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bezeichnet werden. Die gesammten Reformen zerfallen in zwei Abschnitte, wovon der erste diejenigen umfasst, welche vom März 1848 bis zum 31. December 1851, als dem Zeitpuncte der Allerhöchsten Schlussfassung über die Grundsätze der neu-organischen Gesetzgebung für Oesterreich, erfolgten, und der andere die nach diesem Zeitpuncte eingetretenen Reformen in sich begreift. Der erste Abschnitt kann als derjenige der Uebergangszeit betrachtet werden, in welcher es sich vor allem darum handelte, durch Ausfüllung der in der Organisation der Gerichte und der Handhabung der Gesetze sich kundgebenden Lücken dem nächsten Bedürfnisse zu genügen. Eben desshalb waren die damals getroffenen Maassregeln meist nur partiell, auf einzelne Kronländer anwendbar und provisorischer Natur, daher nur bis zur Erlassung der für das Gesammtreich in Kraft tretenden definitiven Gesetze giltig. In dem zweiten Abschnitte beginnt die (noch nicht beendigte) Kundmachung der definitiven Gesetze.

Geist und Richtung der seit dem Jahre 1848 bis zum Allerhöchsten Cabinetsschreiben vom 31. December 1851 erlassenen Gesetze sind aus den Allerunterthänigsten Vorträgen, welche in den Beilageheften zum Reichsgesetzblatte abgedruckt erscheinen, ersichtlich.

Die durch die Reichsverfassung vom Jahre 1849 eingetretene Umgestaltung der Grundsätze und der Formen in Verwaltung der Rechtspflege hatte auch eine durchgreifende Veränderung der Gerichtsverfassung und Gesetzgebung zur Folge. Die Patrimonial-Gerichtsbarkeit war bereits durch das Patent vom 7. September 1848 aufgehoben und hiermit die Nothwendigkeit begründet, sogleich an die Neugestaltung der Gerichtsverfassung Hand zu legen. Derselben wurde das Princip der Trennung der Justiz von der Administration und der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze zu Grunde gelegt, die bis dahin bestandenen privilegirten Gerichtsstände wurden rücksichtlich einzelner Stände und Corporationen (Adel, Geistlichkeit) gänzlich beseitigt, rücksichtlich anderer (Militär) beschränkt.

Durch das Allerhöchste Cabinetsschreiben vom 31. December 1851 wurde die Reichsverfassung ausser Kraft gesetzt, jedoch die Gleichheit aller Staatsangehörigen vor dem Gesetze ausdrücklich bestätiget, zugleich aber die Grundsätze, welche für die Justiz-Pflege maassgebend sein sollten, in den Absätzen 17-33 ausgesprochen. Die Durchführung dieser Grundsätze erforderte eine Umarbeitung der in Folge der Reichsverfassung auf dem Gebiete der Justiz-Pflege erlassenen Gesetze, welche wegen Kürze der Zeit, in welcher sie erscheinen mussten, hin und wieder etwas Ueberstürztes hatten, indem hierbei auf die früher bestandenen und bewährten Institutionen zu wenig Rücksicht genommen ward, und, mit Abschneidung der organischen Entwicklung und Fortbildung derselben, Einrichtungen und Normen Platz greifen sollten, welche, den Anschauungen und der Praxis des Richterstandes völlig fremd, nur schwer Wurzel fassen konnten.

Die deutlichste Uebersicht dieser gerichtlichen Reformen dürfte sich aus der Anführung der einzelnen belangreicheren Verordnungen in chronologischer (wenn auch nicht systematischer) Reihenfolge ergeben. Die erste Grundlage für die einzuleitenden Aenderungen bot die Reichsverfassung vom 4. März 1849 dar; gleichzeitig damit wurde die Herausgabe des (in zehn Ausgaben veröffentlichten) Reichsgesetzblattes und eines Landesgesetz- und Regierungs-Blattes in jedem Kronlande, als die allein giltige Kundmachungsart der Gesetze und Verordnungen, angeordnet. Nachdem die Censur bereits im März 1848 abgeschafft worden, und das im Drange der Umstände erlassene Press-Gesetz (vom 18. Mai 1848) dem Bedürfnisse einer consolidirten staatlichen Ordnung in keiner Weise genügte, wurde (am 13. März 1849) ein Gesetz gegen den Missbrauch der Presse erlassen, und das Verfahren in Fällen der Uebertretung dieses Gesetzes geregelt. Die Grundzüge der neuen Gerichtsverfassung enthielten den Grund

