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S. 102.

Fortsetzung.

Oeffentliche Sicherheit.

Bei der (mit Allerhöchster Entschliessung vom 25. April 1852) erfolgten Bildung der obersten Polizei-Behörde wurden die auf die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Bezug nehmenden Agenden von dem Ministerium des Innern (welchem sie seit Auflösung der bis zum J. 1848 bestandenen obersten Polizei-Hofstelle zugewiesen waren) ausgeschieden und an die erstere übertragen. Die wichtigste Einrichtung, welche im Umfange dieses Verwaltungszweiges vor sich ging, besteht in der Errichtung von Polizei-Directionen in den ehemals ungrischen Ländern, und in der Ausdehnung der Wirksamkeit der polizeilichen Central-Behörde auf diese Länder. Zunächst berührt diesen Verwaltungskreis die Errichtung der Gendarmerie im ganzen Reiche auf Grundlage der entsprechenden in der Lombardie und in Südtirol bestandenen Einrichtung. Es musste ein Executiv-Körper geschaffen werden, durch welchen den (nunmehr vom Staate bestellten) Organen der richtenden und vollziehenden Gewalt eine materielle Kraft zur Verfügung gestellt wird, womit sie Ruhe, Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten und verbrecherischen Bestrebungen entgegenzutreten vermögen; dieser Körper hatte eine Landes-Sicherheitswache zu bilden, welche eine in sich zusammenhängende Ordnung, eine von einem Mittelpuncte ausgehende Leitung und eine gleichmässig kräftige Wirksamkeit erhalten sollte: im Interesse der richterlichen Gewalt mussten derselben die Geschäfte der Erforschung von Verbrechen, des Auffindens der Uebelthäter und der materiellen Hilfeleistung bei Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen anvertraut werden, im Interesse der vollziehenden Gewalt hatte sie sich bei Ueberwachung der Fremden, der öffentlichen Versammlungen, bei der Handhabung der Local-Polizei und selbst zur Controle anderer Wachkörper, wie der Gemeinde- und Stadtwachen, zu verwenden.

Die gegen den Missbrauch der Presse seit dem Jahre 1848 bestandenen gesetzlichen Bestimmungen hatten sich als unzulänglich erwiesen, wesshalb eine Revision derselben eintreten musste. Schon bei der Vervollständigung des allgemeinen Strafgesetzes war darauf Bedacht genommen worden, in dasselbe alle durch Missbrauch der Presse begangenen Verbrechen und Vergehen einzubeziehen, wornach zur vollständigen Ordnung dieses wichtigen Theiles der Gesetzgebung nur noch die Erlassung der polizeilichen Vorschriften zur Beaufsichtigung der Presse und Regelung der damit in Verbindung stehenden Gewerbszweige erübrigte. Diess erfolgte durch die neue Press-Ordnung vom 27. Mai 1852, welche die Vorschriften enthält, nach welchen die inländische Presse und namentlich die periodische, mit Beseitigung jeder Censur, geregelt und überwacht wird. Als Ergänzung der Press-Ordnung dient die neue TheaterOrdnung, behufs der Beaufsichtigung der theatralischen Vorstellungen jeder Art. Eine durch den zunehmenden Verkehr und durch die Einbeziehung der ungrischen Länder unter die Central-Leitung der obersten Polizei-Behörde erforderlich gewordene Vervollständigung (und beziehungsweise Ausdehnung) der pass-polizeilichen Vor

schriften, die in Oesterreich reisenden oder daselbst sich aufhaltenden Ausländer betreffend, erfolgte durch die bezügliche im Jahre 1853 erlassene Vorschrift.

