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Von dem Actien-Capitale von sechzig Millionen Gulden bestimmten die Gründer einen Betrag von fünfzehn Millionen Gulden für die allgemeine Betheiligung. Die am 10. December

zur Uebernahme eines Dritttheiles der hinauszugebenden Actien einräumen, und die anderen zwei Dritttheile den Besitzern der Actien vorbehalten muss.

§. 12. Zur Erwerbung von Actien der Credits-Anstalt sind sowohl Inländer wie auch Ausländer, Private wie auch Corporationen und Gesellschaften berechtiget.

§. 13. Die Actien werden mit fortlaufenden Nummern bezeichnet, von zwei Verwaltungsräthen oder von einem Verwaltungsrathe und einem dazu vom Verwaltungsrathe besonders bevollmächtigten Beamten unterzeichnet, und mit dem Stämpel der Gesellschaft versehen. Sie werden auf den Ueberbringer lautend ausgestellt. Es steht jedoch jedem Besitzer frei, gegen Vergütung der durch das Reglement bezeichneten Gebühren, Actien auf seinen Namen umschreiben zu lassen. Die auf bestimmte Namen lautenden Actien können in gesetzlicher Weise übertragen werden. Eine Haftung der Gesellschaft für die Echtheit des Indossements oder der sonstigen Uebertragungs-Urkunden hat jedoch nicht Statt.

§. 14. Jeder Actionär kann seine Actien bei der Casse der Gesellschaft hinterlegen, und dagegen einen auf seinen Namen lautenden Empfangsschein erheben. Die Form dieses Empfangsscheines und die Gebühr, welche für die Hinterlegung zu entrichten sein wird, bestimmt der Verwaltungsrath.

§. 15. Die Umschreibung einer Actie in mehrere Theilactien oder mehrerer Actien in Eine findet niemals Statt. In Verlust gerathene Actien oder Coupons und Talons müssen auf gesetzliche Weise amortisirt werden.

§. 16. Die Ausfertigung der Actien findet erst nach erfolgter vollständiger Einzahlung des NominalBetrages Statt. Bis dahin werden nur Interims-Scheine ausgefolgt, auf welchen die geleisteten Einzahlungen ersichtlich zu machen sind. Nach erfolgter Einzahlung von 30 Percent des Nennwerthes, das ist von 60 fl. auf jede Actie, dürfen die Interims-Scheine an der k. k. öffentlichen Börse zu Wien notirt werden, und eignen sich dieselben zu Börsegeschäften.

§. 17. Die Einzahlung der ersten 30 Percent des Nennwerthes der Actien erfolgt in drei gleichen MonatsRaten, deren jede 10 Percent des Nennwerthes oder zwanzig Gulden auf jede Actie beträgt. Die erste Rate wird am 15. Januar 1856 fällig. Die weiteren 70 Percent sind im Laufe des Jahres 1856 und der ersten Hälfte des Jahres 1857 einzuzahlen. Die dessfallsigen Raten und Einzahlungs-Termine bestimmt der Verwaltungsrath.

§. 18. Die Uebertragung eines Interims-Scheines, auf welchen eine Einzahlung zur Verfallszeit nicht geleistet wurde, ist ungiltig.

§. 19. Für jede nicht am Verfallstage geleistete Einzahlung sind der Gesellschaft Verzugszinsen von 5 Percent, vom Verfallstage an, zu vergüten. Die Nummern der Interims-Scheine, auf welche die Einzahlung am Verfallstage nicht erfolgt ist, werden in der Wiener Zeitung und in anderen vom Verwaltungsrathe dafür zu bestimmenden Blättern veröffentlicht. Vierzehn Tage nach dieser Veröffentlichung ist die Gesellschaft berechtiget, diese Interims-Scheine für Rechnung und auf Gefahr des im Ausstande gebliebenen Actionärs, ohne irgend weitere Förmlichkeiten, an der k. k. Börse zu Wien durch einen beeideten Sensal verkaufen zu lassen, und zwar auf Einmal oder in Abtheilungen an Einem oder an mehreren Tagen. Dieses Verfahren hindert die Gesellschaft nicht an weiteren gerichtlichen Schritten gegen den im Ausstande gebliebenen Actionär.