satz der vollständigen Trennung der Justiz von der Verwaltung, die Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten durch Einzelngerichte, Causal-Gerichte, Landes- und Oberlandesgerichte, im Strafverfahren bei Uebertretungen durch die Einzelngerichte und Landesgerichte, bei Vergehen durch die Bezirks-Collegial-Gerichte und Landesgerichte, bei Verbrechen durch die Landesgerichte als Schwurgerichte und die Oberlandesgerichte als Anklagekammern, endlich in beiden Richtungen durch den obersten Gerichts- und Cassationshof, die Einrichtung der Staatsanwaltschaft. Eine provisorische Advocaten-Ordnung regelte die Zulassung zu diesem Stande und die Rechte der Advocaten, und begründete die Advocaten-Kammern. Durch die Grundzüge für Einrichtung der Gefängnisse wurde die Verbesserung derselben und die beschränkte Einführung der Einzelnhaft beabsichtigt. Die Berggerichtsbarkeit wurde den Berg-Lehensbehörden abgenommen und den Landesgerichten unter Beigebung berggerichtlicher Senate, bei welchen die Bergbücher geführt werden, zugewiesen. Ein summarisches Verfahren in Besitzstörungs-Streitigkeiten sollte die in solchen Fällen erforderliche Beschleunigung herbeiführen. Wichtig für das ganze Reich erschien die Einführung einer (mit den deutschen Staaten vereinbarten) allgemeinen Wechsel-Ordnung und die Vorzeichnung des dabei zu beobachtenden Verfahrens 1). Die neue Gerichts - Organisirung auf der Basis der erwähnten Grundzüge der Gerichtsverfassung trat allmählich in den einzelnen Kronländern in Wirksamkeit, zuerst in den deutsch - slavischen Kronländern (ohne Galizien) am 1. Juli 1850, sowie provisorisch in Ungern, der Wojwodschaft, Kroatien und Slavonien, und Siebenbürgen, nachdem noch zuvor eine Vorschrift für die Competenz und das Verfahren der Gerichte in Ungern (sammt der Wojwodschaft) 2), die Grundzüge der Reform der Justiz-Organisation in Siebenbürgen 3) und die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens der Gerichte in Strafsachen für Kroatien und Slavonien) erlassen worden waren. Eine provisorische StrafProcess-Ordnung beruhte auf dem Grundsatze der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens, mit Einführung der Schwurgerichte für Verbrechen, und erstreckte die sichernden Förmlichkeiten selbst auf die Aburtheilung der Vergehen. Im Einklange mit der neuen Gerichtsverfassung wurden in den deutschen und slavischen Kronländern (Galizien ausgenommen) durch ein Gesetz über den Wirkungskreis und die Zuständigkeit der Gerichte alle bisher bestandenen Patrimonial- und Communal-, dann Berg-, Mercantil-, See- und Lehen-Gerichte, sowie alle privilegirten Gerichtsstände und sonstigen landesfürstlichen Gerichte mit dem Beginne der neu organisirten Gerichte aufgehoben, die für einzelne Kronländer giltigen JurisdictionsNormen ausser Kraft gesetzt, und die auf den ehemaligen gutsherrlichen Verband, auf das Privilegium des Fiscus oder auf andere Privilegien sich gründenden Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte entkräftet. In dem Verfahren ausser Streitsachen wurden die Obliegenheiten der Gerichte wesentlich verändert, indem bei Verlassenschafts - Abhandlungen, Vormundschafts- und Curatel-Angelegenheiten den Vormündern und Curatoren ein grösserer Wirkungskreis eingeräumt und eine Instruction für die Gemeindevorsteher erlassen ward, welche sie zur Vornahme einiger Amtshandlungen in jenen Angelegenheiten sowie der Zustellungen verpflichtete. Insbesondere wurden die Waisencassen aufgehoben, die Gebarung mit dem Pupillar- und Curatel-Vermögen zunächst den gesetzlichen Vertretern der Pflegebefohlenen anvertraut, und die cassenmässige Verrechnung des Waisen-, Curanden- und Depositen-Vermögens den Steuerämtern und den Depositen - Aemtern (als Hilfsämtern der Gerichte) übertragen. Ein organisches Gesetz für die Gerichtsstellen enthielt die Vorschriften, welche

1) Die allgemeine Wechsel-Ordnung vom 25. Januar 1850 ist am 1. Mai 1850 für den ganzen Umfang der Monarchie in Wirksamkeit getreten, wodurch alle früheren Wechsel-Ordnungen und Wechselgesetze erloschen sind.

