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emporgeschwungen hat, so verdankt es diese in so kurzer Zeit errungenen gewaltigen Erfolge der Einsicht, Thatkraft und Beharrlichkeit seines jugendlichen Monarchen.

Die Aufhebung des Reichstages von Kremsier beseitigte das letzte Hinderniss für die zur Reichseinheit führenden Reformpläne, welche ihren Ausdruck in der gleichzeitig kundgemachten Reichsverfassung vom 4. März 1849 fanden. Wenngleich die Bestimmungen dieser Verfassung die Spuren der Eile an sich trugen, mit welcher sie entworfen wurde, wenngleich darin und in den bezüglichen Verordnungen der Grundsatz der Selbstständigkeit der einzelnen Kronländer und der Gleichberechtigung der verschiedenen Nationalitäten in einer Weise festgestellt ward, welche mit der beabsichtigten Reichseinheit nur schwer in Uebereinstimmung zu bringen ist, so diente doch diese Verfassung als die erste positive Satzung zur Grundlage der nachgefolgten Reformen und zum Anhaltspuncte in dem Stadium des Ueberganges zu einem den Bedürfnissen der Völker entsprechenden neuen Systeme. Die durch den tapfern Feld-Zeugmeister Ha y na u und sein Heer, dessen Operationen durch eine russische Hilfsarmee unterstützt wurden, vollendete Besiegung der ungrischen Insurrection befestigte die innere Ruhe vollends und zog das grosse durch die Ereignisse der letzten Jahre von Grund aufgewühlte Ungern sammt Nebenländern in den Bereich der vom Standpuncte der Reichseinheit ausgehenden Reformen. Diese wurden von den thätigen Ministerien nach allen Richtungen hin vorbereitet und von dem neu geschaffenen Reichsrathe1), an dessen Spitze der vielerfahrene Freiherr von Kübeck berufen wurde, geprüft. Die Einbeziehung Ungern's in den neuen Reichsverband liess die Unausführbarkeit der Verfassung vom 4. März 1849 erkennen und bestärkte nur die fast allgemeine Ueberzeugung von der nicht ausreichenden Haltbarkeit dieser den Charakter der Uebergangszeit offen an sich tragenden Satzung. Diese Wahrnehmung fand ihren Ausdruck in dem Allerhöchsten Cabinetsschreiben vom 20. August 1851, womit das Ministerium als allein und ausschliessend gegenüber dem Monarchen und dem Throne verantwortlich erklärt und von der Verantwortlichkeit gegenüber jeder anderen Autorität enthoben, zugleich aber der Reichsrath ausschliessend als der Rath des Monarchen und 1) Nach dem mit kaiserlichem Patente vom 13. April 1851 kundgemachten (durch das erwähnte Allerhöchste Handschreiben vom 20. August 1851 modificirten) Statute ist der Reichsrath bestimmt, auf die Gegenstände der Gesetzgebung, damit bei denselben gediegene Reife und Einheit der leitenden Grundsätze erzielt werde, einen berathenden Einfluss auszuüben, und auch in anderen Angelegenheiten über Anordnung des Monarchen sein Gutachten abzugeben. Er ist unmittelbar Sr. Majestät dem Kaiser untergeordnet und dem Ministerium coordinirt. Sein Beruf ist ein rein berathender; in Ertheilung seines Rathes ist er unabhängig, selbstständig und in seiner freien Berathung gesichert. Er hat keinerlei Initiative in Vorlegung von Gesetzes-Vorschlägen. Der Reichsrath besteht aus seinem Präsidenten, aus den Reichsräthen, bei deren Wahl durch den Monarchen auf die verschiedenen Theile des Reiches entsprechende Rücksicht genommen wird, und aus zeitlichen Theilnehmern, als welche, behufs gründlicher Erörterung einzelner Fragen und Gesetzes-Vorschläge, erfahrene und angesehene Männer aus allen Ständen beigezogen werden können, jedoch in jedem besonderen Falle von Sr. Majestät berufen werden müssen. Der Reichsrath hat bei allen seinen Arbeiten, mit Hintansetzung jeder anderen Rücksicht, nur das Heil der Krone und des Staates vor Augen. Er ist verpflichtet, ohne Rücksicht auf Lob oder Tadel, nach gewissenhafter Prüfung und männlicher Ueberzeugung wahr und offen sein Gutachten auszusprechen und zu begründen, und in möglichst kurzer Frist, klar und deutlich verfasst, abzugeben. Kein berufener Reichsrath kann sich, gesetzliche Hindernisse abgerechnet, der Theilnahme und Abstimmung enthalten; es darf auch keiner übergangen oder ausgeschlossen werden. Ursprünglich konnte auch der Ministerrath den Reichsrath um sein Gutachten angehen, welche Bestimmung mit dem Ministerrathe entfallen ist.

