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bezüglichen Reichsgesetzblattes, insofern diessfalls nicht in einzelnen Fällen eine besondere Bestimmung erfolgt. Ausser dem Reichsgesetzblatte wird in jedem Kronlande ein Landesgesetzund Regierungs-Blatt in den Landessprachen mit beigefügtem deutschen Texte ausgegeben; dasselbe enthält, aus dem allgemeinen Reichsgesetzblatte aufgenommen, alle diejenigen Gesetze und Verordnungen, welche in dem bezüglichen Kronlande Wirksamkeit haben, überdiess aber alle von den Landesbehörden erlassenen Verordnungen, Verfügungen und Belehrungen über öffentliche Angelegenheiten. Alle Gemeinden sind zur Anschaffung des Landesgesetz- und RegierungsBlattes in der bei ihnen üblichen Landessprache verpflichtet 1).

Die Advocaten werden vom Justiz-Minister ernannt, welcher hierbei an eine bestimmte Zahl derselben nicht gebunden ist. Die Advocaten-Kammer bilden sämmtliche Advocaten eines LandesGerichtssprengels (oder mehrerer derselben mit Gutheissung des Justiz-Ministers). Aus der Kammer wird durch Wahl ein ständiger Ausschuss gebildet. Der Advocaten-Kammer steht zu: a) die Erlassung ihrer Geschäfts-Ordnung und jener des Ausschusses, sowie die Feststellung der Wirksamkeit des letzteren; b) die Wahl ihres Präsidenten und jene der Mitglieder des Ausschusses, sowie die Bestimmung der Zahl derselben; c) die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben der Kammer; d) das Gutachten über die Verleihung von Advocaten-Stellen, die Aeusserung bei Suspendirung oder Entlassung eines Advocaten; e) die Wahl der Prüfungs-Commissäre aus dem AdvocatenStande, welche zu den Advocaten-Prüfungen zuzuziehen sind; f) die Aufrechthaltung der Ehre und Würde des Advocaten-Standes; g) die Erstattung von Gesetzesvorschlägen. Dem ständigen Ausschusse, welcher aus dem Präsidenten und mindestens vier Stimmführern sämmtlich unentgeltlich fungirend zu bestehen hat, ist zugewiesen: a) die Oberaufsicht über die AdvocatursCandidaten im Bezirke; b) die Benennung der unentgeltlichen Vertreter für arme Parteien. Das Vertretungsrecht eines Advocaten erstreckt sich in Civil-Sachen auf den Oberlandesgerichts-Bezirk. Um zur Ausübung der Advocatur zugelassen zu werden, ist erforderlich: die österreichische Staatsbürgerschaft, die erreichte physische Grossjährigkeit, ein unbescholtener Lebenswandel, die durch die Advocaten-Prüfung erprobte Befähigung. Die Prüfungs-Candidaten müssen nachweisen: die an einer österreichischen Universität erlangte juridische Doctors-Würde, die Dienst-Praxis bei einer österreichischen Finanz-Procuratur oder einem inländischen Advocaten durch drei Jahre, deren mindestens eines nach erlangtem Doctor-Grade verlaufen sein muss (oder, bezüglich eines Jahres, die Richteramts- oder Notariats - Praxis). Die Prüfungs-Commission besteht, unter dem Vorsitze eines Rathsmitgliedes des Oberlandesgerichtes, aus zwei Justiz-Räthen und zwei Advocaten. Die Disciplinar-Aufsicht über die Advocaten steht dem Oberlandesgerichte zu 2).

In der mit kaiserlicher Verordnung vom 24. Juli 1852 erlassenen Advocaten-Ordnung für Ungern sind umständlichere Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Advocaten, sowie bezüglich der Ausübung der Disciplinar-Gewalt über dieselben enthalten. Die Stelle der AdvocatenKammern (und ihrer ständigen Ausschüsse) vertreten daselbst Advocaten-Ausschüsse, welche vom Justiz-Minister ernannt werden. Der Präsident und die Mitglieder des Ausschusses werden für ein Jahr ernannt, können aber durch das Oberlandesgericht jährlich bestätigt werden. Unfähig, die Advocatur zu erlangen, sind diejenigen, welche sich im Concurse oder unter Curatel befinden, sowie diejenigen, welche gewisser strafbarer Handlungen für schuldig erkannt oder überhaupt zu einer mindestens sechsmonatlichen Freiheitsstrafe verurtheilt wurden. Mit der Advocatur ist weder ein besoldetes Staatsamt, noch die Ausübung von Mäklergeschäften vereinbar. Die gleichen Bestimmungen enthält die Advocaten-Ordnung für Siebenbürgen 3), in welcher jedoch unter den

1) Kais. Patent vom 4. März 1849, modificirt durch die kais. Verordnungen vom 20. December 1850, vom 27. December 1852 und vom 16. März 1853.