Die Errichtung der Gendarmerie ging auf nachstehender Grundlage vor sich. Es wird für alle Kronländer der Monarchie eine militärisch-organisirte, zum Theile berittene Gendarmerie errichtet, welche dem Armee-Obercommando und der obersten Polizei-Behörde (ursprünglich den Ministerien des Krieges und des Innern) untergeordnet ist, und deren Dienstverrichtungen als jene eines polizeilichen Organs der Behörden auf der Grundlage der Statuten der lombardischen Gendarmerie vorzuzeichnen sind. In Wien wird eine General-Inspection der gesammten Gendarmerie aufgestellt, das ganze Wach-Institut in Regimenter nach fortlaufenden Zahlen, die Regimenter aber in kleinere Truppen-Körper abgetheilt, bei welcher Eintheilung auf die Territorial- und Bevölkerungs-Verhältnisse in den einzelnen Kronländern, sowie auf die politische und gerichtliche Organisation derselben Rücksicht genommen, das Dienstverhältniss zu den Civil - Behörden festgesetzt, und die Gesammtstärke des Wach - Institutes (ursprünglich auf die Zahl von 13, später erhöht) auf 191) Regimenter, jedes zu 1.000 Mann, festgestellt ist. Die Aufstellung der Gendarmerie in einem Kronlande gab sohin die näheren erfahrungsgemässen Daten zur Vervollständigung der Einrichtung. Die Capitulations-Zeit wird nach den Militär-Vorschriften bestimmt, nach welchen auch die Beförderungen in der Gendarmerie geregelt werden, bei Besetzung der Officiers-Stellen nach vorausgegangenem Einvernehmen des Armee-Obercommando's mit der obersten Polizei-Behörde 2). Die Mannschaft wurde aus den best-conduisirten Leuten der activen Armee gewählt, und mit einer dem beschwerlichen und verantwortlichen Dienste entsprechenden namhaft erhöhten Löhnung bedacht. Nur allmählich konnte dieses wichtige Institut über alle Theile des Reiches ausgedehnt werden; allenthalben, wo es errichtet wurde, erschien es als eine Wohlthat für die ordnungsund ruheliebende Bevölkerung, und seine bisherigen Leistungen (welche namentlich in dem kaum aus dem Revolutions-Zustande getretenen Königreiche Ungern sehr viel zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit beitrugen) lassen erkennen, wie die Erhaltung eines geordneten Zustandes insbesondere in den Land-Districten der rastlosen Wirksamkeit der Gendarmerie zuzuschreiben ist3).

Mittelst einer für alle Kronländer (mit Ausnahme des lombardisch-venezianischen Königreiches) giltigen Vorschrift wurde eine Theater-Ordnung erlassen +). Zufolge derselben dürfen theatralische Vorstellungen jeder Art in der Regel nur in Theater-Gebäuden oder in hierzu beson

1) Minist. Verord. vom 18. Januar 1850 und 20. Mai 1854.

2) Kais. Verord. vom 8. Juni 1849.

3) Eine nähere Einsicht in diese Wirksamkeit gewährt die ziffermässige Angabe der von der Gendarmerie seit ihrer Errichtung vollbrachten Leistungen aller Art. Dieselbe bewerkstelligte in den Jahren:

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Die Zunahme der Leistungen bis zum Jahre 1854 rührt hauptsächlich von der Vermehrung der Zahl der Gendarmen und der Ausdehnung ihrer Wirksamkeit über ein grösseres Gebiet her.

*) Minist. Verord. vom 25. November 1850.

ders concessionirten Räumlichkeiten von den mit persönlicher Befugniss versehenen Unternehmern zur Aufführung gebracht werden. Bewilligungen zu einzelnen Vorstellungen von Dilettanten ertheilt der Kreisvorsteher und, wo eine Polizei-Direction besteht, der Polizei-Director. Jede Bühnen - Production bedarf vor ihrer ersten Darstellung der Aufführungsbewilligung von Seite des Statthalters, für deren Einholung und genaue Beachtung der Unternehmer verantwortlich bleibt. Die erlangte Bewilligung ist nur für den Unternehmer und die Bühnen giltig, die darin ausdrücklich genannt sind; wurde jedoch die Aufführung in einer Kronlands-Hauptstadt bewilligt, so können die Productionen auf allen anderen Bühnen desselben Kronlandes gegeben werden. Die ertheilte Bewilligung kann aus Beweggründen der öffentlichen Ordnung zurückgenommen werden. Die Staats-Sicherheitsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Vorstellung nur über die ertheilte Bewilligung und in Uebereinstimmung mit derselben stattfinde, und dass der Act der Aufführung nichts Anstössiges und den öffentlichen Anstand Verletzendes enthalte; dieselbe ist überhaupt berufen, für die Aufrechthaltung des Anstandes, der Ruhe und Ordnung während der Darstellung zu wachen und alle Störungen des öffentlichen Vergnügens fern zu halten. Bei dringenden Rücksichten kann sie die Aufführung eines Bühnenwerkes ganz oder theilweise untersagen, die Fortsetzung einer begonnenen Darstellung einstellen, und in ausserordentlichen Fällen das Gebäude räumen und schliessen lassen. Gegen die Entscheidung der Sicherheitsbehörde steht dem Unternehmer die Berufung an den Statthalter, und gegen die Entscheidung des letzteren der Recurs an die oberste Polizei-Behörde zu. Auf die Uebertretung dieser Bestimmungen sind Geldstrafen bis zu 500 fl., bei erschwerenden Umständen überdiess mit Arrest bis zu 3 Monaten verbunden, gesetzt. Einzelne anstössige Abweichungen von dem genehmigten Texte (Extemporirungen) sind nach Maassgabe der hervorleuchtenden üblen Absicht an dem Schuldtragenden mit einer Ordnungs-Strafe von 5-50 fl. zu ahnden.

