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Postgefäll unter die indirecten Steuern gereiht. Seitdem im Jahre 1848 das HandelsMinisterium geschaffen worden ist, und alle Verkehrsanstalten unter dessen Leitung gelangten, wurden auch die Postanstalten von der Finanz-Verwaltung ausgeschieden und den Verkehrsanstalten beigezählt. Hiermit war der Zeitpunct gekommen, wo die volkswirthschaftliche Bedeutung der Postanstalt ihrem ganzen Umfange nach erkannt wurde, und wo man sich bestrebte, die in anderen Staaten kurz vorher in diesem Verwaltungszweige eingetretenen Reformen, namentlich durch Vereinfachung des Dienstes und Ermässigung der Taxen, auch nach Oesterreich zu übertragen. Vor Allem musste, wie in anderen Abtheilungen der öffentlichen Verwaltung, Gleichförmigkeit der Gesetzgebung erzielt werden, indem das in den übrigen Kronländern bereits bestehende Postgesetz auch auf die ehemals ungrischen Kronländer sammt der Militärgränze ausgedehnt wurde. Gleichzeitig erfolgten die Reformen im neueren Postdienste. Die Anzahl der Postanstalten, namentlich in den ungrischen Ländern, wurde mit nicht unbeträchtlichem Aufwande ansehnlich vermehrt: ein neues Gesetz vereinfachte den Briefpost-Tarif, ermässigte dessen Sätze, und führte das allenthalben sich bewährende Marken-System ein, ein anderes Gesetz verbesserte in gleicher Weise das FahrpostWesen. Der Versendung der Zeitungen wurde eine besondere Begünstigung gewährt, deren Rückwirkung sich durch einen alle Erwartung übersteigenden Aufschwung in der Versendung, insbesondere der inländischen Zeitungen, äusserte. Dem Grundsatze entsprechend, dass die Postanstalt vor Allem bestimmt sei, den Verkehr zu fördern, wurde die Vermittlung derselben auch für den kleinsten Geldverkehr auf eine erleichternde Weise durch die Einführung der Geldanweisungen zugänglich gemacht, sowie andererseits durch die Einführung der Post-Ambulancen auf den Eisenbahnen der Briefverkehr in der Richtung von und nach der Reichs-Hauptstadt auf fühlbare Weise gefördert ward.

Gleichwie aber der Verkehr nicht in die Gränzlinien irgend eines Staates, wie weit er auch reiche, sich einengen lässt, musste auch für die Erleichterung des Postverkehres über die Staatsgränze hinaus Sorge getragen werden. Das Princip der Association machte sich hierbei in der höchsten Potenz geltend, und der österreichischen Regierung gebührt der Ruhm, in Gemeinschaft mit Preussen den deutsch-österreichischen und fast gleichzeitig den österreichisch-italienischen Postverein in das Leben gerufen zu haben, durch welche Vereinbarungen ein Postgebiet geschaffen wurde, welches von der neapolitanischen Gränze bis an die Nordsee und von der französischen Gränze bis an den Bosporus reicht. Es mag als ein Beweis für die Angemessenheit der Bestimmungen der österreichischen Postgesetze gelten, dass sie dem Verkehre mit allen postvereinten Staaten zum Grunde gelegt wurden und nunmehr fast für ganz Mittel-Europa maassgebend sind. Auch über den Umfang dieses ausgedehnten Postgebietes hinaus wurde durch Postverträge mit beinahe allen europäischen Regierungen eine Verbesserung und Beschleunigung des Postverkehres angestrebt. So macht sich der Geist der Neugestaltung, welcher alle Pulsadern des neu gekräftigten Staates belebt, auch auf diesem Gebiete kennbar, und Oesterreich, dessen charakteristisches Kennzeichen man vordem in der Abgeschlossenheit und

Unbeweglichkeit gewahren wollte, ist der Staat, welcher in den materiellen Verbesserungen sowie in der Auffassung der reformatorischen Richtung unseres Zeitalters den Impuls ertheilt und die benachbarten Staaten nach sich zieht.