§. 20. An der Stelle solcher erloschener Actien-Berechtigungen werden neue Interims-Scheine oder Actien ausgegeben. Der nach Abzug der Kosten verbleibende Erlös der verkauften Effecten dient dazu, die Gesellschaft für den ausständigen Betrag bezahlt zu machen. Ergibt sich dabei ein Abgang, so bleibt der frühere Actionär der Gesellschaft dafür in Haftung Ergibt sich jedoch ein Ueberschuss, so wird dieser dem Betheiligten zurück erstattet.

§. 21. Jeder Actionär ist nach Maassgabe der Actien-Zahl, die er besitzt, Miteigenthümer an dem ganzen Gesellschaftsvermögen und nimmt in demselben Verhältnisse Antheil am Gewinne und Verluste der Gesellschaft.

§. 22. Das gesammte Vermögen der Gesellschaft, mit Einschluss des Reserve-Fondes, haftet für alle Verbindlichkeiten der Credits-Anstalt gegen dritte Personen. Kein Actionär ist über den Nominal-Betrag seiner Actien haftungspflichtig.

Vierter Titel. Organisation der Gesellschaft.

§. 23. Die zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft berufenen Organe sind: A. Die GeneralVersammlung, B. der Verwaltungsrath, C. die Direction.

A. General-Versammlung.

§. 24. An der General-Versammlung haben alle Actionäre Antheil, welche wenigstens zwanzig Actien der Gesellschaft besitzen. Besitzer von 20 Actien sind zu einer, von 50 zu zwei, von 100 zu

eröffnete und am 15. December 1855 geschlossene Subscription ergab das Resultat, dass 25.348 Parteien die Summe von 644,518.400 fl. gezeichnet hatten. Demnach wurde eine

drei, von 200 zu vier, von 400 zu fünf Stimmen, und so fort für jede weiteren 200 Actien zu einer Stimme mehr berechtiget. Jedoch kann kein Actionär, ohne Unterschied, ob im eigenen oder Vollmachtnamen, und kein Bevollmächtigter eines oder mehrerer Actionäre, mehr als 10 Stimmen ausüben. Die Actien, rücksichttich welcher das Stimmrecht bei der General-Versammlung ausgeübt wird, müssen vier Wochen vor dem für das Zusammentreten der Versammlung festgesetzten Tage bei der Gesellschaft in Wien, oder bei denjenigen Cassen im Auslande, welche der Verwaltungsrath hierzu bezeichnen wird. hinterlegt werden.

§. 25. Die General Versammlung findet regelmässig jedes Jahr im Monate März oder April Statt. Die Einberufung von ausserordentlichen General-Versammlungen erfolgt, wenn dieselbe entweder vom Verwaltungsrathe mit einer Mehrheit von zwei Dritttheilen der Stimmen beschlossen, oder von wenigstens sechzig stimmberechtigten Actionären in einer schriftlichen Eingabe an den Verwaltungsrath in Antrag gebracht wird. Die Einberufung geschieht durch den Verwaltungsrath mittelst einer Veröffentlichung in der Wiener Zeitung und in den durch den Verwaltungsrath dazu bestimmten öffentlichen Blättern des Auslandes, welche mindestens 42 Tage vor dem zur Abhaltung der Versammlung anberaumten Tage zu geschehen hat, und in welcher der Zweck der Einberufung, sowie die Gegenstände der Verhandlung, bekannt zu geben sind.

§. 26. Das Stimmrecht in der General-Versammlung kann vom Actionär nur persönlich oder durch Bevollmächtigung eines anderen stimmberechtigten Actionärs ausgeübt werden. Ausnahmsweise können jedoch Minderjährige durch ihren Vormund, Frauen durch ihren Gatten oder einen eigens gewählten Bevollmächtigten, Handelsgesellschaften durch einen ihrer Firma-Führer, Gesellschaften überhaupt durch ein dazu bevollmächtigtes Mitglied, Körperschaften, Institute u. dgl. durch einen ihrer Vorstände vertreten werden.

