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am 1. Jänner 1812 das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch 1), dessen Grundlagen das Naturrecht, das römische Recht, und einheimische historische Institutionen bildeten, während das römische Recht sofort nur mehr im Lehenrechte eine subsidiarische Anwendung fand.

Auch verdient in ethnographischer Hinsicht bemerkt zu werden, dass Kaiser Joseph (1783) die deutsche Sprache nicht nur zur Sprache des Vortrages an allen höheren Unterrichtsanstalten vorschrieb, sondern zur Erzielung einer einheitlichen Staatsverwaltung selbe auch als Geschäftssprache für die Provinzen einzuführen, überhaupt aber die Provincial- mit der Gesammtverfassung in Einklang zu bringen suchte. Alle diese, grösstentheils für die ganze Monarchie berechneten Neuerungen, namentlich aber die Reformen in Religions- und Verfassungsangelegenheiten, in Gegenständen der Criminal- und Civilgesetzgebung verfehlten nicht, im Stammlande Oesterreich auch dem herrschenden Zeitgeiste Bahn zu brechen, um so mehr, als die Schwingungen der französischen Revolution ganz Westeuropa erschütterten. Eine freiere Entwicklung der Wissenschaft und geistigen Thätigkeit begann; aber leider standen die josephinischen Reformen in zu grellem Gegensatze mit der Entwicklungsstufe des österreichischen Volkes, um bei dem Drängen des Kaisers auf rasche Durchführung tiefere Wurzel fassen zu können. Daher hatte die Bildung vielfach nur das Ansehen einer kurzdauernden Treibhauspflanze, zumal da die nachmaligen unheilvollen Kriegsjahre die Thätigkeit der Regierung Kaiser Franz I. durch ein Vierteljahrhundert in Anspruch nahmen. S. 81.

Andeutungen über Kleidertracht und Moden als Ausdruck des vorherrschenden nationalen Zeitgeschmackes.

Aus dem im Titel angedeuteten Standpuncte folgen hier einige Bemerkungen, um in Hauptumrissen den Wechsel der Moden in Oesterreich darzustellen 2). So

mission unter dem Vortrage des Hofrathes Franz Edlen von Zeiller den 1. Theil des Gesetzbuches über Verbrechen aus, worauf Hofrath Edler von Sonnenfels auch die Bearbeitung des zweiten Theiles über schwere Polizeiübertretungen zu Stande brachte. Die Todesstrafe wurde zwar auch ausser dem Standrechte für einige schwere Verbrechen eingeführt, allein nur nach vorausgegangenem Geständniss und die Unterscheidung von Verbrechen, schweren Polizeiübertretungen und Vergehen zeigte bereits von grossem Fortschritt der Strafgesetzgebung durch Berücksichtigung der Abstufung der moralischen Strafbarkeit. 1) Im Jahre 1802 begann die Wirksamkeit der Gesetzgebungs-Hofcommission; die Bemerkungen der Hochschulen und Ländercommissionen wurden eingeholt; Hofrath Zeiller führte das Referat und übernahm die Hauptbearbeitung, sowie er einen vortrefflichen Commentar dazu erscheinen liess. Der Entwurf einer allgemeinen Lehensordnung war bereits 1805 vom Hofrath von Felsch vollendet, jener eines eigenen Handels- und Wechselrechtes aber von dem Wechselrathe Zimmerl bearbeitet. 2) Ueber Kleidertrachten enthalten ausser Hefner's bekanntem „Trachtenbuche" insbesondere brauchbares Materiale oder besondere Abhandlungen: Heineccius: De Veteribus Germanorum aliarumque nationum Sigillis syntagma historicum. Freft. 1719; v. Sava: Bemerkungen über Waffen, Rüstung und Kleidung im Mittelalter. Mit Rücksicht auf die österreichischen Fürstensiegel. (In den Quellen und Forschungen etc. Wien 1849, p. 313-350); - Engelhardt: Herrad von Landsperg. Stuttgart 1818, p. 76-103; — Kurz: Albrecht IV. II, 37-56; Teutsche Denkmäler, herausg. von Batt, Babo, Eitenbenz, Mone und Weber (1. Lief. Bilder zum sächsischen Land- und Lehenrecht). Heidelberg 1820, Fol. XXI s. f. Raumer's Hohenstauffen, 2. Aufl. VI, 715–726; - Bergenstamm: Ueber Kleidung der akadem. Bürger an der Wiener Hochschule, in Schmidl's: Oesterr. Blättern für Literatur und Kunst, 1844, p. 363; Schlager: Wiener Skizzen V, 293-344; Wolfskron's: Hedwigslegende. Wien 1846, Fol. 87-102; Weinhold: Deutsche Frauen in dem Mittelalter, Wien 1851, p. 404-469.

