulate vorgelegt, die vom Landesherrn bestätigten von ihnen ausgeschrieben und repartirt werden sollen.

*) Vergl. §. 63.

I. !

21

Landrechte Tuln, Mautern und Neuburg als Gerichtsorte darin bestimmt waren. Um die Mitte des vierzehnten Jahrhunderts wurde dieser Hofteiding schon bleibend in der Hofs chranne zu Wien gehalten, wobei in der Regel der Hofrichter (Judex provincialis) und nur ausnahmsweise ') die Herzoge selbst den Vorsitz führten. Im fünfzehnten Jahrhunderte nahm dieses Gericht nach und nach die Gestalt eines von den Herren und der Ritterschaft selbst gehaltenen ständischen Gerichtes an und erhielt den Namen Landrecht, dessen Wirksamkeit sich nicht nur auf den grundbesitzenden Adel, sondern auch auf den Prälatenstand bezog, so weit dessen Güter (auch Lehenschaft und Vogteirechte etc.) zur Sprache kamen. Der Landesherr ernannte den Landmarschall und Unterlandmarschall, als Richter der Stände und zwar auch im Verhältnisse zu ihren Unterthanen und Dienern, nebst drei Beisitzern vom Herren- und drei vom Ritterstande, denen die Landesgewohnheiten wohl bekannt sein mussten. Dieses Landrecht wurde viermal des Jahres im Landhause zu Wien gehalten und die Appellation ging von demselben an die Regierung, seit deren Bestande im Jahre 1494.

Ferdinand I. ergänzte und verbesserte vieles durch die Landrechtsordnungen (vom 12. Jänner 1540 und 20. November 1554, welche 1557 revidirt wurden) und entschied insbesondere, dass der Landmarschall und Unterlandmarschall in zweifelhaften Fällen wirkliche Stimme haben sollten. Auch die Aufrechthaltung des Landfriedens war dem Landmarschall bereits 1518 aufgetragen worden. Zum Incolate, das ist zur wesentlichen Eigenschaft eines österreichischen Landstandes, gehörte der österreichische Adel und der landtäflich versicherte Besitz eines freien, ständischen Gutes). Um den Gesammtbesitz der ständischen Körperschaft nicht zu schmälern, hatten die Stände im Falle der Erledigung des Gutes durch Aussterben der Familie oder Heimfall an den Landesfürsten das Vorkaufsrecht. Mit dem adeligen Grund und Boden, auf welchem ursprünglich erbliche Verpflichtung zur Landesvertheidigung haftete, war eine dreifache Jurisdiction: die landgerichtliche, die dorfobrigkeitliche und grundgerichtliche, verbunden. Die erste (das Landgericht, für Bann und Acht) erscheint als vom Landesherrn delegirt, stand nur Einigen über gewisse Districte, zum Theil aber auch landesfürstlichen Städten aus besonderer landesherrlichen Verleihung zu. Sie erstreckte sich über Verbrechen und grössere Vergehen; zur Ausübung dieses Rechtes brauchten die Gerichtsherren meist einen Hofrichter, welchem aber vom Landesfürsten das Recht zu Bann und Acht insbesondere verliehen sein musste. Die Dorfobrigkeit beruhte mehr auf den persönlichen Verhältnissen der Schutzherrlichkeit und scheint aus den Hofrechten geistlicher und weltlicher Herren hervorgegangen; während die dritte, die Grundo brigkeit, aus dem Grundeigenthume (nach den alten germanischen Rechtsbegriffen) hervorging, und vorzüglich alle GemeindeAngelegenheiten umfasste, die polizeiliche Aufsicht jedoch nur dann, wenn den Hörigen

1) So ward 1384 der Teiding gehalten „in Gegenwart Herzog Albrechts und anderer ehrbarer Herrn, Ritter und Knecht vil und genug;" dessgleichen 1390 vor den beiden Herzogen Wilhelm und Albrecht.

*) Schon das alte österreichische Landrecht (des dreizehnten Jahrhunderts) sagt: „Niemand soll eines Eigens Erbe sein, noch auch es kaufen, er sei dann des Eigens Hausgenosse."

das erbliche Nutzeigenthum eingeräumt worden war. Die Grundobrigkeit begriff also vorzüglich das auf Grund und Boden haftende dingliche Recht „der Gewähr."

Die Städte waren theils als grössere Landesvesten durch Verstärkung des Gränzwehrsystems entstanden, theils als Mittelpuncte der Gewerbe und des Handels, welche am liebsten unter schützende Mauern zogen 1). Wien, wo schon 1360 der grundbücherliche Besitz eingeführt wurde, bildete sich auf der früher angedeuteten Grundlage in seiner städtischen Verfassung und Verwaltung wesentlich fort, bis Kaiser Joseph II. eine, erst in neuester Zeit veränderte Reform des Magistrates vornahm 2).

