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sammt dem neuen Steuerfusse auf Grundlage der katastralmässig vorgenommenen Vermessung und Verzeichnung der Grundstücke.

S. 79. Fortsetzung. (Verwaltung.)

Die einheitliche Verwaltung der österreichischen Länder war in früheren Jahrhunderten um so schwieriger zu erzielen, als einerseits die Länder-Theilungen unter verschiedene Linien des habsburgischen Hauses dieselbe erschwerten, und andererseits die österreichischen Regenten das alte Herkommen und die Gebräuche der einzelnen Länder zu berücksichtigen hatten. Sobald jedoch diese Länder in Einer Hand vereinigt waren, gaben sich auch schon Schritte kund, zur Einheit zu gelangen, wie diess namentlich die Verwaltungsreformen des Kaisers Maximilian I. bezeugen.

Schon im Jahre 1494 setzte er in Wien das Regiment (Regierung) 1) ein, welchem er vorzüglich die politischen, bald auch die Justiz-Geschäfte zuwies. Dieses Regiment vertrat die Stelle des Monarchen, während dessen Abwesenheit; daher er sich vorbehielt, dasselbe bei sich zu halten und es auch in ein anderes Land zu bescheiden).

Anfangs bestand für die Justizgeschäfte unter Maximilian ein eigenes Hofgericht zu Neustadt, welches aber später mit dem Regimente in Wien vereinigt wurde. In Wien errichtete dieser Kaiser auch die Hofkammer, welche mit der Regierung gleichen Rang hatte. Sie bestand aus einer bestimmten Zahl theils adeliger, theils rechnungskundiger Mitglieder; der Schatzmeister und GeneralEinnehmer, dann der Kammerpräsident und Secretär leiteten und führten die Geschäfte. Der Kammer war der Vicedom beigegeben, eigentlich der Verwalter des ursprünglichen Dominicalvermögens. Die Controlle führte schon zu Kaiser Max I. Zeit die Buchhalterei mit einem Oberst-Buchhalter an der Spitze, und die Rechte des Landesfürsten gegen Klagen der Unterthanen hatte der Kammerprocurator (Advocatus fisci) zu vertreten. Von der Hofkammer abgesondert war die kaiser1) Das Regiment bestand aus einem obersten Hauptmann (später Statthalter genannt) und mehreren Regenten (Räthen) aus dem Herren- und Ritterstande und Doctoren. Nach der Erläuterung von 1501 sollten für dieses Regiment und Recht, als das oberste in den fünf Landen, alle Rechtfertigungen und Beschwerungen, so sich vor allen andern Gerichten in den Landen begeben, gelangen, geappellirt und da fürderlich und endlich ausgetragen werden. Selbes solle auch Gewalt und Befehl haben, alle andern Obliegen, Beschwerungen und Anfechtungen, es seien Kriegs- oder andere Sachen, dazu sonst alle Händel, Handhabung, Schutz und Schirm der Lande und Leute berührend, zu handeln und auszurichten; doch mit dem Unterschied, dass die kaiserliche Majestät Allzeit in solchen Regiments Wesen fürnemen und Handel als Herr und Landesfürst sehen und wo Noth wär, waigern, mindern und meren möge;" und im Innsbrucker Libell (1518) heisst es: „und soll nämlich unser Regiment in Oestreich jetzo mit den Personen, so darin abgeen, erstattet werden, vollkommen Gewalt, in der Justitia, Regierung und allen Sachen haben, inhalt ihr Ordnung und unsers Libells hievor den Landen zu Augspurg gefertigt etc." Mit diesem Libell verordnete Max I. auf ein Jahr versuchsweise die Uebertragung des Regimentes nach Bruck an der Mur. In den ersten Jahren Ferdinand's befand es sich zu Wr. Neustadt, später wieder in Wien. Auch bestanden ähnliche Regimenter zu Innsbruck für Oberösterreich (Tirol) und zu Enfisheim für die Vorlande.

2) Daher lautet das Maximilianische Libell: „Wenn der Kaiser persönlich in den Erblanden wäre, wolle er alzeit Macht haben, das Regiment und Recht bei seiner Person zu halten, es in dem Lande wo es sich befindet, bleiben zu lassen oder in ein anderes zu bescheiden."