2) Verord. d. Befehlhabers der kais. Armee in Ungern vom 10. November 1849.

3) Kais. Verord, vom 4. Juli 1850.

4) Kais. Verord. vom 24. Juli 1850.

nach erfolgter Durchführung der Gerichts-Organisation bei der Besetzung der Aemter, Leitung und Handhabung der Disciplin, sowie in der inneren und äusseren Geschäfts-Ordnung zu beobachten sind. Das provisorische Gesetz über die Staatsanwaltschaften regelte dieses neue Organ der gerichtlichen Thätigkeit, nach dessen Aufstellung die öffentlichen Fiscale in Ungern und Siebenbürgen aufgehoben und deren Obliegenheiten an die Staatsanwaltschaften übertragen werden konnten. Die Gerichts-Organisation ward vervollständigt durch die Organisation des obersten Gerichts- und Cassation shofes, welcher in allen Civil-Sachen in und ausser Streitsachen, in denen die Oberlandesgerichte in zweiter Instanz erkannt haben, sofern ein weiterer Rechtszug gesetzlich zulässig ist, dann in Strafsachen als Cassationshof über Nichtigkeitsbeschwerden, in den Fällen, in welchen diese stattfinden, entschied. Den gerichtlichen Instituten wurde das Notariat angereiht und für dasselbe eine Notariats-Ordnung kundgemacht. Neue Bestimmungen erfolgten über die Anlegung der Grund- und Intabulations-Bücher, wozu in den ehemals ungrischen Ländern erst die Vorbereitungen getroffen werden mussten, zu welchem Behufe eine provisorische Grundbuchs-Ordnung für Ungern, die Wojwodschaft, Kroatien und Slavonien, und Siebenbürgen erlassen wurde. In den Ländern, wo die Grundbücher schon bestanden, wurde zur Förderung des Real-Credites eine Vorschrift behufs der Beschleunigung des grundbücherlichen Verfahrens gegeben 1).

Die nach dem 31. December 1851 stattgefundenen Reformen in den Justiz-Einrichtungen waren zum Theile bestimmt, auf die östlichen Kronländer die in den übrigen bereits bestehenden Einrichtungen auszudehnen, entgegenstehende Anordnungen aufzuheben, und die sich ergebenden Lücken auszufüllen; theils waren sie auf die Erlassung neuer, für das Gesammtreich verbindlicher, den organischen Grundsätzen vom 31. December 1851 angepasster Gesetze gerichtet. So wurde für Ungern, die Wojwodschaft, Kroatien und Slavonien eine Advocaten-Ordnung 2), ferner eine Civil-Process-Ordnung 3) erlassen, nachdem als Uebergangsbestimmung schon früher ) alle Rechtsstreitigkeiten, welche sich auf Aviticitäts-Verhältnisse bezogen, sowie alle die Verpfändung adeliger Güter betreffenden Processe einem Gerichtsstillstande unterzogen worden waren, und diessfalls keine neuen Processe anhängig gemacht werden durften, sowie bei Einführung jener Process-Ordnung selbst, rücksichtlich jener Grundbesitzer, mit deren Besitze eine Urbarialität verbunden war, die ihnen vor dem 11. April 1848 dargeliehenen Capitale, mit Ausnahme der Handelswechsel, als unaufkündbar erklärt wurden. Die Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches wurde für Ungern, die Wojwodschaft und das Banat, Kroatien und Slavonien durch kaiserliches Patent vom 29. November 1852 in das Leben gerufen, gleichzeitig aber wurden die durch königliche Donationen begründeten, das Eigenthum wesentlich beschränkenden Heimfallsrechte, sowie die Geltung der Aviticität (in Folge welcher Niemand über das ererbte liegende Vermögen verfügen durfte) aufgehoben. Eine provisorische Instruction für das Verfahren ausser Streitsachen 5), wodurch Waisen-Commissionen für die Behandlung der Vormundschafts- und Curatel-Angelegenheiten geschaffen wurden, sollte bis zum Erlasse einer allgemein verbindlichen diessfälligen Vorschrift gelten, ebenso eine provisorische Concurs-Ordnung 6). Für die Anlegung der Grund- und Intabulations-Bücher, mit besonderer Rücksicht auf den adeligen Grundbesitz, wurden die Vorarbeiten eingeleitet 7), deren Ergebnisse zu der demnächst in mehreren Komitaten zur Vollendung gelangenden Einführung der Grundbücher für den ehemals grundherrlichen sowohl als den unterthänigen Besitz geführt haben. Für Siebenbürgen wurde ebenfalls mittelst kaiserlichen Patentes.