Grund und Boden wurde in Oesterreich seit dem vierzehnten Jahrhunderte grösstentheils von einem persönlich freien Bauernstande bewirthschaftet, welcher allmälig aus dem Stande der Hörigkeit in dem des freien Nutzeigenthümers übergegangen war, so dass zur Zeit Kaiser Joseph's II. die Leibeigenschaft nur mehr dem Namen nach bestand. Die bäuerlichen Gemeinden hatten, als solche, Eigenthum und eine eigene Gerichtsbarkeit für kleinere Streitigkeiten, welche der von der Gemeinde erwählte, von der Dorfobrigkeit bestätigte Richter mit den Geschworenen ausübte, der auch die nächste örtliche polizeiliche Aufsicht zu handhaben hatte 3). In dem Tractate de juribus incorporalibus für Niederösterreich vom 13. März 1679 wurden vom Landesfürsten Bestimmungen über die Leistungen der Unterthanen erlassen. Die Urbarial-Verhältnisse des bäuerlichen Besitzes in Bezug zur Herrschaft ordnete M. Theresia's Urbarium

1) Vergl. §. 57 und 63.

2) Seit den Tagen der Babenberger war das Stadt- und Landgericht der wesentlichste Theil des Rathes, das ist der Oberbehörde der Stadt Wien. Sie besass im Umfange der Stadt und ihres Burgfriedens alle obrigkeitlichen Rechte, mit Ausnahme des Grundbuchs, sofern die diessfälligen Gewähren von verschiedenen Grundbesitzern, z. B. den Schotten, Schaumburgern, Starhembergern etc. unbestritten geübt wurden. Städtische Steuern, Civil- und Criminaljustiz waren Ausflüsse der uralten Burgfriedensherrlichkeit des Stadtrathes, wie dieselben durch die Handfesten Albrecht's I. (1296), Albrecht des Lahmen (1340), Rudolph IV. (1361), Ferdinand I. (1526), Max II. (1564), Leopold I. (1657), dann durch das BurgfriedensPrivilegium vom 15. Juli 1698 bestätigt wurden. Ferdinand I. hob (durch ein landesfürstliches Mandat vom 4. October 1522) die früher bestandene Corporation des Wiener Bürgerausschusses der „Genannten" auf, und verordnete, dass 100 behauste Bürger die städtische Regierung führen sollen, so zwar, dass 12 davon (einschliesslich des Bürgermeisters) den Stadtrath, 12 das Stadtgerieht, und die übrigen 76 den äusseren Rath bilden sollen. Von Kaiser Joseph II. wurde (durch Organisirungspatent vom 16. August 1783) das Stadtgericht dem Magistrate förmlich einverleibt und dasselbe (am 1. November) als allgemeiner Gerichtsstand der Nichtadeligen, übrigens wie bisher als Municipalbehörde unter der Benennung: „Magistrat der k. k. Haupt- und Residenzstadt Wien" hergestellt und in drei Sen a te: jenen in publico-politico-o economicis, jenen in bürgerlichen Rechtssachen und jenen in Criminalangelegenheiten, abgetheilt. Die Gerichtsbarkeit in Streitsachen ward bedeutend erleichtert durch die 1792 eingeführten magistratischen Gerichtsverwaltungen auf den Vorstadtgründen. Ueber die städtischen Verwaltungsangelegenheiten s. Hormayr's Gesch. Wien's, II. C, 77—91 ; III. A, 167–176, 193, B, 5—13, 64-83, 157-168, IV. A, 101-108, C, 218-227, V. A, 61-68; über die Josephinische Reform insbesondere V. B. 60–70. Vergl. auch J. E. Schlager's Wiener Skizzen IV., 1—32, 167-206, V., 5-42, 297 und dessen: Alterthümliche Ueberlieferungen von Wien p. 136 u. s. f. *) Nähere Angaben über die in diesem S. gemachten Andeutungen findet man in F. F. Schrötter's Abhandlungen aus dem österreichischen Staatsrechte, I. B., Wien 1762; in A. W. Gustermann's Versuch eines vollständigen österreichischen Staatsrechtes, Wien 1793, dann in den Werken von Franz Kurz und Fürst Lichnowsky (hinsichtlich der die innern Staatsverhältnisse Oesterreich's berührenden Parthien); J. Chmel's K. Friedrich IV.; Buchholtz: Ferdinand's I. (insbesondere der VIII. Band, Wien 1838); endlich in dem Werke: Historische Actenstücke über das Ständewesen in Oesterreich, Leipzig 1847, und in Fischer's: Geschichte des Despotismus in Deutschland, Halle 1780, Anhang.

« ÖncekiDevam »