Das für die deutschen, slavischen und italienischen Kronländer am 5. November 1837 erlassene Postgesetz erhielt seine Anwendung für den Gesammtumfang der Monarchie durch das Postgesetz für Ungern sammt der Wojwodschaft, Kroatien, Slavonien, Siebenbürgen und der Militärgränze vom 26. December 1850, wodurch seine Bestimmungen auch für die letztgenannten Kronländer vom 1. Februar 1852 an in Wirksamkeit gesetzt wurden.

Die Zahl der Postämter und Post-Expeditionen wurde seit dem Jahre 1849 beträchtlich vermehrt, namentlich in jenen Kronländern, in welchen, wie in Ungern, Siebenbürgen und Galizien, dieser Dienstzweig früher mangelhaft bestellt war. Zu Ende 1856 betrug die Anzahl der mit Beamten bestellten Postämter 109, jene der Postämter, mit welchen Post-Stationen (Fahrpost-Anstalten) vereinigt sind, 1.069, jene der blossen Post-Stationen 219 und jene der Post-Expeditionen (blosse Briefbeförderungs-Anstalten) 1.211, zusammen im Umkreise der Monarchie 2.608 Postanstalten 1). Hiervon bestanden im Jahre 1849 nur 1.800, zu welchen seither mehr als 800 neu errichtete kamen; ausserdem wurde die Zahl der Briefsammlungen in Wien auf 10, jene der einfachen Briefkästen auf 114 festgestellt, und mehrmaliges Einsammeln der Briefe an jedem Tage eingeführt. Die Gesammtlänge der Strassen, auf denen periodische Post-Course eingerichtet sind, beträgt 7.767 Meilen. Auf eine Verbesserung des Postdienstes zielt die neuerlich erflossene Dienstes-Instruction für die Post-Stationen sowie die Einführung des Postillons-Dienstbuches ab 2).

Ein neuer Brief post-Tarif trat mit 1. Juni 1850 in Wirksamkeit, womit zugleich das System der Briefmarken eingeführt und das Brief-Porto vereinfacht und ermässiget wurde. Demselben gemäss bestehen drei Taxstufen von 3 kr., 6 kr. und 9 kr. für den einfachen Brief, je nachdem derselbe auf eine in gerader Linie berechnete Entfernung von nicht mehr als 10 Meilen, von mehr als 10 bis 20 Meilen oder von mehr als 20 Meilen versendet wird; nur für Briefe, welche im eigenen Bestellungsbezirke des Postamtes abgegeben werden, ward die einfache Taxe auf 2 kr. festgesetzt. Das Gewicht des einfachen Briefes (früher zu einem halben Lothe angenommen) beträgt ein Loth und die Taxe wird so oft abgenommen, als der Brief Lothe (den Bruchtheil für ein ganzes berechnet) wiegt. Für Kreuzbandsendungen, d. i. hauptsächlich für Druckschriften, besteht ohne Unterschied der Entfernung die Taxe von einem Kreuzer für das Loth; bei Waarenproben und Mustern wird für je 2 Loth das einfache Brief-Porto berechnet. Alle Briefsendungen sollen bei der Aufgabe mittelst Aufklebung der entsprechenden Marken frankirt werden; geschieht diess nicht oder sind diese Sendungen mit unzureichenden Marken versehen, so ist von dem Adressaten zu dem Porto ein Zuschlag von 3 kr. für das Loth zu entrichten, Kreuzband- und Waaren-Sendungen verlieren ausserdem noch die Begünstigung der Porto-Ermässigung und werden wie gewöhnliche Briefe taxirt. Für Zeitungen, welche unter Kreuzband einzeln abgefertigt werden, gelten die für KreuzbandSendungen überhaupt festgesetzten Bestimmungen ). Die früher bestandene Einrichtung, wornach die Pränumeration für Zeitungen bei den Postämtern Statt fand und die Postanstalt die Versendung der einzelnen Exemplare und die Verrechnung der Gelder besorgte, wurde für den inländischen Zeitungsverkehr aufgehoben. Dieser mit 1. Januar 1851 in Wirksamkeit getretenen Einrichtung zufolge findet die Pränumeration ohne Intervention der Postanstalt