2) Kais. Verord. vom 16. August 1849, womit die provisorische Advocaten-Ordnung genehmigt wurde, und Minist. Verordnung vom 11. October 1853.

3) Kais. Patent vom 10. October 1853.

Erfordernissen zur Erlangung der Advocatur vorläufig die juridische Doctors-Würde noch nicht, dafür aber die Kenntniss der deutschen und noch einer in Siebenbürgen üblichen Landessprache aufgenommen ist.

Die Notariats-Ordnung vom 29. September 1850 wurde durch die unzähligen Förmlichkeiten, welche bei der Aufnahme der Notariats-Acte vorgeschrieben waren, für die Parteien so drückend, dass dieses bei gehöriger Einrichtung für Parteien und Gerichte nur erwünschte und für die Sicherheit des Rechtsverkehres höchst erspriessliche Institut ohne Anklang blieb. Die Umarbeitung) hatte vorzugsweise die Beseitigung dieser drückenden Formen, zugleich aber auch das Ziel im Auge, die Benützung des Notariats-Institutes durch die den Notariats-Acten gewährten Begünstigungen) den Parteien erwünscht zu machen, Rechtsstreitigkeiten zu vermindern, den Parteien die thunlichst schnelle Realisirung ihrer Forderungen und Rechte möglich zu machen und hierdurch auch die Geschäftslast der Gerichte zu erleichtern.

Nachdem das Recht der Aviticität in den ungrischen Ländern bereits früher dem Grundsatze nach aufgehoben war, wurden auch die daraus entspringenden Rechtsbeziehungen, sowie die auf den staatsrechtlichen Verhältnissen beruhenden Beschränkungen des Eigenthumes ausser Kraft gesetzt. Sonach wurde das System der königlichen und Palatinal-Schenkungen und das daraus abgeleitete Heimfallsrecht wegen Mangels der in der Schenkung berufenen Erben und wegen der in den Gesetzen bezeichneten Treulosigkeit aufgegeben; ebenso ward das in dem bestandenen Verhältnisse der Grundherren zu den Unterthanen begründete Heimfallsrecht aufgehoben. Keine auf solchem Titel beruhende Processe dürfen mehr eingeleitet werden. Der Unterschied zwischen ererbtem und erworbenem Vermögen und zwischen männlichem und weiblichem Geschlechte bezüglich der Erbfolge hat aufzuhören. Durch die eingetretene Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ist Gleichheit der Rechte und namentlich der Erbansprüche gewährleistet. Der Mangel des Indigenats oder Incolats schliesst künftig von der Erwerbung von Liegenschaften nicht aus; zwischen adelichen Gütern und anderen Liegenschaften findet in Bezug auf die zur Gültigkeit der Verträge behufs der Eigenthums-Uebertragung erforderlichen Förmlichkeiten kein Unterschied Statt. Die geschlossenen Eigenthums-Uebertragungen von Liegenschaften können künftig aus Ansprüchen, welche nach den bisherigen Gesetzen aus den Eigenschaften der Güter flossen, durch neu einzuleitende Processe oder wegen Mangels eines öffentlichen Siegels nicht angefochten werden. Das bestandene gesetzliche Einstandsrecht der Verwandten und Nachbarn, sowie jedes gesetzliche Vorkaufsrecht hört auf; die bisher üblichen Pfandverträge, Verkäufe der Liegenschaften auf Zeit mit dem Vorbehalte des Rückeinlösungsrechtes sind, wenn sie künftig geschlossen werden, rechtsungültig. Alle Processe, welche nach dem früheren Rechte gegen die Besitzer von Liegenschaften oder zur Geltendmachung von Erbansprüchen erhoben werden konnten, die aber nach den Vorschriften der neu geltenden Civil - Gesetzgebung nicht zulässig sind, dürfen nur dann noch eingeleitet werden, wenn seit der Entstehung des Rechtsgrundes, woraus diese Anforderungen abgeleitet werden, bis zur Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches 32 Jahre noch nicht verstrichen sind, und wenn vom Beginne dieser Wirksamkeit bis zur Einleitung des Processes noch nicht ein volles Jahr verflossen ist 3).