Mit dem kaiserlichen Patente vom 27. Mai 1852 wurde, unter Aufhebung des Gesetzes vom 13. März 1849 gegen den Missbrauch der Presse, für sämmtliche Kronländer (mit Ausnahme der Militärgränze) eine neue Press - Ordnung erlassen. Die Vorschriften derselben gelten nicht nur für die Erzeugnisse der Druckerpresse, sondern für alle durch mechanische oder chemische Mittel vervielfältigten Erzeugnisse des Geistes und der bildenden Künste. Jede Druckschrift muss mit dem Namen des Druckers, des Verlegers, des Herausgebers, wo ein solcher erscheint, sowie mit der Angabe des Druckortes und der Zeit des Erscheinens bezeichnet sein; bei den einzelnen Zeitungsnummern kömmt noch der Name des Redacteurs hinzu. Der Drucker vereinigt in sich auch die Verantwortlichkeit des Verlegers, wo dieser nicht (oder fälschlich) genannt ist. Von jedem einzelnen Blatte einer periodischen Druckschrift, dann von den zu Ankündigungen bestimmten Druckschriften hat der Drucker (oder der Verleger, wenn dieser sie herausgibt) spätestens eine Stunde vor der Herausgabe oder der Versendung am Orte des Erscheinens ein (von dem Redacteur unterschriebenes) Exemplar bei der Sicherheitsbehörde und bei dem Staatsanwalte, wo ein solcher besteht, zu hinterlegen. Von jeder anderen Druckschrift hat diese Hinterlegung spätestens 3 Tage vor ihrer Ausgabe oder Versendung zu erfolgen. Von jeder im Inlande erscheinenden Druckschrift hat der Verleger binnen 8 Tagen nach der Ausgabe je ein Pflicht-Exemplar an das Ministerium des Innern, an die oberste Polizei-Behörde, an die k. k. Hofbibliothek und an die zu bezeichnende Bibliothek im Kronlande selbst abzugeben; von den periodischen Druckschriften erhält bei der Ausgabe auch der Statthalter ein Pflicht-Exemplar. Druckschriften für den Geschäfts- und Privat-Verbrauch sind davon ausgenommen; bei Druckwerken von besonders kostspieliger Ausstattung wird das Pflicht-Exemplar (mit einem angemessenen PercentenAbschlag vom Ladenpreise) vergütet. Die Berechtigung zur Erzeugung, zur Herausgabe und zum Verlage einer Druckschrift wird nach dem Gewerbsgesetze ertheilt. Die Verbreitung derselben darf nur von Personen, die nach diesem Gesetze dazu berechtiget sind, und zwar nur in ihren regelmässigen Verkaufsstätten unternommen werden. Das Hausiren mit Druckschriften, das Ausrufen und Ausbieten derselben ausserhalb des Gewerbs-Locales ist untersagt, ebenso ohne besondere Bewilligung

