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mit eigener nationaler Gerichtsbarkeit bedachten und von der Komitats-Verwaltung unabhängig gestellten königlichen Städte, ohne jedoch, wegen der Vereinzelung der letzteren, zu einer politisch einflussreichen Stellung zu gelangen, welche dagegen der seit Einführung des Christenthumes mit reichen Gütern ausgestattete, unter die Reichsbarone aufgenommene hohe Clerus sich zu verschaffen wusste. Eigenthümlich, mit der Verfassung verschmolzen und der königlichen Einwirkung fast entrückt, hatte sich die Verwaltung in gerichtlicher und administrativer Hinsicht gebildet. Es war ein straffes adeliges Municipalregiment, welches sich selbstständig durch Wahl erneuerte und das Land in so viele Verwaltungsgebiete theilte, als es Jurisdictionen (Komitate, Districte etc.) gab. Die von dem Könige abhängige oberste Leitung beschäftigte sich zunächst mit der Verwaltung der ihm vorbehaltenen Regalien, mit der Ordnung der kirchlichen Verhältnisse und der Aufsicht über die königlichen Städte; auf die allgemeine Landesverwaltung vermochte sie ihre Autorität nur in beschränkten Fällen auszuüben. Diese durch das stark ausgeprägte Nationalitätsgefühl des berechtigten Volksstammes getragene Verfassung erhielt sich durch Jahrhunderte unverändert auf der Grundlage der Tradition und des Herkommens mehr, als des geschriebenen Rechtes. Die traurige Periode der Türkeneinfälle und gar der Türkenherrschaft hinderte ihre Fortbildung, und hielt sie in starrer Abgeschlossenheit von der sie umgebenden Welt. Doch vermochte diess nicht sie vor ihrem Verfalle zu bewahren, dem sie, wie jede menschliche Satzung, nachdem der Geist aus ihr gewichen und sie mit den Anforderungen der Zeit in Widerspruch getreten war, unterlag. Der erhaltende Grundsatz der ungrischen Verfassung war das Homagium, das Princip der Treue gegen den mit allen Souverainetätsrechten ausgestatteten und nur in der Ausübung gewisser Rechte beschränkten Landesfürsten, welchem Principe eine Theilung der Staatsgewalt zwischen dem Könige und dem Reichstage gänzlich fremd war. So lange der ungrische Adel die Pflicht der Landesvertheidigung durch Insurrection und Banderium persönlich übte, so lange bei den Verhandlungen des vom Palatin, als dem Stellvertreter des Königs, geleiteten Reichstages und der Komitats-Versammlungen das denkwürdige Axiom in Geltung stand: Vota sunt ponderanda, sed non numeranda, zufolge dessen der Vorsitzende den Beschluss nach dem Ausspruche der „vota saniora", d. h. der Notabilitäten, und nicht nach jenem der „vota majora" zu fassen hatte, so lange das Haus der Magnaten die ihm verfassungsmässig zustehende höhere politische Macht thatsächlich ausübte und zum natürlichen Vermittler zwischen der Krone und dem Lande diente, so lange endlich der König durch die von ihm aus dem höheren Adel ernannten Obergespäne den ihm gebührenden nothwendigen Einfluss auf die Komitats -Verwaltung ausübte, war jenes Princip gewahrt und die Verfassung lebensfähig erhalten. Als aber mit der Einführung der stehenden Heere der König von dem Lande Soldaten und Geld fordern musste und hierdurch in eine grössere Abhängigkeit von dem Reichstage gerieth, als das Haus der Magnaten in den Hintergrund trat und das bewegliche Element der Komitats-Abgeordneten die Leitung an sich riss und durch das Abzählen der Stimmen nicht nur am Reichstage, sondern in den stürmischen Komitats-Versammlungen die undiscipli