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wie die Sprache der Römer noch über ihre Herrschaft hinaus sich im Mittelalter zu behaupten wusste, als Sprache der Kirche, der Gelehrten und höhern Stände überhaupt, so hatte auch die römische Kleidungsart zum Theile noch hinübergedauert, besonders bei den römisch-deutschen Kaisern und andern europäischen Regenten, zumal da die ersteren sich als Nachfolger der römischen Imperatoren betrachteten. Auch in den geistlichen Trachten ist manche römische, byzantinische, auch orientalische (namentlich hebräische) Reminiscenz nachzuweisen.

Vom neunten bis dreizehnten Jahrhundert machte sich besonders beim Adel in Oesterreich, sowie in ganz Deutschland, die fränkische Kleidungsart geltend, bestehend aus langem faltenreichen Wamms (eine Art Tunika), das mit einem Lederriemen zusammengeschnallt war.

Die vielen Colonisten aber, welche sich in Oesterreich einfanden, hatten besonders seit dem dreizehnten Jahrhunderte eine Mischung von Kleidungsarten hervorgebracht, welche die Zeitgenossen tadelten 1), und welche im vierzehnten und fünfzehnten Jahrhunderte noch bunter und grotesker geworden zu sein scheint. Nicht nur in den Farben der Wappen, sowie im benachbarten Ungern, pflegten sich Landesfürsten und Edelleute zu tragen, sondern sie hingen sich selbst silberne Glöckchen und Schellen an (eine wahrscheinlich vom Judenthum herübergekommene Sitte) 2), womit manchmal auch die Schilde verziert waren.

Auch die Schnabelschuhe, das Schminken und die Schleppkleider waren besonderer Gegenstand der Kritik mittelalterlicher Sittenrichter 3). Den Studenten wurde im Jahre 1384 von Herzog Albrecht III. untersagt, kurze oder buntfärbige Kleider, oder solche und Kaputzen mit Einschnitten, sowie auch Halsketten nach Weise der Ritter, oder Waffen ohne Erlaubniss des Rectors und Decans zu tragen *). Die bürgerliche Kleidung in Wien 5) hatte durch einen freien Faltenwurf, durch die beiden Geschlechtern gemeinsame Lebhaftigkeit der Kleider farbe ®) vor der gegenwärtigen Tracht Manches an malerischem Ausdruck wie an Bequemlichkeit voraus. Bloss der Gürtel hielt die Kleider bei beiden Geschlechtern an dem Körper fest; „Heft

1) Siehe oben Seite 112-115.

*) Das Kleid des hohen Priesters war bekanntermassen mit Schellen behangen, um seine Gegenwart dem Volke anzukünden, welche Sitte auch in die christliche Kirche überging und von Regenten und Rittern nachgeahmt wurde. Heineccius a. a. O. Seite 101 und Ducange Gloss. unter dem Worte „T Tintinnabulum" (Schelle).

3) Die ersteren tadelt besonders der Wiener Spruchdichter Suchen wirt (vergl. den §. über die Poesie), die letzteren Heinrich von Langenstein (ab Hassia † 1397), der gelehrte Wiener Professor in seinem Werke: Erkenntniss der Sünden (1483 zu Memmingen gedruckt), im Hauptstück von der Hoffahrt. Auch eiferte er nicht nur gegen Schminken, sondern auch gegen das Tragen falscher Haare.

*) Schlickenrieder: Chronolog. dipl. univers. Vindob. p. 123.

5) Urkundliche Notizen über die Wiener Kleidertracht vom Jahre 1396-1430 in Schlager's Wiener Skizzen, V, 302 etc.

6) Als Kleiderfarben wurden genannt: Roth, braun, grün, lichtblau, dunkelblau (sattblab), passauersat, schwarz und gemengt (melirt) oder grau (grab von der newen Farib, die im Jahre 1410 zum erstenmal erwähnt wird). Scharlachfarbe war die der Könige und ihrer Hofumgebung. Vergl. Häufler's ungrische Bilderchronik, dann das Gejaidbuch (Codex der Hofbibl.), worin Max I. mit seiner Jagdgesellschaft abgebildet ist; die Turnierbücher der Ambrasersammlung und die bunte Hofkleidung auf den Bildern in Grünbeck's Hist. Friderici III. (Codex des k. k. Staatsarchives).

lein und Knäuflein" (kleine Knöpfe) kommen nur als Zierden des Kleides vor, nicht um es zu schliessen.