der Sicherheitsbehörde das Anschlagen und Aushängen derselben in den Strassen; ausgenommen davon sind Kundmachungen rein örtlichen oder gewerblichen Inhalts, für welche jedoch die Plätze bestimmt sind, ebenso die hierzu verwendeten, mit einem Erlaubnissscheine zu versehenden Individuen. Ohne einen solchen Erlaubnissschein ist auch das Sammeln von Subscribenten verboten. An Orten, wo es erforderlich ist, kann vom Statthalter, von der Polizei-Direction oder dem Kreisvorsteher einzelnen vertrauenswerthen Personen eine Verkaufs-Licenz für bestimmte periodische Druckschriften, Gebetbücher etc. ertheilt werden. Zur Herausgabe einer periodischen Schrift (d. i. einer solchen, welche mindestens einmal im Monate erscheint) ist eine besondere Bewilligung der obersten Polizei-Behörde (bei cautions-pflichtigen) oder des Statthalters (bei den übrigen) erforderlich. Bei der Bewerbung um diese Concession muss der Name und Wohnort des Verlegers und (eventuell) des Herausgebers, die Gewerbeberechtigung des Verlegers und dessen Domicil im Orte der Herausgabe, der Name und Wohnort des Redacteurs, das Vorhandensein der gesetzlichen Eigenschaften desselben, der Name und Wohnort des Druckers, endlich der Titel der periodischen Druckschrift, die Zeitabschnitte ihres Erscheinens und die Angabe des beabsichtigten Inhaltes nachgewiesen werden. Jeder Redacteur muss an dem Orte des Erscheinens wohnhaft, 24 Jahre alt und österreichischer Staatsbürger sein, er muss das freie Dispositions-Recht über seine Person und sein Vermögen, eine tadellose Moralität und den erforderlichen Grad wissenschaftlicher Bildung besitzen; Staatsbeamte bedürfen zur Uebernahme einer Redaction die Bewilligung der vorgesetzten Behörde. Für jede periodische Druckschrift, welche die Tagesgeschichte behandelt, politische, religiöse oder sociale Fragen bespricht, oder überhaupt politischen Inhaltes ist, muss die vorgeschriebene Caution geleistet werden, von welcher die amtlichen Zeitungen befreit sind, welcher dagegen auch nichtpolitische periodische Druckschriften unterzogen werden, wenn wegen ihres Inhaltes oder wegen Uebertretung der Press-Ordnung eine gerichtliche Verurtheilung erfolgt. Die Caution beträgt 10.000 fl., 7.000 fl. oder 5.000 fl., je nachdem die Druckschrift an einem Orte (oder in dessen Umkreise innerhalb 2 Meilen) von mehr als 60.000, von 30.000-60.000 Bewohnern oder in noch geringer bevölkerten Orten erscheint; die Hälfte dieser Summen reicht für Schriften hin, welche weniger als 3 Mal wöchentlich erscheinen. Die Caution hat für alle aus Anlass der Druckschrift verhängten Geldstrafen und für die Untersuchungskosten zu haften. In einer periodischen Druckschrift muss jede amtliche Berichtigung von darin mitgetheilten Thatsachen in das nächste Blatt kostenfrei, andere thatsächliche Berichtigungen von Seite der Betheiligten aber müssen nur dann kostenfrei in gleicher Art eingerückt werden, wenn die Entgegnung nicht den zweifachen Umfang des bezüglichen Artikels übersteigt. Im Falle der Verweigerung ist die Aufnahme durch den Staatsanwalt zu erwirken. Wird gegen eine periodische Druckschrift ein Strafverfahren anhängig gemacht, so muss die ergangene Verordnung, sowie das Straferkenntniss, über Auftrag der Behörde im nächsten Blatte mitgetheilt werden, wobei Zusätze und Bemerkungen jeder Art unzulässig sind. Im Falle eine periodische Druckschrift eine gefährliche Richtung beharrlich verfolgt, kann nach zweimaliger schriftlicher fruchtloser Verwarnung die weitere Herausgabe, und zwar vom Statthalter bis auf 3 Monate, von der obersten Polizei-Behörde auf länger, eingestellt, oder die gänzliche Concessions-Entziehung verhängt werden. Auch andere inländische Druckschriften können bei gefährlicher Richtung verboten werden. Ausländische Druckschriften können von der obersten Polizei-Behörde für den ganzen Umfang des Kaiserstaates verboten werden; ein solches Verbot fasst auch das Verbot der Herausgabe einer Uebersetzung, des Post-Debites, sowie der Ankündigung und Verbreitung derselben in sich. Die weiteren Bestimmungen der Press-Ordnung beziehen sich auf die strafbare Verbreitung von Druckschriften, auf die Beschlagnahme der verbotenen, gegen die Press-Ordnung oder ein Strafgesetz verstossenden, auf die Strafen wegen Uebertretung der Press-Ordnung (Geldstrafen bis 500 fl., Arrest bis zu drei Monaten, Confiscirung der Druckschriften, Entziehung der Concession, Gewerbeverlust), auf die Verantwortlichkeit für den strafbaren Inhalt der Druckschriften (der Verfasser, Redacteur und Verleger sind gleichzeitig zur Verantwortung zu ziehen, der Drucker, dann der Verschleisser ist in gewissen bezeichneten Fällen mitverantwortlich), auf die