§. 27. In der General-Versammlung führt der Präsident des Verwaltungsrathes, oder in dessen Verhinderung, einer der Vice-Präsidenten oder ein durch den Verwaltungsrath hierzu bezeichnetes Mitglied desselben den Vorsitz. Der Vorsitzende bestimmt die Ordnung der zu verhandelnden Gegenstände, leitet die Verhandlung und veranlasst die Abstimmung. Zu Scrutatoren werden jene Actionäre ernannt, welche die meisten Stimmen zu führen berechtiget sind; im Weigerungsfalle die zunächst Berechtigten. Der Vorsitzende und die Scrutatoren ernennen den Secretär.

§. 28. Zur Fassung eines giltigen Beschlusses in der General-Versammlung müssen wenigstens 60 Mitglieder bei derselben gegenwärtig und die Gegenwärtigen wenigstens 100 Stimmen abzugeben berechtiget sein. In Ermanglung dieser Zahl findet eine neue Einberufung der General-Versammlung Statt. In diesem Falle braucht jedoch die öffentliche Kundmachung nur 10 Tage, und die Hinterlegung der Actien nur 5 Tage vor dem neu anberaumten Tage zu erfolgen. Die Giltigkeit der von einer solchen zum zweiten Male einberufenen Versammlung gefassten Beschlüsse ist an eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern und von Stimmen nicht gebunden.

§. 29. In der General-Versammlung wird nur über jene Gegenstände verhandelt, welche in dem vom Verwaltungsrathe bekannt gemachten Programme bezeichnet sind. Jedem stimmberechtigten Mitgliede steht zwar das Recht zu, selbständige Anträge zu stellen; jedoch wird über dieselben nicht sofort berathen und entschieden, sondern es hat die Versammlung, wenn ein solcher Antrag von wenigstens 20 Mitgliedern unterstützt wird, vorerst nur zu entscheiden, wann derselbe in Verhandlung zu nehmen sei. §. 30. Die General-Versammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrathes, zu welchem Behufe ihr das Verzeichniss der wahlfähigen Actionäre vorgelegt wird. Sie vernimmt den Bericht des VerwaltungsRathes über die Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie erwählt aus ihrer Mitte einen Revisions-Ausschuss, welcher nach dem nächstfolgenden Bilanz-Abschlusse die demselben durch den Verwaltungsrath zu übergebenden Rechnungen zu prüfen und darüber der nächstjährigen regelmässigen General-Versammlung Bericht zu erstatten hat. Sie beschliesst sohin über die vom Revisions-Ausschusse geprüften Rechnungen und bestimmt die Höhe der auf jede Actie zu vertheilenden Dividende. Sie ertheilt dem VerwaltungsRathe in allen Fällen, welche in den Statuten nicht vorgesehen sind, die nöthige Ermächtigung.

§. 31. Die Beschlüsse der General-Versammlung werden in der Regel nach absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Bei gleichen Stimmen entscheidet jene des Vorsitzenden. Anträge auf Veränderung der Statuten auf Verlängerung der Dauer der Gesellschaft, oder über deren Auflösung vor der festgesetzten Zeit, oder auf Erweiterung ihres Geschäftsbetriebes, dürfen von der General-Versammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertheilen der Abstimmenden entschieden werden; zur Ausführung derselben ist die Allerhöchste Genehmigung erforderlich.

Reduction der zu vertheilenden Zahl von 75.000 (von den Gründern auf 75.539 Stück erhöhten) Actien in der Art vorgenommen, dass jeder Subscribent auf 50 Actien je ein Stück

§. 32. Alle Wahlen geschehen durch schriftliche Abstimmung mittelst Stimmzetteln. Wird bei einer Wahl in Folge der ersten Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so erfolgt das Scrutin zwischen den Mitgliedern, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhielten, und zwar wird in solchem Falle die doppelte Anzahl der noch zu wählenden Mitglieder in die engere Wahl gebracht. Bei gleicher Zahl der Stimmen entscheidet die Höhe des Actien-Besitzes, bei Gleichheit des letzteren das Loos.