1) Nebstdem bestehen 9 Ambulance-Aemter und 1 Wasserpost-Amt. Die Ziffern auf Seite 257 entsprechen dem Stande vom Jahre 1855.

2) Minist. Verord. vom 6. December 1855. 3) Minist. Verord. vom 26. März 1850.

durch die Parteien unmittelbar bei den Redactionen Statt. Wenn letztere die Zeitungen in der Art zur Absendung an die bezüglichen Postämter vorbereitet und geordnet aufgeben, dass sämmtliche an ein und dasselbe Postamt zur Abgabe bestimmten Exemplare einer Zeitung in ein einziges Packet mittelst einer den Namen dieses Postamtes tragenden Schleife eingeschlossen sind, so ist ihnen die Begünstigung eingeräumt, statt der Marken zu 1 kr. ZeitungsMarken zu verwenden, von welchen das Hundert ihnen um 1 fl. abgelassen wird, so das je eine Marke auf 3/5 kr. zu stehen kömmt 1).

Noch vor Regulirung des Briefpost-Wesens erfolgte jene der Fahrpost durch den mit 1. Januar 1850 in Wirksamkeit getretenen Fahrpost-Porto-Tarif. Nach diesem Tarife wird für alle Sendungen ein Grund-Porto von 10 kr. berechnet. Ausserdem wird eine Porto-Gebühr nach dem Werthe und dem Gewichte abgenommen, welche für jede 100 fl. vom Werthe und für jedes Pfund vom Gewichte für je 5 Meilen mit einem Kreuzer, und, wenn die Entfernung über 50 Meilen beträgt, für jede weiteren 10 Meilen mit 1 Kreuzer berechnet wird. Für Banknoten, Wechsel und andere Werthpapiere wird kein Gewichts- sondern nur ein WerthPorto abgenommen, für Gold- und Silber-Sendungen bis 50 fl. nur das halbe Gewichts- und Werth-Porto, für Papiergeld-Sendungen bis 50 fl. nur das halbe Werth-Porto berechnet. Jeder Fahrpost-Sendung darf ein einfacher Brief beigelegt werden 2).

Bei Papiergeld-Sendungen ist es der freien Wahl der Parteien anheimgestellt, ob sie solche offen oder verschlossen zur Aufgabe bringen wollen. Bezüglich der verschlossen aufgegebenen Sendungen haftet die Post-Anstalt nur für die richtige Uebergabe in unbeschädigtem Zustande, mit unverletzten Siegeln und mit vollem Gewichte, ohne für die Richtigkeit des angegebenen Inhaltes einzustehen. Amtliche Sendungen dürfen nur verschlossen zur Aufgabe gebracht werden. Den Postanstalten wurde auch zur Erleichterung des kleinen Verkehres das Anweisungs-Geschäft in Beziehung auf minder bedeutende Geldsummen übertragen. Es wird den Parteien freigestellt, solche Beträge bei einem Postamte mit der Bestimmung zu erlegen, dass dieselben von dem Postamte eines anderen Ortes an den Adressaten ausbezahlt werden. Diese ursprünglich auf Beträge von 50 fl. beschränkte Anweisungsbefugniss wurde später auf 100 fl. und sohin auf 500 fl. ausgedehnt. Der Verkehr mit solchen Geldanweisungen findet jedoch nur zwischen den Postämtern in den bedeutenderen Orten der Monarchie, welche speciell dazu ermächtigt sind, Statt. Für solche wird die entfallende Fahrpost-Porto-Gebühr mit Abrechnung des Porto's für einen einfachen Brief eingehoben 3).