Auch Pelze (Chursen genannt) kamen bald bei den Bürgern in Gebrauch, sowohl Hermelin-, Marder-, Iltis-, Eichhorn-, Pilich-, Fuchs-, Luchs-, Wolf-Pelze, als auch solche von Hasenbälgen, Kalbs-, Wildkatzen-Fellen etc.

Die vorzüglichsten Kleidergattungen waren das Pfayd (Hemd), sowohl Brustpfayd als Echsel- und Seidelpfayd, das ist Hemd mit und ohne Ermel, Ueberstosspfayd, Nyderpfayd und das waelische Phayd und Padphayd. Die Schaube, ein bei beiden Geschlechtern gebräuchliches langes und weites Kleid, meist mit Marderfellen verbrämt 1); die Joppe (Wamms) ); der Rock 3) (Leib), bei Männern bis an die Waden, beim weiblichen Geschlechte bis zur Erde reichend; die Tabarde (auch Tapperte) ein rund geschnittener langer Ueberwurf, von dem hinten ein langer Streif zur Erde fiel, für edle und unedle Männer und Weiber; die Kappe, verschieden von dem, heutzutage mit diesem Worte verbundenen Begriffe, war ein weites, den Körper vom Kopfe zu den Füssen nieder umhüllendes Uebergewand mit Ermeln und einem kapuzenartigen Ansatze, besonders für Reisen geeignet, von Männern und Frauen getragen *); die Hose "), theils bis zum Knie reichend, theils nach altdeutscher Sitte lang, nach der Form des Beines und des Waden geschnitten, über die Knöchel in den Schuh reichend. Stiefel wurden bloss von Reitern getragen; das Suckl) (Sukenik), ein bloss weibliches Kleidungsstück, eine Art langer Krägen, der Seydl) dagegen eine der allgemeinsten Trachten für beide Geschlechter, für jung und alt, Geistliche und Weltliche. Ebenso war der Mantel) das tägliche Kleidungsstück für beide Geschlechter und wurde von Frauen sogar im Sommer getragen. Zur Kopfbedeckung des weiblichen Geschlechtes gehörte der Schleier 9) (Sloyer), als ziemlich allgemeine Verhüllung auf der Strasse auch bei der dienenden Classe, dann dessen Abart, das Drum, wegen seiner Kürze, da es nur bis zum Nacken reichte, so benannt; ferner für das weibliche Geschlecht der Sturz 10). je weiter hinauf in die Vorzeit, desto flacher, später durch Draht gehoben. Den Männern und verheiratheten

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1) Frisch: Teutsch-Lateinisches Wörterbuch II, 165; Wolfskron a. a. 0. 88, 89.

2) Joppe, Jacke, Ueberkleid mit Ermeln, den Rumpf bedeckend, für beide Geschlechter im Gebrauche. (Schmeller: Bayerisches Wörterbuch II, 270.) Man unterschied die Hausjoppe, die reich ausgestattete Joppe, die Schiessjoppe (für die Schiessstatt). Die Joppner waren ein eigener bürgerlicher Zweig (Zeche), welcher in Wien 1433 eine eigene Satzung erhielt.

3) Man unterschied den Waffenrock, den Sommer-, Reit- und Schlepprock, dann den Rock mit Pelz unterzogen und jenen mit langen Ermeln. Röckel hiess der Unterrock des weiblichen Geschlechtes.

*) Weinhold a. a. O. 448, 449.

5) Als Gattung derselben finden wir auch die Pathose (Badhose.)

*) Das Suckl (Pez Ss. III, Glossar. v. „Chursit" und "Suconey" vestis monialis) ein weibliches Oberkleid (Frisch a. a. O. 356 a, 357 c; Weinhold a. a. O. 447), scheint eine slavische Kleidungsart zu sein. Vergl. Puff: Die Slovenen in Steiermark.

7) Unter den Seydlarten kommt auch der waelische Seydl vor.

8) Man unterschied den Raths-, Bad-, Glocken-, zweifachen (Kragen-) und Reis-Mantel, dann den Seydlmantel (ohne Ermel). Wie die Joppner, so bildeten auch die Mäntler eine eigene Innung.