nirte, dem Eindrucke feuriger Rede und directem Einflusse willig folgende Schaar der besitzlosen Edelleute den Ausschlag gab, da war es um den Charakter der Verfassung geschehen, welche einerseits schwach vertheidigt, andererseits durch das überwiegende Hervortreten des ursprünglich darin durchaus nicht enthaltenen demokratischen Principes in ihrem innersten Wesen beeinträchtigt wurde. Durch seine Stellung als europäische Grossmacht und den Beruf zur Wahrung der Interessen des römischdeutschen Reiches ward Oesterreich in lang dauernde Kriege verwickelt, welche eine bedeutende Schuldenlast zurückliessen; hier stellte sich der Gegensatz zwischen Ungern, dessen Reichstag wohl Soldaten aber keine nachhaltig hinreichenden Mittel zu ihrer Unterhaltung und noch weniger einen Beitrag zu der Verzinsung der Staatsschuld bewilligte, und den übrigen Ländern der Monarchie noch greller als sonst heraus. Nach Kaiser Joseph's II. erfolglosen Versuchen, eine freiere Ausübung der königlichen Gewalt zu gewinnen, benützte der Reichstag jeden Zusammentritt, um den Umfang seiner Macht, d. h. seine Privilegien, auszudehnen, und gewahrte in der Geltendmachung des ethnographisch-nationalen Principes des magyarischen Uebergewichtes, vorerst durch Verdrängung der bis dahin üblichen lateinischen Geschäftssprache durch die magyarische, die vorzüglichste Handhabe dazu. Die Reichstage wurden seltener einberufen, endigten aber stets mit neuen ausdrücklich zugestandenen oder aus dem durch die Regierung nicht widersprochenen „Usus“ hervorgegangenen landesfürstlichen Concessionen auf Kosten der königlichen Prärogative und mit dem steigenden Uebergewichte zuerst der reichsständischen Privilegien und zuletzt des demokratischmagyarischen Elementes. Selbst die zunächst auf Entwicklung des nationalen Wohlstandes abzielenden Anforderungen der Neuzeit, nicht zu erwähnen des aus der Fremde hereingezogenen constitutionellen Principes des Gleichgewichtes der Gewalten, wurden zum Fortschritte in dieser Richtung benützt, deren Endziel die völlige Lähmung der königlichen Gewalt war, so dass sie das Gute nicht herbeiführen, das Ueble nicht hindern, ja zuletzt sich selbst nicht mehr vertheidigen konnte. Das staatliche Vorrecht der magyarischen Sprache artete in Uebermuth und gewaltsame Bedrückung gegen die anderen Nationalitäten aus, die königliche Gewalt wurde unter dem Drucke der äusseren Verhältnisse auf eine kaum nominelle Personal-Union zurückgeführt, welcher unmittelbar die rebellische Auflehnung gegen den König folgte, die wieder in folgerechtem Fortschritte zur Erklärung der Republik und somit zur völligen Vernichtung der zur entbehrlichen Hülle eingetrockneten Verfassung führte. In keinem Lande Oesterreich's hat das ethnographische Element so fühlbare Rückwirkung auf die öffentlichen Zustände geübt als in Ungern; doch nicht der edle, zwar an seiner Nationalität feurig hängende, dem Gefühlsleben mehr als der sichtenden Verstandesrichtung sich zuwendende, aber zugleich durchaus loyale, seit jeher königlich gesinnte magyarische Volksstamm 1) war es, welcher die mit dem Sturze der Verfassung

1) Die während der letzten Insurrection im Rebellenheere dienenden Husaren-Regimenter mussten selbst nach Erklärung der Republik, welche der Führer des Heeres zögerte letzterem bekannt zu machen, in der Meinung erhalten werden, dass sie für ihren angestammten König Ferdinand kämpften!