Die Einrichtung der fahrenden Eisenbahn-Postämter (Post-Ambulancen) trat in den Hauptrichtungen des in der Residenzstadt einmündenden Eisenbahn - Verkehrs in Wirksamkeit, zuerst auf der Linie Wien - Oderberg (neuerlich, seit der Eröffnung der directen Fahrten nach Krakau, bis dahin erstreckt), dann auf jener von Wien nach Prag und Bodenbach, endlich auf jener von Wien nach Gloggnitz (später bis Mürzzuschlag ausgedehnt).

Nachdem bereits bei dem deutschen Post-Congresse, welcher über Anregung von Oesterreich und Preussen im Jahre 1847 in Dresden zusammengetreten war, Vereinbarungen bezüglich der Bildung eines deutschen Postvereines getroffen worden, schlossen die genannten beiden Grossmächte unterm 6. April 1850 einen Vertrag über die Grundlagen des zu bildenden deutschösterreichischen Postvereines ), welchem die Regierung von Baiern gleichzeitig (6. April 1850) und jene von Sachsen bald darauf (15. Mai 1850) beitrat. In Folge dessen bildete sich der deutsch-österreichische Postverein aus, indem die Postverwaltungen sämmtlicher übrigen deutschen Bundesstaaten sich jenem Vertrage anschlossen, dessen Bestimmungen im

1) Minist. Verord. vom 12. September 1850.

2) Minist. Erlässe vom 20. November 1849, 9. Juni 1850 und 19. November 1854.

3) Minist. Verord. vom 27. Juli 1850.

*) Allerhöchste Entschliessung vom 22. April 1850.