§. 33. Die statuten-mässigen Beschlüsse der General-Versammlung sind für alle Actionäre bindend. Eine Einsprache oder Berufung dagegen findet nicht Statt.

§. 34. Ueber die Verhandlungen der General-Versammlung wird ein Protokoll geführt, dem das Verzeichniss der anwesenden Mitglieder beigefügt wird. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und von dem die meisten Stimmen besitzenden Mitgliede der Versammlung unterzeichnet und bedarf der Mitfertigung des landesfürstlichen Commissärs. Es werden in dasselbe nur die Resultate der Verhandlung aufgenommen. B. Verwaltungsrath.

§. 35. Der Verwaltungsrath besteht aus 21 Mitgliedern. Dieselben werden von der General-Versammlung aus den stimmfähigen Actionären gewählt. Ihre Wahl unterliegt der Bestätigung der Staatsverwaltung. §. 36. Zu Verwaltungsräthen können sowohl inländische oder in Oesterreich wohnende, als ausländische oder im Auslande wohnende Actionäre gewählt werden. Der Verwaltungsrath muss jedoch immer bis zu wenigstens zwei Dritttheilen aus Actionären bestehen, welche in Wien ihren Wohnsitz haben. Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes hat binnen 8 Tagen nach seiner Ernennung 50 Actien bei der Gesellschaft für die Dauer seiner Function zu hinterlegen. Erst wenn dieses geschehen ist, kann es seine Functionen antreten.

§. 37. Das Amt eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes dauert in der Regel sieben Jahre.

§. 38. Jedes Jahr treten drei Mitglieder nach der Reihenfolge ihrer Amtsdauer aus. Bis die Reihe im Austritte sich gebildet hat, entscheidet darüber das Loos. Die zum Austritte Bestimmten können jedoch wieder gewählt werden.

§. 39. Ausnahmsweise wird für die Dauer der ersten sieben Geschäftsjahre der Verwaltungsrath von und aus den Personen gewählt werden, welche das Grundcapital von sechzig Millionen Gulden einzeichnen und übernehmen werden.

§. 40. Erledigt sich die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes, ehe dieses die Reihe zum Austritte trifft, so ernennt der Verwaltungsrath einstweilen einen stimmfähigen Actionär zum provisorischen Mitgliede desselben. Die diessfällige definitive Ersatzwahl erfolgt in der nächstfolgenden GeneralVersammlung. Das auf diese Weise im Wege der Ersatzwahl in den Verwaltungsrath berufene Mitglied tritt, rücksichtlich der Dauer seiner Function, an die Stelle jenes Mitgliedes, an dessen Stelle es gewählt wurde.

§. 41. Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit einen Präsidenten und zwei Vice-Präsidenten auf die Dauer eines Jahres, welche nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder wählbar sind. Er ernennt im Falle ihrer Verhinderung eines seiner Mitglieder, welches den zeitweiligen Vorsitz zu führen hat. Der Präsident und die Vice-Präsidenten müssen ihren Wohnsitz in Wien haben. §. 42. Dem Verwaltungsrathe steht die Oberleitung aller Geschäfte der Gesellschaft und die Ueberwachung der Direction zu. Er bestimmt zu diesem Zwecke die innere Geschäfts-Ordnung. Er vertritt die Gesellschaft als deren Bevollmächtigter mit allen jenen Befugnissen, zu welchen nach §. 1008 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches eine besondere, auf die Gattung des Geschäftes lautende Vollmacht nothwendig ist. Er ist ausserdem berechtiget, zum Zwecke jener im §. 4 bezeichneten Geschäfte, welche solches erfordern, Gesellschaftsverträge zu errichten. Ueberhaupt entscheidet er in allen Fällen, welche nicht ausdrücklich der General-Versammlung vorbehalten, oder zu Folge dieser Statuten, oder nach der Geschäfts-Ordnung, der Entscheidung der Direction überlassen sind.