der Krone bezeichnet wurde. Sie führte ferner zu dem Allerhöchsten Cabinetsschreiben vom 31. December 1851, welches die Grundlinien der Neugestaltung Oesterreich's hinsichtlich seiner Verfassung und Verwaltung vorzeichnet, und demnach als organisches Grundgesetz für diese Neugestaltung anzusehen ist1). In wie weit diese Grundlinien bereits

1) Der Wortlaut dieses höchst wichtigen Allerhöchsten Cabinetsschreibens ist folgender:

Lieber Fürst Schwarzenberg!"

„Mit Beziehung auf das Patent vom heutigen Tage erhalten Sie in der Beilage die von Mir nach Anhörung Meines Minister- und Meines Reichsrathes in den zunächst wichtigsten und dringendsten Richtungen der organischen Gesetzgebung festgestellten Grundsätze, mit dem Auftrage, dafür zu sorgen, dass ohne alle Verzögerung von den Ministerien, die es betrifft, zu den Arbeiten der Ausführung in angemessener Weise geschritten und die Resultate Mir vorgelegt werden".

Wien am 31. December 1851.

Franz Joseph m. p.

Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates.

1. Die unter den alten historischen oder neuen Titeln mit dem österreichischen Kaiserstaate vereinigten Länder bilden die untrennbaren Bestandtheile der österreichischen kaiserlichen Erb-Monarchie. 2. Der Name Kronländer" soll in der amtlichen Sprache nur als allgemeine Bezeichnung gebraucht, bei besonderer Benennung eines Landes aber stets die demselben zukommende eigene Titelbezeichnung ausgedrückt werden.

3. Der Umfang der Kronländer soll mit Vorbehalt der aus Verwaltungsrücksichten begründeten Veränderungen beobachtet werden.

4. In jedem Kronlande sind landesfürstliche Bezirksämter (unter den üblichen Landesbenennungen) in angemessenen Bereichen aufzustellen und in denselben so viel als möglich die verschiedenen Verwaltungszweige inner bestimmten Gränzen der Wirksamkeit zu vereinigen.

5. Ueber die Bezirksämter werden unter den üblichen Landesbenennungen in administrativer Hinsicht Kreisbehörden (Comitate, Delegationen u. dgl.) aufgestellt. Der räumliche Umfang derselben wird mit Rücksicht auf die in früherer Zeit bestandenen Eintheilungen und mit Beachtung der gegenwärtigen Bedürfnisse zu bestimmen seyn.

In kleinen Kronländern sowie überhaupt, wo kein Bedürfniss zur Aufstellung von Kreisbehörden eintreten sollte, werden solche entfallen.

Die Kreisbehörden sind der Landesstelle (Punct 6) untergeordnet, und haben theils einen überwachenden, theils einen ausübenden und administrativen Wirkungskreis.

6. Ueber den Kreisbehörden steht in den Kronländern die Statthalterei und der Landeschef. Besondere Bestimmungen werden die Geschäftsbehandlung, den Wirkungskreis der Statthalterei, die Stellung und die Vollmachten des Landes chefs und die Unterordnung unter die höchsten Autoritäten festsetzen. 7. Als Ortsgemeinden werden die factisch bestandenen oder bestehenden Gemeinden angesehen, ohne deren Vereinigung da, wo sie nothwendig ist oder begründet gewünscht wird, nach Maassgabe der Bedürfnisse und Interessen auszuschliessen.