Zwischenverkehre der vier eben genannten Staaten mit 1. Juli 1850 in Wirksamkeit traten. Kraft der getroffenen Vereinbarungen erlangten eben diese Bestimmungen Wirksamkeit in Meklenburg-Schwerin am 1. Januar 1851, in den fürstlich Reussischen Landen und dem Gebiete der fürstlich Thurn- und Taxis'schen Postverwaltung (ohne Würtemberg, beide Hessen und Nassau) am 1. Mai 1851, in Hannover am 1. Juni, in Würtemberg am 1. September, in Hessen-Darmstadt, Hessen-Kassel und Nassau am 1. October desselben Jahres, in Luxemburg, Oldenburg, Braunschweig, Lübeck und Hamburg (welcher letztere Staat bereits am 1. Mai 1851 vorläufig beigetreten war) am 1. Januar und in den Hohenzollern'schen Fürstenthümern am 1. Juni 1852. Die Ausbildung dieses Vereines und die Einführung allgemeiner Verbesserungen, sowie die Gleichheit der Gesetzgebung, ist dem zeitweisen Zusammentritte der deutschen PostConferenz vorbehalten, die aus Bevollmächtigten aller Postverwaltungen besteht, welche Mitglieder des deutsch - österreichischen Postvereines sind, alle wichtigeren Beschlüsse aber nur mit Stimmeneinhelligkeit fassen kann. Die erste deutsche Post-Conferenz, welche im Jahre 1851 zusammentrat, unterzog den Postvereins-Vertrag einer Revision, wobei die einzelnen Bestimmungen genauer begränzt und in verschiedenen Beziehungen vervollständigt wurden; bei der zweiten Post-Conferenz, welche im Jahre 1855 stattfand, wurden Nachtrags-Bestimmungen zu dem revidirten Postvereins-Vertrage verabredet, welche hauptsächlich Anordnungen über die äussere Beschaffenheit und die Behandlung der Sendungen während des Transportes enthalten. Folgende sind die Hauptbestimmungen des revidirten Postvereins-Vertrages vom 5. December 1851. Der Zweck des Vertrages liegt in der Feststellung gleichmässiger Bestim mungen für die Taxirung und die postalische Behandlung der Brief- und Fahrpost-Sendungen, welche sich zwischen verschiedenen zum Vereine gehörigen Postgebieten oder zwischen dem Vereinsgebiete und dem Auslande bewegen. Das Vereinsgebiet erstreckt sich auf Deutschland, mit Einschluss von ganz Oesterreich und ganz Preussen. Jede Postverwaltung kann für ihren Verkehr die Routen benützen, welche die schnellste Beförderung darbieten, sie kann die internationale Vereins-Correspondenz über anderes Vereinsgebiet einzeln oder in verschlossenen Paketen versenden. Es besteht die gegenseitige Verpflichtung zur möglichst schleunigen Befürderung der Postsendungen, sowie zu der Gewährung der ungehinderten Benützung der Eisenbahnen und ähnlichen Communications - Mittel. Die Entfernung wird nach deutschen geographischen Meilen, wovon 15 auf einen Grad gehen, bemessen 1); die Gewichtseinheit ist das Zollpfund (u 300 Grammes). Die Abrechnung erfolgt in der Landesmünze des porto-einhehouden Postamtes, Alle zum Vereine gehörigen Staatsgebiete bilden bezüglich der Briefpost the die internationale Vereins - Correspondenz und Zeitungs - Spedition ein ungetheiltes Profechict Jede Postverwaltung bezieht das Porto für die von ihren Postanstalten abgePendeten Briefe, und die Correspondenz im Vereinsgebiete ist von jedem Transit-Porto befreit. The Porto Taxon werden nach der Entfernung in der geraden Linie bemessen und sind diein them, who we die sterreichische Brief-Porto-Verordnung vorzeichnet (3, 6 und 9 kr. C. M. oder 1.9 mood a Nithergroschen für den einfachen Brief je nach der Entfernung, wobei das Old des einfachen Heiefes auf ein Wiener Loth oder 1/20 Zollpfund gesetzt wird); ebenso treten die Beterreichischen Bestimmungen über die Briefmarkirung, die Kreuzband-Sendungen and wher Wonten Proben und Muster ein. Recommandirte Briefe müssen frankirt sein; jchen we werloren, an wird eine Mark Silber als Entschädigung für jeden Brief bezahlt. Die Cerrepondenen der Mitglieder der Regenten-Familien, sowie jene in Staats- Angelegenheiten Criminalich der Correspondensen der deutschen Bundes-Versammlung bis zu dem Gewichte von einem Zollplande) sind portofrei. Die Vereins-Correspondenz mit dem Auslande unterliegt

1) Die österreichische Postmeile beträgt 4.000 Wiener Klafter, während die deutsche geographische Meile

nur 3.912 Wiener Klafter misst.