1) Kais. Verord. vom 16. März 1851, und Minist. Verord. vom 29. October 1852.

2) Kais. Patent vom 24. Juli 1852.

3) Minist. Verord. vom 16. September 1852.

*) Kais. Patent vom 3. November 1849.

5) Minist. Verord. vom 17. December 1852.

6) Minist. Verord. vom 18. Juli 1853.

7) Minist. Verord. vom 18. April 1853.

vom 29. Mai 1853 die Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches angeordnet, wobei gleichzeitig die Gesetze über Erwerbung und Ausübung des Eigenthumsrechtes abgeändert, die königlichen Donationen und das daraus abgeleitete Heimfallsrecht aufgehoben wurden. Die provisorische Instruction für das gerichtliche Verfahren ausser Streitsachen, die provisorische ConcursOrdnung und die Advocaten-Ordnung wurden daselbst ebenfalls eingeführt. Auch in dem Gebiete des ehemaligen Freistaates von Krakau musste erst durch das kaiserliche Patent vom 23. März 1852 das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und die westgalizische Gerichts-Ordnung in Geltung gebracht werden. Seit 1. September 1853 umfasst die Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches den ganzen Kaiserstaat, während die Reducirung der Civil-Process-Ordnungen auf eine einzige sich vorbereitet.

Zu den allgemein giltigen gesetzlichen Vorschriften, wodurch die Justiz-Verwaltung neu geregelt wurde, gehört das Strafgesetz (eine vervollständigte Auflage des in den deutschen, slavischen und italienischen Kronländern bestandenen Strafgesetzes vom Jahre 1803, bei welcher die Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen von einander getrennt, mehrere neue und schärfer bestimmte gesetzliche Verfügungen aufgenommen, die Aufzählung der Verbrechen gegen die öffentliche Sicherheit besser gegliedert und neue Bestimmungen über die durch Druckschriften begangenen straffälligen Handlungen aufgenommen wurden) 1), ferner das Gesetz über den Wirkungskreis und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten, welches abgesondert für die deutschen und slavischen Kronländer, sodann (mit Hinweglassung der auf die dort nicht vorhandene Berggerichtsbarkeit Bezug nehmenden Bestimmungen) für das lombardischvenezianische Königreich und Dalmatien, endlich für die ungrischen Länder erlassen wurde 2), eine Vorschrift über die Verwahrungsgebühr für die bei den landesfürstlichen DepositenAemtern inliegenden Gelder und Vermögenspapiere 3), die Vorschrift bezüglich der inneren Einrichtung und Geschäfts-Ordnung sämmtlicher Gerichtsbehörden ), mit einer nachgefolgten speciellen Instruction über die innere Amtswirksamkeit und Geschäfts-Ordnung der Gerichtsbehörden in strafgerichtlichen Angelegenheiten, eine neue Straf-Process-Ordnung 5),