8. Bei der Organisirung der Ortsgemeinden ist der Unterschied zwischen Land- und Stadtgemeinden, besonders in Ansehung der letzteren, die frühere Eigenschaft und besondere Stellung der königlichen und landesfürstlichen Städte zu berücksichtigen.

9. Bei der Bestimmung der Landesgemeinden kann der vormals herrschaftliche grosse Grundbesitz unter bestimmten, in jedem Lande näher zu bezeichnenden Bedingungen von dem Verbande der Ortsgemeinden ausgeschieden und unmittelbar den Bezirksämtern untergeordnet werden.

Mehrere vormals herrschaftliche unmittelbar anstossende Gebiete können sich für diesen Zweck vereinigen.

10. Die Gemeindevorstände der Land- und Stadtgemeinden sollen der Bestätigung und nach Umständen selbst der Ernennung der Regierung vorbehalten werden. Es soll deren Beeidigung für Treue und Gehorsam an den Monarchen und gewissenhafte Erfüllung ihrer sonstigen Pflichten stattfinden.

Auch sollen da, wo die Gemeindeverhältnisse es räthlich machen, höhere Kategorien von Gemeindebeamten der Bestätigung der Regierung unterzogen werden.

11. Die Wahl der Gemeindevorstände und Gemeinde-Ausschüsse wird nach zu bestimmenden Wahlordnungen den Gemeinden mit den gesetzlichen Vorbehalten zugestanden.

ihre Ausführung erhalten haben oder die für die Neugestaltung wichtigen Reformen, welche bis zum 31. December 1851 erfolgten, noch in Geltung stehen, soll nun nach den einzelnen Zweigen der Verwaltung und ihrer Objecte angeführt werden.

12. Die Titelnamen der Gemeindevorstände und Gemeinde-Ausschüsse sind nach den früher bestandenen landesüblichen Gewohnheiten zu bestimmen.

13. Der Wirkungskreis der Gemeinden soll sich im Allgemeinen auf ihre Gemeinde-Angelegenheiten beschränken, jedoch mit der Verbindlichkeit für die Gemeinden und deren Vorstände, der vorgesetzten landesfürstlichen Behörde in allen öffentlichen Angelegenheiten die durch allgemeine oder besondere Anordnungen bestimmte und in Anspruch genommene Mitwirkung zu leisten.

Auch in den eigenen Gemeinde-Angelegenheiten sollen wichtigere, in den Gemeinde-Ordnungen näher zu bestimmende Acte und Beschlüsse der Gemeinden der Prüfung und Bestätigung der landesfürstlichen Behörden vorbehalten werden.

14. Die Oeffentlichkeit der Gemeindeverhandlungen, mit Ausnahme besonderer feierlicher Acte, ist abzustellen, ohne für die betheiligten Gemeindeglieder die Einsichtnahme besonderer Gegenstände zu beseitigen.

15. Die Gemeinden werden in der Regel den Bezirksämtern und nur ausnahmsweise nach Verhältniss ihrer besonderen Eigenthümlichkeiten den Kreisbehörden oder den Statthaltereien unmittelbar untergeordnet.

16. Nach diesen Grundsätzen sind für jedes Land den besonderen Verhältnissen desselben entsprechende Ordnungen für die Landgemeinden und für die Städte zu bearbeiten.

Es ist bei diesen Arbeiten ferner von dem Gesichtspuncte auszugehen, dass den überwiegenden Interessen auch ein überwiegender Einfluss zugestanden und sowohl bei den Activ- und Passiv-Wahlen für die Bestellung der Gemeindevorstände und Ausschüsse als in den Gemeinde-Angelegenheiten dem Grundbesitze nach Maassgabe seiner in den Gemeindeverband einbezogenen Ausdehnung und seines Steuerwerthes, dem Gewerbsbetriebe aber in dem Verhältnisse zu dem Gesammtgrundbesitze in den Stadtgemeinden insbesondere dem Hausbesitze dann so viel möglich den Corporationen für geistige und materielle Zwecke das entscheidende Uebergewicht gesichert werde.