§. 43. Der Verwaltungsrath ist verpflichtet, die strenge Beachtung der Statuten und die GeschäftsFührung der Direction und der Beamten zu überwachen. Er muss jährlich wenigstens zweimal unter Zuziehung eines Directions-Mitgliedes aussergewöhnliche Cassen-Revisionen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vornehmen lassen.

§. 44. Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmässig zweimal in jedem Monate, auf Einladung des Präsidenten oder dessen Stellvertreters. Aussergewöhnliche Sitzungen können von dem Präsidenten, so oft er es nöthig erachtet, und müssen jedesmal auf Antrag von 6 Mitgliedern des Verwaltungsrathes angeordnet werden.

erhielt, denjenigen 22.294 Parteien aber, die auf je 1 bis 25 Actien gezeichnet hatten, wurde für je zwei Subscriptions-Scheine eine Actie zugewiesen.

§. 45. Der Verwaltungsrath wird bestimmen, über welche Gegenstände, und in welcher Art die Meinung der auswärtigen Mitglieder vor der Beschlussfassung einzuholen ist.

§. 46. Zur giltigen Beschlussfassung des Verwaltungsrathes ist ausser dem Vorsitzenden die Anwesenheit von wenigstens 6 Mitgliedern desselben nöthig. Kein Mitglied des Verwaltungsrathes kann mehr als Eine Stimme führen.

§. 47. Der Verwaltungsrath fasst seine Beschlüsse in der Regel mit absoluter Stimmenmehrheit; bei gleichen Stimmen wird jene Meinung zum Beschlusse erhoben, welcher der Vorsitzende beigetreten ist. §. 48. Ueber die Verhandlungen des Verwaltungsrathes sind Sitzungs-Protokolle zu führen. Diese Protokolle sind von dem Vorsitzenden und allen Stimmführern zu unterzeichnen. Die in Folge der Beschlüsse nöthigen Ausfertigungen des Verwaltungsrathes sind von dem Vorsitzenden und einem Mitgliede zu unterzeichnen.

§. 49. Der Verwaltungsrath kann einen Theil seiner Vollmachten durch eine specielle Ermächtigung einem oder mehreren seiner Mitglieder, für einen besonderen Zweck auf eine beschränkte Zeit übertragen. §. 50. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten Anwesenheitsmarken, deren Werth durch die GeneralVersammlung bestimmt werden wird. Ueberdiess geniessen sie den im §. 56 bestimmten Gewinnantheil. §. 51. Den Mitgliedern des Verwaltungsrathes erwächst aus ihrer Amtsführung keine persönliche Haftung hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Jedoch sind bei Beschlüssen und Handlungen, welche die Gränzen der Vollmacht des Verwaltungsrathes überschreiten, der Gesellschaft jene Mitglieder verantwortlich, welche sie veranlasst, unternommen, oder bei denselben mitgewirkt haben. C. Directio n.

§. 52. Die Direction besteht aus drei Directoren, aus welchen der Verwaltungsrath den Hauptdirector wählt. Zu Directoren können sowohl Inländer wie auch Ausländer ernannt werden. Die Ernennung derselben erfolgt durch den Verwaltungsrath; dieselbe bedarf jedoch der Genehmigung der Staatsverwaltung. Der Verwaltungsrath bestimmt deren Pflichten, Befugnisse und Bezüge, und kann auch die Entlassung derselben verfügen. Die Directoren wohnen den Sitzungen des Verwaltungsrathes mit berathender Stimme bei. Sie allein sind mit der Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrathes betraut. Sie stehen allen Beamten und Dienern der Gesellschaft vor, und beantragen bei dem Verwaltungsrathe deren Ernennung und Absetzung, sowie deren Bezüge.