Eine gleiche Anordnung erfolgte für Siebenbürgen, mit Rücksicht auf die daselbst bestandenen gesetzlichen Vorschriften und Einrichtungen in Bezug auf die Erwerbung und Ausübung des Eigenthumsrechtes auf liegende Güter, deren Belastung und Verpfändung, Rechtsbeziehungen aus der bisherigen Erbfolge und der in einigen Theilen des Landes bestandenen Aviticität *).

1) Kais. Patent und kaiserl. Verord. vom 21. Mai 1855.

2) Für alle westlichen Kronländer nebst Krakau sammt Gebiet.

3) Kais. Patent vom 29. November 1852, dessen Anordnungen mit 1. Mai 1853 Gesetzeskraft erhielten.

4) Kais. Patent vom 29. Mai 1853, welches mit 1. September 1853 in Wirksamkeit trat.

S. 104.
Fortsetzung.

Finanzen.

Unter allen Verwaltungszweigen war der Finanz-Verwaltung die schwierigste Aufgabe zur Erfüllung zugefallen. Sie hatte ihre Einrichtungen auf einen grossen Theil des Reiches, welcher nun erst unter die einheitliche Verwaltung gelangte, auszudehnen, und den in Folge der inneren Unruhen und äusseren Verwicklungen erhöhten Bedarf zu decken, den erschütterten Staats-Credit aufrecht zu erhalten, den gestörten Geldumlauf wieder herzustellen, die von den Verhältnissen herbeigeführte Entwerthung der Landeswährung zu beheben. Zu diesem Behufe mussten die gesunkenen Staatseinnahmen durch Vermehrung der Steuerkraft erhöht, neue Quellen des öffentlichen Einkommens aufgefunden, der Staats-Credit in bedeutenden Anspruch genommen werden; endlich musste das unabweisliche Bedürfniss einer der Hebung des national - wirthschaftlichen Zustandes der Monarchie förderlichen Regelung der Zoll-Verhältnisse befriedigt werden.

Die Verfolgung dieser Zwecke fiel zunächst dem Freiherrn von Krauss zu, welcher in den Stürmen der Jahre 1848 und 1849 die ungemein schwierige Aufgabe, den Staatshaushalt Oesterreich's vor dem gänzlichen Ruin zu bewahren, durch standhaften Muth und seltene Umsicht rühmlichst gelöst hatte. Ihm folgte in dessen schwieriger Stellung mit der Entfaltung eines gleichen aufopfernden Eifers Freiherr von Baumgartner im Jahre 1851 nach, an dessen Stelle 1855 der ehemalige Handels-Minister und nachmalige kaiserliche Internuntius bei der Pforte, Freiherr von Bruck, zur Leitung der Finanzen berufen wurde. Konnte bis dahin bei der Ordnung des Finanz-Wesens meist nur noch die von dem Drange des Augenblickes vorgezeichnete Richtung eingeschlagen werden, so ist nun der Zeitpunct gekommen, wo ein umfassender durch die wichtigsten Reformen bezeichneter Finanz-Plan ins Leben gerufen zu werden vermag, dessen fruchtbarer Grundgedanke in der Ueberzeugung von der Nothwendigkeit liegt, den Volkshaushalt zu consolidiren und zu heben, um daraus das Gedeihen des Staatshaushaltes abzuleiten. Vor Allem musste hierbei auf die Regelung der Landeswährung, die Hebung des Real-Credites, die bessere Benützung des BodenReichthumes und die Hinleitung der flüssig gemachten Geld- und Credit-Kräfte auf die Befruchtung der mannigfachen Quellen des Wohlstandes und insbesondere auf die Verbesserung der Communicationen hingewirkt werden. Inwieweit die in dieser Richtung wirksame Thätigkeit des Freiherrn von Bruck bereits zu Ergebnissen geführt hat, ist aus den unten folgenden Andeutungen zu entnehmen.