Im lombardisch-venezianischen Königreiche ist die daselbst bestehende Gemeinde-Ordnung mit dem Vorbehalte allfälliger durch Erfahrung hervorgerufener Verbesserungen aufrecht zu erhalten.

17. Das Richteramt wird im ganzen Reiche von den dazu bestellten Behörden und Gerichten nach den bestehenden Gesetzen im Namen Seiner kaiserl. königl. apostolischen Majestät ausgeübt.

18. Die Justiz-Beamten und Richter sind, mit Wahrung ihrer Selbstständigkeit bei der gesetzlichen Ausübung des Richteramtes, in Absicht auf ihre sonstigen persönlichen Dienstbeziehungen nach den für die Staatsbeamten bestehenden Vorschriften zu behandeln.

19. Die Trennung der Justiz - Pflege von den Verwaltungsbehörden soll bei den Justiz - Collegial-Gerichten, dann den zweiten und dritten Instanzen allgemein, bei den ersten Instanzen aber im lombardisch-venezianischen Königreiche und dort, wo es als unerlässlich anerkannt wird, stattfinden.

Sonst ist bei den Einzelngerichten als ersten Instanzen die Vereinigung mit der Verwaltung im Bezirksamte anzunehmen.

In der inneren Einrichtung dieser Bezirksämter (s. Punct 4) kann aber nach Umständen ein eigener Gerichts- oder politischer Beamter zugetheilt werden, je nachdem die Verhältnisse es erfordern.

20. Sowohl in streitigen als nicht streitigen Civil- wie in Strafsachen sollen drei Instanzen bestehen. 21. Die rein juridischen, sowie die mit der politischen Verwaltung als Bezirksämter fungirenden ersten Instanzen sind für Civil-Angelegenheiten inner zu bestimmenden Gränzen für Uebertretungen und besonders zu bezeichnende Vergehen für Erhebungen des Thatbestandes und alle Hilfeleistungen zum Behufe und zur Unterstützung der Strafgerichte berufen.

22. In angemessenen Districten, so viel thunlich mit Rücksicht auf die politische Eintheilung der Länder, werden Collegial-Gerichte als erste Instanzen für das Richteramt über Verbrechen und besonders bezeichnete Vergehen, dann für alle solche Rechtsangelegenheiten, welche die Gränzen der Wirk

samkeit der Bezirksämter übersteigen, eingesetzt.

23. Zur Behandlung der Civil- und Strafangelegenheiten in zweiter Instanz sind Oberlandesgerichte mit Rücksicht und Beschränkung auf das strengste Bedürfniss zu bestellen.

24. Der oberste Gerichtshof hat als dritte Instanz zu bestehen.

25. Bei Uebertretungen und Vergehen, insoferne die letzteren den Bezirksämtern zugewiesen sind, findet das inquisitorische Verfahren in möglichst einfacher Form Statt.

S. 99.

Fortsetzung.

Organisirung der Behörden.

Hierbei sind vor Allem die Reformen in der Stellung und dem Wirkungskreise der Behörden, welche als die Organe der weiteren Umgestaltung, so wie der allgemeinen Verwaltung dienen, in Betracht zu ziehen.

Der durch die Reichsverfassung geschaffene Ministerrath wurde in eine MinisterConferenz umgewandelt, deren Mitglieder dem Monarchen ausschliessend verantwortlich erklärt wurden. Aus dem Ressort des Ministeriums des Innern, welches an die Stelle der vereinigten Hofkanzlei getreten war1), wurde die Handhabung der

26. In den Strafsachen, welche von den Collegial-Gerichten zu verhandeln sind, ist der Grundsatz der Anklage, der Bestellung eines Vertheidigers für den Angeklagten und der Mündlichkeit im Schlussverfahren zu beobachten.

27. Das Verfahren ist nicht öffentlich, es wird aber bei der mündlichen Verhandlung in erster Instanz dem Angeklagten mit Bewilligung des Präsidenten, sowie dem letzteren, das Recht eingeräumt, Zuhörer bis auf eine bestimmte Zahl zuzulassen.

28. Die Anklage ist durch die Staatsanwaltschaft zu vermitteln, deren Wirkungskreis auf den StrafProcess zu beschränken ist.