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liche Hauskammer, welcher der Pfennigmeister vorstand, für alle Hofausgaben.
Ueber alle Ausgaben und Einnahmen musste an die allgemeine Raitkammer in Inns-
bruck Rechnung eingeschickt werden. Der Kriegsrath, dessen erster Chef der
Feldmarschall war, leitete die Verwaltung der Wehr- und Kriegsangelegenheiten 1).
An die Spitze aller dieser Verwaltungsbehörden setzte Kaiser Maximilian den Hofrath
ein, welcher die Bestimmung hat, den Landesherrn bei seiner Abwesenheit unmittelbar
zu vertreten, alle Beschwerden und Appellationen von dem Regiment, der Hofkammer
und dem Kriegsrathe etc. zu übernehmen, so dass diesem Hofrath selbst in Gnaden-
sachen und landesherrlichen Verleihungen der Beschluss zustehen, dieser aber dem
Kaiser unmittelbar zur Bestätigung zugeschickt werden sollte 2).

Dieser Hofrath erhielt i. J. 1517 eine grössere Ausdehnung und festere Bestimmung,
indem der Kaiser verordnete, dass aus jedem österreichischen Erblande Eine oder zwei
Personen gebraucht werden sollen 3); im folgenden Jahre wurde aber noch genauer
bestimmt, dass der Hofrath aus einem Kanzler und achtzehn Räthen bestehen sollte *),
worunter fünf Doctoren der Rechte, die übrigen aus dem Herren- und Ritterstande. Da
jedoch diese Einrichtung nicht zu Stande gekommen war, so wurde bei der gemein-
samen Besitzergreifung für den jungen Kaiser Karl und seinen Bruder Ferdinand den
Landschaften eröffnet, dass ein Hofrath errichtet werden, zu Linz residiren, und aus jedem
der fünf Herzogthümer ein Rath nach dem Vorschlage der Stände dazu ernannt werden
solle, sechs andere Personen wolle der Kaiser selbst aus andern Ländern dazu ernennen.
Im Jahre 1521 wurde, mit Berücksichtigung der Einsprache Niederösterreich's,
dass es das Haupt der Lande sei, der Hofrath in Wien eingesetzt.
bestand unter Ferdinand an der Spitze des Hofstaates der Obersthofmeister
(damals Freiherr von Fels, † 1545); auch wird der Oberststallmeister (Don Pietro
Lasso) erwähnt; an der Spitze der Staatsgeschäfte für diplomatische und auswärtige An-
gelegenheiten stand ein Staatskanzler (damals Bernard von Clees, Bischof von
Trient); zum geheimen Staatsrath wurde der oberste Schatzmeister (anfänglich
Ortenburg von Salamanca, später Freiherr von Hofmann), dann der Feldmarschall und
andere einzelne betraute Räthe beigezogen 5).

Ueberdiess

Als nach den vorübergehenden Theilungen die Regierung der österreichischen Erbländer wieder unter Ferdinand II. vereinigt worden war, waren folgende höchste Behörden: Der geheime Rath des Kaisers, welchem dieser selbst beiwohnte und worin

1) Buchholtz: Geschichte Kaiser Ferdinand's I., B. VI, 496 und VIII, 17–26. Ueber die ältere Militär-Verfassung siehe Kurz: österreichische Militär-Verfassung in älteren Zeiten 1825. Müller: Die k. k. österreichische Armee seit Errichtung der stehenden Kriegsheere bis auf die neueste Zeit, 2 Bde. Prag 1845. Feil, in den Quellen und Forschungen zur vaterländischen Geschichte, Literatur und Kunst. Wien 1849, p. 389–398. Dr. H. Meynert: Geschichte der k. k. österreichischen Armee. Wien 1852.

3) Kaiser Maximilian's Verordnung, Nürnberg 1501, Mittwoch nach Quasimodogeniti.

*) Mit Ausschreiben vom 9. September 1517 bestimmte Max I. in näherer Beziehung auf die Regierung seines Enkels Ferdinand, dass er „mit Rath und Hilfe unserer Länder der Meinung sei, an seinem Hofe eine gute beständige Ordnung aller Offitien und Aemter und sonderlich eines stäten Hofraths, darin wir auch aus jeglichem unserm Land ein oder zwo Person gebrauchen wollen, aufzurichten."

*) Innsbrucker Libell vom 24. Mai 1518.

5) Buchholtz: Ferdinand I. VIII. B., S. 17 etc.