1) Das Strafgesetz vom 27. Mai 1852 trat am 1. September 1852 für den ganzen Umfang des Reiches, mit alleiniger Ausnahme der Personen und Gebiete, welche dem besonderen Militär-Strafgesetzbuche unterstehen, in Wirksamkeit. Die Einbeziehung der Press-Vergehen, die Aufhebung der Todesstrafe für entferntere Mitwirkung am Hochverrath, für Credits-Papier-Verfälschung und wiederholte Brandlegung, die Vervollständigung der Fälle öffentlicher Gewaltthätigkeit sind hervorragende Verbesserungen desselben. 2) Civil-Jurisdictions-Normen bestehen: a) für die deutsch-slavischen Kronländer; B) für die Lombardie und Venedig; ) für Dalmatien, alle drei vom 20. November 1852 —; ô) für Ungern, die Wojwodschaft und das Banat, Kroatien und Slavonien, vom 16. Februar 1853; ) für Siebenbürgen, vom 3. Juli 1853. Sie haben ihre Wirksamkeit am Tage der Activirung der neuen Gerichtsbehörden begonnen.

) Kais. Patent vom 26. Januar 1853. Minist. Verord. vom 30. Januar 1853.

4) Das organische Gesetz für die Gerichtsbehörden vom 3. Mai 1853 trat für Ungern, die Wojwodschaft und das Banat, Kroatien und Slavonien am 1. Juli 1853, für die übrigen Kronländer mit der Activirung der neuen Gerichtsbehörden in Wirksamkeit.

5) Die provisorische Straf-Process-Ordnung vom 17. Januar 1850 war zu sehr den Gesetzen Frankreich's und der Rheinlande nachgebildet. Dessenungeachtet wurde bei Erlassung der neuen Straf-Process-Ordnung vom 29. Juli 1853 das viele Treffliche, das sich in jener ersteren vorfand und praktisch bewährt hatte, beibehalten, und mit dem Anwendbaren aus dem Verfahren für Strafsachen des alten Gesetzes von 1803 in Verbindung gebracht. So boten das Institut der Staatsanwaltschaft, die Anklageform, die Mündlichkeit und theilweise Oeffentlichkeit des Verfahrens in erster Instanz schätzbare Factoren für eine gedeihliche Strafrechtspflege, und fanden Aufnahme; dagegen wurden die Schwurgerichte und der Cassationshof als solcher beseitiget, die Verweisung der Richter auf ihre gewonnene Ueberzeugung wurde durch eine negative Beweis-Theorie in bestimmte Gränzen eingeengt, die Urtheilschöpfung auf „schuldig, schuldlos und Freisprechung von der Anklage" erweitert, die Oberlandesgerichte als zweite und der oberste Gerichtshof als dritte Instanz mit dem Beifügen bestellt, dass bei denselben nur schriftlich zu verfahren sei. Einfachheit, die alle entbehrlichen Formalitäten beseitigt und bei minder strafbaren Handlungen auch ein abgekürztes Verfahren zulässt, und Humanität, welche besonders die Vertheidigung

eine Vorschrift für die innere Einrichtung und Geschäfts-Ordnung der Staatsanwaltschaften 1), das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen ), eine neue Notariats-Ordnung (nachdem schon früher der mit der vorhergehenden NotariatsOrdnung eingeführte Notariats-Zwang aufgehoben worden war), die Anordnung bezüglich der Ausübung der Civil-Gerichtsbarkeit der k.k. Consulate über die österreichischen Unterthanen in der Türkei 3), nebst einer dazu gehörigen Vollzugsvorschrift, endlich eine Vorschrift bezüglich der Vornahme der gerichtlichen Todtenschau *).

Um eine grössere Zuverlässigkeit und Vereinfachung in der Kundmachung der Gesetze herzustellen, wird ein allgemeines Reichsgesetz- und Regierungs-Blatt ausgegeben. Ein solches erschien bis 31. December 1852 in zehn Ausgaben, nähmlich: deutsch, italienisch, ungrisch, böhmisch (zugleich mährische und slovakische Schriftsprache), polnisch, ruthenisch, slovenisch (windische und krainische Schriftsprache), serbisch-illyrisch mit serbischer Cyrillschrift, serbischillyrisch (zugleich kroatisch) mit lateinischen Lettern, und romanisch (moldauisch-walachisch). Den Ausgaben mit nicht-deutschen Texten wurde der deutsche Text beigefügt, aber alle Texte wurden für gleich authentisch erklärt. Seit 1. Januar 1853 erscheint das Reichsgesetzblatt nur in deutscher Sprache, und der deutsche Text ist der allein authentische, auch für alle schon früher in dem Reichsgesetzblatte erschienenen Gesetze und Verordnungen. Das Reichsgesetzblatt enthält alle zur öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Staatsverträge, alle für das ganze Reich oder für einzelne Kronländer erlassenen kaiserlichen Patente und Verordnungen, dann die von den Ministerien in ihrem Wirkungskreise erlassenen Verordnungen. Die verbindende Kraft der darin aufgenommenen Gesetze und Verordnungen beginnt mit dem 45. Tage nach der Ausgabe des