endende Bewegung hervorrief, sondern das gemissbrauchte, zum Deckmantel revolutionärer Anschläge benützte ethnographische Princip, zufolge dessen man in einem Lande, das von den verschiedensten Nationalitäten und zwar in compacten Massen bewohnt ist, die Sprache eines, wenn auch des zahlreichsten, doch nicht gegen die Gesammtheit der übrigen vorwiegenden Volksstammes zur ausschliessenden staatsrechtlichen, bürgerlichen und selbst kirchlichen Geltung bringen wollte. Der Missbrauch dieses Principes rief den Widerstand der anderen Nationalitäten, namentlich der serbisch-kroatischen im Süden und der walachisch-romanischen im Osten des Landes, hervor, und leitete den Fall der Faction ein, die sich durch das Streben nach der Racenherrschaft an die Spitze emporgeschwungen hatte. — Kroatien und Slavonien bildeten integrirende Theile des Königreiches, doch hatte daselbst der municipale Gebrauch der nationalen slavischen Mundart Geltung gewonnen und war tief in dem Wesen des Volkes gewurzelt. Siebenbürgen, ein Nebenland Ungern's, folgte meistens dessen politischem Schicksale; in seiner Verfassung bestand die Eigenthümlichkeit, dass die drei Nationalitäten der Ungern, Szekler (ebenfalls Magyaren) und Deutschen eine auf geschriebenem Rechte beruhende staatsrechtliche Gewährleistung hatten, und gegen einander gleichberechtiget waren. Die Ansiedlung der drei Nationalitäten fand in wahrnehmbarer Absonderung von einander und grossentheils in compacten (wenngleich der walachischen Bevölkerung quantitativ sehr nachstehenden) Massen Statt, welchem Umstande es zuzuschreiben ist, dass der deutsche, seit sechs Jahrhunderten daselbst angesiedelte den Türkeneinfällen ausgesetzt gewesene Volksstamm sich ungeschwächt und lebenskräftig durch alle Wechselfälle bis zur Stunde erhalten hat. Die Militärgränze, ein schmaler Landesstreifen längs der gesammten Ausdehnung der türkischen Gränze, war zum Behufe der Landesvertheidigung von dem übrigen Gebiete der angränzenden Provinzen losgetrennt und unter militärische Verwaltung gestellt worden. Der Grundbesitz bildete ein Militärlehen, welches jedem Besitzer gegen die Verpflichtung, sowohl selbst als mit seiner gesammten männlichen Hausgenossenschaft lebenslänglich Heeresdienst, so weit er gefordert wird, zu leisten, verliehen ward. Das ethnographische Princip ist daselbst in Kirche, Haus und unterer Verwaltung zur vollen Geltung gelangt. Die obere Verwaltung dagegen wird in der deutschen, als der allgemeinen Militärsprache, geführt. Obwohl von Natur aus meist arm, ist das Land dennoch in der Cultur viel weiter fortgeschritten, als die angränzenden Provinzialgebiete.

Die vierte und letzte Gruppe endlich besteht aus den italienischen Ländern. Diese gehören zu den letzten Erwerbungen der Dynastie und dem spätesten Zuwachse des Staates. Als im Beginne des vorigen Jahrhundertes die Lombardie an Oesterreich fiel, hatte das Land mit Ausnahme der Municipalstatute der Städte fast gar keine politische Form. Das germanische Element der Gothen und Langobarden war längst von dem einheimischen compacten keltisch-romanischen Volksstamme aufgesaugt worden. Ebenso war das von den Langobarden mitgebrachte Lehensrecht nie zur vollen Geltung gelangt und hatte dem municipalen Regimente der Städte, welche mit dem Besitze der Landschaft auch die politische Macht, eine Zeitlang sogar die souveraine Gewalt, an sich

gezogen hatten, weichen müssen. Die spanische Verwaltung hatte nur Erinnerungen, aber keine Institutionen zurückgelassen. Hier galt es demnach, neue Einrichtungen zu gründen und das zwar fruchtbare, doch verwahrloste Land zu neuem geistigen und materiellen Aufschwunge zu bringen. Diess bewirkte die Kaiserin Maria Theresia in verhältnissmässig kurzer Zeit und mit ebenso glänzendem als dauerndem Erfolge. In der That wird jene Epoche heute noch im Lande als das goldene Zeitalter der Lombardie bezeichnet, und die anerkannt trefflichen Einrichtungen jenes Landes gründen sich im Wesentlichsten auf die Anordnungen der