Fürst Eggenberg') die Stelle des Directors führte. Die Mitglieder desselben waren geheime Räthe; die wichtigsten innern und äussern Staatsangelegenheiten wurden darin berathen. Der kaiserliche Hofrath stand vorzüglich den Reichsangelegenheiten vor, leitete aber auch die deutsch-erbländischen Provinzen, und seine Mitglieder waren theils Adelige, theils Doctoren. Für die erbländischen Provinzen waren der Hofkriegsrath in militärischen und die Hofkammer für die ökonomischen Angelegenheiten die obersten Behörden. Ueberdiess bestand noch ein von Kaiser Maxmilian II. eingesetzter Kirchenrath für die Religionsangelegenheiten und (vorübergehend) ein von Ferdinand II. 1635 eingesetzter Gewissensrath, dessen Zweck dahin ging, bei den mit dem Churfürsten von Sachsen damals zu Prag stattgehabten Unterhandlungen wegen der Kirchengüter im deutschen Reiche des Kaisers Gewissen zu beruhigen 2). Die un grische Hofkanzlei stand unter dem Vorsitze des Palatin für die ungrisch-kroatisch-slavonischen Angelegenheiten; die böhmische Hofkanzlei für die Angelegenheiten Böhmen's, Mähren's und Schlesien's hatte ihren Sitz zu Prag 3). Durch hundert Jahre bis auf Karl VI. verblieb im Wesentlichen noch der frühere Verwaltungsorganismus, doch bestand ausser dem Reichshofrathe noch die Hofkanzlei für die deutschen Erbländer, dann die siebenbürgische für das von Leopold wiedererworbene Siebenbürgen; ferner für die österreichischen Erbländer die niederösterreichische Regierung (Regiment), zugleich Justiztribunal, das Hofmarschallamt, dann die obersten Raths behörden und Tribunale für die spanischen, italienischen und niederländischen Angelegenheiten *).

Nachdem durch die pragmatische Sanction Karl's VI. (6. December 1724) die Nachfolge im Hause Habsburg-Lothringen nach der Primogenitur und die Untheilbarkeit der Monarchie ausgesprochen worden war, gewann auch die Verwaltung unter Maria Theresia eine grössere Einheit, die äusseren und inneren Staatsangelegenheiten wurden vollends getrennt. Die Staatskanzlei 5) mit dem Staatsarchive) wurde 1749-52 organisirt, die politische und Justiz-Geschäftspflege geregelt,

1) Man pflegte damals zu sagen, dass der Kaiser drei mächtige Berge: das ist Eggenberg, Werdenberg und Quästenberg, dann drei werthvolle Steine: Dietrichstein, Wallenstein und Liechtenstein in seinen Reichen habe.

2) Dieser Rath bestand aus zwei Cardinälen, zwei Bischöfen, zwei Prälaten, zwei Canonicis und zwei Mitgliedern der einzelnen Gesellschaften und geistlichen Orden.

3) Ausführlich über diese Administrationsstellen handelt der: Status particularis Regiminis S. C. Maj. Ferdinandi II. 1637.

*) Jani Peron tini jurisconsulti: De Consiliis ac Dicasteriis quae in urbe Vindobona habentur, liber singularis Halae Magdeburgicae 1732. Während des spanischen Erbfolgekrieges bestand eine spanische Junta oder der spanische Rath, welcher nach dem Verluste Spanien's im Frieden von Utrecht 1714 die Verwaltung von Neapel, Sicilien und der Lombardie übernahm; die Mitglieder dieses Rathes waren bloss Spanier und Italiener. Der höchste Rath der österreichischen Niederlande bestand theils aus Spaniern, theils aus Niederländern. Die Angelegenheiten wurden häufig daselbst auch in spanischer Sprache geführt. Bei der böhmischen Hofkanzlei wurden die Verhandlungen theils in böhmischer, theils in deutscher Sprache verhandelt. Bei der ungrischen und siebenbürgischen Hofkanzlei war die lateinische die Geschäftssprache. Die Mitglieder derselben waren Eingeborne. Mailath's Gesch. Oesterr. IV, 527 etc.