*) Unter den Gattungen Schleier findet sich der beheimische Sloyer, der Sturz-Sloyer, der drumer Sloyer,

Sloyer genannt der Glatawer (Klattauer); unter den Drumgattungen das beheimische Drum.

10) Der Sturz verwandelte sich später in die sogenannte reiche Haube.

Frauen gemeinschaftliche Kopfbedeckungen waren die Haube 1), die Gugl 2) und der Hut3). Der Gürtel gehörte zum täglichen Gebrauche beider Geschlechter; man findet ihn bei Männern und Frauen mit Silber beschlagen, bei ersteren zugleich Geldbörse und Tasche ), bei Frauen verziert mit Gold, Silberborden und Perlen. An ihm hing der korallene Paternoster, welchen Männer und Frauen trugen, die Tasche (Beutel), Messer, Schlüssel, Spindel, Scheere u. s. w. Schellen kommen bei den bürgerlichen Trachten des vierzehnten und fünfzehnten Jahrhunderts nur wenige vor und wurden seit dem sechzehnten Jahrhunderte ausschliessend nur mehr von Hofnarren getragen.

Die Kleidungsstoffe bestanden theils aus Leinwand, worunter als ausgezeichnete Gattung die waelische (italienische) angeführt erscheint, dann Schafwoll- und Baumwollstoffe, Seidenzeuge 5), Damast-, Gold- und Silberstoffe (Brokat), Sammt, welche sämmtlich aus Italien (Sammt vorzüglich aus Lucca) bezogen wurden. Uebrigens stand der Verkauf des Taffets auch den Leinwandhändlern zu, und von Sammt finden wir bei Wiener Bürgertrachten nur ein Paar Beispiele.

Nach dem Gesagten zeigt sich bei Kleidungsstücken und Stoffen nebst dem altösterreichischen (fränkischen) Grundtypus theils italienischer, theils auch slavischer Einfluss ®).

Kaiser Friedrich IV. suchte durch eine eigene Kleiderordnung) dem Luxus nach Abstufung der Stände Ziel zu setzen; den Rathsbürgern wurde verboten, Schnüre oder Knöpfe von Gold oder Perlen zu tragen; auch ganz seidene Gewänder sollten sie nicht tragen, und nur Seidenzeug zu Joppen und Ermeln. Ihre Kleider, Hüte und Hauben sollten sie höchstens mit Marder oder Zobel, Handwerker aber nur mit Fuchs oder Luchs verbrämen. Diener und Knechte, Gesellen etc. sollen weder Pelzwerk noch Seide, noch einen goldenen Ring an sich haben. Auch wurden für Bürger und ihre Diener die gespitzten Schuhe verboten. Weit stärker war der Luxus beim weiblichen Geschlechte; daher wurde den Bürgersfrauen das Tragen von goldreichen Zeugen und Perlen auf ihren Kleidungsstücken im Allgemeinen verboten, nur an den Ermeln war es ihnen gestattet, ein Paar Linien von Perlen, Gold oder Silber zu haben. Auch am Gürtel sollen sie weder Geschmeide oder Perlen, noch Edelsteine im Werth von mehr als vier Mark tragen. Ihre Ringe sollen nicht über 30, die Hefteln nicht über 20 Gulden im Werthe sein. Hermelin war nur zur Verbrämung gestattet; kein Schleier soll mehr als zwölf Vach haben, noch soll ein Kleid länger sein, als dass es eine Viertel Elle nachschleppe. Den Dirnen war nur erlaubt, ihr Gewand bis auf die Erde reichend zu

1) Die Männerhaube war von Tuch, oft mit Pelzwerk verbrämt. Die Haubner bildeten eine eigene Zeche. 2) Die Verfertigung der grossen und kleinen Gugln (auch Kogeln), die auch die Ohren bedeckten, war ein Vorrecht der Mäntlerinnung.

3) Der Hut, nicht so allgemein als Haube und Gugl, wird auch als Medreinhut, Pibreinhut, Pfawenfedereinhut. Frauenhut, Schaubhuet bezeichnet. Ueber die breiten Hüte der schönen Frauen wurde schon im vierzehnten Jahrhundert geklagt. Kaltenbäck's Zeitschrift 1837, S. 8.