29. Die Schwurgerichte sind zu beseitigen.

30. Die Urtheile sind nur von geprüften Richtern zu schöpfen. Die Urtheilsformen in Strafsachen sind schuldig", "schuldlos", "Freisprechung von der Anklage".

31. Das Verfahren bei den Oberlandesgerichten und dem obersten Gerichtshofe ist nur schriftlich. 32. Die näheren Bestimmungen der Wirksamkeit der Gerichtsbehörden werden die hierüber zu erlassenden Gesetze enthalten.

33. Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch soll als das gemeinsame Recht für alle Angehörige des österreichischen Staates auch in jenen Ländern, in welchen es dermalen noch nicht Geltung hat, nach und mit den angemessenen Vorbereitungen, dann mit Beachtung der eigenthümlichen Verhältnisse derselben, eingeführt, und ebenso das Strafgesetz für den ganzen Umfang des Reiches in Wirksamkeit gesetzt werden.

34. In den Kronländern werden eigene Statute über den ständischen oder den mit einem zu bestimmenden Grundbesitze versehenen Erbadel, seine Vorzüge und Pflichten errichtet, insbesondere demselben alle thunliche Erleichterung zur Errichtung von Majoraten und Fideicommissen zugestanden werden. Bei der Bauernschaft sind dort, wo besondere Vorschriften zur Erhaltung ihrer Güter-Complexe bestehen, solche aufrecht zu erhalten.

35. Den Kreisbehörden und Statthaltereien werden berathende Ausschüsse aus dem besitzenden Erbadel, dem grossen und kleinen Grundbesitze und der Industrie mit gehöriger Bezeichnung der Objecte und des Umfanges ihrer Wirksamkeit an die Seite gestellt. Insoferne noch andere Factoren zur Beiziehung in die Ausschüsse sich als wünschenswerth darstellen, ist nach Umständen darauf Rücksicht zu nehmen.

Die näheren Bestimmungen darüber werden besonderen Anordnungen vorbehalten.

36. Bei den landesfürstlichen Bezirksämtern sollen Vorstände der einbezirkten Gemeinden und Eigenthümer des ausser dem Gemeindeverbande stehenden grossen Grundbesitzes oder deren Bevollmächtigten für Zusammentretungen in ihren Angelegenheiten von Zeit zu Zeit einberufen werden. 1) Die vereinigte Hofkanzlei schloss ihre Wirksamkeit am 15. Mai 1848. Die ihrer Leitung unterstandenen Cultus- und Unterrichts-Angelegenheiten gingen (27. März 1848) an das neu errichtete Ministerium für Cultus und Unterricht über; die Staatsbauten (10. Mai 1848) an das Ministerium für öffentliche Arbeiten; die Leitung der Gewerbe-Verhältnisse und der Boden-Cultur (10. Mai 1848) an das neuerrichtete Handels-Ministerium; die Verwaltung der directen Steuern (19. Mai 1848) an das Finanz-Ministerium. Dafür erhielt das Ministerium des Innern (23. März 1848) die Leitung der Polizei-Angelegenheiten nach Auflösung der obersten Polizei- und Censur-Hofstelle. Von dem Finanz-Ministerium wurde (10. Mai 1848) das Bergwesen an das Ministerium für öffentliche Arbeiten, und die Angelegenheiten des Handels, der Schifffahrt und des Consulats-Wesens (soweit es demselben unterstand) an das Handels-Ministerium abge

Polizei nach allen ihren Beziehungen geschieden und dieselbe der neu errichteten obersten Polizei-Behörde übertragen1). Das Ministerium für Landes-Cultur und Bergwesen ward aufgehoben, die oberste Beaufsichtigung der Landes-Cultur dem Ministerium des Innern3), das Bergwesen dem Finanz-Ministerium zugewiesen. Bei Auflösung des Kriegs-Ministeriums wurde dessen Geschäftskreis mit jenem des neu errichteten Allerhöchsten Armee-Obercommando's vereinigt3). Das General-Rechnungs-Directorium erhielt als oberste Rechnungs-Controls-Behörde seine Stellung neben den Ministerien *).