Zur Ausdehnung der Finanz-Einrichtungen auf den gesammten Umfang des Reiches wurden in den ehemals ungrischen Ländern die Einrichtung des allgemeinen Grundsteuer - Katasters vorbereitet, bis zur Durchführung desselben ein Grund- (und Gebäude-) Steuer - Provisorium auf der Basis der allgemeinen Steuerpflicht mit Beseitigung aller bisherigen Befreiungen eingeführt, die Weg-, Brückenund Ueberfahrts-Mäuthe und das Lotto-Gefäll in Wirksamkeit gesetzt. Ebenso wurde

das allgemeine Zoll- und Handelsgebiet durch die Aufhebung der Zwischenzoll-Linie, welche die ehemals ungrischen von den übrigen Gebietstheilen des Reiches trennte, hergestellt, das Tabak-Monopol und die Verzehrungssteuer auf die ehemals ungrischen Länder ausgedehnt, und eine Personal-Erwerbsteuer in denselben eingeführt.

Ein höherer Ertrag der directen Steuern und eine gleichmässige Vertheilung derselben in dem gesammten Reiche wurde dadurch herbeigeführt, dass in Folge der fortschreitenden Ausführung des stabilen Katasters die bisherige Ungleichheit in der Umlage der Grundsteuer für die inkatastrirten Kronländer beseitiget, dieselbe auf 16 Percent des Reinertrages festgesetzt, und für die Dauer des erhöhten Bedarfes um ein Dritttheil, somit auf 211/3 Percent, erhöht ward. Die Hauszins-Steuer, bisher auf wenige Orte beschränkt, wurde auf alle jene Orte, wo die Hälfte der Gebäude einen Zinsertrag durch Vermiethung abwirft, sowie auf die vermietheten Gebäude der übrigen Ortschaften ausgedehnt, in Krakau und Dalmatien die Erwerbsteuer der übrigen deutschen und slavischen Kronländer und im ganzen Umfange des Reiches eine Einkommensteuer (im Allgemeinen 5 Percent des reinen Einkommens betragend) eingeführt.

Die indirecte Besteuerung ward durch Aenderung des Stämpel- und TaxGesetzes, durch das Gesetz über die Gebühren von Rechtsgeschäften, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen, durch jenes über die Stämpelgebühren von Spielkarten, Kalendern, ausländischen Zeitungen, Ankündigungen und Einschaltungen in die Tagesblätter, durch die Einführung von Stämpelmarken, die angeordnete Besteuerung von Zucker aus inländischen Stoffen, durch eine Aenderung in der Erhebung der Biersteuer (und deren Ausdehnung auf das lombardisch-venezianische Königreich), durch die Einbeziehung des Krakauer Gebietes in das Lotto-Gefäll und die allgemeine Verzehrungssteuer, durch die Modification des Dazio consumo und der tirolischen Verzehrungssteuer, und durch die Aufhebung des Salpeter-Monopols vervollständiget.

Besondere Sorgfalt wurde der umfassenden Regelung der Zollgesetzgebung gewidmet. Das bisher in Geltung gestandene Prohibitiv-System war nicht länger haltbar; nach den umfassendsten Erhebungen und Vorarbeiten, nach Einberufung der vorzüglichsten Industriellen und Handeltreibenden zu einem Zoll-Congresse (dessen später nähere Erwähnung geschehen wird), wurde im Jahre 1851 ein neuer Tarif für die Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhr-Zölle ausgearbeitet, wobei das Schutzzoll-System zum Grunde gelegt, der Bezug der Rohstoffe und Halbfabrikate für die inländische Industrie in ausreichender Weise und mit nahmhaften Opfern für den Staatsschatz erleichtert und auf möglichste Uebereinstimmung mit den Zolleinrichtungen des deutschen Zollvereins, behufs einer künftigen Einigung mit demselben, hingewirkt wurde. Im Verkehre mit Sardinien wurden einige gegenseitige Zollermässigungen ins Leben gerufen. Kraft abgeschlossener Verträge wurden die Herzogthümer Parma und Modena sammt dem Fürstenthume Liechtenstein in das österreichische Zollgebiet einbezogen. Der wichtigste Schritt behufs der Verschmelzung der österreichischen Verkehrs-Interessen mit jenen von Deutschland erfolgte aber durch den am 19. Februar 1853 mit Preussen abgeschlossenen und schon am 4. April 1853 auf das Gesammtgebiet des deutschen Zollvereines erweiterten Vertrag, durch welchen bezüglich der meisten