des Angeklagten unterstützt, zeichnen die neue Straf-Process-Ordnung aus; sie trat in den verschiedenen Kronländern mit dem Zeitpuncte der Activirung der neuen Gerichtsbehörden in Wirksamkeit. 1) Das Institut der Staatsanwaltschaft, dessen Wirkungskreis hauptsächlich auf die Straf-Justiz beschränkt wurde, bedurfte mit seiner Neugestaltung auch einer neuen Geschäfts-Ordnung. Das Gesetz vom 3. August 1854 über die neue Einrichtung und Geschäfts-Ordnung desselben hat seine Wirksamkeit in den Kronländern, in welchen die neu organisirten Staatsanwaltschaften bereits in Thätigkeit waren, mit dem Tage der Kundmachung, in den übrigen Kronländern aber mit dem Tage, an welchem die neu organisirten Staatsanwaltschaften activirt wurden, begonnen.

2) Durch das neue Gesetz über das gerichtliche Verfahren ausser Streitsachen vom 9. August 1854 ist das frühere Gesetz über Verlassenschafts-Abhandlungen vom 28. Juni 1850 ausser Wirksamkeit gesetzt worden, und zwar in der Lombardie und in Venedig, in der Wojwodschaft und dem Banate mit 1. November 1854, in den übrigen Kronländern vom Tage der Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation. 3) Kais. Verord. vom 29. Januar 1855.

4) In Folge der eingetretenen Aenderungen verloren mehrere der früher angeordneten Reformen ihre Giltigkeit. Dahin gehören insbesondere: das Gesetz gegen den Missbrauch der Presse sammt dem Verfahren in Press-Uebertretungsfällen (Kais. Patente vom 13. und 14. März 1849), welches theils durch das neue Strafgesetz, theils durch die neue Press-Ordnung ersetzt wurde, die Grundzüge der neuen Gerichtsverfassung (Kais. Entschl. vom 14. Juni 1849), die Vorschrift über die Bildung der Geschwornen für die Press-Gerichte (Kais. Patent vom 11. September 1849), das organische Gesetz über die Gerichtsstellen (Kais. Patent vom 28. Juni 1850), die provisorische Straf-Process-Ordnung (Kais. Patent vom 17. Januar 1850), die Vorschrift über den Wirkungskreis und die Zuständigkeit der Gerichte (Kais. Patent vom 18. Juni 1850), das Gesetz über Verlassenschafts-Abhandlungen vom 28. Juni 1850, die Verordnung über die Wirksamkeit der Staatsanwaltschaften in Ungern, der Wojwodschaft und dem Banate, Kroatien und Slavonien (Minist. Verord. vom 30. Juni 1850), die provisorische AdvocatenOrdnung für Siebenbürgen (Minist. Verord. vom 14. Mai 1852), endlich die provisorische Instruction über das gerichtliche Verfahren in Rechtsgeschäften ausser Streitsachen für Ungern, die Wojwodschaft und das Banat, Kroatien und Slavonien (Minist. Verord. vom 17. December 1852) und für Siebenbürgen (Minist. Verord. vom 15. Juni 1853). Theilweise modificirt wurden durch die nachgefolgten Einrichtungen und den Wirkungskreis der Gerichte die Organisation des obersten Gerichts- und Cassationshofes (Kais. Patent vom 7. August 1850), durch das spätere Notariats-Gesetz (Kais. Patent vom 21. Mai 1855) die frühere Notariats-Ordnung (Kais. Patent vom 29. September 1850), sowie durch das neue Strafgesetz die Grundzüge bei Errichtung von Gefängnissen (Allerh. Entschl. vom 24. August 1849).

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