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5) Der Staatskanzlei waren auch die niederländischen und lombardischen Angelegenheiten zugewiesen. Das niederländisch-italienische Hofkanzlei-Gebäude wurde 1765, das der Staatskanzlei 1767 vollendet. ") Hofrath Rosenthal († 1779) hatte die Einrichtung des Archives als geheimer Haus-, Hof- und Staatsarchivar auf sich, dasselbe wurde (1753) in der k. k. Reichskanzlei bei der Hofburg untergebracht. Seine

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die Hofkanzlei für die politischen Angelegenheiten ') errichtet, und überhaupt die Zweige der Justiz und politischen Fächer gesondert. Unter der Hofkanzlei stand die niederösterreichische Regierung), welcher in Bezug auf das Land unter der Enns, die (1752) errichteten Kreisämter untergeordnet wurden. Im Jahre 1760 wurde der Staatsrath (unter dem Vorsitze des Staats-Oberhauptes) für die oberste Leitung der inländischen Geschäfte aller Erbländer eingesetzt und (1773) darin collegialische Berathung eingeführt.

Der Staatskanzler Fürst Anton Wenzel Kaunitz, der Leibarzt der Kaiserin Gerhard van Swieten, der Erzbischof von Wien Graf von Migazzi, der Prälat Rautenstrauch, der Staatsrath Freiherr von Kresel, die Hofräthe Martini und Sonnenfels, Freiherr von Bartenstein und andere höhere Staatsbeamte waren die Hauptstützen dieser Neuerungen, welche um so rascher vor sich gingen, als die Kaiserin nach dem Tode ihres Gemahles, Kaisers Franz I. (1765), ihren Sohn Joseph II. zum Mitregenten annahm. Vorzüglich betrafen dieselben die Gesetzgebung, welcher der humane Geist dieses Kaisers seine Hauptsorgfalt zuwendete.

S. 80.
Fortsetzung.
(Gesetzgebung.)

Die auf germanischer Grundlage beruhende Gesetzgebung 3) wurde in Oesterreich unter der Enns wie in allen deutschen Erbländern durch das in Land- und Stadtrechten ausgesprochene Herkommen in manchen Puncten allmälig abgeändert. Die Geldstrafen der ältern Gesetzgebung in Criminalfällen wichen seit dem dreizehnten Jahrhunderte nach und nach den körperlichen und Kerkerstrafen. An die Stelle der Zweikämpfe und Ordalien trat der Zeugenbeweis, die Vehmgerichte aber erstreckten ihren Einfluss nie bis in das Land unter der Enns *). Im sechzehnten Jahrhunderte fand Karl's V. peinliche oder Halsgerichtsordnung vom Jahre 1532, welche von Johann Freiherrn von Schwarzenberg nach dem Muster der bambergischen Halsgerichtsordnung bearbeitet worden war, auch in Oesterreich Eingang 5). Dazu kamen noch die besondern Verordnungen Ferdinand's I. wider die Ketzer (20. August 1527, 24. Juli 1528 etc.), sammt dessen strenger Polizeiordnung vom Jahre 1552, reformirt von Max II. 1560, und die Verordnungen von 1597, 1631, 1634, 1644, 1659,

Nachfolger waren die Hofräthe: Mich. Ign. Schmidt († 1794), Karl Frh. v. Deiser († 1802), Jos. Frh. v. Hormayr (1808–1828), Knechtl (bis 1838), Frh. v. Reinhart († 1843), Clemens Frh. v. Hügel († 1849), Ritter v. Erb.

1) Da sie zunächst für die böhmisch-deutschen Länder bestimmt war, führte sie den Namen der böhmischdeutschen Hofkanzlei. Maria Theresia baute für sie einen Palast in der Wipplingerstrasse (Ministerium des Innern); für die ungrischen Geschäfte bestand die ungris ehe Hofkanzlei.

2) Siehe den Eingang dieses S.

3) Vergl. §. 63 und 78.

*) Wenigstens ist kein urkundlicher Beweis vorhanden. S. J. Chr. Gräff's: Versuch einer Geschichte der Criminalgesetzgebung etc. Gratz, 1817, S. 43; Leber: Rückblicke in deutsche Vorzeit, I. B., Wien 1844, p. 285-287.

5) Gräff: a. a. O., S. 45—55; Böhmer: Elementa jurisprud. criminalis, Halle 1774, Anhang. Codex Austr. II, 147-166.