§. 53. Im Falle der Verhinderung oder Abwesenheit eines Directors, wird dessen Amt durch einen vom Verwaltungsrathe zu bestimmenden Stellvertreter versehen.

§. 54. Die Gesellschafts-Firma wird gemeinschaftlich von einem Verwaltungsrathe und von einem Director geführt. Für einzelne Geschäftszweige kann durch Beschluss des Verwaltungsrathes die FirmaZeichnung auch an einen oder mehrere Beamte der Gesellschaft übertragen werden, in welchem Falle die ertheilte Procura gehörig zu protokolliren ist.

Fünfter Titel. Von der Geschäftsführung.

§. 55. Das Geschäftsjahr der Credits-Anstalt beginnt am 1. Januar und endet am 31. December. Das erste Geschäftsjahr wird jedoch den Zeitraum zwischen dem Tage, an welchem dieses Statut die Allerhöchste Genehmigung erhält, und dem 31. December 1856, begreifen. Am Ende eines jeden GeschäftsJahres wird durch die Direction ein allgemeines Inventar der Activa und Passiva der Gesellschaft aufgestellt, und die Bilanz gezogen. Es ist jedoch auch am Ende eines jeden Semesters eine vorläufige Uebersicht des Standes der Gesellschaft durch die Direction aufzustellen. Der Verwaltungsrath regelt die Rechnungen, legt sie dem durch die General-Versammlung ernannten Revisions-Ausschusse vor. und unterzieht sie den Beschlüssen der General-Versammlung, welche die Rechnungen genehmiget oder verwirft, und die Dividende bestimmt.

§. 56. Der Gewinn der Anstalt besteht aus den Reinerträgnissen nach Abzug aller Unkosten. Aus dem Gewinne werden vor Allem fünf Percent auf das eingezahlte Grundcapital an die Actionäre vertheilt. Nach Abzug des obigen Betrages werden von dem übrigen Gewinne wenigstens 5 und höchstens 20 Percent in den Reserve-Fond einbezogen. Der dann noch verbleibende Gewinn wird vertheilt, wie folgt: 10 Percent erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrathes. Ueber die Art der Vertheilung derselben unter seine einzelnen Mitglieder entscheidet über Antrag des Präsidenten der Verwaltungsrath. 10 Percent werden dazu verwendet, den Directoren und verdienstlichsten Beamten einen Mitgenuss an den Resultaten zu gewähren, zu welchen sie mitgewirkt haben, dann zu Remunerationen und Unterstützungen an die übrigen Beamten und an die Diener der Anstalt. 80 Percent werden an die Actionäre als Dividende vertheilt. Die Auszahlung der Dividende findet jährlich am 1. Juli Statt. Jedoch darf

S. 107.
Fortsetzung.

Communications-Anstalten (Land- und Wasserstrassen).

Bei der Darstellung der Communications-Anstalten kommen zunächst die Land-, und Wasserstrassen, die grösseren Dampfschifffahrts-Unternehmungen, die Eisenbahnen, die Telegraphen und das Postwesen in Betracht.

der Verwaltungsrath, nachdem er von den Resultaten des abgelaufenen Jahres hinreichende Kenntniss erlangt hat, den Actionären an jedem 1. Januar eine Abschlagszahlung verabfolgen lassen.

§. 57. Dividenden, welche nicht binnen 5 Jahren nach dem Tage, an welchem sie zahlbar waren, erhoben werden, sind der Gesellschaft verfallen.

§. 58. Die Credits-Anstalt gründet einen Reserve-Fond, welcher durch die im §. 56 bezeichneten Zuflüsse allmählich bis zur Höhe von 20 Percent des Nominal-Betrages der emittirten Actien anwachsen kann. Der Reserve-Fond bleibt ein Eigenthum der Anstalt und sämmtlicher Actionäre, und wird zu den statuten-mässigen Geschäften verwendet, ohne dass eine Zinsenvergütung dafür stattfindet.