derselben Behandlung, wie die internationale Vereins-Correspondenz; das dem Auslande zunächst liegende Vereins-Postamt, wohin die Correspondenz gelangt, wird als Aufgabe-Amt und jenes, wo sie austritt, als Abgabe-Amt angesehen. Die transitirende fremdländische Correspondenz mit anderen fremden Staaten wird beim Durchgange durch die Vereinsstaaten wie die Vereins-Correspondenz behandelt. Die Postverträge mit fremden Staaten sollen nach Thunlichkeit erneut und in dieser neuen Fassung nach den Bestimmungen des Vereins und insbesondere nach dem Grundsatze der vollständigen Reciprocität und längstens auf die Dauer des Vereines abgeschlossen werden. Die Postämter besorgen die Annahme der Pränumerationen auf die Vereins- und die ausländischen Journale, sowie deren Versendung und Bestellung, wofür eine gemeinschaftliche Gebühr erhoben und zwischen dem bestellenden und dem absendenden Postamte getheilt wird. Die Gebühr beträgt, ohne Rücksicht auf die Entfernung, für die politischen Zeitungen 50 Percent des Pränumerations-Preises, wenn sie hierdurch bei mindesten sechsmal die Woche erscheinenden Blättern sich auf 3-9 fl. und bei anderen auf 2-6 fl. stellt, bei nicht-politischen wird sie mit 25 Percent des Pränumerations-Preises bemessen. Bei den Fahrpost-Sendungen wird das Porto nach der Entfernung zwischen den postalischen Gränzen des Abgangs- und des Bestimmungs-Ortes berechnet. Es wird ein Gewichts-Porto (dessen Minimum das Brief-Porto ist) und ein Werth-Porto (für je 100 fl. und auf 50 Meilen Entfernung mit 2 kr. und über 50 Meilen mit 4 kr.) erhoben, wenn ein Werth angegeben ist. Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung wird die Entschädigung nach Maassgabe des declarirten Werthes geleistet, mit Ausnahme des durch Krieg und unabwendbare Folgen von Natur-Ereignissen herbeigeführten Schadens; wo kein Werth angegeben ist, wird die Entschädigung mit 30 kr. für das Pfund bemessen. Bei jeder Vereins-Postanstalt können Beträge bis zur Höhe von 15 fl. zur Weiterauszahlung an einen bestimmten innerhalb des Vereinsgebietes wohnenden Empfänger eingezahlt werden. Die Fahrpost-Sendungen können frankirt oder unfrankirt aufgegeben werden. Die Dauer des Vereines ist bis Ende des Jahres 1860 festgesetzt; er wird stillschweigend verlängert, jedoch unter Vorbehalt der einjährigen Kündigung 1).

Auf gleicher Grundlage, wie der deutsch-österreichische, beruht der nahezu dieselben Be stimmungen umfassende österreichisch-italienische Postverein, welcher zuerst mit Toscana (unter Vorbehalt des Beitrittes der hierzu eingeladenen übrigen italienischen Staaten) unterm 5. November 1850 abgeschlossen wurde, um durch Ermässigung der Porto-Sätze, Vereinfachung und Gleichförmigkeit der Tarife nicht nur den geistigen und commerciellen Verkehr zwischen beiden Staaten zu beleben, sondern auch anderen italienischen Regierungen Gelegenheit zu verschaffen, ihren Staatsangehörigen die grossen Vortheile dieser Erleichterungen zuzuwenden. Der Maassstab der Entfernung ist auch hierbei die deutsche geographische Meile, und das Gewicht wird nach Grammen berechnet. Das Gewicht eines einfachen Briefes beträgt höchstens ein Wiener Loth oder 17 Gramme. In der Correspondenz mit den Staaten des deutsch-österreichischen Postvereins sichert Oesterreich den italienischen postvereinten Staaten die Theilnahme an allen jenen Vortheilen zu, deren sich die österreichische Correspondenz selbst erfreut. Der Vertrag wurde auf fünf Jahre abgeschlossen, doch kann seine Dauer verlängert werden, wenn nämlich keine Aufkündigung erfolgt. Diesem österreichischitalienischen Postvereine traten Parma unterm 17. September, Modena *) unterm 29. October 1851, der Kirchenstaat unterm 30. März 1852 (letzterer mit einigen Modificationen) bei 3). Der Postverkehr mit Sardinien wurde gleichfalls durch das Uebereinkommen vom 28. September 1853 neu geregelt ). Ebenso erfolgte der Abschluss von Postverträgen mit

1) Allerhöchster Erlass vom 17. März 1852.

2) Parma und Modena hatten bereits am 3. Juli 1849 mit Oesterreich einen Postvertrag abgeschlossen. *) Allerhöchste Erlässe vom 30. November 1850, 30. October 1851, 17. December 1851 und 30. April 1852. 4) Minist. Erlass vom 1. Februar 1853 und Allerhöchste Entschliessung vom 5. November 1853.

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