Kaiserin Maria Theresia. Der intelligenten Kräfte des Landes sich bedienend, förderte sie Kunst und Wissenschaft und erhob diese mit der einheimischen Literatur zu hoher Blüthe, erweiterte und dotirte die Landes-Universität, gründete den Kataster, die Musteranstalt dieser von dort aus über ganz Europa sich verbreitenden Institution, führte eine Gemeinde-Organisation ein, welche noch heute den Stolz des Landes bildet und sich durch alle Wechselfälle der Zeit bewährt hat, regelte die innere Verwaltung und schuf allenthalben Wohlstand durch die verbesserte Landescultur. Die in dieser und der nachfolgenden Epoche Kaiser Joseph's gebildeten Männer wirkten noch lange nachher, als die österreichische Regierung dem Andrange feindlicher Gewalt hatte weichen müssen, segensreich für das Land, welches jedoch während der französischen Herrschaft seine Municipalstatuten und den wesentlichsten Theil seiner Gemeinde-Organisation, sowie andere aus früherer Zeit her bestehenden Einrichtungen verlor und nach französischer Weise administrirt wurde. Die wiederkehrende österreichische Regierung konnte in dem (durch die venezianischen Provinzen vergrösserten) Lande, an den früheren Bestand anknüpfend, die bewährten alten Einrichtungen, wie die Gemeindeordnung, zeitgemäss verbessert, wieder herstellen und aus der letzten Periode die unstreitig vervollkommnete und centralisirte Verwaltung in einer der historischen Zusammensetzung der einzelnen Provinzen mehr entsprechenden Eintheilung beibehalten. Ausserdem wurde, auf historischem Boden wurzelnd, nach dem Vorbilde früherer dem Lande eigenthümlichen Einrichtungen, in den beiden Central-Congregationen der Lombardie und Venedig's, sowie in den einzelnen Provinzial-Congregationen eine Landesrepräsentation geschaffen, welche die tüchtigsten Kräfte des Grundbesitzes und der Industrie zur Verfügung der Verwaltung stellte, und vorzüglich dazu beitrug, die letztere in stetem Einklange mit den Bedürfnissen des Landes zu erhalten. Im Besitze einer trefflich organisirten und gut geleiteten Verwaltung, welche allen übrigen Ländern Oesterreich's zum Muster dienen konnte, im Genusse eines mehr und mehr aufblühenden, durch intelligente Benützung des reichen Segens der Natur hervorgerufenen Wohlstandes, machte dieses Land während der langen Friedensepoche bewundernswerthe Fortschritte und ward als einer der glücklichsten Landstriche Europa's betrachtet. Schweres Kriegsleiden und innerer Aufruhr brachten diesem Lande tiefe, noch nicht vernarbte Wunden bei; von der gut geordneten Verwaltung aber mag es ein Zeugniss geben, dass weder die provisorischen durch die Revolution an die Spitze gelangten Regierungsgewalten irgend Wesentliches an dem Organismus zu ändern fanden, noch auch nach Wiederherstellung der Ordnung bei dem umfassenden Neubau der gesetzlichen und administrativen Grundlagen des Staates dort

die bestehenden Einrichtungen eine wahrnehmbare Umwandlung zu erleiden brauchten. Auch in diesem Lande griff das ethnographisch-nationale Princip in das öffentliche Leben und dessen Phasen wirksam ein. Zwar hatte es in der Gesetzgebung und Verwaltung unter österreichischer Herrschaft von jeher ausschliessende Geltung gehabt. Die italienische Sprache war jene der Regierung, selbst bis zu den Centralstellen in Wien hinauf, alle Einrichtungen waren dem Lande eigenthümlich oder ihm angepasst, sogar das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, dessen Wirksamkeit durchaus als eine wohlthätige bezeichnet wird, erlitt in der Anwendung einzelne Modificationen, die Anstalten für Wissenschaften und Kunst, dem vorgeschrittenen Culturgrade des Landes angemessen, waren besser gepflegt und ausgestattet, als in den übrigen Ländern Oesterreich's, dessen Regierung mit Recht als eine nationale gelten konnte. Dass dessenungeachtet das Nationalitätsprincip zur Fahne des Aufruhrs erhoben und der Regierung feindlich entgegengestellt werden konnte, beruht in eigenthümlichen, tief begründeten ethnographischen Verhältnissen 1).