1671 u. s. w., und Ferdinand's III. Criminal codex: „Neue peinliche Landgerichtsordnung in Oesterreich unter der Ennsz" vom Jahre 1656. Einzelne Gegenstände betrafen die Verordnungen Karl's VI., z. B. jene vom 7. Jänner 1716, womit die Galeerenstrafe wider die Urfehdebrecher bestimmt, und mit einem andern vom 28. November dieses Jahres die Brandmarkung 1) der Galeerensträflinge anbefohlen wurde, ferner jene vom 8. Juni 1718, womit die Ausstellung auf der Schandbühne mit der Landesverweisung verbunden wurde. 1723 wurde die Einrichtung des Zuchthauses in Wien und 1726 die der Arbeitshäuser angeordnet.

Maria Theresia ernannte eine eigene Hofcommission zur Ausarbeitung einer peinlichen Gerichtsordnung (Constitutio criminalis Theresiana), welche mit Patent vom letzten December 1768 kundgemacht wurde 2). Auch liess Maria Theresia 1753 ein für alle deutsche Erblande anwendbares bürgerliches Gesetzbuch verfassen, dessen erster Theil jedoch erst 1787 in Wirksamkeit trat 3).

Kaiser Joseph II. erliess (1781) ein Unterthans- und Strafpatent, dessen Zweck dahin ging, die Lasten des Landmannes gegen seine Herrschaft zu erleichtern und seinen Rechtszustand festzustellen. Derselbe Kaiser bestellte eine Hofcommission zur Verfassung eines neuen Criminalgesetzes, wobei die von mehreren Schriftstellern damaliger Zeit in Vorschlag gebrachten Verbesserungen berücksichtigt, und über den von Hofrath von Kess verfassten Entwurf die Bemerkungen der Criminal-Obergerichte und des obersten Gerichtshofes eingeholt wurden. Sonach erschien am 13. Jänner 1787: Joseph's II. allgemeines Gesetz über Verbrechen und derselben Bestrafung und am 17. Juni 1788 die allgemeine Criminal-Gerichtsordnung. Die Todesstrafe erscheint (mit Ausnahme des Standrechtes) darin abgeschafft, sowie sich das Gesetz überhaupt durch Klarheit und Bündigkeit vortheilhaft vor den älteren derlei Gesetzgebungen auszeichnet. Auch die Civilgesetzgebung wurde unter diesem Kaiser verbessert.

Neue Fortschritte machte die Gesetzgebung unter Kaiser Franz I. - Mitten unter den Stürmen der französischen Revolutionskriege verwirklichte er seinen Wahlspruch: „Justitia regnorum fundamentum." Am 1. Jänner 1804 trat das Gesetzbuch über Verbrechen und schwere Polizeiübertretungen) in Wirksamkeit und

1) Ueber Brandmarkung und andere Criminalstrafen, siehe Schlager a. a. O. IV. 8 etc.

2) Die Hexenprozesse, welche noch in der Criminalgesetzgebung des siebzehnten und der ersten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts eine bedeutende Rolle spielten, hörten zur Zeit Maria Theresia's auf, indem sie gleich beim Regierungsantritte verfügte: „dass zur Verhütung alles ferneren Unfuges sämmtliche Hexenprozesse in den Erbländern vor Kundmachung des Urtheils zur höchsten Einsicht und Entschliessung sollen vorgelegt werden." Seit der Zeit gingen zwar die Untersuchungen fort, es wurde jedoch nach der Angabe der Theres. peinl. Gerichts-Ordnung S. 169, §. 7 keine einzige Person wegen Hexerei mehr hingerichtet. In Deutschland hatte die letzte Hinrichtung wegen Hexerei zu Würzburg 1749 statt. (Gräff a. a. O., S. 149-226.) Ueber die in Oesterreich vorgekommenen Hexenprozesse vergl. Schlager a. a. O. IV, 35-114.

3) Hofrath Zenker trug 1760-67 einen umfangreichen Civilcodex zusammen, woraus Regierungsrath Horten einen Auszug machte. (Hormayr's: Wien V, a, 136.)

*) Schon Kaiser Leopold II., der bereits in Toscana den Beinamen des weisen Gesetzgebers erworben, hatte den Entwurf eines neuen Strafgesetzes angeordnet, und eine Hofcommission eingesetzt, deren Arbeit mit Patent vom 17. Juni 1796 für Westgalizien kundgemacht wurde, wo selbes mit 1. Jänner 1797 zu wirken anfing. Mit Benützung der dort gesammelten Erfahrungen arbeitete die Gesetzgebungs-Hofcom

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