Roherzeugnisse der freie Uebertritt aus einem in das andere Zollgebiet festgesetzt, ein ermässigter Zoll auf die vorzüglichsten Industrie-Erzeugnisse, sowie Abschaffung und beziehungsweise Beschränkung der Durchgangsgebühren im gegenseitigen unmittelbaren Verkehre zugestanden, eine Anzahl anderer Verkehrserleichterungen vereinbart, und zugleich ein Zoll- und Münz-Cartel eingegangen wurde. Auch wurde hierdurch zum ersten Male die erfreuliche Aussicht auf die Zolleinigung oder jedenfalls auf weitere Verkehrserleichterungen, für welche das Jahr 1860 bestimmt ward, eröffnet. Diese wichtige Vereinbarung zog mehrere Aenderungen in der Einrichtung der Zollämter und der Gränzüberwachung (für welche probeweise in mehreren Zollämtern die Einrichtung des deutschen Zollvereines angenommen wurde), sowie die Revision des Zoll-Tarifes nach sich, welche zu der Veröffentlichung des neuen Zoll-Tarifes vom 5. December 1853 führte, in dessen Folge zugleich die Einhebung der Zollgebühren in Silberoder Gold-Münze angeordnet wurde. Eine weitere Ausdehnung des allgemeinen Zollgebietes ward durch die Einengung der Freihafengebiete von Triest, Zengg, Carlopago, Fiume, Buccari und Porto Rè, und durch die Einbeziehung von Istrien sammt den quarnerischen Inseln in das allgemeine Zollgebiet erzielt.

Die Ausgabe der Sechskreuzerstücke und Münzscheine und das neue Kupfermünz-System gewährte dem Kleinverkehr wesentliche Erleichterungen, und eine Bestimmung über die Legirung des Münzsilbers führte die Uebereinstimmung der österreichischen Gesetzgebung mit jener der südlichen und westlichen Gränzstaaten sowie der Schweiz, Frankreich's und Belgien's herbei.

Die Erschütterungen des Jahres 1848 hatten die Störung des Vertrauens in die bestehenden Geldverhältnisse zur unvermeidlichen Folge. Die grossen Anforderungen, welche an die National-Bank behufs der baaren Umwechslung der Banknoten gestellt wurden, schwächten ihren Silberschatz und würden alsbald dessen völlige Erschöpfung herbeigeführt haben, wenn nicht der National-Bank die Suspension der Baarzahlungen und der damit in nothwendiger Verbindung stehende Zwangs-Cours der Banknoten zugestanden worden wäre. Hieraus entwickelte sich wieder folgerecht die Entwerthung der Landeswährung, welche für die gesammten öffentlichen und die Privat-Verkehrs-Verhältnisse die nachtheiligsten Folgen nach sich zog. Die verschiedenartigsten Untersuchungen (worunter eine Berathung der Notabeln des österreichischen Handelsstandes auf einem einberufenen Bank-Congresse) und Anstrengungen fanden Statt, um diesem Uebel zu steuern; sie führten inzwischen nur zu der Ueberzeugung, dass demselben lediglich durch Beseitigung seiner Ursachen, des in Folge der Weltverhältnisse und des speciellen Zustandes des Reiches gestörten Vertrauens, des Missverhältnisses zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Staates, sowie desjenigen zwischen dem Baarfonde der National-Bank und der im Umlaufe befindlichen Summe der von ihr emittirten Noten, dauernd und gründlich abgeholfen werden könne.

Die Finanz-Verwaltung bemühte sich auf die redlichste und kräftigste Weise, soweit es von ihr abhing, die Bedeutung und das Gewicht dieser Uebelstände zu mildern, wobei sie inzwischen durch die drängende Nothwendigkeit, den steigenden Anforderungen des Staatshaushaltes zu genügen, auf das empfindlichste gehemmt wurde.

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