1) Wenn schon die geographische Lage Italien's einer Vereinigung der einzelnen Theile desselben zu einem Gesammtstaate entgegensteht, so wird dieselbe noch mehr, insbesondere auf die Dauer, durch die eines concentrirenden Schwerpunctes ermangelnde ursprüngliche Racenverschiedenheit der Bewohner unausführbar. Vergebens weiset man zum Beweise des Gegentheiles auf Rom's Herrschaft hin; denn Rom war bereits durch weitreichende auswärtige Eroberungen mächtig geworden, ehe es sich seine Herrschaft, wozu es siegreicher Beendigung der blutigsten Kriege bedurfte, in ganz Italien befestigen konnte, und die Keime der Auflösung des Weltreiches lagen in denselben schon lange zuvor wirksamen ethnographischen Verhältnissen. In der That, die, verschiedenen Racen entstammenden, frühesten Bewohner Sicilien's und Grossgriechenland's im Süden, die autochthonen Etrusker und die Tyrrhener in Mittelitalien, die Kelten und die paphlagonischen Heneter im Norden, wurden ursprünglich nur durch das äussere Band der Beherrschung durch Rom verbunden, bis nach der, eine noch buntere Mischung der Racen herbeiführenden Völkerwanderung die beginnende Cultur in der allmählich gemeinsam werdenden italienischen Schriftsprache ein Bindungsmittel begründete, ohne jedoch die tief liegende Verschiedenheit der einzelnen derselben sich bedienenden Volksstämme aufzuheben. Wenn die heutigen Italiener (neben dem unter jenem Himmelsstriche herrlich sich entfaltenden Kunstsinne) ihre Sprache als das Palladium ihrer Cultur betrachten, so geschieht diess mit gerechtem Stolze, denn noch niemals hat sich eine moderne Sprache so schnell ausgebildet, und zu solcher Formenschönheit rascher emporgeschwungen, als eben die italienische. Diese Gemeinsamkeit der Schriftsprache hindert aber nicht, dass die von der Masse des Volkes gesprochenen Mundarten mehr, als bei einem anderen weniger gemischten Volke der Fall, von einander sowohl als von der Schriftsprache abweichen, und namentlich das, wahrscheinlich seit der Römerzeit unveränderte, phonetische Element, der Klang der Sprache, die charakteristische selbst von den höchsten Spitzen der Gesellschaft nicht verläugnete Eigenthümlichkeit der einzelnen Mundarten bildet. Aber nicht allein an dem gesprochenen Worte, auch an Sitten, Gewohnheiten, an Körpergestalt und Gesichtsausdruck lässt sich, wenn man die leichte Hülle glättender städtischer Civilisation abzieht, noch heute der kräftige Sohn des leicht beweglichen Keltenstammes mit dem weichen, orientalischem Gefühlsleben sich hingebenden Südländer Trinakrien's, der milde, zungenfertige, seinen griechischen Ursprung selbst in dem phonetischen Ausdrucke der Sprache kund gebende Heneter mit dem rauh aspirirenden gemüthlichen Toscaner und dem als Typus männlicher Schönheit geltenden Römer gar nicht verwechseln. Die Geschichte eines Jahrtausends bietet die Belege zu dieser, der Vereinigung sich entziehenden, der Isolirung zustrebenden Tendenz. Die Kämpfe der Langobarden und Franken auf italischem Boden, jene der einheimischen Fürsten, Republiken und Städte unter einander waren die Ergebnisse dieser Volkszustände, und selbst der grosse, durch das ganze Mittelalter hindurch ziehende Kampf der Welfen und Ghibellinen war, mindestens in Italien, nur der Ausdruck dieses individualisirenden Gegensatzes, welcher sich zwischen einem und dem anderen Stamme, zwischen Stadt und Landschaft derselben Provinz, eben so wie zwischen Adel und Plebejern, zwischen einer und der anderen Adelsfamilie derselben Stadt geltend machte. Führten diese Gegensätze einerseits zu Gewalt, Bedrückung und Tirannei, und bildeten sie andererseits das hier üppig wuchernde Wesen der Geheimbündlerei und

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