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Zuständigkeit der Behörden in Press-Sachen (der Sicherheitsbehörde, und bei der Strafverhandlung der ordentlichen Gerichtsbehörde), auf die Entziehung des Gewerbebefugnisses (in Fällen einer dritten Verurtheilung wegen Press-Vergehens), endlich auf die Verjährung (welche sechs Monate nach begangener Uebertretung eintritt).

Um die Revision der vom Auslande einlangenden, nicht für den persönlichen Gebrauch eines Reisenden bestimmten literarischen und artistischen Werke vornehmen zu können, wurden bei einigen Hauptzollämtern Commissionen oder andere Organe bestellt; bloss die periodischen Schriften, welchen der Post-Debit bewilligt ist, sind von dieser Vorschrift ausgenommen 1).

Ueber die pass-polizeiliche Behandlung der Ausländer in Oesterreich wurde verfügt 2): Nur souveräne Fürsten und die Glieder regierender Häuser, welche königliche Ehren geniessen, sind von der Verpflichtung befreit, mit einer ordnungsmässigen Reise-Urkunde versehen zu sein, welche in der Regel das Visum einer k. k. Mission oder eines k. k. Consulates besitzen muss. Diese, sowie die Aufsichts-Organe an den österreichischen Gränzen, deren Visum jedenfalls eingeholt werden muss, sind angewiesen, dasselbe in allen Fällen, wo die Ertheilung nicht räthlich erscheint, zu verweigern. In den Kronlands-Hauptstädten muss der Ausländer eine besondere Aufenthalts-Karte nachsuchen, wenn er nicht in amtlicher Sendung sich daselbst befindet. Stellt sich der Aufenthalt eines Ausländers in Oesterreich aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als unzulässig dar, so kann er sofort aus dem Lande entfernt werden. leichterung des täglichen Gränzverkehres bleiben die diessfälligen besonderen Vorschriften in Anwendung. Ebenso behalten die Vereinbarungen, welche zu ähnlichen Zwecken mit auswärtigen Regierungen eingegangen wurden, ihre Kraft und Wirksamkeit. Zur Er

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Fortsetzung.

Rechtspflege.

Die Reformen im Justiz-Fache hatten diesen wichtigsten Zweig der öffentlichen Verwaltung nach allen Richtungen zu durchdringen, und kaum dürfte jemals in einem umfangreichen Staate binnen so kurzer Zeit eine so gewaltige Veränderung in der gerichtlichen Organisation und Gesetzgebung erfolgt sein, als diess neuerlich in Oesterreich geschah. Die in den einzelnen Gebietstheilen so verschiedenartigen JustizEinrichtungen mussten auf eine einheitlich übereinstimmende Form zurückgeführt, und dort, wo es an allgemein giltigen Normen in der Civil- und Strafgesetzgebung gebrach, dieselben ins Leben gerufen, sowie die Grundlagen des Real-Credites durch Grundund Hypothekar-Bücher geschaffen werden. Nachdem ferner in dem weitaus grösseren Theile des Reiches die Gerichtsverwaltung in der untersten Instanz den Patrimonial- und Municipal-Gerichten überlassen gewesen, und diese bei der Neugestaltung des Reiches weggefallen waren, so mussten neue landesfürstliche Gerichte erster Instanz eingesetzt werden. Wenn hierbei noch erwogen wird, dass in den Grundlagen, auf welche die neuen Einrichtungen gestützt wurden, selbst eine wesentliche Modification erfolgte. wodurch eine wiederholte Organisation der Gerichte und eine Aenderung in den Ver schriften für das gerichtliche Verfahren bedingt wurde, so muss die Aufgabe, welche das Justiz-Ministerium in diesem Zeitabschnitte zu bewältigen hatte, als eine riesen

1) Minist. Verord. vom 13. September 1852.

3) Verord. der obersten Polizei-Behörde vom 3. Mai 1853.

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