Die Organisirung der dem Ministerium des Innern unterstehenden (sogenannten politischen) Verwaltungsbehörden ging jener der übrigen voran.

Zuerst wurden als die unmittelbaren Bestandtheile des Reiches die Kronländer und deren Umkreis bestimmt. Diese Bestimmung kam im Allgemeinen mit der früheren historisch begründeten Gebietseintheilung überein; nur wurden die bisher den benachbarten einverleibten kleineren Länder, als Salzburg, Kärnthen, Schlesien (sammt den mährischen Enclaven) und die Bukowina selbstständig, wogegen das österreichische Küstenland, dem Namen nach, in seine alten Gebietstheile Görz und Gradisca (sammt dem österreichischen Friaul), Istrien und das Gebiet von Triest aufgelöst wurde. Aus den ehemaligen ungrischen Komitaten Bács, Torontal, Temesvár und Krasso, mit Einschluss der sonst zum Syrmier Komitate von Slavonien gehörigen Districte Illok und Ruma, ward ein neues „Verwaltungsgebiet“, serbische Wojwodschaft und Temeser Banat, gebildet, während Fiume sammt dem ehemals ungrischen Küstenlande und die Mur-Insel (Mura-köz) mit Kroatien vereinigt ward. Das Kronland Ungern wurde behufs der leichteren Verwaltung in die fünf Verwaltungsgebiete von Pest-Ofen, Oedenburg, Pressburg, Kaschau und Grosswardein (welche jedoch unter der gemeinsamen Oberleitung des Civil- und Militär-Gouverneurs, Sr. kaiserlichen Hoheit Erzherzog Albrecht, stehen) abgetheilt, und in jede derselben eine Statthalterei-Abtheilung als Landesbehörde verlegt. In dem Kronlande Galizien wurden zwei Verwaltungsgebiete geschaffen, dem einen davon die zwölf östlichen (meist ruthenischen), dem anderen aber die sechs westlichen (vorwiegend polnischen) Kreise sammt dem Gebiete von Krakau zugewiesen. Die siebenbürgische Militärgränze wurde aufgehoben, und deren (sehr unzusammenhängendes) Gebiet dem Provinciale von Siebenbürgen einverleibt. Diesen eingetretenen Aenderungen in dem Gebietsumfange der Kronländer lagen grossentheils ethnographische Erwägungen, auf den herrschenden Volksstamm Bezug nehmend, zu Grunde.

Im Inneren der einzelnen Kronländer sollte die Verwaltung eine neue Einrichtung erhalten. An die Stelle der ehemaligen Gubernien, Kreisämter und verschiedenartigen Unterbehörden traten die Statthaltereien mit einem beschränkteren Wirkungskreise, die im Geschäftszuge den Ministerien

geben. Unterm 19. November 1848 wurden bei der Bildung des Ministeriums Schwarzenberg die öffentlichen Arbeiten mit den Gewerbe- und Handels-Angelegenheiten und dem sämmtlichen (früher zum Theile dem Ministerium des Auswärtigen zugewiesenen) Consulats-Wesen in dem Handels-Ministerium vereinigt, für das Bergwesen und die Landes-Cultur ein eigenes Ministerium geschaffen. Seit 4. März 1849 wurde der Wirkungskreis der einzelnen Ministerien auch auf diejenigen Ländergebiete ausgedehnt, welche früher hinsichtlich ihrer Verwaltung unter der Leitung der ungrischen und siebenbürgischen Hofkanzlei gestanden waren.

1) Allerhöchste Entschliessung vom 25. April 1852.

2) Allerhöchste Entschliessung vom 17. Januar 1853. An das Ministerium des Innern gelangte namentlich die Gesetzgebung über Landes- und Forst-Cultur, alle Colonisirungs-Angelegenheiten, die Leitung der land- und forstwirthschaftlichen Vereine und Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme des Mariabrunner k. k. Forst-Institutes), sammt der geologischen Reichsanstalt.

3) Allerhöchste Entschliessung vom 12. Mai 1853.

4) Allerhöchste Eutschliessung vom 27. März 1854.

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