*) Die preussischen Taschen und die silbrein Taschen mit Schwertmesser behangen, werden unterschieden. 5) In den Stadtacten kommen auch Seidennatter (Sticker) und Seidenspinner als ansässig in Wien vor. (Vergl. auch Schmeller a. a. O. III, 200.)

) Schlager a. a. O. S. 327 etc.

7) Geusau: Gesch. der Belagerung Wien's 1484 und 1485, (Wien 1805) S. 90-96.

tragen, die Ermel durften nicht von Seide, sondern nur von Zendel 1) sein, und der Schleier nur sechs Vach enthalten. Von Pelzwerk konnten sie Bräme von Mardern, Ottern und dergleichen tragen; goldene Ringe waren ihnen verboten.

Mit Erzherzog Ferdinand I. kam am österreichischen Hofe die spanische Kleidungsart in Aufschwung. In den bürgerlichen Ständen bestand aber noch längere Zeit die alte Kleidertracht fort; da jedoch der Luxus darin abermals überhand genommen, so nahm Ferdinand I. in seiner Polizeiordnung vom Jahre 1552 auch einen ausführlichen Abschnitt,,von der unordentlichen Köstlichkeit der Kleidung" auf. Als Grund wird darin angegeben: „dass Köstlichkeit der Kleidung und anderer Gezierden den Unterschied zwischen Geringeren und Höheren aufhebe, Verschwendung, Hochmuth und Neid errege." Nun folgen Vorschriften, von der Geistlichkeit angefangen bis zum Bauernstande; Erzbischöfe, Bischöfe und Prälaten wurden ersucht, bei ihrer untergebenen Geistlichkeit auf standesmässige Ehrbarkeit zu sehen. Dem Adel wurden Sammt- und Seidenstoffe, Pelzwerk (mit Ausnahme von Zobel) und das Tragen goldener Ketten (jedoch im Werth nicht über 200 Gulden) gestattet. Gleichmässig waren auch die adeligen Hausfrauen gehalten, doch sollten sie nicht über drei seidene Ehrenröcke haben. Advokaten, Pfleger, Amtleute, welche zugleich Räthe waren, konnten sich in Kleidung und Zierung dem Adel gleichhalten, die übrigen den Bürgern vom alten Herkommen. Bürgern und Handwerkern waren Gold, Silber, Perlen, ganz- und halbseidene, eingeschnittene und verbrämte Kleider zu tragen verwehrt, nur Bürgermeister und Rathsherrn der Städte konnten auch seidene Wämser und goldene Ringe, jedoch höchstens im Werthe von 30 bis 40 Gulden rheinisch, tragen. Der Bauer und Taglöhner soll kein wollenes Tuch tragen, wovon die Elle über drei Ort eines rheinischen Gulden werth ist, nur Hosen, Joppen und Koller können von Tuch zu höchstens einem Gulden sein. Von Pelzwerk durften sie nur Fuchs-, Lamm-, Geiss- und Kaninchenfelle tragen. Adel und Ritterschaft konnte sammtne Barette, doch ohne Gold und andern Schmuck, die übrigen sollten nur Hüte und Hauben tragen. Doctoren und ihre Frauen dürfen sich gleich dem Adel kleiden und schmücken; auch wurde eingeschärft, dass die Höheren den Niederen durch Haltung der neuen Ordnung mit gutem Beispiele vorgehen mögen. Auf Uebertretungen wurde im ersten Fall um den zehnten Theil des verbotenen ganzen Kleides, im zweiten Betretungsfall um die Hälfte und im dritten um das ganze Kleid oder Geschmeide gestraft *).

Auch Frankreich's Einfluss auf den Kleiderluxus und die Mode in Oesterreich war bereits in der zweiten Hälfte des sechzehnten Jahrhunderts wahrnehmbar; daher von Kaiser Maxmilian II. (1568) und Rudolph II. abermals Kleiderordnungen erlassen wurden. Mächtiger war der Einfluss der französischen Mode, welche seit Ludwig XIV. Frankreich die Suprematie im europäischen Geschmacke wie in der Diplomatie und Literatur verschafft hatte. Statt der Barette und Kappen erschienen CastorHüte, unter welchen sich Perücken verschiedener Art geltend machten; das Wamms

1) Auch Cendal, eine geringe Sorte Tafft, Halbseide (Schmeller a. a. O. IV, 269).

2) Titel und Inhalt dieser Polizeiordnnng in Denis: Merkwürdigkeiten der Garell. Bibl. S. 282–283.

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