§. 59. Hat der Reserve-Fond die im §. 58 bezeichnete Höhe erreicht, so hören die im §. 56 ihm zugewiesenen Bezüge auf. Wenn in irgend einem Jahre die Reinerträgnisse der Anstalt nicht hinreichen sollten, um 5 Percent Zinsen auf das einbezahlte Actien-Capital daraus zu vergüten, so wird das an dem Betrage dieser 5 Percent fehlende aus dem Reserve-Fonde ergänzt, insoferne dessen Bestand dazu hinreicht. Sinkt der Reserve-Fond unter die im §. 58 bestimmte Höhe herab, so beginnen die im §. 56 ihm zugewiesenen Bezüge von Neuem.

§. 60. Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverbande zwischen der Gesellschaft und einzelnen Actionären, oder zwischen der Gesellschaft und dem Verwaltungsrathe, oder zwischen einzelnen Mitgliedern desselben, sind durch ein Schiedsgericht in Wien zu entscheiden. Zu diesem Ende wählt in solchem Falle jeder Theil zwei Schiedsrichter, die einen Fünften als Obmann benennen. Jeder Theil ist verpflichtet, seinen Gegner von der von ihm getroffenen Wahl mittelst gerichtlichen oder Notariats-Actes verständigen zu lassen. Erfolgt von Seite des Gegners binnen 14 Tagen nach erhaltener Verständigung keine Anzeige der von ihm gewählten Schiedsrichter, so haben die vom klagenden Theile gewählten zwei Schiedsrichter sofort einen Obmann zu wählen, und zum schiedsrichterlichen Spruche zu schreiten. Falls sich die gewählten Schiedsrichter über die Person des Obmannes nicht vereinigen können, entscheidet hierüber das Loos. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes findet keine Berufung Statt.

Sechster Titel. Besondere Vorrechte der Credits-Anstalt.

§. 61. Die Gesellschaft führt den kaiserlichen Adler mit der Umschrift: „k. k. privilegirte österreichische Credits-Anstalt für Handel und Gewerbe" und untersteht als Geklagte in allen Streitsachen, in welchen nicht die Competenz eines besonderen Real- oder Causal-Gerichtsstandes begründet ist, dem Handelsgerichte zu Wien.

§. 62. Die Amortisirung von in Verlust gerathenen Actien, Interims-Scheinen, Obligationen und sonstigen Urkunden der Credits-Anstalt oder ihrer Filialen, muss ebenfalls bei dem Handelsgerichte in Wien angesucht werden. Dasselbe verfährt hierbei nach den für die Amortisirung öffentlicher Staatspapiere bestehenden Vorschriften.

§. 63. Die Verfälschung, sowie die Nachahmung der von der Credits-Anstalt ausgestellten Urkunden von was immer für einer Art, wird mit den gegen die Verfälschung oder Nachahmung öffentlicher Urkunden festgesetzten Strafen geahndet.

§. 64. Alle Urkunden, welche von der Credits-Anstalt in den §§. 4 und 5 aufgeführten Geschäften ausgestellt werden, mit Ausnahme der Actien, Wechsel und verzinslichen Schuldverschreibungen, dann der Verträge über unbewegliches Vermögen, geniessen die Freiheit von den im Allerhöchsten Patente vom 9. Februar 1850 vorgeschriebenen Gebühren.

§. 65. Alle gerichtlichen Verständigungen, insbesondere alle Verbote auf die bei der Anstalt für Rechnung Dritter erliegenden Gelder oder Effecten, oder sonstigen gerichtlichen Aufträge, müssen der Credits-Anstalt zu Handen der Direction durch das Handelsgericht in Wien zugestellt werden, widrigenfalls sie dieselben nicht anzunehmen verpflichtet ist. Die Credits-Anstalt kann in solchem Falle die von dem Verbote getroffenen Gelder oder Effecten bei dem Handelsgerichte in Wien erlegen, oder während der Dauer des Verbotes zurückbehalten. Insoferne während dieser Zeit von der Credits-Anstalt eine Zahlung des mit Verbot belegten Betrages zu leisten wäre, ist dieselbe zur Vergütung von Zinsen nicht verbunden.

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